RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-134/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Indien, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom 07.11.2016, Zl. ***, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die damals örtlich und sachlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 07.07.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Als Rechtsgrundlagen wurden § 54 Abs. 7 iVm § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, angeführt. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 54, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 57, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, angeführt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit Frau C, bulgarische Staatsbürgerin, nur deshalb geschlossen habe, um seiner Außerlandesbringung zu entgehen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei rechtskräftig mit 05.09.2013 abgewiesen worden. Die gleichzeitig verhängte Ausweisung sei ebenfalls rechtskräftig und durchsetzbar geworden. Die belangte Behörde ist vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass den Beschwerdeführer und seine Ehegattin Sympathie und Liebe verbinde und die Annahme einer Aufenthaltsehe unrichtig sei. Festgestellt wird, dass Frau C und Herr A mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 11.09.2017, GZ ***, schuldig erkannt wurden, dass sie am 07.06.2016 in *** I./ C als eine zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigterömisch eins./ C als eine zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigte EU-Bürgerin, die Ehe mit dem indischen Staatsangehörigen A eingegangen ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen zu wollen, wobei sie gewusst hat, dass sich der Genannte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnah-EU-Bürgerin, die Ehe mit dem indischen Staatsangehörigen A eingegangen ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, wobei sie gewusst hat, dass sich der Genannte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnah- men auf diese Ehe berufen wollte; II./ A zu der von C begangenen, unter I.) beschriebenen strafbaren Handlung dadurch beigetragen hat, dass er diese zur Tatbegehung aufgefordert und die Ehe mit ihr geschlossen hat, wobei er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen wollte.römisch zwei./ A zu der von C begangenen, unter römisch eins.) beschriebenen strafbaren Handlung dadurch beigetragen hat, dass er diese zur Tatbegehung aufgefordert und die Ehe mit ihr geschlossen hat, wobei er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen wollte. Es haben hiedurch C zu I./ das Vergehen des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nachEs haben hiedurch C zu römisch eins./ das Vergehen des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach § 117 Abs. 1 FPG, A zu II./ das Vergehen des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FPG begangen und wurden hiefür jeweils nach § 117 Abs. 1 FPG C zu einer Geldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen á EUR 4,-- (Euro vier) und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 (dreißig) Tagen, A zu einer Geldstrafe von 100 (einhundert) Tagessätzen á EUR 8,-- (Euro acht) und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 (fünfzig) Tagen; sowie jeweils gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Paragraph 117, Absatz eins, FPG, A zu römisch zwei./ das Vergehen des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 4, FPG begangen und wurden hiefür jeweils nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG C zu einer Geldstrafe von 60 (sechzig) Tagessätzen á EUR 4,-- (Euro vier) und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 (dreißig) Tagen, A zu einer Geldstrafe von 100 (einhundert) Tagessätzen á EUR 8,-- (Euro acht) und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 (fünfzig) Tagen; sowie jeweils gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes *** als Berufungsgericht vom 26.02.2018, GZ ***, wurde die Berufung wegen Nichtigkeit gegen oben genanntes Urteil als unbegründet zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben. Das Urteil des BG *** wurde damit rechtskräftig. Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 28.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Urteil des LG *** mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 07.11.2016, Zl. ***, zurückgezogen werde. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 hat der Beschwerdeführer dazu ausgeführt wie folgt: „Am 06.03.2018 wurde mir ein Schreiben zugestellt. in welchem ich aufgefordert wurde, bekannt zu geben, ob die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wird. Ich gebe hiermit ausdrücklich bekannt. dass die gegenständliche Beschwerde nicht zurückgezogen wird. Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher eine „Aufenthaltsehe“ iSd. § 30 Abs. 1 NAG 2005 dann vorliegt, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iSd. Art. 8 EMRK führt. § 30 Abs. 1 NAG 2005 stellt bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab. Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG 2005 angesprochene gemeinsame Familienleben iSd. Art. 8 EMRK (vgl. VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2008/22/0243).Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher eine „Aufenthaltsehe“ iSd. Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 dann vorliegt, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iSd. Artikel 8, EMRK führt. Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 stellt bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab. Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 angesprochene gemeinsame Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2008/22/0243). Das Bezirksgericht *** und in dessen Folge auch das Landesgericht *** begründen ihre Entscheidungen im Wesentlichen mit den im Abschlussbericht der LPD enthaltenen Feststellungen. Die Zeugenaussagen zur Phase des Kennenlernens wurden zwar als durchaus schlüssig gewürdigt, mangels weiteren Vorbringens und Angaben von Details bzw. Schlüsselerlebnissen hätten die im Vorfeld (von der LPD) aufgetauchten Diskrepanzen jedoch nicht ausgeräumt werden können. Das erkennende Verwaltungsgericht hat - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - festzustellen, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führt. Dies vor allem durch Prüfung, ob eine gemeinsame Wohn-‚ Wirtschats- und Geschlechtsgemeinschaft besteht.Das erkennende Verwaltungsgericht hat - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - festzustellen, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK führt. Dies vor allem durch Prüfung, ob eine gemeinsame Wohn-‚ Wirtschats- und Geschlechtsgemeinschaft besteht. Es ergibt sich meines Erachtens nach aus der Bezugnahme auf das dem Schreiben vorn 28.02.2018 beigelegte Urteil des Landesgerichts *** vom 26.02.2018, AZ: ***, in welchem unter anderem auf Seite 9 durch Unterstreichung auf den mangelnden Zusammenhang zwischen den „derzeitigen“ Lebensumständen und dem „führen“ eines aufrechten Ehelebens iSd. Art. 8 EMRK zum gesetzlichen Tatbild des § 117 FPG hingewiesen wird nicht viel, da die zwei verschiedenen Verfahren an völlig verschiedene Tatbilder anknüpfen.Es ergibt sich meines Erachtens nach aus der Bezugnahme auf das dem Schreiben vorn 28.02.2018 beigelegte Urteil des Landesgerichts *** vom 26.02.2018, AZ: ***, in welchem unter anderem auf Seite 9 durch Unterstreichung auf den mangelnden Zusammenhang zwischen den „derzeitigen“ Lebensumständen und dem „führen“ eines aufrechten Ehelebens iSd. Artikel 8, EMRK zum gesetzlichen Tatbild des Paragraph 117, FPG hingewiesen wird nicht viel, da die zwei verschiedenen Verfahren an völlig verschiedene Tatbilder anknüpfen. Eine abschließende Beurteilung, ob ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK oder eineEine abschließende Beurteilung, ob ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK oder eine Aufenthaltsehe iSd. § 30 Abs. 1 NAG 2005 vorliegt, scheint unter anderem aus den oben genannten Gründen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht möglich.“Aufenthaltsehe iSd. Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 vorliegt, scheint unter anderem aus den oben genannten Gründen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht möglich.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: § 30 NAG bestimmt:Paragraph 30, NAG bestimmt: „
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.„
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“ § 54 Abs. 1 und 7 bestimmt:Paragraph 54, Absatz eins und 7 bestimmt: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ § 117 Abs. 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bestimmt:Paragraph 117, Absatz eins und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bestimmt: „
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.„
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4)Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.“ Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist durch die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 117 Abs. 1 und 4 FPG mit Bindungswirkung für dieses Verfahren festgestellt worden, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingegangen wurde.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist durch die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG mit Bindungswirkung für dieses Verfahren festgestellt worden, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingegangen wurde. Es entspricht zwar der Judikatur des VwGH, dass Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 ist auch dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (weiterhin) auf eine Ehe beruft, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird und insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht maßgeblich ist.Es entspricht zwar der Judikatur des VwGH, dass Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 ist auch dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (weiterhin) auf eine Ehe beruft, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK (mehr) geführt wird und insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht maßgeblich ist. Diese Judikatur stellt darauf ab, dass ein gemeinsames Ehe- und Familienleben auch wieder wegfallen kann und dann eine Berufung auf eine anfänglich „echte“ Ehe nicht mehr möglich ist im Sinne des § 30 NAG.Diese Judikatur stellt darauf ab, dass ein gemeinsames Ehe- und Familienleben auch wieder wegfallen kann und dann eine Berufung auf eine anfänglich „echte“ Ehe nicht mehr möglich ist im Sinne des Paragraph 30, NAG. Der Fall ist gegenständlich jedoch anders gelagert, da es sich um eine sogar unter Missbrauchsabsicht geschlossene Ehe handelt. Nach dem oben genannten strafgerichtlichen Urteil bestand von Anfang an keine Absicht, ein gemeinsames Familienleben zu führen und diente die Eheschließung nur dem Zweck, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu legalisieren. § 23 Abs. 1 EheG bestimmt, dass eine Ehe nichtig ist, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.Paragraph 23, Absatz eins, EheG bestimmt, dass eine Ehe nichtig ist, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Nach der Judikatur des OHG vom 30.03.1994, GZ: 7Ob46/10f, ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1
- Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11 a StbG) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (unter Ablehnung der Entscheidung 6 Ob 564/92).Nach der Judikatur des OHG vom 30.03.1994, GZ: 7Ob46/10f, ist eine Ehe auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins,
- Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen (Paragraph 11, a StbG) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (unter Ablehnung der Entscheidung 6 Ob 564/92). Nach § 23 Abs. 2 EheG ist die Ehe erst dann als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.Nach Paragraph 23, Absatz 2, EheG ist die Ehe erst dann als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Berufung auf die Nichtigkeit der Ehe erst nach gerichtlicher Nichterklärung möglich ist. Es kommt jedoch in der Wertung des Gesetzgebers eindeutig zum Ausdruck, dass die Nichtigkeit noch innerhalb von fünf Jahren von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden kann und erst nach fünf Jahren des gemeinsamen Zusammenlebens die Ehe als von Anfang an gültig angesehen wird. In Bezug auf die in diesen Zeitraum zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, dass selbst bei einem Zusammenleben noch innerhalb der genannten Frist die Nichtigerklärung der Ehe zulässig ist und die Ehe wiederum Voraussetzung für die Ausstellung der Aufenthaltskarte ist, erscheint nun die Judikatur des VwGH über den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei Beurteilung einer Aufenthaltsehe als auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Darüber hinaus wurde auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, inwiefern sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 117 Abs. 1 u 4 FPG genändert haben soll.Paragraph 117, Absatz eins, u 4 FPG genändert haben soll. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da es sich gegenständlich um eine Rechtsfrage dahingehend handelt, ob die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 117 Abs. 1 u 4 FPG Bindungswirkung für die Beurteilung der Frage einer Aufenthaltsehe nach § 30 Abs. 1 u 2 NAG entfaltet.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da es sich gegenständlich um eine Rechtsfrage dahingehend handelt, ob die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nach Paragraph 117, Absatz eins, u 4 FPG Bindungswirkung für die Beurteilung der Frage einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 30, Absatz eins, u 2 NAG entfaltet. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt Zur näheren Begründung wird auf obige Ausführungen verwiesen, wonach zwar eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH dahingehend existiert, dass für die Beurteilung des Bestehens eines Familienlebens der Entscheidungszeitpunkt des VwGs maßgeblich ist, diese Judikatur aber nur auf den Wegfall des Familienlebens Bezug nimmt. Aufgrund des gegenständlich anders gelagerten Falles der von Anfang an unter Missbrauchsabsicht geschlossenen Aufenthaltsehe und der Frage der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 117 Abs. 1 u 4 FPG besteht demgegenüber keine Judikatur.Aufgrund des gegenständlich anders gelagerten Falles der von Anfang an unter Missbrauchsabsicht geschlossenen Aufenthaltsehe und der Frage der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 117, Absatz eins, u 4 FPG besteht demgegenüber keine Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.134.001.2017