Obsah (13)
§ 28§ 25a§ 5§ 13§ 1a§ 24Art. 130§ 17§ 19§ 17a§ 172§ 38Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-74/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Dezember 2017, Zl. ***, wurde
§ 5Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 (Forst
G) festgestellt, dass die im beiliegenden und wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche von ca. 1.176 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Wald im Sinne des ForstG ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Dezember 2017, Zl. ***, wurde
Paragraph 5, Absatz eins und 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) festgestellt, dass die im beiliegenden und wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche von ca. 1.176 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Wald im Sinne des ForstG ist. Dagegen hat die A (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom
- Jänner 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Fällung im Winter 2009/2010 stattgefunden habe. Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt. Der Hinweis der Behörde darauf, dass mit einer Rodungsbewilligung, die ohne Wissen der Beschwerdeführerin konsenslos erfolgte Rodung nachträglich genehmigungsfähig sei, falle definitiv unter eine irreführende Aussage der Behörde. Die Beschwerdeführerin sei dazu angewiesen worden, eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Erst durch das Stellen des Antrages sei das Verfahren auf Feststellung der Waldeigenschaft eingeleitet worden. Eine Rodungsbewilligung hätte allerdings erst beantragt werden müssen, wenn eine zu rodende Fläche im Ausmaß von mindestens 1.000 m² bestehe. Ein derartiges Flächenausmaß liege nicht vor. Die Behörde hätte bei Sichtung der gerodeten Fläche im Rahmen der Forstaufsicht feststellen müssen, dass ein derartiges Verfahren nicht eingeleitet werden müsse, da die Mindestkriterien nicht erfüllt seien. Durch die fehlende, beziehungsweise falsche Anleitung der Behörde sei der Beschwerdeführerin ein enormer Mehraufwand und darüber hinaus Kosten entstanden. Eine Feststellung der Waldeigenschaft hätte demnach gar nicht erst erfolgen müssen. Selbst wenn das Gericht zu dem Schluss komme, dass es sich um eine rechtmäßig gesetzte Maßnahme der Behörde gehandelt habe und die Manuduktionspflicht nicht verletzt worden sei, habe die Behörde irreführende Angaben gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben. In einem Gutachten der Behörde vom 6.7.2017, zu ***, sei mitgeteilt worden, dass aufgrund der Widmung als Bauland des gesamten Grundstücks eine Rodungsbewilligung erteilt werden könne. Dieser Auskunft folgend sei der Antrag auf Rodungsbewilligung, welcher mit Schreiben vom 9.8.2017, zu *** übermittelt worden sei, eingereicht worden. Im Schreiben vom 9.8.2017 sei darauf hingewiesen worden, dass die gegenständliche Fläche 1.176 m² umfasse. Hingegen weise die vom Rodungsverfahren zu umfassende Fläche lediglich ein Ausmaß von 660 m² auf. Eine Anleitung, dass der Antrag dann auch nur auf diese Fläche zu erstrecken sei, sei nicht erfolgt. Über die restliche Fläche des Grundstücksteils sei bereits eine Fällungserlaubnis zur Wiederbewaldung erlassen worden. Würde nun eine Rodungsbewilligung über das gesamte Grundstück *** erlassen werden, würde eine zweifache Erledigung eines Sachverhalts vorliegen, wodurch der Grundsatz ne bis in idem verletzt werden würde. Die Behörde habe es demnach verabsäumt. eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anleitung vorzunehmen. Erst aufgrund des eingeleiteten Rodungsverfahrens sei überhaupt das Verfahren auf Feststellung der Waldeigenschaft eingeleitet und der gegenständliche Bescheid erlassen worden. Wäre demnach eine den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechende Anleitung erfolgt, hätte das gegenständliche Verfahren nicht geführt werden müssen. Dagegen hat die A (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom
- Jänner 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Fällung im Winter 2009 aus 2010, stattgefunden habe. Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt. Der Hinweis der Behörde darauf, dass mit einer Rodungsbewilligung, die ohne Wissen der Beschwerdeführerin konsenslos erfolgte Rodung nachträglich genehmigungsfähig sei, falle definitiv unter eine irreführende Aussage der Behörde. Die Beschwerdeführerin sei dazu angewiesen worden, eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Erst durch das Stellen des Antrages sei das Verfahren auf Feststellung der Waldeigenschaft eingeleitet worden. Eine Rodungsbewilligung hätte allerdings erst beantragt werden müssen, wenn eine zu rodende Fläche im Ausmaß von mindestens 1.000 m² bestehe. Ein derartiges Flächenausmaß liege nicht vor. Die Behörde hätte bei Sichtung der gerodeten Fläche im Rahmen der Forstaufsicht feststellen müssen, dass ein derartiges Verfahren nicht eingeleitet werden müsse, da die Mindestkriterien nicht erfüllt seien. Durch die fehlende, beziehungsweise falsche Anleitung der Behörde sei der Beschwerdeführerin ein enormer Mehraufwand und darüber hinaus Kosten entstanden. Eine Feststellung der Waldeigenschaft hätte demnach gar nicht erst erfolgen müssen. Selbst wenn das Gericht zu dem Schluss komme, dass es sich um eine rechtmäßig gesetzte Maßnahme der Behörde gehandelt habe und die Manuduktionspflicht nicht verletzt worden sei, habe die Behörde irreführende Angaben gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben. In einem Gutachten der Behörde vom 6.7.2017, zu ***, sei mitgeteilt worden, dass aufgrund der Widmung als Bauland des gesamten Grundstücks eine Rodungsbewilligung erteilt werden könne. Dieser Auskunft folgend sei der Antrag auf Rodungsbewilligung, welcher mit Schreiben vom 9.8.2017, zu *** übermittelt worden sei, eingereicht worden. Im Schreiben vom 9.8.2017 sei darauf hingewiesen worden, dass die gegenständliche Fläche 1.176 m² umfasse. Hingegen weise die vom Rodungsverfahren zu umfassende Fläche lediglich ein Ausmaß von 660 m² auf. Eine Anleitung, dass der Antrag dann auch nur auf diese Fläche zu erstrecken sei, sei nicht erfolgt. Über die restliche Fläche des Grundstücksteils sei bereits eine Fällungserlaubnis zur Wiederbewaldung erlassen worden. Würde nun eine Rodungsbewilligung über das gesamte Grundstück *** erlassen werden, würde eine zweifache Erledigung eines Sachverhalts vorliegen, wodurch der Grundsatz ne bis in idem verletzt werden würde. Die Behörde habe es demnach verabsäumt. eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anleitung vorzunehmen. Erst aufgrund des eingeleiteten Rodungsverfahrens sei überhaupt das Verfahren auf Feststellung der Waldeigenschaft eingeleitet und der gegenständliche Bescheid erlassen worden. Wäre demnach eine den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechende Anleitung erfolgt, hätte das gegenständliche Verfahren nicht geführt werden müssen. Die Rechtseigenschaft Wald sei unabhängig von der vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Einteilung des Staatsgebietes in Grundstücke und von der im Kataster vermessungsrechtlich eingetragenen Nutzungsart. Die Ausnahme hiervon bilde die widerlegliche Rechtsvermutung nach § 3 Abs. 1 ForstG. Eine Grundfläche könne sich über Grundstücks- und Eigentumsgrenzen hinweg erstrecken und so auch die geforderten Mindestgrenzen erreichen. Ob Wald im Sinne des ForstG vorliege richte sich nach den Gegebenheiten im Sinne des § 1a ForstG und nicht nach der Flächenwidmung (VwGH 15.9.2003, 2003/1010075).Die Rechtseigenschaft Wald sei unabhängig von der vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Einteilung des Staatsgebietes in Grundstücke und von der im Kataster vermessungsrechtlich eingetragenen Nutzungsart. Die Ausnahme hiervon bilde die widerlegliche Rechtsvermutung nach Paragraph 3, Absatz eins, ForstG. Eine Grundfläche könne sich über Grundstücks- und Eigentumsgrenzen hinweg erstrecken und so auch die geforderten Mindestgrenzen erreichen. Ob Wald im Sinne des ForstG vorliege richte sich nach den Gegebenheiten im Sinne des Paragraph eins a, ForstG und nicht nach der Flächenwidmung (VwGH 15.9.2003, 2003/1010075). Die Waldeigenschaft sei
der tatsächlichen Verhältnisse in der Natur zu beurteilen. Der Abweisung eines Rodungsbegehrens komme keine bindende Wirkung in der Richtung zu, dass damit die Waldeigenschaft bindend festgestellt werde. (VwGH 22.3.1999, 96/10/0191). Ebenso könne die Waldeigenschaft nicht durch Stellung eines Rodungsantrags außer Streit gestellt werden (VwGH 25.5.87, 87/10/0046). Nach § 3 Abs. 1 ForstG gelte eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt worden sei, solange die Behörde nicht festgestellt habe, dass es sich nicht um Wald handle. § 3 ForstG normiere eine widerlegbare Rechtsvermutung (vgl. VwGH 22.3.1999, 96/10/0091).Nach Paragraph 3, Absatz eins, ForstG gelte eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt worden sei, solange die Behörde nicht festgestellt habe, dass es sich nicht um Wald handle. Paragraph 3, ForstG normiere eine widerlegbare Rechtsvermutung vergleiche VwGH 22.3.1999, 96/10/0091). Auf dem Grundstück ***, zusammengesetzt aus ehemals Grundstück *** und Teilflächen der Grundstücke *** und ***, im Gesamtausmaß von 1.176 m²‚ bestehe zumindest seit dem Jahr 2009 keine durchgehende Bestockung mehr. Wie in den erstatten Gutachten mehrfach festgehalten worden sei, habe im Jahr 2017 nur noch eine Bestockung von ungefähr 660 m² vorgelegen. Aus den Bestimmungen des § 1a ForstG lasse sich der Grundsatz ermitteln, dass die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald einen räumlichen Zusammenhang jener Gewächse voraussetze, die den forstlichen Bewuchs iSd § 1a ForstG bilden. Es habe eine Entscheidung anhand der gesamten Umstände zu erfolgen. § 1a ForstG setze die Bestockung zum forstlichen Bewuchs in Beziehung, wobei von jenem schon in Hinblick auf die bei der forstlichen Bodennutzung zu beachtenden wirtschaftlichen und forsttechnischen Gesichtspunkte nur dann gesprochen werden könne, wenn ein räumlicher Zusammenhang der einzelnen forstlichen Gewächse vorliege (vgl. Brawenz/Kind/Reindl, ForstG³
(2005)Anm. 5) E1 f. zu §1a).Aus den Bestimmungen des Paragraph eins a, ForstG lasse sich der Grundsatz ermitteln, dass die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald einen räumlichen Zusammenhang jener Gewächse voraussetze, die den forstlichen Bewuchs iSd Paragraph eins a, ForstG bilden. Es habe eine Entscheidung anhand der gesamten Umstände zu erfolgen. Paragraph eins a, ForstG setze die Bestockung zum forstlichen Bewuchs in Beziehung, wobei von jenem schon in Hinblick auf die bei der forstlichen Bodennutzung zu beachtenden wirtschaftlichen und forsttechnischen Gesichtspunkte nur dann gesprochen werden könne, wenn ein räumlicher Zusammenhang der einzelnen forstlichen Gewächse vorliege vergleiche Brawenz/Kind/Reindl, ForstG³
(2005)Anmerkung 5) E1 f. zu §1a). Die Behörde gehe in sämtlichen Gutachten von einer den Anforderungen des § 1a ForstG entsprechenden Fläche von 1.176 m² aus.Die Behörde gehe in sämtlichen Gutachten von einer den Anforderungen des Paragraph eins a, ForstG entsprechenden Fläche von 1.176 m² aus. Aus den angeführten Überlegungen lasse sich ableiten, dass eine Eigenschaft als Wald nicht vorliegen könne, wenn eine Fläche dauerhaft unbestockt sei und sich demnach kein Zusammenhang des forstlichen Bewuchses herstellen lasse. 516 m² der gesamten in Rede stehenden Teilfläche von 1.176 m² des Grundstückes ***, seien nicht bestockt. Eine Fällung zur Waldverjüngung habe, wie in den erstatteten Gutachten angeführt, im Jahr 2009 stattgefunden. Um den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen und eine Waldverjüngung vorzunehmen seien
§ 13Abs. 2 Forst
G sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Wiederbewaldung, um als rechtzeitig zu gelten, bis längstens Ende des fünften dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres, zu setzen gewesen. Der Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Fr. C, der ehemaligen Eigentümerin des Grundstücks *** und ebenso der zusätzlich erworbenen Grundstücksteile der Grundstücke *** und ***, und gegenwertig Eigentümerin der das Grundstück *** im momentanen Ausmaß umliegenden Grundstücke, sei am 9.11.2015 abgeschlossen worden. Eine Wiederbewaldung durch Fr. C hätte allerdings, um den Vorgaben des § 13 Abs. 2 ForstG zu entsprechen, bis längstens Ende 2014 / Frühjahr 2015 erfolgen müssen.Eine Fällung zur Waldverjüngung habe, wie in den erstatteten Gutachten angeführt, im Jahr 2009 stattgefunden. Um den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen und eine Waldverjüngung vorzunehmen seien
Paragraph 13, Absatz 2, ForstG sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Wiederbewaldung, um als rechtzeitig zu gelten, bis längstens Ende des fünften dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres, zu setzen gewesen. Der Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Fr. C, der ehemaligen Eigentümerin des Grundstücks *** und ebenso der zusätzlich erworbenen Grundstücksteile der Grundstücke *** und ***, und gegenwertig Eigentümerin der das Grundstück *** im momentanen Ausmaß umliegenden Grundstücke, sei am 9.11.2015 abgeschlossen worden. Eine Wiederbewaldung durch Fr. C hätte allerdings, um den Vorgaben des Paragraph 13, Absatz 2, ForstG zu entsprechen, bis längstens Ende 2014 / Frühjahr 2015 erfolgen müssen. Weder im Rahmen der Vertragsverhandlungen, noch in dem im Endeffekt geschlossenen Vertrag finde die Waldeigenschaft oder eine Verpflichtung zur Wiederbewaldung des zu diesem Zeitpunkt Großteils unbestockten Grundstücks Erwähnung. Demnach seien auch von der Beschwerdeführerin keinerlei Maßnahmen ergriffen worden und sei sie davon ausgegangen, dass eine Nutzung der Fläche zu anderen Zwecken, als jenen der Forstwirtschaft erlaubt sei. Die erfolgte Fällung durch Fr. C sei mittlerweile 9 Jahre her. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil von 516 m² des als Wald angesehenen Grundstücksteils des Grundstückes *** als dauerhaft unbestockt anzusehen sei und das Kriterium der forstlichen Bestockung
§ 1aForst
G nicht erfülle.Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil von 516 m² des als Wald angesehenen Grundstücksteils des Grundstückes *** als dauerhaft unbestockt anzusehen sei und das Kriterium der forstlichen Bestockung
Paragraph eins a, ForstG nicht erfülle. Demnach liege, entgegen der Annahme der Behörde, keine durchgehende Beforstung vor. Es habe eine den Bestimmungen des § 1a ForstG nicht entsprechende Subsumption des in Rede stehenden Grundstücks unter die angegebene Bestimmung stattgefunden.Demnach liege, entgegen der Annahme der Behörde, keine durchgehende Beforstung vor. Es habe eine den Bestimmungen des Paragraph eins a, ForstG nicht entsprechende Subsumption des in Rede stehenden Grundstücks unter die angegebene Bestimmung stattgefunden. Wie bereits angeführt habe eine Entscheidung anhand der gesamten Umstände zu erfolgen. Die das Grundstück *** umliegenden Grundstücke weisen ebenso keine durchgehende Bestockung auf. Neben den Grundstücksteilen des Grundstücks *** liege auch keine durchgehende Bestockung zumindest des Grundstücks *** vor. Dem Gesamteindruck entsprechend sei demnach davon auszugehen, dass sowohl auf dem in Rede stehenden Grundstück als auch auf den Umliegenden kein durchgehender räumlicher Zusammenhang jener Gewächse bestehe, die den forstlichen Bewuchs iSd § 1a ForstG bilden.Dem Gesamteindruck entsprechend sei demnach davon auszugehen, dass sowohl auf dem in Rede stehenden Grundstück als auch auf den Umliegenden kein durchgehender räumlicher Zusammenhang jener Gewächse bestehe, die den forstlichen Bewuchs iSd Paragraph eins a, ForstG bilden. Wäre die Behörde den getroffenen Annahmen gefolgt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die Waldeigenschaft nicht vorliege. Der verbleibende Teil von ungefähr *** m² des Grundstücks ***, welcher bis Frühjahr 2017 als durchgehend bestockt angesehen werde, erfülle demnach die Kriterien der durchgehenden Bestockung in einem Ausmaß, das den Mindestanforderungen des § 1a ForstG entspreche, nicht. Eine Rücksicht auf die Flächenwidmung sei in diesem Fall nicht zu nehmen.Der verbleibende Teil von ungefähr *** m² des Grundstücks ***, welcher bis Frühjahr 2017 als durchgehend bestockt angesehen werde, erfülle demnach die Kriterien der durchgehenden Bestockung in einem Ausmaß, das den Mindestanforderungen des Paragraph eins a, ForstG entspreche, nicht. Eine Rücksicht auf die Flächenwidmung sei in diesem Fall nicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Feststellung der nicht vorhandenen Bestockung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Vw
GVG sowie auf Änderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass keine Waldeigenschaft des Grundstücks *** vorliege.Bestockung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG sowie auf Änderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass keine Waldeigenschaft des Grundstücks *** vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
- März 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden sowie Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
- März 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden sowie Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 16.8.2017 um Erteilung einer Rodungsbewilligung (Verfahren – Zl.: ***) für die Errichtung von Gärten, Versickerungsmulden, Terrassen und Verkehrsflächen auf der Waldteilfläche des Grundstückes ***, KG ***, bei der belangten Behörde angesucht. Mit Anschreiben vom 31.10.2017 wurde das forstfachliche und das raumordnungsfachliche Gutachten der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. In der Stellungnahme vom 16.11.2017 brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass Zweifel an der Waldeigenschaft der Waldteilfläche des Grundstückes ***, KG ***, bestehen. Wenngleich die Waldeigenschaft als Vorfrage im forstfachlichen Gutachten für das Rodungsverfahren behandelt wurde, wurde seitens der belangten Behörde aufgrund der geäußerten Zweifel des gegenständlichen Feststellungsverfahrens, Zl. ***, (von Amts wegen am 21.11.2017) eingeleitet und eine vertiefte, fachliche Prüfung der Waldeigenschaft im Sinne der Prüfung als Hauptfrage durchgeführt. Wenngleich die Waldeigenschaft als Vorfrage im forstfachlichen Gutachten für das Rodungsverfahren behandelt wurde, wurde seitens der belangten Behörde aufgrund der geäußerten Zweifel des gegenständlichen Feststellungsverfahrens, , Zl. ***, (von Amts wegen am 21.11.2017) eingeleitet und eine vertiefte, fachliche Prüfung der Waldeigenschaft im Sinne der Prüfung als Hauptfrage durchgeführt. Aus dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde ergibt sich nachstehender unstrittiger Befund: „Befund - Ortsbefund, Luftbilder und Orthofotos Bei dem Lokalaugenschein am 24.3.2017 im Zuge der allg. Forstaufsicht wurde festgestellt, dass zumindest eine Teilfläche von 660 m² am Westrand des Grundstückes *** einen Bewuchs aus Hartriegel und jungen Eschen aufwies (Dokumentation ForstGIS). Nachdem bekannt war, dass in diesem Bereich ein Bauvorhaben geplant war, wurde der aktuelle Bestandesrand mit GPS erfasst. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…“ Die Luftbilddokumentation mit Orthofotos aus den Jahren 2004, 2008, 2011, 2013 und 2016 bzw. Luftbildern von google earth pro aus den Jahren 2008 und 2009 zeigt, dass im fraglichen Bereich bis zur Mitte des Jahres 2009 ein geschlossenes Kronendach mit Vollbestockung gegeben war. Die Fällungen im Bereich der gegenständlichen Waldfläche, die zu diesem Zeitpunkt noch Teil der südlich und westlich angrenzenden Waldparzelle *** war, fallen lt. Luftbilddokumentation von „Google earth pro“ in den Zeitraum zwischen dem 20.8.2009 und dem 1.8.
- Das Gelände ist flach geneigt. Der Standort wird aus einem anlehmig bis schluffigen Ausgangssubstrat gebildet. Die höchsten Grundwasserstände reichen bis rd. 1 m unter die Geländeoberkante, mittlere Grundwasserspiegel sind in rd. 2 m Tiefe zu erwarten. Die natürliche Waldgesellschaft ist ein Schwarzerlen-Eschenwald, der in Ansätzen auch vorhanden ist. Aktuell ist die verfahrensgegenständliche Fläche unbestockt. Die unmittelbar angrenzenden Waldflächen sind aus den Baumarten Esche, Schwarzerle, Silberpappel, Schwarzpappel, Traubeneiche, Kirsche, Bergahorn und Götterbaum zusammengesetzt. Die Strauchschicht wird durch roten Hartriegel dominiert. Die 1176 m² große Waldteilfläche hat eine durchschnittliche Breite von 11,5 m. Aus den Luftbildern ist erkennbar, dass die Überschirmung bis in das Jahr 2009 0,8 bis 0,9 betragen hat. Aufgrund der Grünschattierungen der Kronen der mittlerweile gefällten Bäume ist im Vergleich zu dem verbliebenen Bestand der Schluss zulässig, dass bis in den Sommer 2009 (20.8.2009) auf der gefällten Fläche eine vergleichbare Baumartenzusammensetzung vorzufinden war. Das Luftbild vom 1.8.2010 zeigt die bereits durchgeführte forstliche Fällungsmaßnahme. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…“ - Waldteilungsverfahren 2015 Die Waldteilfläche des Grundstückes *** im Ausmaß von 1176 m² war bis zum Jahre 2015 Teil der Waldgrundstücke *** bzw. ***, KG ***. Wobei im Zuge der Abtrennung der Waldteilflächen von den beiden genannten Waldgrundstücken der das Grundstück *** umgebende Teil des Waldgrundstückes *** mit dem Waldgrundstück *** vereinigt wurde, sodass die Waldteilfläche des Grundstückes *** nunmehr ausschließlich im Süden und Westen an das Grundstück *** angrenzt, welches eine rd. 10 ha große Waldfläche darstellt. Mit Waldteilungsbescheid vom 21.12.2015, Zl.***, wurden Waldteilflächen der Grundstücke *** und ***, im Gesamtausmaß von 1176 m², beide KG ***, dem Grundstück ***, KG ***, zugeschlagen. Der Verfahrensakt enthält auch die Vermessungsurkunde. Dem Plan ist zu entnehmen, dass die Grundstücke *** und *** die Nutzungsart Wald aufweisen. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Die Abtrennung von Waldteilflächen erfolgte im Jahre 2015, wobei per Bescheid der BH Bruck an der Leitha, Zl. *** (Waldteilung), der Abtrennung von Teilstücken der Waldgrundstücke *** und ***, beide KG ***, im Gesamtumfang von 1176 m² und der Vereinigung mit dem Grundstück ***, KG ***, zugestimmt wurde.“ Die Vertreterin der Beschwerdeführerin stellte im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren die Angaben im Befund im Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde außer Streit, sodass diese unzweifelhaft der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO).Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Konkret wurde seitens der belangten Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Waldfeststellung (von Amts wegen) einer Teilfläche von 1.176 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, vorgenommen.
§ 1aAbs.
1 Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
§ 1aAbs.
2 Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne des Abs. 1 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
Paragraph eins a, Absatz 2, Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne des Absatz eins, auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. § 5 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 5, Absatz eins und 2 Forstgesetz 1975 lautet: „
(1)Bestehen Zweifel, ob
- a)eine Grundfläche Wald ist oder
- b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines
§ 19Abs.
1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines
Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass 1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder 2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung
§ 17a
durchgeführt wurde,eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung
Paragraph 17 a, durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.“
§ 17Abs.
1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
§ 172Abs.
6 Forstgesetz 1975 hat, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondereGemäß Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 hat, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
- a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
- d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
- e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es
§ 5Abs. 2 Forst
G, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" im Sinn von § 5 Abs. 2 ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend (vgl. VwGH vom 3.7.2012, Zl. 2011/10/0136; 22.10.2013, 2010/10/0256 mwN).Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es
Paragraph 5, Absatz 2, ForstG, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" im Sinn von Paragraph 5, Absatz 2, ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend vergleiche , VwGH vom 3.7.2012, Zl. 2011/10/0136; 22.10.2013, 2010/10/0256 mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einem während eines -
§ 38
AVG unterbrochenen - Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren betreffend dieselbe Grundfläche die Waldeigenschaft dann zu bejahen ist, wenn die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG war (wenn nicht inzwischen eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und keine Wiederbewaldung eingetreten ist). Ansonsten könnte die vom Grundeigentümer oder einem Dritten erfolgte Bewuchsentfernung in Verbindung mit der Verwendung der Fläche zu waldfremden Zwecken trotz Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zum Verlust der Waldeigenschaft durch Zeitablauf führen (vgl. VwGH vom 3.7.2012, Zl. 2011/10/0136; 21.12.2016, Ro 2014/10/0047).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einem während eines -
Paragraph 38, AVG unterbrochenen - Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren betreffend dieselbe Grundfläche die Waldeigenschaft dann zu bejahen ist, wenn die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG war (wenn nicht inzwischen eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und keine Wiederbewaldung eingetreten ist). Ansonsten könnte die vom Grundeigentümer oder einem Dritten erfolgte Bewuchsentfernung in Verbindung mit der Verwendung der Fläche zu waldfremden Zwecken trotz Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zum Verlust der Waldeigenschaft durch Zeitablauf führen vergleiche , VwGH vom 3.7.2012, Zl. 2011/10/0136; 21.12.2016, Ro 2014/10/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Waldeigenschaft des Grundstückes eine für die Entscheidung der Forstbehörde in der Frage, ob die beantragte Rodung dieses Grundstückes bewilligt werden kann, präjudizielle Rechtsfrage, über welche dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren (§ 5 ForstG) als Hauptfrage zu entscheiden hat, somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. VwGH vom 18.1.1988, Zl. 87/10/0143 = ZfVB 1989/2/403, und vom 14.6.1993, Zl. 90/10/0100 = ZfVB 1995/3/923).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Waldeigenschaft des Grundstückes eine für die Entscheidung der Forstbehörde in der Frage, ob die beantragte Rodung dieses Grundstückes bewilligt werden kann, präjudizielle Rechtsfrage, über welche dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren (Paragraph 5, ForstG) als Hauptfrage zu entscheiden hat, somit eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vergleiche VwGH vom 18.1.1988, Zl. 87/10/0143 = ZfVB 1989/2/403, und vom 14.6.1993, Zl. 90/10/0100 = ZfVB 1995/3/923). Was die Frage der Berechnung des Beobachtungszeitraumes der "vorangegangenen 10 Jahre" im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG anlangt, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 1990, Zl. 90/10/0191 = ZfVB 1992/1/67, aus, dass auch im Falle eines amtswegigen Feststellungsverfahrens für die Berechnung der "vorangegangenen 15 Jahre" (Anmerkung: nunmehr 10 Jahre) im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend sei; hiefür spreche nicht nur der Gleichklang mit dem ausdrücklich geregelten Fall der Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens auf Antrag einer Partei, sondern auch die Überlegung, dass solcherart der entscheidungswesentliche Zeitraum von nunmehr 10 Jahren kalendermäßig bereits ab Einleitung des Feststellungsverfahrens feststeht und nicht vom Verfahrensablauf und allenfalls von bloß manipulativen Umständen abhängig sei, was der Fall wäre, sollte man etwa den Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides erster oder gar letzter Instanz als für die Berechnung des 10-jährigen Zeitraumes maßgebend ansehen. Auch schließe ein anhängiges Rodungsverfahren keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 5 ForstG aus.Was die Frage der Berechnung des Beobachtungszeitraumes der "vorangegangenen 10 Jahre" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ForstG anlangt, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 1990, Zl. 90/10/0191 = ZfVB 1992/1/67, aus, dass auch im Falle eines amtswegigen Feststellungsverfahrens für die Berechnung der "vorangegangenen 15 Jahre" (Anmerkung: nunmehr 10 Jahre) im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend sei; hiefür spreche nicht nur der Gleichklang mit dem ausdrücklich geregelten Fall der Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens auf Antrag einer Partei, sondern auch die Überlegung, dass solcherart der entscheidungswesentliche Zeitraum von nunmehr 10 Jahren kalendermäßig bereits ab Einleitung des Feststellungsverfahrens feststeht und nicht vom Verfahrensablauf und allenfalls von bloß manipulativen Umständen abhängig sei, was der Fall wäre, sollte man etwa den Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides erster oder gar letzter Instanz als für die Berechnung des 10-jährigen Zeitraumes maßgebend ansehen. Auch schließe ein anhängiges Rodungsverfahren keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 5, ForstG aus. Geht man vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nun davon aus, dass es dem Eigentümer einer Grundfläche, über deren Waldeigenschaft er im Zweifel ist, freisteht, einen Feststellungsantrag nach § 5 ForstG oder einen Rodungsantrag (letzteres in Kenntnis der Rechtsprechung, dass die Behörde die Waldeigenschaft diesfalls vorfrageweise zu prüfen haben wird) einzubringen, dann ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass für die Kriterien für die Waldfeststellung in beiden Fällen dieselben Voraussetzungen zu Grunde zu legen sind. (vgl. VwGH vom 13.12.1995, 91/10/0082).Geht man vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nun davon aus, dass es dem Eigentümer einer Grundfläche, über deren Waldeigenschaft er im Zweifel ist, freisteht, einen Feststellungsantrag nach Paragraph 5, ForstG oder einen Rodungsantrag (letzteres in Kenntnis der Rechtsprechung, dass die Behörde die Waldeigenschaft diesfalls vorfrageweise zu prüfen haben wird) einzubringen, dann ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass für die Kriterien für die Waldfeststellung in beiden Fällen dieselben Voraussetzungen zu Grunde zu legen sind. vergleiche VwGH vom 13.12.1995, 91/10/0082). Bei einer Feststellungsfläche, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald steht, der an die Feststellungsfläche angrenzt, kommt es im Übrigen gerade nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß iSd § 1a Abs. 1 ForstG aufweist oder nicht; vielmehr ist die unmittelbar räumlich zusammenhängende Bestockung auf angrenzenden Grundstücken in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. VwGH vom 21.5.2012, Zl. 2011/10/0088; 21.12.2016, Ro 2014/10/0047, mwN). Bei einer Feststellungsfläche, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald steht, der an die Feststellungsfläche angrenzt, kommt es im Übrigen gerade nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß iSd Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG aufweist oder nicht; vielmehr ist die unmittelbar räumlich zusammenhängende Bestockung auf angrenzenden Grundstücken in die Beurteilung miteinzubeziehen vergleiche , VwGH vom 21.5.2012, Zl. 2011/10/0088; 21.12.2016, Ro 2014/10/0047, mwN). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, nämlich insbesondere auf Grund der Orthofotos bzw. Luftbildern sowie der fachlichen Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen, dass zumindest bis
- August 2009 die gegenständlichen Flächen gänzlich forstlich bestockt waren. Die verbleibende Waldgrundstücksfläche bzw. die gegenständlichen Flächen grenzen unmittelbar an Waldflächen am Grundstück ***, bzw. *** an, sodass unzweifelhaft eine durchschnittliche Breite des Waldes von mehr als 10 Meter und eine 1.000 m² übersteigende zusammenhängend Waldfläche vorliegt. Auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde sowie des ha. beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen konnte zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass das Kriterium der Flächenmindestgröße von 1.000 m² und durchschnittlicher Breite von 10 m nicht nur durch die Waldteilfläche auf dem Grundstück *** (1.176 m² und 11,5 m) erfüllt wird. Auch aufgrund des Umstandes, dass diese Waldteilfläche Teil einer bestockten Grundfläche ist, die sich auch auf das Waldgrundstück *** bzw. die im Norden unmittelbar anschließenden Waldgrundstücke mit einer Gesamtfläche von weit über 10 ha erstreckt, gilt das Kriterium hinsichtlich der Flächengröße und Breite als erfüllt. Dabei sei darauf hingewiesen, dass für diese Beurteilung Grundstücksgrenzen irrelevant sind und durch die Teilung von Grundstücken durch die neu entstehenden Grundstücksgrenzen zusammenhängende Waldgrundflächen nicht unterbrochen werden. Zum Kriterium „Forstlicher Bewuchs“ ist unabhängig von sonstigen Überlegungen festzustellen, dass die in Rede stehende Waldteilfläche des Grundstückes *** im Ausmaß von 1.176 m² bis zum Jahre 2015 Teil der Waldgrundstücke *** und *** war. Der fehlende Bewuchs ist auf eine Fällung im Jahre 2009 zurückzuführen (wobei bis zur Fällung jedenfalls auch von einer Bestockung auszugehen ist). Diesbezüglich hat eine Analyse der Orthfotos aus dem Zeitraum davor gezeigt, dass bis zum Jahr 2009 die Waldteilfläche des Grundstückes *** einen forstlichen Bewuchs aufgewiesen hat. Es war daher zweifelsfrei von Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 („relevanter Betrachtungszeitraum“ ist mit dem Datum der Antragsstellung (16.8.2017) auf den Zeitraum 16.8.2007 bis 16.8.2017 einzugrenzen.) auszugehen. Die gegenständlichen Teilflächen sind daher zweifelsfrei als Wald anzusehen. Die Feststellung der belangten Behörde war daher korrekt. Ergänzend wird hinsichtlich sämtlicher Sachverständigenausführungen (jene bei der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens der Beschwerdeführerin nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird hinsichtlich sämtlicher Sachverständigenausführungen (jene bei der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens der Beschwerdeführerin nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Weiters wird ergänzend ausgeführt, dass eine Fällung des Bewuchses eine forstlich Nutzung des Waldes darstellt. Diese alleine bewirkt noch nicht, dass eine Fläche nicht bestockt ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab im Zuge der Verhandlung an, dass im Jahr 2015 als er das erste Mal vor Ort gewesen sei auf der Teilfläche mit 516 m² kein Baum mehr gestanden sei. Ob die Wurzeln und Stöcke noch dort vorhanden gewesen seien konnte er nicht angeben. Die Baggerarbeiten seien von der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 vorgenommen worden. Demnach könnte auch im Jahr 2015 bzw. 2017 eine forstliche Bestockung dieser Teilfläche vorgelegen sein. Im gegenständlichen Verfahren genügte jedoch das zweifelsfreie feststellen der Waldeigenschaft im Jahre 2009 (und somit im relevanten Beurteilungszeitraum von 10 Jahren). Eine Vornahme eines Ortsaugenscheines konnte entfallen, da im gegenständlichen Verfahren nicht die aktuelle „Vor-Ort-Situation“ sondern die Situation innerhalb des Beurteilungszeitraumes von 10 Jahren relevant war. Die Befundung im forstfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde war – wie bereits oben ausgeführt – als unstrittig anzusehen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.74.001.2018