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{'item': 'LVwG-S-2313/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2313/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. August 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG 1974), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  3. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  6. August 2017, Zl. ***, wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
  7. Jänner 2017 (Zeitpunkt der Vorlage der Abschussliste) als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet C, Revier ***, die in der Abschussverfügung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs für das Jahr 2016 verfügte Abschusszahl aus jagdfachlicher Sicht ohne ausreichende Begründung und damit unbegründet unterschritten. Konkret seien
  8. anstatt der verfügten 27 Stück Rehwild lediglich 9 Stück erlegt worden, ein Stück stelle KFZ-Fallwild dar. Die Unterschreitung der Abschussverfügung sei dahingehend begründet worden, dass Rehwild nicht vorhanden und der Wildbestand gering gewesen sei (Spruchpunkt 1.).
  9. anstatt der verfügten 21 Stück Kahlwild lediglich 17 Stück (Tier und Kalb des Rotwildes) erlegt worden. Begründend wurde die Unterschreitung dahingehend, dass Rotwild nicht sichtbar gewesen sei (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde sah dadurch die §§ 83 Abs. 3, 84 Abs. 5 iVm § 135 Abs. 1 Z 16 NÖ JG 1974 iVm der Abschussverfügung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  10. Mai 2014 und
  11. Mai 2016, ***, verletzt und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von je 100 Euro bzw. 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, insgesamt somit 200 Euro. Es wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro vorgeschrieben. Die belangte Behörde sah dadurch die Paragraphen 83, Absatz 3, 84, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JG 1974 in Verbindung mit der Abschussverfügung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  12. Mai 2014 und
  13. Mai 2016, ***, verletzt und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von je 100 Euro bzw. 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, insgesamt somit 200 Euro. Es wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro vorgeschrieben. In der Begründung des Straferkenntnisses stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen D vom
  14. Juni
  15. Es sei auffällig, dass die Abschussverfügung hinsichtlich der älteren Tiere in einem auffälligerweise höheren Prozentsatz erfüllt bzw. sogar überschritten worden wäre, als hinsichtlich der jüngeren Tiere und Kälber, bei denen eine eklatante Mindererfüllung der Abschussverfügung vorgelegen habe. Der Begründung der Unterschreitung der Abschüsse, wonach zu wenig Wild vorhanden bzw. nicht sichtbar gewesen sei, könne somit nicht gefolgt werden, zumal allein aufgrund der unterschiedlichen Sichtbarkeit von Hirschen, Alttieren, Schmaltieren und Kälbern es nicht zu solch divergierenden Abschussergebnissen hinsichtlich des Tieralters kommen könne und die Abschussverfügung ohnehin im niedrigen Bereich ausgefallen sei. Es gehe aus der abgegebenen Begründung auch nicht hervor, mit welcher Intensität bzw. Effizienz die Bejagung des Wildes im gegenständlichen Revier durchgeführt worden wäre. Die Begründung sei daher unzureichend gewesen und sei der verfügte Abschuss für das Jahr 2016 sowohl hinsichtlich Rehwild, als auch hinsichtlich Kahlwild unbegründet unterschritten worden.
  16. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am
  17. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter der zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau E und Herrn F und die Einholung eines jagdfachlichen Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines. In der Sache beantragte er die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die verhängten Geldstrafen zu reduzieren bzw. eine Ermahnung auszusprechen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Feststellung, wonach er ohne ausreichende Begründung und damit unbegründet die Abschüsse unterschritten habe, völlig unrichtig sei und ihn darüber hinaus auch kein Verschulden treffe. Richtigerweise hätte die belangte Behörde den gestellten Beweisanträgen nachkommen und ein unabhängiges jagdfachliches Sachverständigengutachten einholen müssen, um den Sachverhalt ausreichend festzustellen. Das Gutachten des Amtssachverständigen D sei nämlich unrichtig und auch fachlich nicht geeignet um die Verwaltungsübertretungen eindeutig vorwerfen zu können. Weiters sei ein Ortsaugenschein notwendig um darzulegen, dass die verfügten Abschusszahlen unrichtig und überhöht seien. Darüber hinaus sei die Höhe der verhängten Geldstrafen nicht angemessen und unrichtig.
  18. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  19. März 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akte der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, Zl. ***, und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-S-2313/001-
  20. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen E und F sowie durch Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen G. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführervertreter die Beischaffung des Aktes LVwG-AV-702/002-2017, insbesondere der dort enthaltenen Verhandlungsschrift vom
  21. Jänner 2018 und des Gutachtens des in diesem Verfahren bestellten jagdfachlichen Amtssachverständigen. Zur Anzahl der erlegten Rotwildstücke im Jahr 2016 brachte er ergänzend vor, zusätzlich zu den fünf Kälbern und zwölf Tieren auch drei Schmalspießer und drei Spießer erlegt zu haben, wobei die drei Schmalspießer als Nachwuchsstücke zu bewerten seien, sodass in der Jagdperiode 2016 eine Gesamtstückzahl von 20 Kahlwild erlegt worden wäre. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Aufzeichnungsliste des erlegten Rotwildes der Jahre 2013 bis 2016 vor, welche als Beilage ./1 zum Akt genommen wurde. Laut Rechtsauskunft von H im März 2017 würden Schmalspießer nämlich bis zur offiziellen Schusszeit am
  22. August als Kahlwild gelten.
  23. Feststellungen: Das Eigenjagdgebiet C, ***, liegt hauptsächlich südlich von *** und weist zufolge der aktuellen Jagdgebietsfeststellung ein Gesamtausmaß von 677 ha, davon ca. 643 ha Wald und ca. 35 ha sonstiges Grünland auf. Hauptwildart ist das Rotwild, zusätzlich wird Reh- und Gamswild jeweils revierbezogen und Muffelwild revierübergreifend bejagt. Das Jagdgebiet kann als Rotwildkerngebiet bezeichnet werden, in den letzten Jahren wurden durchschnittlich etwa 23 Stück Rotwild jährlich erlegt. Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes C, Revier ***. Für dieses Jagdrevier wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  24. Mai 2014, Zl. ***, für das Jahr 2016 der Abschuss von 27 Stück Rehwild und mit Bescheid vom
  25. Mai 2016, Zl. SBL2-J-1160/001, für das Jahr 2016 der Abschuss von 21 Stück Kahlwild (13 Tiere und 8 Kälber des Rotwildes) verfügt. In der am
  26. Jänner 2017 abgegebenen Abschussliste für das Jahr 2016 war hinsichtlich Rotwild ein Abschuss von 12 Tieren und 5 Kälbern, insgesamt somit 17 Stück Kahlwild, anstatt der verfügten 21 Stück, vermerkt. Zusätzlich wurden noch drei Schmalspießer erlegt, welche nicht in der Abschussliste eingetragen worden sind. Beim Rehwild waren insgesamt 10 Stück (9 Abschüsse, 1 Fallwild) anstatt der verfügten 27 Stück in der Abschussliste vermerkt. Als Begründung für die Nichteinhaltung der Abschussverfügung wurde angeführt: „Rehwild – nicht vorhanden (niedriger Wildbestand), Rotwild – nicht sichtbar“. Die Abschussliste wurde von E in Vertretung des Beschwerdeführers als Jagdausübungsberechtigten unterfertigt und an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs übermittelt. In Rotwildkerngebieten kann es durch den Verdrängungseffekt, den Rotwild auf das Rehwild vor Ort ausübt, zu scheinbaren Verminderungen des Rehbestandes kommen. Das Rehwild weicht von den vorhandenen Freiflächen (Wiesen und Schlagflächen) in den dichteren Waldbereich aus, wird für den Jäger dadurch weniger sichtbar und damit schwerer bejagbar. Dieses Phänomen zeigt sich in vielen Gebieten des NÖ Alpenvorlandes und kann zu der Annahme verführen, dass der Rehwildbestand schrumpfen würde. Der Verbiss-Druck auf die Waldverjüngung bleibt jedoch unverändert bzw. verstärkt sich durch die verstärkte Anwesenheit der Rehe im Wald. Im gegenständlichen Fall bestätigte der forstlich ausgebildete Grundeigentümer-vertreter (Förster) mit seiner Unterschrift auf dem ursprünglich beantragten Abschussplan für die Jahr 2017 bis 2019 leichte Verbiss- und Fegeschäden durch Reh- und Rotwild und bekundet damit, dass er mit der Rückkehr zur Abschussvorgabe aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 kein Problem hätte. Aufgrund dieser jagdfachlichen Ausführungen und der Stellungnahme des Grundeigentümers wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  27. Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-702/002-2017, für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 jeweils Rehwildabschüsse von lediglich vier älteren Böcken, zwei Jährlingsböcken, sechs Geißen und sechs Kitzen verfügt. Wie in den Vorjahren war auch 2016 täglich mindestens ein Jäger zu unterschiedlichen Tageszeiten im Revier unterwegs. Trotz der häufigen Präsenz wurde der Jagddruck im Revier nicht erhöht. In Ausnahmefällen gingen auch Jagdgäste im Revier jagen. Im Revier gibt es zwei Rotwild- und drei Rehfütterungsstellen, wobei die Fütterungen in Fütterungszeiten täglich durchgeführt werden. Die im Jahr 2016 erlegten Stücke wurden hauptsächlich vom Ansitz aus oder pirschend erlegt. Treibjagden wurden keine durchgeführt, um das Rotwild nicht zu beunruhigen und Schäden rund um die Fütterungsstände zu vermeiden. Diese Maßnahmen der Ausübung der Jagd sind aus jagdfachlicher Sicht als ausreichend zu beurteilen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Jagdjahr 2016 weniger Rehwild im Revier vorhanden war.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, insbesondere aus der Abschussliste des Jahres 2016 und den Abschussverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  29. Mai 2014 und vom
  30. Mai 2016 sowie aus den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-2313/001-2017 und LVwG-AV-702/002-2017 und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde zur , Zl. ***, insbesondere aus der Abschussliste des Jahres 2016 und den Abschussverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  31. Mai 2014 und vom
  32. Mai 2016 sowie aus den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-2313/001-2017 und LVwG-AV-702/002-2017 und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Anzahl der erlegten Stücke des Rehwildes ergibt sich aus der Abschussliste für das Jahr
  33. Hinsichtlich des Rotwildes ergibt sich die Zahl der erlegten Stücke einerseits aus der Abschussliste für das Jahr 2016, andererseits aus der handschriftlichen Aufzeichnungsliste des Beschwerdeführers, welche er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer konnte gegenüber dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen, dass drei Schmalspießer trotz Erlegung nicht in der Liste eingetragen worden sind. Bei den Schmalspießern sei es laut Beschwerdeführer nämlich so gewesen, dass es eine Diskussion bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gegeben habe, ob Schmalspießer zum Kahlwild zählen oder nicht. Laut Rechtsauskunft des H im März 2017 würden die Schmalspießer jedoch bis zur offiziellen Schusszeit, das heißt bis zum
  34. August, als Kahlwild gelten. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit der Zuordnung erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Eintragung in die Abschussliste durch die Zeugin E vorerst nicht vornehmen ließ und die Schmalspießer bloß auf seiner handschriftlichen Aufzeichnungsliste vermerkte. Aus dem beantragten Abschussplan für die Jahre 2014, 2015 und 2016 und aus dem im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-702/002-2017 befindlichen Abschussplan für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ergibt sich die festgestellte Wildschadensituation, welche der Eigenjagdberechtigte bzw. Verpächter mit seiner Unterschrift bestätigte. Die jagdfachlichen Ausführungen zum Rehbestand im verfahrensgegenständlichen Rotwildkerngebiet wurden vom im Verfahren LVwG-AV-702/002-2017 erstatteten Amtssachverständigengutachten übernommen.Aus dem beantragten Abschussplan für die Jahre 2014, 2015 und 2016 und aus dem im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-702/002-2017 befindlichen Abschussplan für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ergibt sich die festgestellte Wildschadensituation, welche der Eigenjagdberechtigte bzw. Verpächter mit seiner Unterschrift bestätigte. Die jagdfachlichen Ausführungen zum Rehbestand im verfahrensgegenständlichen Rotwildkerngebiet wurden vom im Verfahren , LVwG-AV-702/002-2017 erstatteten Amtssachverständigengutachten übernommen. Dass der Rehwildbestand im Jagdjahr 2016 gering war, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers, unter anderem auch zum Futterverbrauch, welche von der Zeugin E vollinhaltlich bestätigt wurden. Auch der Amtssachverständige konnte nicht ausschließen, dass zumindest im Jagdjahr 2016 weniger Rehwild im Revier vorhanden gewesen ist. Insbesondere erschien ihm dies auch aus forstfachlicher Sicht im Hinblick auf die Tatsache, dass im Jahr 2016 vom Grundeigentümer weniger Wildschäden gemeldet wurden, als nachvollziehbar. Die Feststellungen hinsichtlich der im Jahr 2016 gesetzten Bejagungsmaßnahmen ergeben sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen E und F, welche vom im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Forst- und Jagdtechnik positiv beurteilt wurden.
  35. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (JG 1974) lauten auszugsweise wie folgt: § 83 Abs. 3:Paragraph 83, Absatz 3 : „Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen. Vom verfügten Abschuss kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:„Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen. Vom verfügten Abschuss kann, außer bei einer Verfügung nach Paragraph 81, Absatz 6,, in folgender Weise abgewichen werden:
  36. Bei weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), Nachwuchsstücken und noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuss über die in der Abschussverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
  37. Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuss in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Z. 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.“Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.“ § 84 Abs. 5:Paragraph 84, Absatz 5 : „Die Abschußliste ist bis
  38. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.“„Die Abschußliste ist bis
  39. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten zu überwachen.“ § 135Paragraph 135

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (…)
  1. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);
  2. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,); (…)
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
  1. Erwägungen: Wenngleich der Abschuss von Kahlwild und Rehwild im Jahr 2016 nicht erfüllt wurde und somit das objektive Tatbestandselement der Nichterfüllung des verfügten Abschusses vorliegt, ist weitere Voraussetzung für die Erfüllung der Strafnorm des § 135 Abs. 1 Z 16 NÖ JG 1974, dass der Abschuss unbegründet unterschritten wurde. Wenngleich der Abschuss von Kahlwild und Rehwild im Jahr 2016 nicht erfüllt wurde und somit das objektive Tatbestandselement der Nichterfüllung des verfügten Abschusses vorliegt, ist weitere Voraussetzung für die Erfüllung der Strafnorm des , Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JG 1974, dass der Abschuss unbegründet unterschritten wurde. Der dem Verfahren beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige beurteilte die vom Beschwerdeführer gesetzten Bejagungsmaßnahmen als ausreichend und konnte auch einen geringen Rehbestand im Jahr 2016 nicht ausschließen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Rotwildabschuss im Jagdjahr 2016 nahezu erfüllt wurde (anstatt 21 Stück Kahlwild wurden lediglich 20 Stück erlegt) und in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der verfügte Rehwildabschuss von 27 Stück durch einen geringen Rehbestand im verfahrensgegenständlichen Revier im Jahr 2016 nicht erfüllt werden konnte. Aufgrund der verminderten Stückzahl des Rehwildes im Revier und aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach die Jagd auch mit entsprechendem Nachdruck ausgeübt worden ist, ist somit von einer begründeten Unterschreitung der Abschussverfügung für das Rehwild auszugehen. Wenngleich die Durchführung von Treibjagden im gegenständlichen Revier dazu beitragen hätte können die Abschussverfügungen zumindest besser zu erfüllen, kann aufgrund der hohen Jagdpräsenz und der durchgeführten Ansitze und Pirschjagden davon ausgegangen werden, dass entsprechend ausreichende Bemühungen unternommen wurden um die Abschussverfügung zu erfüllen. Im Ergebnis ist sohin das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraf-verfahren im Hinblick darauf, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Im Ergebnis ist sohin das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraf-verfahren im Hinblick darauf, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2313.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.