Kraftfahrgesetz 1968 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch , B, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.11.2017, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach
Kraftfahrgesetz 1968 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
bekämpften Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 09.03.2017, 10:47 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Richtung: *** Fahrzeug: ***; *** (Österreich), Lastkraftwagen, Anhänger Tatbeschreibung: 1. Als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach Außen berufene Organ (als verantwortlich Bauftragter) der C Aktiengesellschaft im Sitz ***, *** und somit in Ihrer Funktion als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges welches von D am oben angeführten Ort und zur oben angeführten Zeit gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach Außen berufene Organ (als verantwortlich Bauftragter) der C Aktiengesellschaft im Sitz ***, *** und somit in Ihrer Funktion als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges welches von D am oben angeführten Ort und zur oben angeführten Zeit gelenkt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug (der LKW) hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen:
Abs.2 KFG, da es nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Karftstofftank undicht war. (Gefahr im Verzug)
Paragraph 4, Absatz 2, KFG, da es nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Karftstofftank undicht war. (Gefahr im Verzug) 2. Der Anhänger hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen:
Abs.2 KFG, da es nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Zugöse bei der Deichse großes Spiel hatte. (Gefahr im Verzug)
Paragraph 4, Absatz 2, KFG, da es nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Zugöse bei der Deichse großes Spiel hatte. (Gefahr im Verzug) 3.
Abs.1 lit.e, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf
Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lagezueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass eine Werkzeugkiste, Plastikkiste, Schaufeln und andere Teile lose (ungesichert) auf der Ladefläche lagen. (Gefährdung der Verkehrssicherheit)“
Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf
Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lagezueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass eine Werkzeugkiste, Plastikkiste, Schaufeln und andere Teile lose (ungesichert) auf der Ladefläche lagen. (Gefährdung der Verkehrssicherheit)“ Dadurch habe er sich dreier Verwaltungsübertretungen nach
Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) schuldig gemacht und wurde hiefür zur
Behördenakt sowie
Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war am 09.03.2017 verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG der C AG für den Standort ***. Der verfahrensgegenständliche Transport war diesem Standort zuzurechnen. Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens und des Anhängers war die C AG, welche ihren Sitz in ***, ***, hat. Der Beschwerdeführer war am 09.03.2017 verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, VStG der C AG für den Standort ***. Der verfahrensgegenständliche Transport war diesem Standort zuzurechnen. Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens und des Anhängers war die C AG, welche ihren Sitz in ***, ***, hat. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und durch den Behördenakt sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers erwiesen. In rechtlicher Hinsicht wird festgehalten: § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: Paragraph 27, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Zur Auslegung des im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG maßgebenden Begriffes des „Ortes der Begehung“ muss die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat (bei Unterlassungsdelikten) oder hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Zur Auslegung des im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, VStG maßgebenden Begriffes des „Ortes der Begehung“ muss die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat (bei Unterlassungsdelikten) oder hätte handeln sollen, wobei es nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG gleichgültig ist wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Übertretung nicht am Sitz der Unternehmensleitung. In der Rechtsprechung des VwGH wurde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass der Tatort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist aber bei einem verantwortlich beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale (VwGH 19.04.1994, 94/11/0055, 07.04.1995, 95/02/0069, 27.04.1995, 95/11/0107, 27.04.1995, 95/11/0113, UVA). Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Übertretung nicht am Sitz der Unternehmensleitung. In der Rechtsprechung des VwGH wurde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass der Tatort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist aber bei einem verantwortlich beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale (VwGH 19.04.1994, 94/11/0055, 07.04.1995, 95/02/0069, 27.04.1995, 95/11/0107, 27.04.1995, 95/11/0113, UVA). Analog dazu muss bei einem verantwortlichen Beauftragten eines Standortes eines Unternehmens dieser Standort als Tatort herangezogen werden, da der verantwortliche Beauftragte für diesen Standort an diesem Standort die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätte setzen müssen. Der Beschwerdeführer ist als verantwortlicher Beauftragter des Standortes *** für diesen Standort zuzuordnende Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Als Tatort ist daher *** anzusehen, weshalb, da *** nicht im Bezirk *** liegt, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht zur Durchführung des Strafverfahrens und Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2895.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.