RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-354/001-2018 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofra
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. (…) § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Im vorliegenden Fall geht es, wie in der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, ausschließlich um die Beantwortung von Rechtsfragen auf Grund einer insoweit unstrittigen Sachlage. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind nämlich die zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bescheide aus den Jahren 1970, 1975 und 1976 und deren Inhalt sowie die Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften. Dies (im Sinne der oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde) ist jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde unstrittig. Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen den Bescheiden zu den GZ *** und *** in Bezug auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Anlagenteilen geltend macht, wird darzulegen sein, dass die Aufklärung dieser Frage für die Beantwortung der vom Gericht zu lösenden Rechtsfragen nicht entscheidend ist. 3.
- Rechtliche Beurteilung Beide in Beschwerde gezogenen Bescheide vom
- Jänner 2018 haben die Feststellung des Erlöschens von Wasser(benutzungs)rechten zum Inhalt; sie sind in einem Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ergangen. Soweit sich das oben vollständig wiedergegebene Beschwerdevorbringen auf diese beiden Bescheide bezieht, ist daraus erkennbar, dass sich die Einschreiterin gegen die Feststellung des Erlöschens der in den Jahren 1970 bzw. 1975 Dritten erteilten bzw. zu deren Gunsten ins Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechten wendet und die Aufrechterhaltung dieser Rechte als ihr selbst zustehende anstrebt.Beide in Beschwerde gezogenen Bescheide vom
- Jänner 2018 haben die Feststellung des Erlöschens von Wasser(benutzungs)rechten zum Inhalt; sie sind in einem Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ergangen. Soweit sich das oben vollständig wiedergegebene Beschwerdevorbringen auf diese beiden Bescheide bezieht, ist daraus erkennbar, dass sich die Einschreiterin gegen die Feststellung des Erlöschens der in den Jahren 1970 bzw. 1975 Dritten erteilten bzw. zu deren Gunsten ins Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechten wendet und die Aufrechterhaltung dieser Rechte als ihr selbst zustehende anstrebt. Im wasserrechtlichen Erlöschensverfahren haben nach § 102 Abs. 1 lit.c leg.cit die in § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen Parteistellung.Im wasserrechtlichen Erlöschensverfahren haben nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, leg.cit die in Paragraph 29, Absatz eins und 3 WRG 1959 genannten Personen Parteistellung. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin käme im gegenständlichen Zusammenhang also einerseits dann in Frage, wenn sie selbst Wasserberechtigte wäre und das Erlöschen eines ihr zukommendes Wasserrechts in Frage stünde; andererseits als potentielle Betroffene bzw. Berechtigte in Bezug auf letztmalige Vorkehrungen. Dass die Beschwerdeführerin die Überlassung von ihr nicht gehörenden Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 verlangt hätte, ist aus den Akten nicht zu ersehen und wird auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Anlagenüberlassung eine wasserrechtliche Bewilligung nicht verknüpft ist (vgl. VwGH 11.12.1990, 89/07/0185); das heißt, auch auf diesem Wege könnte die Beschwerdeführerin ihr Ziel nicht erreichen, sondern müsste die gewünschte wasserrechtliche Bewilligung erst noch erwirken.Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin käme im gegenständlichen Zusammenhang also einerseits dann in Frage, wenn sie selbst Wasserberechtigte wäre und das Erlöschen eines ihr zukommendes Wasserrechts in Frage stünde; andererseits als potentielle Betroffene bzw. Berechtigte in Bezug auf letztmalige Vorkehrungen. Dass die Beschwerdeführerin die Überlassung von ihr nicht gehörenden Anlagen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 verlangt hätte, ist aus den Akten nicht zu ersehen und wird auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Anlagenüberlassung eine wasserrechtliche Bewilligung nicht verknüpft ist vergleiche VwGH 11.12.1990, 89/07/0185); das heißt, auch auf diesem Wege könnte die Beschwerdeführerin ihr Ziel nicht erreichen, sondern müsste die gewünschte wasserrechtliche Bewilligung erst noch erwirken. Was die Frage der Inhaberschaft an den im Wasserbuch unter der Postzahl *** eingetragenen Wasserrechten anlangt, ist auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die zugrunde liegenden Wasserbenutzungsrechte nicht mit einer Liegenschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 verbunden waren, sodass die damalige und heutige Beschwerdeführerin auch nicht Wasserberechtigte war. Weder in Bezug auf die Sach- noch auf die Rechtslage ist seit dieser Entscheidung eine Änderung eingetreten. Eine vom genannten Erkenntnis abweichende Beurteilung kommt daher nicht in Betracht; es kann daher auf die oben in den entscheidenden Passagen wörtlich wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass aus dem Ausspruch im Überprüfungsbescheid vom
- Oktober 1976, wonach nunmehr C Wasserberechtigte wäre, für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist, konnte doch auch dadurch eine Verbindung mit einer Liegenschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 nicht bewirkt werden. Was die Frage der Inhaberschaft an den im Wasserbuch unter der Postzahl *** eingetragenen Wasserrechten anlangt, ist auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die zugrunde liegenden Wasserbenutzungsrechte nicht mit einer Liegenschaft im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 verbunden waren, sodass die damalige und heutige Beschwerdeführerin auch nicht Wasserberechtigte war. Weder in Bezug auf die Sach- noch auf die Rechtslage ist seit dieser Entscheidung eine Änderung eingetreten. Eine vom genannten Erkenntnis abweichende Beurteilung kommt daher nicht in Betracht; es kann daher auf die oben in den entscheidenden Passagen wörtlich wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass aus dem Ausspruch im Überprüfungsbescheid vom
- Oktober 1976, wonach nunmehr C Wasserberechtigte wäre, für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist, konnte doch auch dadurch eine Verbindung mit einer Liegenschaft im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 nicht bewirkt werden. Die Beschwerdeführerin ist somit niemals Wasserberechtigte hinsichtlich der unter der genannten Postzahl eingetragenen (und nunmehr neuerlich bescheidgegenständlichen) Wasserrechte gewesen und kommt daher unter diesem Gesichtspunkt nicht als Adressat einer wasserrechtlichen Erlöschensfeststellung in Betracht. Auf diesen Titel kann sie daher, wie sich bereits aus der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, weder Parteistellung noch Beschwerdelegitimation stützen. Die belangte Behörde hat allerdings die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin jener Liegenschaften Parteistellung hätte, auf denen sich die beschwerdegegenständlichen Wasseranlagen befunden haben. Dem ist jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0024), wonach die Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke nicht unter den Begriff der „Anrainer“ im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 fallen. Sie haben demnach keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Ihnen kommt insoweit keine Parteistellung zu und sie können daher auch keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen. Sie werden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der erloschenen Bewilligung entsprach (letzteres kommt im vorliegenden Fall auf Grund des Unterbleibens der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen von vornherein nicht in Betracht).Dem ist jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0024), wonach die Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke nicht unter den Begriff der „Anrainer“ im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 fallen. Sie haben demnach keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Ihnen kommt insoweit keine Parteistellung zu und sie können daher auch keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen. Sie werden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der erloschenen Bewilligung entsprach (letzteres kommt im vorliegenden Fall auf Grund des Unterbleibens der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen von vornherein nicht in Betracht). Daraus folgt somit, dass der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Grunde des von den Wasseranlagen in Anspruch genommenen Liegenschaftseigentums Beschwerdebefugnis im gegenständlichen Zusammenhang zukam – abgesehen davon, dass sie Maßnahmen im Sinne von letztmaligen Vorkehrungen gar nicht begehrt. Ihre Beschwerde ist daher mangels Parteistellung mittels Beschlusses (§ 31 Abs. 1 VwGVG) zurückzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass ein Widerspruch zwischen dem Unterbleiben der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (Bescheide 1 und 2) und der Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags (Bescheid 3) geltend gemacht wird. Sollte zutreffen, dass überhaupt keine Anlage vorhanden ist und auch keine konsenslose Wasserbenutzung erfolgt, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des gewässerpolizeilichen Auftrages, welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (da die belangte Behörde erklärt hat, diesbezüglich die Beschwerde nicht vorzulegen, sondern von ihrer Befugnis zur Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen). Sollten hingegen Anlagenteile noch auf dem Grund der Beschwerdeführerin vorhanden sein, kann dies nach dem zuvor Gesagten (mangels „Anrainereigenschaft“) vom betreffenden Grundeigentümer nicht releviert werden.Ihre Beschwerde ist daher mangels Parteistellung mittels Beschlusses (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) zurückzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass ein Widerspruch zwischen dem Unterbleiben der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (Bescheide 1 und 2) und der Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags (Bescheid 3) geltend gemacht wird. Sollte zutreffen, dass überhaupt keine Anlage vorhanden ist und auch keine konsenslose Wasserbenutzung erfolgt, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des gewässerpolizeilichen Auftrages, welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (da die belangte Behörde erklärt hat, diesbezüglich die Beschwerde nicht vorzulegen, sondern von ihrer Befugnis zur Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen). Sollten hingegen Anlagenteile noch auf dem Grund der Beschwerdeführerin vorhanden sein, kann dies nach dem zuvor Gesagten (mangels „Anrainereigenschaft“) vom betreffenden Grundeigentümer nicht releviert werden. Infolge der Unzulässigkeit der Beschwerde ist dem Gericht die inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide verwehrt. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im gegenständlichen Fall schon aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im gegenständlichen Fall schon aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG nicht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich diese Entscheidung doch auf die nicht widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. hat der Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Verfahren die entscheidende Frage betreffend die Stellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungen bereits bindend beantwortet. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich diese Entscheidung doch auf die nicht widersprüchliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen vergleiche die angeführten Judikaturbelege) bzw. hat der Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Verfahren die entscheidende Frage betreffend die Stellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungen bereits bindend beantwortet. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.354.001.2018