← Österreich

{'item': 'LVwG-S-679/001-2018'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 24§ 11§ 19§ 25§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlLVwG-S-679/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (Vw

GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. 3.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 38 Vw

GVGParagraphen 28, Absatz eins, 38, VwGVG Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin, A, beruht auf den Schulversäumnisanzeigen vom 29.09.2017, 31.10.2017, 30.11.2017 und 22.12.2017 betreffend den Schulpflichtigen C, geboren am ***. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie es als erziehungsberechtigte Mutter unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen C, geboren am ***, zu sorgen, da dieser im September 2017 20 Tage, im Oktober 2017 20 Tage und im November 2017 19 Tage ungerechtfertigt dem Unterricht in der Volksschule in ***, ***, ferngeblieben sei. Die Durchführung der Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 bis Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 (Fünf-Stunden-Plan) seien erfolglos gewesen. Die Ausnahmebestimmungen des § 11 Schulpflichtgesetz hätten nicht zugetroffen. Sie habe daher gegen das Schulpflichtgesetz 1985 verstoßen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie es als erziehungsberechtigte Mutter unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen C, geboren am ***, zu sorgen, da dieser im September 2017 20 Tage, im Oktober 2017 20 Tage und im November 2017 19 Tage ungerechtfertigt dem Unterricht in der Volksschule in ***, ***, ferngeblieben sei. Die Durchführung der Maßnahmen nach Paragraph 25, Absatz 2 bis Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 (Fünf-Stunden-Plan) seien erfolglos gewesen. Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 11, Schulpflichtgesetz hätten nicht zugetroffen. Sie habe daher gegen das Schulpflichtgesetz 1985 verstoßen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht folgenden Einspruch: „Die Strafverfügung wurden mir am 15.12.2017 per Post zugestellt. Hiermit erhebe ich binnen offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12.12.2017 von der Bezirkshauptmannschaft Krems - Geschäftszeichen ***. ln Ihrem Schreiben führen Sie an, dass ich folgende Verwaltungsübertretung verletzt habe: § 24 Abs.4 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht sowie Abs. 1 erster Satz und §§ 1, 2, 3, 4, und 5 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F.„Die Strafverfügung wurden mir am 15.12.2017 per Post zugestellt. Hiermit erhebe ich binnen offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12.12.2017 von der Bezirkshauptmannschaft Krems - Geschäftszeichen ***. ln Ihrem Schreiben führen Sie an, dass ich folgende Verwaltungsübertretung verletzt habe: Paragraph 24, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht sowie Absatz eins, erster Satz und Paragraphen eins, 2, 3, 4,, und 5 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F. Zu §24 Abs. l erster Satz, der wie folgt lautet: Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht. Insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht. Insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Für mich ist mein Sohn ein gleichberechtigter Mensch. Seine Bedürfnisse bedürfen der gleichen Rücksichtnahme wie der unseren. Ich bin außerdem davon überzeugt, dass neben Liebe und Verbundenheit, Essen und Trinken auch Potentialentfaltung, Autonomie, Spielen und Lernen in Begeisterung und Offenheit zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören. In meiner Begleitung achte ich also, dass diese o. g. Grundbedürfnisse meinem Sohn erfüllt werden. Es ist der freie Wille meines Sohnes C sich frei und selbstbestimmt von zu Hause aus zu bilden. Somit stellt sich für mich folgende Frage: Wie kann ich als Elternteil für eine Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch sorgen, wenn er klar ausdrückt, dass er sich außerhalb der Institution Schule bilden will und dies auch tut? Ich respektiere den Wunsch von C hinsichtlich seiner Art der Bildung und lehne jede Form von Gewalt gegen ihn in unserem miteinander Wachsen ab! Dazu möchte ich sowohl auf § 138 Z. 2, 5, 6, 7 und 11 ABGB als auch auf Artikel 4 und 5 aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr.4/2011) hinweisen. Auch im § 137

(2)ABGB wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelisches Leidens unzulässig sind.Dazu möchte ich sowohl auf Paragraph 138, Ziffer 2, 5, 6, 7 und 11 ABGB als auch auf Artikel 4 und 5 aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.4 aus 2011,) hinweisen. Auch im Paragraph 137,
(2)ABGB wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelisches Leidens unzulässig sind. Mit dem vorliegenden Strafverfügung tritt also folgender Fall ein: Ich werde bestraft, weil ich nicht für den Schulbesuch von C gesorgt habe. Diesen Schulbesuch hätte ich nur mit einer Gewaltanwendung gegen ihn erfüllen können, wodurch ich sowohl gegen meine Überzeugung gehandelt als auch gegen o.g. Gesetze verstoßen hätte. Ausdrücklich möchte ich nochmals erwähnen, dass sich C weiterhin bildet. Zu §§ 1, 2 und 3 BGBI. Nr. 76/1985 i.d.g.F.:Zu Paragraphen eins, 2 und 3 BGBI. Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F.: Laut § 1 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht. §§ 2 und 3 definieren Alter der schulpflichtigen Kinder sowie Dauer der Schulpflicht. Kinder werden im Sinne dieses Bundesgesetzes als Minderjährige verstanden.Laut Paragraph eins, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht. Paragraphen 2 und 3 definieren Alter der schulpflichtigen Kinder sowie Dauer der Schulpflicht. Kinder werden im Sinne dieses Bundesgesetzes als Minderjährige verstanden. Für mich als Mutter bedeutet dies aber nicht, dass ich über die Art und Weise, wie sich mein Sohn und meine Töchter bilden wollen, bestimmen darf. Ich bekenne mich zum Recht auf Selbstbestimmung des Menschen von frühestem Alter an. Dies spiegelt sich darin, dass ich sie in ihrem selbstgewählten Bildungsweg unterstütze und Bedingungen schaffe, die es ermöglichen, diesen auch zu leben. Hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch das ABGB bestimmt, dass keinerlei Gewalt gegen den jungen Menschen angewendet werden darf. Zu Ihrer Information wiederhole ich hier nochmals den Hintergrund unserer Situation: Im Rahmen der „Initiative Freilernen 2013“ setzen wir uns mit weiteren Familien dafür ein, dass sich unsere Söhne und Töchter im Rahmen des sogenannten „häuslichen Unterrichtes“ frei und selbstbestimmt bilden können. Derzeit ist dies durch die alljährlich stattfindenden Externistenprüfungen, die sich ausschließlich nach dem öffentlichen Lehrplan richten, noch nicht möglich. Seit Dez. 2013 suchen wir daher den Kontakt mit den zuständigen Behörden (Ministerium, Landesschulräte und Stadtschulrat), um auf unsere Herausforderungen bzgl. Externistenprüfung hinzuweisen. Leider wurde bis heute auf unsere mehrfachen Bitten um ein Gespräch nicht eingegangen, sodass sich unsere Söhne und Töchter zwar weiterhin frei und selbstbestimmt außerhalb der Institution Schule bilden, dies jedoch leider noch nicht legal (wie z.B. in Großbritannien) möglich ist. Es geht uns also nicht darum, die Schulpflicht abzuschaffen. Sehr wohl sollen aber für all jene junge Menschen, die sich außerhalb dieser Institution bilden wollen und dies bereits tun, Möglichkeiten geschaffen werden, dies uneingeschränkt leben zu können. Es gibt auch Schulen - wie z.B.: ***schule ***, oder Lernwerkstatt *** - wo den jungen Menschen sich frei bilden ermöglicht wird ohne der Externistenprüfung am Ende des Schuljahres. Dies möchte ich Ihnen auch gerne zur Information geben. Nach wie vor sind wir bestrebt, eine gemeinsame Lösung mit allen Beteiligten zu erarbeiten, sind wir doch der Meinung. dass sich frei Bilden als gleichwertige Bildungsform auch in Österreich möglich sein soll. Menschenrechte Ein Kind hat ein Recht auf Bildung welches ich ihnen nicht verwehre und nie verwehrt habe: ● Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3.): Das Generalprinzip der Orientierung am Kindeswohl verlangt, dass bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen ist. Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Artikel 12): Kinder haben das Recht. in allen Angelegenheiten, die sie betreffen. unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden. Schutzrechte (Protection): Rechte auf Schutz der Identität. der Privatsphäre Zum Fünf-Stufen-Plan möchte ich Ihnen gerne wieder Folgendes zukommen lassen: Zur ersten Stufe des Fünf-Stufen-Plans: Hier findet ein Gespräch zwischen dem Schüler und der Klassenlehrerin statt. Dies hat es bei uns nie gegeben. Zur zweiten Stufe: Hier soll ein Beratungsgespräch gemacht werden mit einem Schülerberater oder Schulpsychologen. Hat es auch nicht gegeben. Zur dritten Stufe: Hier soll über die gesetzliche Lage informiert werden. Ist auch hier nicht gemacht worden, obwohl ich über die Lage Bescheid weiß. Mir wurde dies schon vor Jahren gesagt. bzw. informierte ich mich. Zur vierten Stufe: Die Jugendwohlfahrt ist informiert und wir sind in gutem Kontakt. Die Jugendwohlfahrt bestätigt das Kindeswohl. Wie gescheit denn B und C sind, wird mir in einem Gespräch einmal mitgeteilt. Zur fünften Stufe: Hier kommt die Strafe, die ich erhalten habe. Außerdem habe ich hier gelesen, dass das Wohl des Schülers im Vordergrund steht. Und zum Schluss möchte ich Sie auf mein voriges Schreiben hinweisen wo nachstehendes steht: „Weiters liegt ein Entschuldigungsgrund vor, weil ich keine andere Mittel zu Verfügung habe, um den Schulbesuch von C durchzusetzen, als jene Mittel, womit ich mich selbst nach anderen Gesetzen strafbar mache (siehe auch Verweigerung der Externistenprüfung). Das derzeit geltende Schulpflichtgesetz nimmt leider noch keine Rücksicht auf das Recht der jungen Menschen sich ihren Bildungsweg selbst auszusuchen. Hier braucht es Veränderungen. So wie dies bereits in unzähligen anderen Bereichen gelungen ist: das Wahlrecht für Frauen, die Entkriminalisierung der Homosexualität der Zivildienst für wehrfähige junge Männer. Hier haben sich Menschen aus Überzeugung über geltendes Recht hinweggesetzt, mutige Beamten und Richter für deren Anliegen starkgemacht, sodass die dafür erforderlichen Veränderungen möglich waren. Dies erhoffe ich mir auch im Bereich des Bildungswesens.“ 1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.12.2017 Zl. KRS2-V-17 16514/5, wurde die Beschwerdeführerin folgender Übertretung für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als erziehungsberechtigte Mutter mit Wohnsitz in ***, *** unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen C, geb. *** zu sorgen, da dieser im September 2017, 20 Tage; im Oktober 2017, 20 Tage, und im November 2017, 19 Tage, sowie im Dezembe 2017 5 Tage, ungerechtfertigt dem Unterricht in der Volksschule ***, ***, ferngeblieben ist. Die Durchführung der Maßnahmen nach § 25 Abs.2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 (Fünf-Stufen-Plan) waren erfolglos. Sie haben es als erziehungsberechtigte Mutter mit Wohnsitz in ***, *** unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen C, geb. *** zu sorgen, da dieser im September 2017, 20 Tage; im Oktober 2017, 20 Tage, und im November 2017, 19 Tage, sowie im Dezembe 2017 5 Tage, ungerechtfertigt dem Unterricht in der Volksschule ***, ***, ferngeblieben ist. Die Durchführung der Maßnahmen nach Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 (Fünf-Stufen-Plan) waren erfolglos. Die Ausnahmebestimmungen des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 trafen nicht zu.Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 trafen nicht zu. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs.1 des Schulpflichtgesetz 1985“Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, des Schulpflichtgesetz 1985“ Begründend führte die belangte Behörde zur Schuldfrage Folgendes aus: „Der Tatbestand wurde durch die Volksschule *** zur Anzeige gebracht. Gegen die dazu ergangene Strafverfügung erhob die Beschuldigte Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass ihr schulpflichtiger Sohn es vorziehe, sich außerhalb der Institution Schule zu bilden und sie es ablehne den Schulbesuch mittels Gewalt zu erzwingen. Weiters wurden Ausführungen getätigt, dass der Fünf-Stufen-Plan nicht durchgeführt worden wäre. Der Tatbestand wird aufgrund des, im Gegenstande durchgeführte Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen und wurde von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Der schulpflichtige C blieb dem Unterricht im inkriminierten Zeitraum unentschuldigt fern und traf auch keine Ausnahmebestimmung nach § 11 Schulpflichtgesetz 1985 zu. Der schulpflichtige C blieb dem Unterricht im inkriminierten Zeitraum unentschuldigt fern und traf auch keine Ausnahmebestimmung nach Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 zu. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Nach § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Nach § 24 Abs. 4 leg. cit. stellt die Nichterfüllung der im Abs. 1 angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Nach Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. stellt die Nichterfüllung der im Absatz eins, angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Eltern und Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung

§ 24Abs.

1 Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. E 29. September 1993, 93/10/0005). Kann oder will ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule daher nicht besuchen, so haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen bzw. für häuslichen Unterricht

§ 11Schulpflichtgesetz.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Eltern und Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung

Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen vergleiche E 29. September 1993, 93/10/0005). Kann oder will ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule daher nicht besuchen, so haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen bzw. für häuslichen Unterricht

Paragraph 11, Schulpflichtgesetz. Der Einwand der Beschuldigten, der schulpflichtige Sohn hätte den Schulbesuch abgelehnt da er sich außerhalb der Institution Schule bilden will, geht am Tatbestand des § 24 Abs. 1 SchPflG vorbei, da dieser dem Erziehungsberechtigten nicht (nur) verbietet, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihm vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. (vgl. VwGH vom 23.9.1993, GZ: 93/10/0005) Der Einwand der Beschuldigten, der schulpflichtige Sohn hätte den Schulbesuch abgelehnt da er sich außerhalb der Institution Schule bilden will, geht am Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG vorbei, da dieser dem Erziehungsberechtigten nicht (nur) verbietet, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihm vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. vergleiche VwGH vom 23.9.1993, GZ: 93/10/0005) Die Beschuldigte hat nicht dargetan, welche Maßnahmen sie gesetzt hat, um für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes zu sorgen. Aus den vielfachen Schulversäumnisanzeigen geht hervor, dass die Beschuldigte seit mehreren Jahren jeden Kontakt mit der Schule verweigert und die Durchführung des Fünf-Stufen-Planes aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschuldigten nicht möglich war. Wie die Beschuldigte selbst ausführt, entspricht die selbstbestimmte Bildung ihres Sohnes nicht dem öffentlichen Lehrplan: [sic] „Derzeit ist dies durch die alljährlich stattfindenden Externistenprüfungen, die sich ausschließlich nach dem öffentlichen Lehrplan richten, noch nicht möglich“ Aus den Ausführungen der Beschuldigten lässt sich keine schuldbefreiende Pflichtenkollision erkennen. Da die Beschuldigte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ist, ist demnach vielmehr von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen. Zur Strafbemessung wurde erwogen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Folgende Umstände wurden berücksichtigt: Mildernd: keine Erschwerend: lang andauernde Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes, 3 Verwaltungsvorstrafen mit gleicher schädlicher Neigung (2 x Schulpflichtgesetz, 1 x Nichterfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“ Verhängt wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden). Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 44,-- Euro vorgeschrieben. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor: „Die Straferkenntnis wurde mir am
  2. Februar 2018 per Post zugestellt. Hiermit erhebe ich binnen offener Frist Beschwerde gegen die Straferkenntnisse vom 12.02.2018 von der Bezirkshauptmannschaft Krems – Geschäftszeichen ***. In Ihrem Brief schreiben Sie: ,Gegen die dazu ergangene Strafverfügung erhob die Beschuldigte Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass ihr schulpflichtiger Sohn es vorziehe, sich außerhalb der Institution Schule zu bilden und sie es ablehne den Schulbesuch mittels Gewalt zu erzwingen.‘ Das finde ich einen wesentlichen Punkt, denn wenn ich meinen Sohn mittels Gewalt in die Schule zwinge, gibt es wohl eine Kindeswohlgefährdung. Einige Absätze weiter schreiben Sie: ,Der Einwand der Beschuldigten, der schulpflichtige Sohn hätte den Schulbesuch abgelehnt da er sich außerhalb der Schule bilden will, geht am Tatbestand des §24 Abs. 1 SchPflG vorbei, da dieser dem Erziehungsberechtigten nicht (nur) verbietet, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihm vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.‘,Der Einwand der Beschuldigten, der schulpflichtige Sohn hätte den Schulbesuch abgelehnt da er sich außerhalb der Schule bilden will, geht am Tatbestand des §24 Absatz eins, SchPflG vorbei, da dieser dem Erziehungsberechtigten nicht (nur) verbietet, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihm vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.‘ Erstens möchte ich einmal festhalten, dass ich C in keinster Weise verbiete oder verhindere, in die Schule zu gehen. Vielmehr ist es sein eigener Wille. C weiß Bescheid über die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen, und sollte er sich zu einem Schulbesuch entscheiden, werde ich ihn selbstverständlich darin unterstützen. Derzeit hat sich C jedoch dazu entschieden, sich außerhalb der institution Schule zu bilden und da ich meinen Sohn als gleichwertigen Menschen begleite, sehe ich mich darin verpflichtet, ihm diese Art der Bildung, für die er sich aus eigenen Stücken entschieden hat zu ermöglichen. Daher werde ich ihn auch nicht in irgendeiner Weise manipulieren, denn dies hindert C in seinem Tun und Lernen und könnte ebenfalls zur Kindeswohlgefährdung führen. Laut Gehirnforscher ist genau das ein Grund warum junge Menschen die Freude am Lernen verlieren – sie zum Lernen zu zwingen. Junge Menschen sind lebendige Wesen und keine Objekte, mit denen man machen kann was man will. Sie besitzen die Fähigkeit der Selbstorganisation, d.h. wenn sie etwas wirklich wollen, man muss sie dann auch lassen und darf sie begleiten und staunen und beobachten. Ich sehe für mich also keine Möglichkeit, der gesetzlichen Verpflichtung für die Schulpflicht nachzukommen, wenn mein Sohn dies von sich aus mit allem Nachdruck ablehnt. Meine Frage ist: Wie kann ich als Elternteil für eine Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch sorgen, wenn mein Sohn klar ausdrückt, dass er sich außerhalb der lnstitution Schule bilden will? Und das tut er ja auch – ich hindere ihn also keinesfalls, sich Bildung anzueignen, das möchte ich hiermit nochmals betonen. Ich müsste ihm also Gewalt antun, ihn zwingen, ihn zumindest manipulieren, was ich in der Begleitung meines Sohnes jedoch zutiefst ablehne und mir auch die Gesetzeslage (vgl. Kinderrechte/ Menschenrechte) verbietet.Ich müsste ihm also Gewalt antun, ihn zwingen, ihn zumindest manipulieren, was ich in der Begleitung meines Sohnes jedoch zutiefst ablehne und mir auch die Gesetzeslage vergleiche Kinderrechte/ Menschenrechte) verbietet. Bezüglich der Prüfung: Wir waren letztes Jahr an einer Schule, wo C die Prüfung begonnen hatte, dann aber abgebrochen hat. Ein Schreiben vom Direktor liegt schon in einem Akt vor Gericht. Meine Aufgabe sehe ich nicht darin, ihn zu überreden, dass er jetzt die Prüfung machen soll, sondern ihn entscheiden zu lassen. Diese Begleitung von jungen Menschen hier ist für viele eine neue Sicht. Aber, wie schon in einem Rekurs geschrieben, gibt es für alles was Änderung bedarf einen Anfang (z.B. Einführung des Frauenwahlrechtes, Möglichkeit des Zivildienstes, Anerkennung der Homosexualität). Ich beantrage, dass die angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird. Weiteres beantrage ich hiermit auch, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird.“ 1.
  3. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde dabei ausdrücklich verzichtet. 1.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Landesschulrat für Niederösterreich in Folge um konkrete Stellungnahme samt Vorlage von Nachweisen dahingehend, ob und inwiefern tatsächlich alle fünf Stufen des Fünf-Stufen-Planes im Sinne des § 25 des Schulpflichtgesetzes 1985 durchgeführt worden seien. 1.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Landesschulrat für Niederösterreich in Folge um konkrete Stellungnahme samt Vorlage von Nachweisen dahingehend, ob und inwiefern tatsächlich alle fünf Stufen des Fünf-Stufen-Planes im Sinne des Paragraph 25, des Schulpflichtgesetzes 1985 durchgeführt worden seien. Seitens des Landesschulrates für Niederösterreich wurde dazu mit Schreiben vom 10.04.2018 ausgeführt, dass aus dem übermittelten Brief- bzw. E-Mailverkehr mit der Familie A hervorgehe, dass die Familie den Einladungen nie Folge geleistet bzw. an schulischen Belangen kein Interesse gehabt habe und somit die Umsetzung des „5-Stufen-Plans“ nicht möglich gewesen sei.
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes C, geboren am ***. Beide wohnen in ***, ***. Das Kind besuchte im Schuljahr 2017/2018, im Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2017 keine einzige Unterrichtsstunde an der Volksschule in ***. Das Kind besuchte im Schuljahr 2017 aus 2018,, im Zeitraum von September 2017 bis Dezember 2017 keine einzige Unterrichtsstunde an der Volksschule in ***. Ein Antrag auf häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2017/2018 war nicht beantragt worden.Ein Antrag auf häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2017 aus 2018, war nicht beantragt worden. Im Schuljahr 2017/2018 wurde bisher eine Maßnahme nach dem Fünf-Stufen-Plan

§ 25

des Schulpflichtgesetzes nicht gesetzt.Im Schuljahr 2017 aus 2018, wurde bisher eine Maßnahme nach dem Fünf-Stufen-Plan

Paragraph 25, des Schulpflichtgesetzes nicht gesetzt. Im Schuljahr 2015/2016 erfolgte mit Schreiben vom 14.09.2015 der Schulleitung der Volksschule *** die Einladung an die Eltern des Schulpflichtigen, C, zu einem Gespräch am 21.09.

  1. An diesem nahm der Kindesvater teil. Nach dem Gesprächsprotokoll der Schulleitung wurde der Kindesvater über die Maßnahmen nach dem Fünf-Stufenplan informiert und erklärte dieser, dass er mit dem Ministerium in Verhandlungen sei und die Kinder weiterhin nicht in die Schule schicken werde. Im Schuljahr 2015 aus 2016, erfolgte mit Schreiben vom 14.09.2015 der Schulleitung der Volksschule *** die Einladung an die Eltern des Schulpflichtigen, C, zu einem Gespräch am 21.09.
  2. An diesem nahm der Kindesvater teil. Nach dem Gesprächsprotokoll der Schulleitung wurde der Kindesvater über die Maßnahmen nach dem Fünf-Stufenplan informiert und erklärte dieser, dass er mit dem Ministerium in Verhandlungen sei und die Kinder weiterhin nicht in die Schule schicken werde. Mit Schreiben der Schulleitung vom 05.10.2015 wurden die Eltern zu einem weiteren Gespräch unter der Teilnahme des Pflichtschulinspektors und einer Vertretung der Kinder- und Jugendhilfe eingeladen. Mit Schreiben der Kindeseltern vom 13.10.2015 wurde die Teilnahme an diesem Gespräch im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, ein weiteres Gespräch sei nicht zielführend, die Verantwortung für das begleitete Heranwachsen der Kinder an externe Institutionen werde nicht abgegeben. Mit Schreiben der Schulleitung vom 21.10.2015 wurden die Eltern für den 05.11.2015 zu einem Gespräch mit dem Inhalt „Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht“ eingeladen. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen eine Strafanzeige

§ 24Abs.

4 Schulpflichtgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach sich zöge. Mit Schreiben der Schulleitung vom 21.10.2015 wurden die Eltern für den 05.11.2015 zu einem Gespräch mit dem Inhalt „Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht“ eingeladen. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen eine Strafanzeige

Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach sich zöge. Im Schreiben der Kindeseltern vom 28.10.2015 an die Schulleitung wurde zum Ausdruck gebracht, dass kein Interesse an weiteren Gesprächen bestehe. In der Folge erfolgten keine Einladungen zu Gesprächen mehr und fanden auch keine Gespräche mit den Eltern des Schulpflichtigen, C, statt. Von der Schulleitung der Volksschule *** erfolgten die Schulversäumnisanzeigen vom 29.09.2017, 31.10.2017, 30.11.2017 und 22.12.

  1. an die Bezirkshauptmannschaft Krems. 2.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der unstrittigen Aktenlage. Zur Beschwerdeführerin, dem schulpflichtigen Kind, dem Nichtbesuch der Volksschule ***, ist insbesondere auf die Schulversäumnisanzeigen zu verweisen. Ebenso ist hinsichtlich der durchgeführten Gespräche auf die im Verwaltungsakt der belangten Behörde zu dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-2536/001-2017 geführten Beschwerdeverfahren enthaltenen Schreiben zu verweisen. Die vom Landesschulrat für Niederösterreich – über die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erfolgte Anfrage, ob und inwiefern tatsächlich alle Stufen des Fünf-Stufen-Planes durchgeführt wurden (s. Punkt 1.
  3. des Verfahrensganges) – vorgelegten Unterlagen gehen nicht über diese Unterlagen hinaus.
  4. Maßgebliche Rechtslage: Die §§ 5 und 9 Abs. 1 bis Abs. 5, § 24 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 25 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, lauten:Die Paragraphen 5 und 9 Absatz eins bis Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, sowie Paragraph 25, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, lauten: „Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren § 5.

(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5,
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2)Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.“ „Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht § 9.
(1)Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.Paragraph 9,
(1)Die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2)Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.“ „Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24.
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24,
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. […]
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ „Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) § 25.

(1)Die nachstehenden Abs. 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

§ 24Abs.

4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung

Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen

Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.Paragraph 25,

(1)Die nachstehenden Absatz 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung

Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen

Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

(2)Zu Beginn jedes Schuljahres ist zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe I). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe römisch eins). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Abs. 3 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe II). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die

Abs. 3 getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.

(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch zwei). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die

Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.

(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung

Abs. 4 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements

§ 18Abs.

2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe III). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen

Abs. 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Abs. 4) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.

(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung

Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements

Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch drei). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen

Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.

(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den

Abs. 5 gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe IV). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen

Abs. 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.

(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den

Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch vier). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen

Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.

(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Abs. 6 hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Abs. 2 bis Abs. 6 gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige

§ 24Abs. 4 zu erstatten (Stufe V).“

(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige

Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf).“

  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985: Der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte ihres schulpflichtigen Sohnes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgeworfen, weil das Kind – trotz Durchführung des Fünf-Stufen-Planes – in den Monaten September 2017 bis Dezember 2017 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei. Der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte ihres schulpflichtigen Sohnes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgeworfen, weil das Kind – trotz Durchführung des Fünf-Stufen-Planes – in den Monaten September 2017 bis Dezember 2017 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei. Festzuhalten ist dazu zunächst, dass es für die Verfahrensparteien, sowie auch für den im Verfahren eingebundenen Landesschulrat für Niederösterreich, offenkundig nicht zweifelhaft ist, dass eine Bestrafung im vorliegenden Fall erst nach erfolgloser Durchführung des Fünf-Stufen-Planes in Betracht kommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt diese Rechtsauffassung. § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 normiert, dass die Nichterfüllung der „Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch“ erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6 eine Verwaltungsübertretung darstellt. Paragraph 24, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 normiert, dass die Nichterfüllung der „Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch“ erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 eine Verwaltungsübertretung darstellt. Von der Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch ist dabei jedenfalls auch dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird. Auch dann ist nämlich kein regelmäßiger Schulbesuch gegeben. Eine Auslegung dahingehend, dass der Fünf-Stufen-Plan nur dann durchzuführen wäre, wenn überhaupt schon einmal ein Schulbesuch im Schuljahr gegeben war (somit eine Einschränkung auf bloß „gelegentliche Schulschwänzer“) lässt sich aus dem Gesetz nicht gewinnen (insb. auch nicht aus § 25 Abs. 3 leg.cit., der undifferenziert auf ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester bzw. auf drei aufeinander folgende Tage abstellt). Eine solche Auslegung stünde auch mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, ein „einheitlich strukturiertes Vorgehen von Schule, Schulbehörde und Jugendwohlfahrt bei Schulpflichtverletzungen zu schaffen, um in jedem Einzelfall die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und darauf abgestimmt und koordiniert die richtigen Schritte zu setzen“ im Widerspruch (s. RV 2198 BlgNR

  1. GP, S 1, zur Einführung des Fünf-Stufen-Planes). Von der Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch ist dabei jedenfalls auch dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird. Auch dann ist nämlich kein regelmäßiger Schulbesuch gegeben. Eine Auslegung dahingehend, dass der Fünf-Stufen-Plan nur dann durchzuführen wäre, wenn überhaupt schon einmal ein Schulbesuch im Schuljahr gegeben war (somit eine Einschränkung auf bloß „gelegentliche Schulschwänzer“) lässt sich aus dem Gesetz nicht gewinnen (insb. auch nicht aus Paragraph 25, Absatz 3, leg.cit., der undifferenziert auf ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester bzw. auf drei aufeinander folgende Tage abstellt). Eine solche Auslegung stünde auch mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, ein „einheitlich strukturiertes Vorgehen von Schule, Schulbehörde und Jugendwohlfahrt bei Schulpflichtverletzungen zu schaffen, um in jedem Einzelfall die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und darauf abgestimmt und koordiniert die richtigen Schritte zu setzen“ im Widerspruch (s. Regierungsvorlage 2198 BlgNR
  2. GP, S 1, zur Einführung des Fünf-Stufen-Planes). Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin setzt somit die erfolglose Durchführung des Fünf-Stufen-Planes voraus. Der Fünf-Stufen-Plan sieht dabei insbesondere die Durchführung von insgesamt fünf Gesprächen vor, wobei zum Teil auch eine Einbindung eines Schülerberaters und des schulpsychologischen Dienstes sowie – wo es möglich ist – eine ergänzende Beiziehung von Beratungslehrern, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching vorgesehen ist; bei zwei der Gespräche ist auch eine Einbindung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements vorgesehen (s. zu den Details der Maßnahmen die wörtliche Wiedergabe des § 25 leg.cit. bei Darlegung der maßgeblichen Rechtslage unter Punkt 3.).Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin setzt somit die erfolglose Durchführung des Fünf-Stufen-Planes voraus. Der Fünf-Stufen-Plan sieht dabei insbesondere die Durchführung von insgesamt fünf Gesprächen vor, wobei zum Teil auch eine Einbindung eines Schülerberaters und des schulpsychologischen Dienstes sowie – wo es möglich ist – eine ergänzende Beiziehung von Beratungslehrern, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching vorgesehen ist; bei zwei der Gespräche ist auch eine Einbindung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements vorgesehen (s. zu den Details der Maßnahmen die wörtliche Wiedergabe des Paragraph 25, leg.cit. bei Darlegung der maßgeblichen Rechtslage unter Punkt 3.). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurden diese Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wurden keine fünf Gespräche durchgeführt und es erfolgten auch die entsprechenden Beiziehungen bzw. Einbindungen nicht. Die vollständige Durchführung des Fünf-Stufen-Planes durfte dabei auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Kindeseltern bereits im Schuljahr 2015/2016 mitteilten, dass jedes weitere Gespräch verweigert werde. Die vollständige Durchführung des Fünf-Stufen-Planes durfte dabei auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Kindeseltern bereits im Schuljahr 2015 aus 2016, mitteilten, dass jedes weitere Gespräch verweigert werde. In § 25 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ist nämlich ausdrücklich normiert, dass die Maßnahmen (erst) dann erfolglos sind, wenn die „Überprüfung

Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen

Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen“ (ebenso berücksichtigen auch die weiteren Absätze des § 25 leg.cit. die allfällige Wirkungslosigkeit der Maßnahmen). In Paragraph 25, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ist nämlich ausdrücklich normiert, dass die Maßnahmen (erst) dann erfolglos sind, wenn die „Überprüfung

Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen

Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen“ (ebenso berücksichtigen auch die weiteren Absätze des Paragraph 25, leg.cit. die allfällige Wirkungslosigkeit der Maßnahmen). Dabei geht diese Bestimmung auch jeweils von einem Schuljahr aus, da nach § 25 Abs. 2 „zu Beginn jedes Schuljahres“ zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten ist. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren. Dabei geht diese Bestimmung auch jeweils von einem Schuljahr aus, da nach Paragraph 25, Absatz 2, „zu Beginn jedes Schuljahres“ zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten ist. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren. Dies ist dem im § 25 Abs. 3 bis 7 Schulpflichtgesetz in der Folge geregelten „Fünf-Stufen-Plan“ vorgelagert. Die Durchführung des Fünf-Stunden-Planes hat somit bei Nichterfüllen der Schulpflicht jeweils für die in einem Semester versäumte Unterrichtszeit stattzufinden. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 3 Schulpflichtgesetz, wonach die Stufe I des Fünf-Stufen-Plans Platz greift, wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt. Dies ist dem im Paragraph 25, Absatz 3 bis 7 Schulpflichtgesetz in der Folge geregelten „Fünf-Stufen-Plan“ vorgelagert. Die Durchführung des Fünf-Stunden-Planes hat somit bei Nichterfüllen der Schulpflicht jeweils für die in einem Semester versäumte Unterrichtszeit stattzufinden. Dies ergibt sich aus Paragraph 25, Absatz 3, Schulpflichtgesetz, wonach die Stufe römisch eins des Fünf-Stufen-Plans Platz greift, wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt. Mangels bisheriger Durchführung des Fünf-Stufen-Planes für die im Schuljahr 2017/2018 versäumte Unterrichtszeit ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen. Mangels bisheriger Durchführung des Fünf-Stufen-Planes für die im Schuljahr 2017 aus 2018, versäumte Unterrichtszeit ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass zwar die Beschwerdeführerin eine solche beantragt hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedoch auf Grund von § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. auch etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016).Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass zwar die Beschwerdeführerin eine solche beantragt hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedoch auf Grund von Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten vergleiche auch etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016). 5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist in diesem Sinne zulässig, weil – soweit ersichtlich – noch keine für den vorliegenden Fall einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 24 Abs. 4 und § 25 des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt. Insbesondere liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen vor, ob die Durchführung des Fünf-Stufen-Planes tatsächlich auch dann zwingende Voraussetzung einer Bestrafung ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn der Schulpflicht bzw. von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird, und ob der Fünf-Stufen-Plan tatsächlich auch dann vollständig durchzuführen ist, wenn ein Erziehungsberechtigter den Schulbesuch des Schulpflichtigen kategorisch ablehnt und jede Maßnahme des Fünf-Stufen-Planes als nicht (mehr) sinnvoll und hilfreich ansieht. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint die Rechtslage diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur dann gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 11.01.2016, Ra 2015/11/0125). ,Die ordentliche Revision ist in diesem Sinne zulässig, weil – soweit ersichtlich – noch keine für den vorliegenden Fall einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt. Insbesondere liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen vor, ob die Durchführung des Fünf-Stufen-Planes tatsächlich auch dann zwingende Voraussetzung einer Bestrafung ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn der Schulpflicht bzw. von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird, und ob der Fünf-Stufen-Plan tatsächlich auch dann vollständig durchzuführen ist, wenn ein Erziehungsberechtigter den Schulbesuch des Schulpflichtigen kategorisch ablehnt und jede Maßnahme des Fünf-Stufen-Planes als nicht (mehr) sinnvoll und hilfreich ansieht. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint die Rechtslage diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde vergleiche zur dann gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 11.01.2016, Ra 2015/11/0125). , European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.679.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.