Obsah (10)
§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 35§ 64§ 44a§ 37§ 31§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.04.2018 GeschäftszahlLVwG-S-308/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt (Feststellungen): Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten B Eigentümerin des im Gemeindegebiet von ***, befindlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, und des darauf noch nicht zur Gänze fertiggestellten Gebäudes. Die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte erhielten mit Bescheid vom 09.08.2004 die Baubewilligung zur Errichtung einer Baumschule und Schaugartenanlage samt „Bauobjekt“ und Garage. Letztlich wurde die Bauvollendungsfrist bis 30.09.2013 verlängert. Das Bauobjekt wurde innerhalb dieser Bauvollendungsfrist ausgeführt, jedoch nicht fertiggestellt. Bei der baupolizeilichen Überprüfung am 23.11.2015 war festgestellt worden, dass seit dem letzten Lokalaugenschein am 10.10.2012 die Dachflächen des Objektes weitgehend mit Dachziegeln eingedeckt worden seien. Sämtliche Verblechungen sowie Anschlüsse seien nicht fertig gestellt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 07.12.2015 erging auf Grundlage der am 10.12.2012 und am 23.11.2015 erfolgten baupolizeilichen Überprüfungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, an die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten
§ 35Abs.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des nicht fertiggestellten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 07.12.2015 erging auf Grundlage der am 10.12.2012 und am 23.11.2015 erfolgten baupolizeilichen Überprüfungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, an die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des nicht fertiggestellten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Mit Schreiben vom 12.05.2016 erfolgte seitens der Gemeinde *** die Strafanzeige an die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Mitteilung, dass eine Überprüfung am 23.11.2015 ergeben habe, dass das Bauvorhaben nach wie vor nicht fertig gestellt worden sei. Wesentliche Bautätigkeiten mit Ausnahme der Eindeckung des Daches seien seit der Überprüfung am 10.10.2012 nicht erfolgt. Die Baubewilligung sei deshalb spätestens am 30.09.2013 erloschen. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.10.2016 die Aufforderung zur Rechtfertigung zu folgender Tatanlastung: „Tatbeschreibung: Sie führen ohne rechtswirksame Baubewilligung, seit 1.10.2013 bis zumindest 23.11.2015 im Gemeindegebiet von ***, Grundstück Nr. ***, KG *** ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben in Form der Errichtung eines Gebäudes (Bauobjekt), aus, obwohl Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)“Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)“ Dazu brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vor der belangten Behörde am 03.11.2016 vor, dass sie sich in der Angelegenheit immer auf ihren Gatten verlassen habe und beide umgehend um neuerliche Bewilligung ansuchen und das Gebäude fertigstellen wollten. Bisher wurde eine neuerliche Baubewilligung nicht erteilt. Welche konkreten Arbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens zwischen dem 01.10.2013 und dem 23.11.2015 ohne Bewilligung ausgeführt worden wären, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht angelastet. Im Jahr 2015 wurden im Innenbereich des im bekämpften Bescheid nicht näher beschriebenen Bauobjektes Dämmungen angebracht. Darüber hinaus fanden keine Ausführungstätigkeiten (mehr) statt. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.01.2018, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie führen ohne rechtwirksame Baubewilligung, seit 1.10.2013 bis zumindest 23.11.2015 im Gemeindegebiet von ***, Grundstück Nr. ***, KG *** ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben in Form der Errichtung eines Gebäudes (Bauobjekt), aus, obwohl Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafen von € 1.000,00 33 Stunden § 37 Abs 2 Z. 1 NÖ BO 2014 Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64
Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00“ In der Begründung führte die Verwaltungsbehörde zum Tatvorwurf aus, dass sich der Tatbestand aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Anzeige der Baubehörde als erwiesen angenommen habe und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei. Durch die Beschwerdeführerin sei keine neuerliche Baubewilligung erwirkt worden und seien deren Rechtfertigungsangaben nicht geeignet, den Tatvorwurf der Verwaltungsübertretung zu entkräften.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 02.02.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ein Baubewilligungsverfahren zum Projekt eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebes negativ beschieden worden sei und der Abbruchbescheid in diesem Zeitraum ausgesetzt gewesen sei. Derzeit sei die Ausarbeitung eines gewerblichen Gartenbaubetriebes im Gange und solle dieses bis spätestens April zur bau- und gewerberechtlichen Bewilligung vorgelegt werden. Grundsätzlich habe es eine Bewilligung gegeben. Die fristgerechte Fertigstellung sei nicht möglich gewesen, da das Sanierungsverfahren, das durch die Firma C ausgelöst worden sei, jeglichen finanziellen Spielraum genommen habe. Es wurde beantragt, vom Verwaltungsstrafverfahren bis zum neuen Bewilligungsverfahren Abstand zu nehmen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 05.02.2018 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.04.2018, wobei diese Verhandlung gemeinsam mit jener im Beschwerdeverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin, B, zur Zahl LVwG-S-307/001-2018 durchgeführt wurde. Dabei kamen die von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakte zur Zl. *** und *** zur Verlesung und wurden die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte einvernommen.
- Beweiswürdigung: Der oben im Punkt
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der von der Gemeinde *** der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten B in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“ § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
- (…)“ § 37 Abs. 2 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014: „Übertretungen nach
- Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
- Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
- (…) zu bestrafen.“ § 44a VStG 1991:Paragraph 44 a, VStG 1991: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
§ 44aZ. 1 VSt
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dassGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (auch nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Hinblick auf die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss
- im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
- der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/0140).der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/0140). Der Spruch eines Straferkenntnisses hat demnach jedenfalls den Zeitpunkt der Begehung der Tat zu enthalten und, falls es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende, und zwar in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025, und VwGH 24.03.2011, 2007/07/0158 mwN).Der Spruch eines Straferkenntnisses hat demnach jedenfalls den Zeitpunkt der Begehung der Tat zu enthalten und, falls es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende, und zwar in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art vergleiche VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025, und VwGH 24.03.2011, 2007/07/0158 mwN). § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung auszuführen oder ausführen zu lassen einerseits oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen andererseits.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung auszuführen oder ausführen zu lassen einerseits oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen andererseits. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, „seit 01.10.2013 bis zumindest 23.11.2015“ ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben in Form der Errichtung eines Gebäudes (Bauobjekt) ohne rechtswirksame Baubewilligung auszuführen. Die Tathandlung des § 37 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz NÖ BO 2014 ist mit der Ausführung eines Bauvorhabens abgeschlossen. Die Tathandlung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz NÖ BO 2014 ist mit der Ausführung eines Bauvorhabens abgeschlossen. Der Beschwerdeführerin wurde im Straferkenntnis der belangten Behörde die Ausführung des Bauobjektes, daher ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Z 1 erster Tatbestand der NÖ BO 2014 angelastet. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge handelt es sich hierbei um ein Begehungsdelikt, das als Zustandsdelikt anzusehen ist (vgl. z.B. VwGH vom 10.09.1980, Zl. 1315/78 mwN). Dieses Delikt ist mit Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen strafrechtlich vollendet, daher ist mit Beendigung der Baumaßnahmen das strafbare Verhalten abgeschlossen und es beginnt die Verjährung. Bei einem Begehungsdelikt ist nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert (vgl. VwGH vom 21.10.1993, Zl. 93/02/0083; und vom 27.06.2006, Zl. 2004/05/0113).Der Beschwerdeführerin wurde im Straferkenntnis der belangten Behörde die Ausführung des Bauobjektes, daher ein Verstoß gegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, erster Tatbestand der NÖ BO 2014 angelastet. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge handelt es sich hierbei um ein Begehungsdelikt, das als Zustandsdelikt anzusehen ist vergleiche z.B. VwGH vom 10.09.1980, Zl. 1315/78 mwN). Dieses Delikt ist mit Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen strafrechtlich vollendet, daher ist mit Beendigung der Baumaßnahmen das strafbare Verhalten abgeschlossen und es beginnt die Verjährung. Bei einem Begehungsdelikt ist nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert vergleiche VwGH vom 21.10.1993, Zl. 93/02/0083; und vom 27.06.2006, Zl. 2004/05/0113). Das bewilligungspflichtige Bauvorhaben wurde bereits vor dem Erlöschen der Baubewilligung am 30.09.2013 – wenn auch nicht zur Gänze – ausgeführt. Es erfolgte somit die tatsächliche Ausführung des – wenn auch nicht fertig gestellten – Gebäudes (Bauobjektes) nicht ohne Baubewilligung. Das Gebäude (Bauobjekt) blieb nach Erlöschen der Baubewilligung in einem unvollendeten Zustand bestehen und konnte eine neuerliche Baubewilligung seither nicht erlangt werden. Aus diesem Grund erging auch der Abbruchbescheid vom 07.12.
- Insofern das Gebäude (Bauobjekt) nach Wegfall der Baubewilligung weiter ausgeführt worden ist, bedürfte dies der genauen Bezeichnung der ohne Bewilligung fortgesetzten Ausführungshandlungen. Eine solche erfolgte weder in der an die Beschwerdeführerin gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass nach der baupolizeilichen Überprüfung durch die Baubehörde am 10.10.2012 die Dacheindeckung mit Ziegeln erfolgt ist. Ob diese Tätigkeit vor oder nach dem Erlöschen der Baubewilligung am 30.09.2013 erfolgte, wurde nicht ermittelt. Im Jahr 2015 wurden im Innenbereich des Bauobjektes Dämmungen angebracht. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde jedoch nicht vorgehalten, welche konkrete Bautätigkeit im vorgehaltenen Zeitraum nach dem Erlöschen der Baubewilligung am 30.09.2013 durchgeführt worden wären. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf den Vorwurf eines Begehungsdeliktes der Tatzeitpunkt im Sinne des § 44a Z. 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert.Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf den Vorwurf eines Begehungsdeliktes der Tatzeitpunkt im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht ausreichend konkretisiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls in diesem Zusammenhang stehende widerrechtliche Zustände noch innerhalb der der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Verfolgungsverjährungsfrist angedauert haben, handelt es sich doch lediglich bei der Verwaltungsübertretung
§ 37Abs.
1 Z 1 zweiter Fall NÖ BO 2014, somit bei der Benützung eines derartigen Bauvorhabens, um ein Dauerdelikt. Das objektive Tatbild der Benützung dieses verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde jedoch der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angelastet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls in diesem Zusammenhang stehende widerrechtliche Zustände noch innerhalb der der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Verfolgungsverjährungsfrist angedauert haben, handelt es sich doch lediglich bei der Verwaltungsübertretung
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall NÖ BO 2014, somit bei der Benützung eines derartigen Bauvorhabens, um ein Dauerdelikt. Das objektive Tatbild der Benützung dieses verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde jedoch der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angelastet. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, etwaige konkrete Ausführungshandlungen nach Erlöschen der Baubewilligung und deren zeitliche Durchführung festzustellen und der Beschwerdeführerin vorzuhalten.
§ 31Abs. 1 VSt
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die letzte Ausführungshandlung, nämlich die erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgekommene Anbringung der Dämmung in der Dachschräge, erfolgte im Jahr 2015. Das genaue Datum konnte nicht festgestellt worden. Die erste Verfolgungshandlung erfolgte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.10.2016 durch die belangte Behörde. Da dem Beschwerdeführer konkrete ohne Baubewilligung erfolgte Ausführungshandlungen, die nach dem Erlöschen der Baubewilligung mit 30.09.2013 erfolgt sind, nicht vorgehalten wurden, und darüber hinaus auch keine solchen Ausführungshandlungen nachgewiesen sind, die erst innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist abgeschlossen worden sind, war die belangte Behörde nicht (mehr) berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 1 erster Fall NÖ BO 2014 zu bestrafen. Da dem Beschwerdeführer konkrete ohne Baubewilligung erfolgte Ausführungshandlungen, die nach dem Erlöschen der Baubewilligung mit 30.09.2013 erfolgt sind, nicht vorgehalten wurden, und darüber hinaus auch keine solchen Ausführungshandlungen nachgewiesen sind, die erst innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist abgeschlossen worden sind, war die belangte Behörde nicht (mehr) berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NÖ BO 2014 zu bestrafen.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat demnach die Beschwerdeführerin auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat demnach die Beschwerdeführerin auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.308.001.2018