Obsah (19)
§ 28§ 46§ 76Art. 133§ 293§ 11§ 8§ 43§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 23§ 30§ 41a§ 54§ 54aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1178/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 76Abs.
1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die in der Höhe von 255 Euro (darin enthaltene 20 prozentige USt: 42,50 Euro) erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Beiziehung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten, nichtamtlichen Dolmetschers für die albanische Sprache) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 76, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die in der Höhe von 255 Euro (darin enthaltene 20 prozentige USt: 42,50 Euro) erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Beiziehung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten, nichtamtlichen Dolmetschers für die albanische Sprache) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3.
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985)
Artikel 133
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. (Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 20.07.2016 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 11 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Z 5 (gemeint: Z 4) und § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, (gemeint: Ziffer 4,) und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft in Skopje am 20.07.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, § 8 Abs. 1 Z 2 NAG, eingebracht habe, der am 27.07.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt sei.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft in Skopje am 20.07.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht habe, der am 27.07.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt sei. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2016 zur Verfügung gestanden sei, sei der Antrag in einer Warteliste gereiht worden. Am 31.10.2016 habe ein Quotenplatz zugeteilt werden können. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit der mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin, B, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Kosovo, beabsichtige. Betreffend die beabsichtigte Unterkunftsnahme an der Adresse ***, ***, sei der geforderte Nachweis eines aktuellen Grundbuchsauzugs und eines Planes der Behörde nicht vorgelegt worden. Ebenso sei der geforderte Nachweis über die regelmäßige Bezahlung der Miete nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde habe daher nicht prüfen können, ob dem Beschwerdeführer eine Unterkunft zur Verfügung stehe, die als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG angesehen werden könne, weshalb diese Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliege.Die belangte Behörde habe daher nicht prüfen können, ob dem Beschwerdeführer eine Unterkunft zur Verfügung stehe, die als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG angesehen werden könne, weshalb diese Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliege. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, sei laut NAG der Richtsatz
§ 293ASVG heranzuziehen.
Für das Jahr 2017sei laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 betrage der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.334,17 Euro. Für jedes minderjährige Kinde müsse ein Betraf von mindestens 137,30 Euro zur Verfügung stehen.
§ 11Abs. 5 NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch
Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG würden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Trotz Aufforderung seien betreffend die beabsichtigte Unterkunftsnahme und der dafür derzeit zu entrichtenden monatlichen Aufwendungen (Miete, Betriebskosten usw.) weder Angaben gemacht noch Nachweise oder Unterlagen vorgelegt worden. Es sei auch kein mit Schreiben vom 12.05.2017 geforderter Nachweis über etwaige Kreditbelastungen der Frau B vorgelegt und keine Angaben dazu getätigt worden. Solche wurden auch nicht zu etwaigen Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers bzw. von Frau B gemacht. Aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen sei nach Abzug des in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages (für dasdes in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages (für das Jahr 2017 in der Höhe von 284,32 Euro) somit mindestens ein Betrag von 147,43 Euro (431,75 Euro - 284,32 Euro) zu den derzeit bekannten regelmäßigen Aufwendungen von B zum Richtsatz
§ 293
ASVG für ein Ehepaar mit zwei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern in der Höhe von Euro 1.598,18 (1.323,58 Euro + 137,30 Euro + 137,30 Euro) hinzuzurechnen.Jahr 2017 in der Höhe von 284,32 Euro) somit mindestens ein Betrag von 147,43 Euro (431,75 Euro - 284,32 Euro) zu den derzeit bekannten regelmäßigen Aufwendungen von B zum Richtsatz
Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar mit zwei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern in der Höhe von Euro 1.598,18 (1.323,58 Euro + 137,30 Euro + 137,30 Euro) hinzuzurechnen. Damit der Aufenthalt zukünftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen von der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin B feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.745,61 Euro (1.598,18 Euro + 147,43 Euro) netto erforderlich. Die Behörde müsse im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob dieDie Behörde müsse im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Der Behörde lägen keine Nachweise betreffend die derzeitige Höhe der von B erzielten Nettoeinkünfte sowie betreffend deren tatsächlichen Erhaltes vor, noch sei aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass die Familienerhalterin auch zukünftig mit regelmäßigen Einkünften aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen rechnen wird können. Ergänzend werde festgehalten, dass die von Frau B bekannt gegebenen Einkünfte im Falle des tatsächlichen Erhaltes nach Abzug von Steuern und Abgaben jährlich 19.661,46 Euro (monatlich durchschnittlich 1.638,45 Euro) betragen und somit unter dem geforderten Richtsatz
§ 293
SVG in der Höhe von 1.745,61 Euro lägen.Ergänzend werde festgehalten, dass die von Frau B bekannt gegebenen Einkünfte im Falle des tatsächlichen Erhaltes nach Abzug von Steuern und Abgaben jährlich 19.661,46 Euro (monatlich durchschnittlich 1.638,45 Euro) betragen und somit unter dem geforderten Richtsatz
Paragraph 293, SVG in der Höhe von 1.745,61 Euro lägen. Bezüglich des vorgelegten Arbeitsvorvertrages, abgeschlossen mit der C, halte die Behörde fest, dass über das Vermögen dieses Unternehmen am 28.07.2016 der Konkurs eröffnet und mit Beschuss des Handelsgerichts *** vom 02.09.2016, GZ: ***, die Schließung des Unternehmens angeordnet worden sei. Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs. 2 Z 4 i
Vm Abs. 5 NAG zukünftig erfüllt sein werde.Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zukünftig erfüllt sein werde. Aufgrund von Erhebungsergebnissen der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, welches vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben sei, sehe es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2016 in *** mit B eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Österreich eingegangen sei, weshalb der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vorliege.Aufgrund von Erhebungsergebnissen der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, welches vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben sei, sehe es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2016 in *** mit B eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Österreich eingegangen sei, weshalb der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vorliege. Durch das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten (illegale Einreise am 05.12.2005, unrechtmäßiger Aufenthalt durch Verbleib im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes, Vorspiegelung einer falschen Identität mittels gefälschten bulgarischen Dokumenten im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle und durch das Bestreben, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen) habe dieser den Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVM Abs. 4 Z 1 NAG verwirklicht.Durch das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten (illegale Einreise am 05.12.2005, unrechtmäßiger Aufenthalt durch Verbleib im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes, Vorspiegelung einer falschen Identität mittels gefälschten bulgarischen Dokumenten im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle und durch das Bestreben, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen) habe dieser den Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, iVM Absatz 4, Ziffer eins, NAG verwirklicht. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer brachte am 20.7.2016 über die österreichische Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot—Karte plus“,
§ 8
Abs 1 NAG ein, welcher am 27.7.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung einlangte.Skopje einen Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot—Karte plus“,
Paragraph 8, Absatz eins, NAG ein, welcher am 27.7.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung einlangte. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2016 zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 31.10.2016 konnte schließlich ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit der im Bundesgebiet aufhältigen B, geboren ***, Staatsangehörigkeit Serbien/Kosovo. Der mit der Ehegattin des Beschwerdeführers beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet befindet sich in ***, ***. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bringt bei der Firma D monatlich im Jahreszwölftel inklusive Sonderzahlungen gerechnet EUR 1.382,24 ins Verdienen. Weiters verdient die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Firma E monatlich EUR 421‚86 (gerechnet als Jahreszwölftel). Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus einen „Arbeitsvorvertrag“ abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma „C", *** bei. Die belangte Behörde kam jedoch im Rahmen einer völlig willkürlichen Beweiswürdigung wider den tatsächlichen Gegebenheiten zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer am 25.4.2016 in *** die Ehe mit B lediglich zur Erlangung eines Aufhenthaltstitels in Österreich geschlossen wurde. Weiters wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in unbilliger Weise vor, dass er wegen illegaler Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet bestraft sowie wegen Verwendung gefälschter bulgarischer Dokumente verurteilt worden ist. Die belangte Behörde erkannte im angefochtenen Bescheid zu Unrecht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Diese Einschätzung der belangten Behörde ist unrichtig, dazu im Einzelnen:
- Vorwurf der Aufenthaltsehe Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit B als Aufenthaltsehe zu werten sei. Die belangte Behörde stützt ihre Beweisergebnisse im Wesentlichen auf die Beweisergebnisse aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachts nach § 110 FPG.ihre Beweisergebnisse im Wesentlichen auf die Beweisergebnisse aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachts nach Paragraph 110, FPG. Demnach sagte die Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme vor der PI *** aus, dass die unterschiedlichen Wohnsitze des Beschwerdeführers dergestalt zu erklären sind, dass der Beschwerdeführer übers Wochenende stets bei seiner Ehegattin anwesend war. Unter der Woche sei der Beschwerdeführer jedoch in *** gewesen. Unrichtig ist jedoch die Behauptung der belangten Behörde, dass es sich bei der Eheschließung um eine bloße Aufenthaltsehe handelt. Tatsächlich besteht, sowohl zwischen dem Beschwerdeführer, als auch der seiner Ehegattin eine sehr innige Beziehung, welche sich durch gemeinsame Familienaktivitäten, wie gemeinsame Urlaube kennzeichnet. Auch verbringt der Beschwerdeführer, wann immer auch die Gelegenheit hat, mit den Kindern seiner Ehegattin aus erster Ehe die Zeit und ist ihnen vor allem eine Vaterfigur, welche sie nach den Turbulenzen rund um die Scheidung ihrer Mutter auch dringend benötigen. Es kann also überhaupt keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer eine Ehe mit B lediglich zu Aufenthaltszwecken geschlossen hat. Wenn aber die belangte Behörde selbst in ihrem Bescheid feststellt, dass der Zweck des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig zu sein, darin besteht, im Wesentlichen eine Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin und seinen Stiefkindern anzustreben, so stehen diese dislozierten Feststellungen der belangten Behörde im offensichtlichen Widerspruch zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit B eine bloße Aufenthaltsehe mit seiner Gattin geschlossen hätte. Beweis: - PV im Rechtshilfeweg - Zeugenschaftliche Einvernahme der Gattin B pA ***, *** - Zeugenschaftliche Einvernahme der Stieftochter F pA ***, *** - Konvolut der Lichtbilder über gemeinsame Aktivitäten der Ehegatten (Beilage ./A)
- Zur Vermögenssituation Unrichtig ist die Behauptung der belangten Behörde hinsichtlich der Unterhaltspflicht der Ehegattin des Beschwerdeführers. Es ist richtig, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zwei Kinder aus erster Ehe zwei Kinder aus erster Ehe, nämlich G, geb *** und F, geb. *** hat. Die erste Ehe der Ehegattin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 18.7.2013 einvernehmlich geschieden. Im Rahmen dieser Scheidungsvereinbarung wurde vereinbart, dass der Kindesvater eine monatliche Unterhaltsleistung in Höhe von EUR 190,00 je Kind zu bezahlen hat. Die belangte Behörde stellte fest, dass für jedes Kind sohin ein Betrag in Höhe von zumindest EUR 137,30 zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Voraussetzung des Unterhaltsanspruches der Ehegattin des Beschwerdeführers ist jedenfalls erfüllt. Weiters ist auch erfüllt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mehr als EUR 1.745,61 ins Verdienen bringt. Die belangte Behörde lässt es jedoch in ihrer rechtlichen Beurteilung völlig offen, ob der Berechnung des Unterhaltsanspruches bzw Richtwertes Sonderzahlungen miteinzubeziehen sind. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die aliquoten Sonderzahlungen der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bringt (ohne Sonderzahlungen) monatlich einen Betrag in Höhe von EUR 1.421‚28 netto ins Verdienen. Der Kindesunterhalt in Höhe von EUR 190,00 ist in die Bemessungsgrundlage einzurechnen, da der Unterhalt gegenüber den Kindern aus erster Ehe seiner Ehegattin ja von deren ersten Ehegatten zu bestreiten ist. Dies ergibt (ohne Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen) ein Einkommen in Höhe von monatlich EUR 1.801‚
- Berücksichtigt man noch darüber hinaus auch noch die Sonderzahlungen, so beträgt das monatliche Nettoeinkomen der Ehegattin des Beschwerdeführers EUR 2.049,
- Beweis: - PV - Einkommensbelege der Ehegattin des Beschwerdeführers (Beilage ./B) - Scheidungsvergleich zu GZ *** vor dem BG *** (Beilage ./C) - Weitere Beweise vorbehalten
- Wohnsituation Richtig ist, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich in der derzeitigen Wohnung seiner Ehegattin niederzulassen und mit ihr zusammenzuziehen. Die Ehegattin bezahlt monatlich einen Betrag in Höhe von EUR 431,75 für ihre Wohnung. Der Plan über die Wohnung ist der gegenständlichen Beschwerde angeschlossen, genauso wie der Grundbuchsauszug des Vermieters. Die Wohnung der Ehegattin ist jedenfalls geeignet um auch den Zuzug des Beschwerdeführers zu veranlassen. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers einmalig zwecks Überbrückung soziale Hilfe dergestalt in Anspruch genommen hat, dass die Kaution für die Wohnung in Höhe von EUR 2.600,00 seitens der Sozialhilfe bezahlt wurde, schadet einer Gewährung eines Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nicht. Aus diesem lediglich einmaligen Härtefall kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bzw dessen Ehegattin weiterhin Hilfe aus Sozialgeldern beanspruchen werden. So wird regelmäßig auch dann ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein, wenn beispielsweise eine Frau nach mehreren Jahren Niederlassung (noch dazu wie im gegenständlichen Fall bei einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigkeiten) aufgrund ihres Privat- oder Familienlebens einmalig soziale Hilfe in Anspruch nimmt. Dies aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK, vgl auch Peyr/Neugschwandtner/Schmaus, Fremdenrecht, 48-49).So wird regelmäßig auch dann ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein, wenn beispielsweise eine Frau nach mehreren Jahren Niederlassung (noch dazu wie im gegenständlichen Fall bei einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigkeiten) aufgrund ihres Privat- oder Familienlebens einmalig soziale Hilfe in Anspruch nimmt. Dies aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK, vergleiche auch Peyr/Neugschwandtner/Schmaus, Fremdenrecht, 48-49). Beweis: - PV - Mietvertrag über die Wohnung in *** (Beilage ./D) - Plan der Wohnung in *** (Beilage ./E). - Grundbuchsauszüge des Vermietergrundstückes (Beilage ./F).
- Keine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit Die belangte Behörde stützt ihren abweisenden Bescheid vor allem auch darauf, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich darstellen würde. Der Beschwerdeführer stellt außer Streit, dass er wegen Verwendung gefälschter bulgarischer Dokumente zu einer Freiheitsstrafe zu GZ *** des LG *** von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Diese Straftat resultierte auch unbestritten in einem illegalen Aufenthalt in Österreich. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt für sich genommen kann aber grundsätzlich noch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich rechtfertigen. Es kommt immer auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Verhaltens dieser Person an. Hier ist es beispielsweise maßgeblich, wie lange ein mögliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückliegt (vgl PeyerI/Neugschwandtner/Schmaus, Fremdenrecht, 61).Person an. Hier ist es beispielsweise maßgeblich, wie lange ein mögliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückliegt vergleiche PeyerI/Neugschwandtner/Schmaus, Fremdenrecht, 61). Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände fällt jedoch auf, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten bereits 5 Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer ist während dieses Zeitraumes strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und auch sonst kein wie auch immer geartetes straf- oder verwaltungsgerichtliches Fehlverhalten an den Tag gelegt. Schon aus diesen Gründen ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ge- geben. Beweis: - PV
- Unbeachtliche Rückkkehrentscheidung Der Beschwerdeführer reiste am 11.3.2016 in den Kosovo zurück. Der Beschwerdeführer ist seit diesem Zeitpunkt nach wie vor im Kosovo aufhältig. Ein Versagungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt zwar einerseits das Vorhandensein einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dar. Allerdings ist einer trotz Rückkehrentscheidung der Aufenthaltstitel dann zuzuerkennen, wenn seit der Ausreise 18 Monate vergangen sind. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nunmehr der Fall. Beweis: - PV
- Subsidiäre Niederlassungsbewilligung Selbst wenn der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ hat, so ist dem Beschwerdeführer zumindest eine „Niederlassungsbewilligung - Angehörige“ zu erteilen. Da der Beschwerdeführer nunmehr sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung kumulativ erfüllt hat, stellt dieser die Anträge:
- Jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen
- Dem Beschwerdeführer der Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot—Weiß-Rot Karte plus“ stattzugeben In eventu:
- Den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidungsfällung an die belangte Behörde zuzrückzuverweisen. In eventu:
- Dem Beschwerdeführer der Erteilung eines Erstaufenthaltes „Niederlassungsbewilligung – Angehörige “ stattzugeben. ***, am 6.9.2017 A“ Mit Schreiben vom 09.03.2018, Zl. ***, hat die Landespolizeidirektion NÖ dem erkennenden Gericht auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Verfahren wegen des Verdachtes einer Aufenthaltsehe laut Staatsanwaltschaft ***, Zl. ***, eingestellt worden sei. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, ***, teilte mit Schreiben vom 07.03.2018 mit, dass nach erfolgter Überprüfung keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Mit Schreiben vom 13.03.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.05.2016 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52/1/1 FPG erlassen worden sei (zuvor geführtes Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG). Im Rahmen der Rückkehrhilfe sei jedoch bereits am 11.03.2016 eine Rückkehr in den Kosovo erfolgt. Am 12.03.2013 sei durch das LG *** zur Zl. *** eine rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen §§ 223
(2), 224 StGB u. 224 a StGB erfolgt.Mit Schreiben vom 13.03.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.05.2016 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52 /, eins /, eins, FPG erlassen worden sei (zuvor geführtes Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG). Im Rahmen der Rückkehrhilfe sei jedoch bereits am 11.03.2016 eine Rückkehr in den Kosovo erfolgt. Am 12.03.2013 sei durch das LG *** zur Zl. *** eine rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen Paragraphen 223,
(2), 224 StGB u. 224 a StGB erfolgt. Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 wurden folgende Urkunden dem LVwG NÖ übermittelt: - Lohn- und Beitragsgrundlagennachweis für das Jahr 2016 und 2017, Sozialversicherungsanmeldung sowie Lohnzettel Februar 2018 betreffend die Beschäftigung bei der E - Lohn- und Beitragsgrundlagennachweis für das Jahr 2016 und 2017 sowie Lohnzettel Februar 2018 betreffend die Beschäftigung bei der D - Einkommenssteuerbescheid 2015 - Einkommenssteuerbescheid 2016 - Dienstvertrag zur E - Dienstvertrag zur D - Auskunft KSV vom 13.03.2018 betreffend Frau B - Kontoauszug der Wohnungseigentümer F vom 13.03.2018 - Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag des FA *** für das Jahr 2016 und 2017 sowie Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 19.03.2018 - eine beglaubigte Übersetzung einer Kreditauskunft der G vom 13.03.2018 betreffend den Beschwerdeführer - eine beglaubigte Übersetzung der Strafregisterauskunft vom 15.03.2018 betreffend den Beschwerdeführer - die beglaubigte Übersetzung der Bescheinigung der Arbeitslosigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Republik Kosovo vom 15.03.2018 - eine beglaubigte Übersetzung des Steuernachweises des Finanzministeriums der Republik Kosovo vom 13.03.2018 Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 10.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sowie den Akt des Landesgerichtes *** zur Zahl ***, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen, Frau B und Frau H. Die Zeugin, Frau B, Ehegattin des Beschwerdeführers, gab nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich bin im Jänner 2008 nach Österreich gekommen. Ich bin im Wege der Familienzusammenführung mit meinem ersten Ehemann nach Österreich gekommen. Mit meinem ersten Ehemann habe ich auch 2 Kinder. Er hat schon vor mir in Österreich gelebt und habe ich deshalb ein Familienvisum bekommen. Meine Kinder sind G, geb. *** und F, geb. ***. Von meinem ersten Ehemann bekomme ich persönlich keinen Unterhalt mehr. Unterhalt zahlt er nur für die Kinder. Der Unterhalt beträgt pro Kind 190 Euro. Die Kinder haben zu ihrem leiblichen Vater keinen Kontakt. Ich arbeite aktuell bei D in *** in der Küche und bei E als Reinigungskraft. Bei D bekomme ich nette im Monat 1.180 Euro und bei E zwischen 360 und 380 Euro im Monat. Für die Miete bezahle ich ca. 504 Euro und zusätzlich noch 50 Euro Stromkosten. Über Nachfrage gibt die Zeugin an, dass in diesen 50 Euro auch die Kosten für die Heizung beinhaltet sind. Ansonsten habe ich keine regelmäßigen Belastungen. Ich verfüge auch über kein Auto. In die Arbeit nach *** fahre ich mit dem Zug und manchmal bringen mich auch meine Schwägerin oder meine Brüder dorthin. Von meiner Familie leben mein Vater, meine Mutter, meine beiden Brüder und meine Schwägerin und auch die Tochter meines Bruders in Österreich. Im Kosovo habe ich auch noch viele Verwandte. Meine Kinder sprechen albanisch und deutsch. Ich habe meinen jetzigen Ehemann im September 2015 kennengelernt. Meinen Ehemann habe ich damals über meine Freundin, die ebenfalls bei D gearbeitet hat, Frau I (phon.), kennengelernt.Ich habe meinen jetzigen Ehemann im September 2015 kennengelernt. Meinen Ehemann habe ich damals über meine Freundin, die ebenfalls bei D gearbeitet hat, Frau römisch eins (phon.), kennengelernt. Sie hat mir von einem Jungen erzählt. Nach meiner Scheidung habe ich wieder nach einem Mann gesucht, mit dem ich leben könnte. Ich bin mir heute nicht mehr ganz sicher, ob damals zum ersten Mal mein Ehemann mit dem Freund von Frau I zu D gekommen ist.Ich bin mir heute nicht mehr ganz sicher, ob damals zum ersten Mal mein Ehemann mit dem Freund von Frau römisch eins zu D gekommen ist. Das Treffen war von Frau I arrangiert. Ich war an einer neuen Beziehung interessiert.Das Treffen war von Frau römisch eins arrangiert. Ich war an einer neuen Beziehung interessiert. Frau I hat Herrn A deshalb gekannt, weil dieser mit ihrem Ehemann befreundet war.Frau römisch eins hat Herrn A deshalb gekannt, weil dieser mit ihrem Ehemann befreundet war. Wir haben uns öfters zum Kaffeetrinken getroffen, um uns kennen zu lernen. Wir waren beide an einer Beziehung interessiert. Er ist dann öfters übers Wochenende zu mir gekommen. Dass mein Ehemann dann übers Wochenende zu mir gekommen ist, war ca. 2 Monate, nachdem wir uns kennengelernt haben, genau kann ich es heute nicht mehr sagen. Davor haben wir uns immer so zum Kaffeetrinken oder Ähnlichem getroffen. Die Zeugin korrigiert ihre Aussage dahingehend, dass diese Treffen am Wochenende schon nach einem halben Monat nach dem Kennenlernen stattgefunden haben. Es ist nicht richtig, dass ich bei meiner damaligen Vernehmung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich auf der Polizeiinspektion *** angegeben habe, dass mein Ehemann schon beim ersten Treffen gesagt habe, dass er mich liebe. Bei der damaligen Einvernahme war kein Dolmetscher dabei und kann ich nicht so gut Deutsch, sodass das auf einem Missverständnis beruht. Mein Bruder war damals dabei, der jedoch bei meiner Einvernahme nicht anwesend sei durfte, um zu übersetzen. Es ist richtig, dass mein Ehemann im März 2016 in den Kosovo zurückgereist ist. Seither war er nicht mehr in Österreich. Ich war in der Zeit ca. 2 – 3 Mal pro Jahr im Kosovo für jeweils ca. 2 Wochen. Länger konnte ich nicht. Meine Kinder waren auch dabei. Wir haben dort in der Wohnung meines Mannes in *** gewohnt. Wir haben auch im Hotel gewohnt, weil das zum Teil für die Kinder besser war. Wir sind dann auch zum Strand nach Albanien gefahren. Mein Ehemann wohnt jetzt in einer Mietwohnung in ***. Er wohnt dort alleine. Mein Mann arbeitet, wenn er Arbeit findet, als Fliesenleger. Er hat im Moment keine fixe Anstellung. Ich unterstütze meinen Ehemann finanziell. Für den Fall, dass der Aufenthaltstitel nicht erteilt würde, würde ich nicht zurück in den Kosovo gehen, weil ich wegen meiner Kinder nicht kann. Ich habe mir außerdem hier ein Leben aufgebaut. Ich würde mich aber nicht von ihm trennen, weil ich ihn liebe und meine Kinder haben ihn auch liebgewonnen. In der Wohnung meines Mannes im Kosovo gibt es nur ein Schlafzimmer und ein kleines weiteres Zimmer. Ich wüsste auch nicht, wovon wir uns das Leben im Kosovo finanzieren sollten. In Österreich hat mein Ehemann keine Verwandten. Die Eltern meines Mannes sind gestorben und er hat auch keine Geschwister. Wie die Eltern meines Mannes geheißen haben, weiß ich nicht. Das hat mich nicht interessiert. Mein Mann hat mir erzählt, wann sie gestorben sind, ich habe es mir jedoch nicht gemerkt, weil es mich nicht so interessiert hat. Ich weiß jedoch, wo ihre Grabstätten sind. Diese sind in ***. Mein Mann ist in *** geboren. Mein Mann ist am *** geboren. Mein Mann hat auf der rechten Schulter eine Tätowierung. Es sind 2 Schwerter. Die Augenfarbe meines Mannes ist braun. Wie groß mein Mann genau ist, weiß ich nicht. Er ist jedenfalls größer als ich und mein Kopf reicht ungefähr bis zur Mitte seines Oberarmes. Mein Ehemann hat auch schon meine Familie in Österreich und auch meine Familie im Kosovo kennengelernt. Ich habe mit meinem Ehemann regelmäßig meine Eltern besucht und zwar jedes Wochenende, wenn er von Freitag bis Sonntag bei mir war. Wir sind dann gemeinsam mit meinen Eltern und den Kinder spazieren gegangen. Wir haben am
- April 2016 geheiratet. Wir haben in *** geheiratet. Bei der Eheschließung waren der Standesbeamte und 2 Verwandte meines Mannes anwesend. Wie die beiden Personen geheißen haben, weiß ich nicht. Es hat mich nicht interessiert. Es war ein alter und ein junger Mann. Es handelte sich um nahe Verwandte. Den Verwandtschaftsgrad kann ich nicht angeben. Ich glaube so etwas wie Cousins. Ein Fest hat es nicht gegeben, da ich dafür keine Zeit hatte. Von meinen Verwandten war niemand mit im Kosovo bei der Eheschließung, auch nicht meine Kinder. Ich habe mir nur für 3 Tage freigenommen für die Eheschließung. Meine Verwandten konnten nicht mitfahren, weil sie arbeiten mussten. Ich habe auch kein großes Fest im Kosovo gemacht, weil das schwierig ist, eine wiederverheiratete Frau mit Kindern eines anderen Mannes. Ich habe dann nur gemeinsam mit meinem Mann anschließend gefeiert bei einem Abendessen und wir haben Ringe getauscht. Meine Eltern haben gewusst, dass ich heirate und haben mich auch dazu beglückwünscht. Ein Fest in Österreich hat es auch nicht gegeben, weil mein Mann noch im Kosovo ist. Meine Eltern haben mich beglückwünscht zur Ehe und uns alles Gute gewünscht. Ich habe meinen Mann nicht nur deshalb geheiratet, damit er einen Aufenthaltstitel bekommt. Das würde ich nie tun. Mein Mann ist freiwillig ausgereist. Wir haben beide beschlossen, im Kosovo zu heiraten. Wir haben uns entschlossen, im Kosovo zu heiraten und nicht in Österreich, weil mein Mann hier keinen Aufenthaltstitel hatte. Den endgültigen Entschluss zu heiraten haben wir gefasst, als mein Mann in den Kosovo zurückgereist ist. Gesprochen haben wir von Ehe davor auch schon. Ich habe mit meinem Mann täglich Kontakt, telefonisch und via Viper. Über Befragen durch die Vertreterin des Beschwerdeführers, was für die Zeugin „Familie“ bedeutet, gibt diese an: Wenn mein Mann hier bei mir leben würde, mit mir und meinen Kindern gemeinsam, wäre das für mich viel besser. Mein Mann spricht Deutsch, zwar nicht perfekt, aber besser als ich. Er kann sich sehr gut verständigen.“ Die Zeugin, Frau H, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich bin die Schwägerin von B. Ich bin mit dem älteren Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers, Herrn J, verheiratet. Ich habe Herrn A im September 2015 kennengelernt. Nachdem bekannt wurde, dass Herr A und Frau B ein Paar sind, wurde er der Familie vorgestellt. Herr A wurde im Rahmen eines Abendessens vorgestellt, das bei den Eltern von Frau B stattgefunden hat. Festgehalten wird, dass zur Einvernahme der Zeugin der Dolmetscher nicht mehr erforderlich ist. Diese verlässt um 10:13 Uhr nach Übergabe der Gebührennote die Verhandlung. Die Gebührennote wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme übergeben. Diese hat dagegen keine Einwände. Eine Unterschriftsleistung auf dem Deckblatt des Verhandlungsprotokolls erfolgt nicht, da dieses noch nicht ausgedruckt ist. Über weiteres Befragen gibt die Zeugin an: Beim Abendessen waren die Eltern von Eltern von Frau B, ich mit meinen Mann, die Kinder von Frau B und auch noch der jüngere Bruder mit seiner damaligen Frau anwesend. Ich habe Herrn A ca. 2 Mal im Monat gesehen und haben wir dann unter anderem Familienausflüge in den Zoo oder ins *** nach *** mit den Kindern gemeinsam unternommen. Im Sommer und Winter fahre ich mit meiner Familie regelmäßig in den Kosovo in den Urlaub. Wir haben dort ein Haus. Frau B ist uns dort gemeinsam mit dem Kindern und Herrn A besuchen gekommen. Ich war damals nicht bei der Hochzeit dabei, weil ich arbeiten musste. Ich habe gerade erst zu arbeiten begonnen in der *** Filiale in ***. Im Moment befinde ich mich im Mutterschutz. Es war auch sonst niemand von der Familie bei der Hochzeit, da diese sehr kurzfristig angesetzt war und sich niemand so kurzfristig Urlaub nehmen konnte. Außerdem sparen sich immer alle den Urlaub für den Winter und den Sommer auf, um die Zeit im Kosovo zu verbringen. Wir fahren dann immer gemeinsam als Familie. Das Haus im Kosovo gehört dem Vater von Frau B und ist zweigeschoßig mit 3 Zimmern im Obergeschoß, sowie Bad und WC und auch Bad und WC im Untergeschoß und Küche und Wohnzimmer. Es gibt auch noch ein Dachgeschoßzimmer. Das Haus ist in ***.“ Die Vertreterin des Beschwerdeführers brachte abschließend vor, dass zum Familieneinkommen auch der vom ersten Ehemann von Frau B geleistete Kindesunterhalt miteinzubeziehen sei, da auch dieser zur Unterhaltsleistung beitrage und dem Familieneinkommen hinzuzurechnen sei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer, Herr A, geb. ***, StA: Kosovo, hat am 20.07.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der Österreichischen Botschaft in Skopje gestellt. Mit dem genannten Antrag wird die Familienzusammenführung mit Frau B, geb. am ***, StA: Kosovo, wohnhaft ***, ***, Ehefrau des Beschwerdeführers, bezweckt. Am 31.10.2016 konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Reisepasses der Republik Kosovo, gültig bis 23.03.
- Der Beschwerdeführer hat am 01.05.2016 schriftlich und am 06.05.2016 mündlich die Prüfung zum Erwerb der deutschen Sprache auf A1-Niveau am Prüfungszentrum Österreichisches Sprachinstitut *** mit „sehr gut“ bestanden und im Verfahren vor der belangten Behörde das „ÖSD ZERTIFIKAT A1“ vom 19.05.2016 vorgelegt. Frau B ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Frau B und der Beschwerdeführer haben am 25.04.2016 in *** die Ehe geschlossen. Sie haben sich im September 2015 über eine Arbeitskollegin von Frau B kennengelernt. Der Beschwerdeführer hat, nachdem er Frau B kennengelernt hat, seine Wochenenden bei ihr gemeinsam mit ihren Kindern verbracht, wobei gemeinsame Ausflüge mit Verwandten der Ehefrau und auch regelmäßige Besuche bei den Eltern von Frau B unternommen wurden. Seit der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers besteht zwischen diesem und seiner Ehefrau täglich Kontakt via Telefon und via Viper. Frau B hat den Beschwerdeführer auch gemeinsam mit ihren Kindern schon im Kosovo besucht und den Urlaub dort miteinander verbracht. Auch die Familie von Frau B hat schon gemeinsame Urlaube mit ihr und Herrn A im Haus der Familie im Kosovo verbracht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 09.05.2016 bei E, ***, ***, in einem Ausmaß von 10 Wochenstunden beschäftigt. Aus diesen Beschäftigungen erzielt Frau B ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen, gerechnet auf 12 Monate, in der Höhe von insgesamt ca. 421,86 Euro. Frau B ist weiters bei der D, ***, seit 01.11.2014 beschäftigt. Aus diesen Beschäftigungen erzielt Frau B ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen, gerechnet auf 12 Monate, in der Höhe von insgesamt ca. 1382,24 Euro. Frau B bezieht sohin ein monatliches Nettoeinkommen von 1.804,10 Euro. Frau B bezieht für ihre beiden, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, G, geb. *** und F, geb. ***, Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag. Im Jahr 2017 wurden insgesamt Leistungen in der Höhe von 4.637,60 Euro ausbezahlt. Frau B ist Mieterin einer Wohnung an der oben genannten Adresse mit einer Wohnfläche von rund 57m², einem Zimmer, Wohnzimmer, Abstellraum, Küche, Vorraum, Bad und WC. Der Mietvertrag ist unbefristet. Die Wohnkosten belaufen sich auf ca. 554 Euro. Frau B war bereits einmal verheiratet. Unterhaltsverpflichtungen aus dieser geschiedenen Ehen bestehen für diese nicht. Der geschiedene Ehemann, Herr K, ist auch der leibliche Vater der oben genannten Kinder, für die Herr K an Kindesunterhalt insgesamt 380 Euro monatlich bezahlt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts *** vom 06.03.2013, ***, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts *** vom 06.03.2013, ***, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB sowie des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Herr A ist schuldig erkannt worden, A.) am 08.12.2012 in *** einen durch Austausch des Lichtbildes sowie Veränderung der Daten verfälschten bulgarischen Führerschein, mithin eine echte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs. 4 FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, durch Vorweisen im Zuge einer Lenkerkontrolle zum Beweis einer Tatsache, nämlich der falschen Identität als L, gebraucht zu haben undA.) am 08.12.2012 in *** einen durch Austausch des Lichtbildes sowie Veränderung der Daten verfälschten bulgarischen Führerschein, mithin eine echte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, durch Vorweisen im Zuge einer Lenkerkontrolle zum Beweis einer Tatsache, nämlich der falschen Identität als L, gebraucht zu haben und B.) sich im Zeitraum von 2009 bis zum 07.12.2012 in *** und anderen Orten einen jeweils durch Austausch des Lichtbildes sowie Veränderung der eingetragenen Daten verfälschten bulgarischen Reisepass sowie einen bulgarischen Personalausweis, mithin echte ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mithin besonders geschützte Urkunden darstellen mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich der falschen Identität als L und seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Schengenraum verschafft und in der Folge bis zur Sicherstellung besessen zu haben.B.) sich im Zeitraum von 2009 bis zum 07.12.2012 in *** und anderen Orten einen jeweils durch Austausch des Lichtbildes sowie Veränderung der eingetragenen Daten verfälschten bulgarischen Reisepass sowie einen bulgarischen Personalausweis, mithin echte ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mithin besonders geschützte Urkunden darstellen mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich der falschen Identität als L und seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Schengenraum verschafft und in der Folge bis zur Sicherstellung besessen zu haben.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre bedingt nachgesehen.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre bedingt nachgesehen. Die Freiheitsstrafe wurde am 23.09.2016 endgültig nachgesehen. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, GZ ***, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52/1/1 FPG erlassen. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, GZ ***, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52 /, eins /, eins, FPG erlassen. Im Rahmen der Rückkehrhilfe ist der Beschwerdeführer am 11.03.2016 in den Kosovo zurückgekehrt. Ein Einreiseverbot wurde nicht verhängt. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2005 einen Asylantrag gestellt, der mit 30.07.2008 rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung bestätigt wurde. Am 08.12.2012 hat der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag eingebracht, der mit 20.03.2014 rechtskräftig zurückgewiesen und die Ausweisung bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 22.12.2005 bis 06.07.2007, vom 27.12.2012 bis 23.07.2014 und vom 04.02.2016 bis 24.08.2016 in Österreich wohnhaft gemeldet. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und ihren leiblichen Kindern sind dem Akteninhalt zu entnehmen und unbestritten. Die Feststellungen zu den aktuellen Beschäftigungen von Frau B ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde und dem im gegenständlichen Akt des LVwG einliegenden Versicherungsdatenauszügen betreffend ihre Person. Die Höhe des Einkommens von Frau B sind den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lohnzetteln zu entnehmen, wobei der jeweilige monatliche Nettobezug des Monates Februar 2018 mit dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen auf einen jährlichen Bezug inklusive Sonderzahlungen hochgerechnet und auf eine durchschnittliche monatlichen Betrag, aufgeteilt auf 12 Monate, rückgerechnet wurde. Die Feststellungen zur Größe der Wohnung ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Daraus ist auch zu entnehmen, dass dieser Vertrag unbefristet ist. Die Wohnkosten sind der Aussage der Zeugin B zu entnehmen. Die Höhe erscheint nach der im Mietvertrag genannten Höhe des Entgelts und allfälliger Erhöhungen nachvollziehbar. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers, seinen Wohnsitzmeldungen und der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht *** ergeben sich aus dem Akt und sind unbestritten geblieben. Weitere regelmäßige Belastungen konnten nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Kennenlernen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Familienleben sind der Aussage der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, an deren Glaubwürdigkeit für das erkennende Gericht kein Grund zu zweifeln gegeben ist. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: § 11 NAG bestimmt:Paragraph 11, NAG bestimmt: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“
§ 30Abs.
1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder
- d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
§ 54
oder eine Daueraufenthaltskarte
§ 54a
verfügt.d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt. § 2 Abs. 1 Z 9 und 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, NAG lauten: „
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Zunächst ist auszuführen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage jene im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht ist. Der Beschwerdeführer ist als Ehemann von Frau B Familienangehöriger nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Der Beschwerdeführer ist als Ehemann von Frau B Familienangehöriger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist, ist Zusammenführende im Sinne der Z 10 der genannten Bestimmung.Die Ehegattin des Beschwerdeführers, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist, ist Zusammenführende im Sinne der Ziffer 10, der genannten Bestimmung. Weiters ist ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer vorhanden, womit die besonderen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt sind.Weiters ist ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer vorhanden, womit die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, ein Zertifikat zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1 Niveau vorgelegt und somit die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG erfüllt.Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, ein Zertifikat zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1 Niveau vorgelegt und somit die Voraussetzung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erfüllt. Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 NAG:Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 11, NAG: Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung unter anderem vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Landespolizeidirektion NÖ mit Schreiben vom 09.03.2018, Zl. ***, dem erkennenden Gericht auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass das Verfahren wegen des Verdachtes einer Aufenthaltsehe laut Staatsanwaltschaft ***, Zl. ***, eingestellt worden sei. Die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung einvernommene Ehegattin des Beschwerdeführers konnte glaubhaft darstellen, dass sie mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben führt. Der Beschwerdeführer hat, nachdem er Frau B kennengelernt hat, seine Wochenenden bei seiner nunmehrigen Ehefrau gemeinsam mit deren Kindern verbracht, wobei gemeinsame Ausflüge mit Verwandten der Ehefrau und auch regelmäßige Besuche bei den Eltern von Frau B unternommen wurden. Dass der Beschwerdeführer nicht die ganze Woche über bei Frau B gewohnt hat, schadet nicht, da auch bei getrennten Wohnsitzen nicht grundsätzlich von einem fehlenden gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden kann. Dass der Beschwerdeführer mit Frau B die Wochenenden gemeinsam verbringt, wurde auch von der ebenfalls als Zeugin einvernommenen Schwägerin von Frau B, Frau H, bestätigt. Seit der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers besteht zwischen diesem und seiner Ehefrau täglich Kontakt via Telefon und via Viper. Aus der Aussage von Frau H ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und ihrer Familie die Urlaube verbringt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist somit der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht gegeben.Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist somit der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht gegeben. In Bezug auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts *** vom 06.03.2013, ***, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt wurde.In Bezug auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts *** vom 06.03.2013, ***, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB sowie des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt wurde. Die
§ 43Abs. 1 St
GB unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wurde am 23.09.2016 endgültig nachgesehen.Die
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wurde am 23.09.2016 endgültig nachgesehen. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, GZ ***, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52/1/1 FPG erlassen. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, GZ ***, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52 /, eins /, eins, FPG erlassen. Im Rahmen der Rückkehrhilfe ist der Beschwerdeführer am 11.03.2016 in den Kosovo zurückgekehrt. Ein Einreiseverbot wurde nicht verhängt. Erschwerend zu berücksichtigen ist bei der Erstellung der Gefährdungsprognose jedenfalls, dass das der Taten zugrunde liegende Motiv in der Umgehung einreise-und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen lag. Dabei ist im gegenständlichen Fall aber auch zu berücksichtigen, dass die Straftaten nunmehr sechs Jahre zurückliegen, die niedrig bemessene Strafe aufschiebend bedingt für einen Zeitraum von drei Jahren und mittlerweile, vor ca. 1 ½ Jahren, endgültig nachgesehen wurde. Für den bisher verstrichenen Zeitraum liegen keine weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers oder gerichtliche Verurteilungen vor. Im Sinne der anzustellenden Gefährdungsprognose kann somit nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Beschwerdeführer ist letztendlich auch freiwillig in sein Heimatland ausgereist und sind seit dieser Ausreise mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb auch der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 3 NAG nicht gegeben ist.Der Beschwerdeführer ist letztendlich auch freiwillig in sein Heimatland ausgereist und sind seit dieser Ausreise mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb auch der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht gegeben ist. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen werden. Der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung ist auf Grund familienrechtlicher Ansprüche durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Zusammenführenden gegeben. Die verfahrensgegenständliche Wohnung kann aufgrund ihrer Größe und Ausstattung jedenfalls als ortsüblich angesehen werden. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, ist das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
§ 293
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa ASVG 1.363,52 Euro.Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa ASVG 1.363,52 Euro. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 140,32 Euro für jedes Kind (§ 252).Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 140,32 Euro für jedes Kind (Paragraph 252,). Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von ca. 554,-- Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 288,87 Euro nach § 292 Abs. 3 ASVG, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.910,29 Euro.Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von ca. 554,-- Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 288,87 Euro nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.910,29 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 09.05.2016 bei E und seit 01.11.2014 bei der D beschäftigt. Für das erkennende Gericht hat sich kein Hinweis ergeben, warum die Zusammenführende in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltstitels, diesen Erwerbstätigkeiten nicht mehr nachgehen sollte. Die Zusammenführende bezieht aus den oben beschriebenen Arbeitsverhältnissen ein monatliches Gesamteinkommen von 1.804,10 Euro. Weiters bezieht die Zusammenführende für ihre beiden Kinder Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich insgesamt 386,46 Euro. Die Familienbeihilfe ist nach der zu § 10 Abs. 5 StbG ergangenen Judikatur des VwGH (20.06.2012, 2011/01/0217) für das maßgebliche Einkommen
§ 11Abs. 2 Z 4 i
Vm Abs. 5 und § 293 ASVG zu berücksichtigen, wenn der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt des Staatsbürgerschaftswerbers (hier: Antragstellers) anhand des Einkommens jenes (desselben) Haushaltes zu beurteilen ist, in dem auch die Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, leben.Die Familienbeihilfe ist nach der zu Paragraph 10, Absatz 5, StbG ergangenen Judikatur des VwGH (20.06.2012, 2011/01/0217) für das maßgebliche Einkommen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5 und Paragraph 293, ASVG zu berücksichtigen, wenn der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt des Staatsbürgerschaftswerbers (hier: Antragstellers) anhand des Einkommens jenes (desselben) Haushaltes zu beurteilen ist, in dem auch die Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, leben. Da dies hier der Fall ist, ist die Familienbeihilfe zum Einkommen der Zusammenführenden dazuzurechnen, was einen Betrag von 2.190,56 Euro ergibt. Damit wird der Richtsatz
§ 293
ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Damit wird der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind insgesamt erfüllt. Aufgrund der gegenständlichen Beschwerde war die Einvernahme der zusammenführenden Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin notwendig und wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15.03.2018 bekanntgegeben, dass dazu die Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache erforderlich sei. Die in der Verhandlung vom Dolmetscher gelegte Kostennote, in der ein Betrag von 255 Euro (darin enthaltene 20 prozentige USt: 42,50 Euro) angesprochen wurde, wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme übergeben und hat diese keine Einwände dagegen erhoben. Die Kosten wurden mit Beschluss des LVwG NÖ vom 10.04.2018, LVwG-AV-1178/002, antragsgemäß bestimmt, und am 12.04.2018 zur Auszahlung gebracht.
§ 76Abs.
1 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Somit ergibt sich im Sinne der oben zitierten Bestimmungen ein vom Beschwerdeführer zu ersetzender Betrag an Barauslagen im spruchgemäßen Ausmaß. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1178.001.2017