Obsah (6)
§ 81Art. 151§ 28§ 13§ 345§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-11/001-2012 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 81Abs. 3 Gew
O angezeigt werde. Sie ersuchte um bescheidmäßige Kenntnisnahme dieser Anzeige. Mit Schreiben vom 22.05.2013 teilte Frau G mit, dass die beiden mit Bescheid vom 23.04.1975, *** genehmigten Geräte (Hebebühne sowie Reifenwuchtgerät) gegen gleichartige Geräte, Fabrikat Ravaglioli 337W (Hebebühne) bzw. SICE S 45 (Reifenmontiergerät) ausgetauscht würden. Dazu hat sie Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, dass dieser Austausch gleichartiger Geräte nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO
Paragraph 81, Absatz 3, GewO angezeigt werde. Sie ersuchte um bescheidmäßige Kenntnisnahme dieser Anzeige. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige Q hat mit Schreiben vom 03.04.2018 zur Frage der Gleichartigkeit der ausgetauschten Geräte folgende Stellungnahme abgegeben: „Für die mit Bescheid vom 23.04.1975, ***, genehmigte Hebebühne und für das Reifenmontiergerät liegen nur teilweise technische Angaben vor. Im Bescheid wird eine Hebebühne mit einer Traglast von 2.500 kg beschrieben. Für das Reifenmontiergerät liegen im Bescheid und der im Akt angeschlossenen Projektunterlage (Einreichplan vom September 1973) keinerlei technische Angaben vor. Für die neu aufgestellten Maschinen liegen konkrete technische Angaben sowie technische Beschreibungen/Typenblätter und ein Maschinenaufstellungsplan vor. Diesen Änderungsunterlagen sind auch Kopien von EG Konformitätserklärungen für die betroffenen Maschinen angeschlossen. Laut den vorliegenden Einreichplänen ergibt sich, dass die neuen Maschinen auf den genehmigten Standorten aufgestellt wurden. Hinsichtlich der ausgetauschten Maschinen (Hebebühne, Reifenmontiergerät) lässt sich feststellen, dass diese Maschinen den gleichen Verwendungszweck wie die alten genehmigten Maschinen aufweisen. Zusammenfassend wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass mit keinen Abweichungen bei den Auswirkungen durch die neuen Maschinen zu rechnen ist.“
- Feststellungen: Die hier gegenständliche Tankstelle befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***. ***. Unmittelbar westlich angrenzend davon befindet sich das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***. Dieses steht seit 18.12.2012 im jeweils Hälfteeigentum von Frau R und Frau S. Der Beschwerdeführer C ist seit 09.02.1973 aufrecht mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Die Beschwerdeführerin D ist seit 09.02.1974 aufrecht mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Südwestlich angrenzend an das Grundstück Nr. *** befindet sich das Grundstück Nr. ***, westlich an dieses angrenzend das Grundstück Nr. ***. Beide stehen im Alleineigentum des Beschwerdeführers A. A ist seit 27.06.1995 aufrecht mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Die Grundstücke *** und *** sind unbebaut.
- Beweiswürdigung: Die Lage der Grundstücke ergibt sich aus dem NÖGIS in Übereinstimmung mit den Projektunterlagen. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem für das LVwG NÖ online verfügbare Grundbuch, die Meldedaten aus dem für das NÖ LVwG online verfügbare Zentralem Melderegister. Dass das Grundstück des Beschwerdeführers A unbebaut ist, ergibt sich aus Google Maps, bzw. NÖGIS und Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
- Rechtslage:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
- Erwägungen:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 74 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt Folgendes:Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt Folgendes: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, …. § 81 GewO bestimmt Folgendes:Paragraph 81, GewO bestimmt Folgendes:
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. § 77 GewO bestimmt auszugsweise Folgendes:Paragraph 77, GewO bestimmt auszugsweise Folgendes:
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ……
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ……
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Zur Frage der Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer: § 75 GewO bestimmt auszugsweise Folgendes:Paragraph 75, GewO bestimmt auszugsweise Folgendes:
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Das maßgebliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (VwGH 23.01.2002 2001/04/0135). Die Beschwerdeführer Herr C und Frau D sind daher aufgrund ihres aufrechten Hauptwohnsitzes jedenfalls als Nachbarn anzusehen. Zum Beschwerdeführer A: Dieser hat vorgebracht, dass er seine (unbebauten) Grundstücke als Garten und zu Erholungszwecken nutze. In naher Zukunft solle darauf ein Wohngebäude samt Zahnarztordination entstehen. Wie die Bezirkshauptmannschaft Melk richtig ausgeführt hat, kann der Eigentümer eines Grundstückes, das zwar als Bauland gewidmet ist, tatsächlich aber landwirtschaftlich genutzt wird, unter Hinweis auf eine beabsichtigte künftige Verwendung wie z. B. die geplante Errichtung eines Einfamilienhauses keine persönliche Gefährdung oder Belästigung geltend machen (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 96/04/0135; VwGH vom 25.04.1980, 0324/04/79; VwGH vom 28.01.1997, 96/04/0158). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine persönliche Gefährdung oder Belästigung allerdings möglich, wenn ein unbebautes Grundstück für Freizeit- und Erholungszwecke der Familie genutzt wird. Einrichtungen wie Gartenhütten, Bänke, etc. sind für eine diesbezügliche Verwendung der Liegenschaft nicht zwingend erforderlich (VwGH vom 16.02.2005, 2002/04/0191). Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat also zu Recht die Nachbareigenschaft des Beschwerdeführers A bejaht. Zur Frage, was Beurteilungsmaßstab im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 81 GewO ist:Paragraph 81, GewO ist: Es ist lediglich die Änderung in Bezug auf den genehmigten Bestand zu beurteilen. Der genehmigte Bestand stellt sich durch die bisherigen Genehmigungen dar. Zu prüfen war daher (nur), ob es durch die im angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung zu mehr und/oder anderen Auswirkungen als bisher im Bezug auf die benachbarten Beschwerdeführer kommt. Die Behörde wird durch § 81 GewO nicht ermächtigt, die erteilte Genehmigung einer Betriebsanlage abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen bzw. die Abstandnahme von der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands zu bewilligen. Die Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung, die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache, nämlich die nach § 81 genehmigungspflichtige Änderung, einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (VwGH 23.04.1991, 88/04/0029; 24.01.1995, 93/04/0171; 27.09.2000, 98/04/0093). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung (VwGH 14.03.2012, 2010/04/0143).Die Behörde wird durch Paragraph 81, GewO nicht ermächtigt, die erteilte Genehmigung einer Betriebsanlage abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen bzw. die Abstandnahme von der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands zu bewilligen. Die Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung, die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache, nämlich die nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderung, einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (VwGH 23.04.1991, 88/04/0029; 24.01.1995, 93/04/0171; 27.09.2000, 98/04/0093). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung (VwGH 14.03.2012, 2010/04/0143). Gegenstand des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GewO ist nur die Änderung der genehmigten Anlage. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach § 81 Abs. 1 Satz 2 GewO die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch die Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt aber noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu begegnen. Werden hingegen durch die Änderung der Anlage neue oder größere Immissionen iSd § 74 Abs. 2 durch die bestehende Anlage ausgelöst, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (VwGH 27.02.1991, 90/04/0199; 14.04.1999, 98/04/0191; 24.02.2006, 2001/04/0039). Als Vergleichsmaßstab für die Erhöhung bzw. das Hinzukommen von Immissionen ist stets die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen (VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267). Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 1 GewO ist nur die Änderung der genehmigten Anlage. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 GewO die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch die Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt aber noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu begegnen. Werden hingegen durch die Änderung der Anlage neue oder größere Immissionen iSd Paragraph 74, Absatz 2, durch die bestehende Anlage ausgelöst, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (VwGH 27.02.1991, 90/04/0199; 14.04.1999, 98/04/0191; 24.02.2006, 2001/04/0039). Als Vergleichsmaßstab für die Erhöhung bzw. das Hinzukommen von Immissionen ist stets die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen (VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267). Zur Frage, von welchen genehmigten Betriebszeiten auszugehen ist: Was bei einer Betriebsanlage genehmigt ist, ist anhand der Genehmigungsbescheide (Projektbeschreibung) und der sich darauf beziehenden Projektunterlagen festzustellen. Der ursprüngliche Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1967 enthält keine Beschränkung der Betriebszeiten. Es ist daher nach Rechtsansicht des NÖ LVwG von durchgehenden Betriebszeiten auszugehen. Der VwGH hat Beschränkungen von Genehmigungen mit den Formulierungen „im Allgemeinen“ oder „ca.“ für unzulässig erklärt (VwGH vom 02.06.1976, 640/74, 686/75 ff; VwGH vom 03.09.2008, 2008/04/0085). Gleiches muss auch hier gelten, wenn überhaupt keine zeitliche Beschränkung festgelegt ist. Somit war jedenfalls 1967 von unbeschränkten Betriebszeiten auszugehen. Dass ein durchgehender Betrieb von Tankstellen damals vielleicht ortsunüblich war, vermag keine rechtswirksame Beschränkung darzustellen, zumal für eine zeitliche Beschränkung im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage und auch kein bescheidmäßig festgesetztes Gebot bestehen. Eine näher angeführte zeitliche Beschränkung gab es erst im Bescheid vom 23.04.1975, ***, aufgrund der Abänderung durch den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23.12.1975, Zl. ***. Allerdings betrifft diese zeitliche Beschränkung (siehe dazu Zitat oben, Seite 3) aufgrund der durch den Bundesminister erfolgten Ergänzung nur die Servicestation. Nach der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 04.11.1974, auf die der Bescheid vom 23.04.1975 verweist, umfasst die „Servicestation“ als lärmrelevante Änderungen Errichtung und Betrieb einer Waschbox, einer Schmierbox, einen Heizraum und einen Kompressor. Inhaltliche Änderungen dazu hat der Bundesminister im Berufungsbescheid vom 23.12.1975 mit Ausnahme der auf Seite 3 zitierten zeitlichen Beschränkung nicht vorgenommen. Somit konnte die zeitliche Beschränkung nur für die mit Bescheid vom 23.04.1975 genehmigten Änderungen gelten, zumal die zeitliche Beschränkung durch die Wortfolge „die Servicestation“ (welche im Bescheid vom 23.04.1975 näher beschrieben ist) auch nur darauf Bezug nimmt. Eine zeitliche Beschränkung der Betriebszeiten der gesamten Tankstelle ist daraus nicht abzuleiten. Weitere zeitliche Beschränkungen gab es nur noch im Bescheid vom 28.08.2002 hinsichtlich der Umgestaltung der Servicehalle. Hier bezieht sich die zeitliche Beschränkung allerdings nur auf die Waschhalle und die Pflegeplätze (siehe Zitat oben, Seite 5). Auch die Änderung des Bescheides vom 28.08.2002 durch den Berufungsbescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hat die Betriebszeit („Montag bis Samstag 7.00 bis 19.00 Uhr und Sonntag 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr“) nur „für diese beiden Änderungen“ („Umbau einer bestehenden Servicehalle in eine Waschhalle mit einer Bürstenwaschmaschine für PKW und die Installierung von zwei Pflegeplätzen mit einem doppelseitigen Staubsauger“) vorgesehen. Die mit Bescheid vom 28.08.2002 genehmigten Änderungen wurden allerdings nicht realisiert. Durch die Nichtrealisierung dieser Änderungen konnte es aber auch nicht zu einer Einschränkung von Betriebszeiten kommen, die zuvor nicht bestanden haben. Zusammenfassend gab es daher vor Erteilung des hier angefochtenen Bescheides nur Betriebszeitenbeschränkungen aufgrund des Bescheides vom 23.04.1975 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 23.12.1975. Zur Frage, ob es durch eingeschränkte Betriebszeiten zu einem Erlöschen der Betriebsberechtigung rund um die Uhr gekommen ist: Der Beschwerdeführer A hat vorgebracht, dass durch den Nichtbetrieb während der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr während der letzten 45 Jahre das Betriebsrecht für die Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr erloschen sei. § 80 Abs. 1 GewO in hier relevanten Umfang bestimmt über das Erlöschen der Genehmigung einer Betriebsanlage Folgendes:Paragraph 80, Absatz eins, GewO in hier relevanten Umfang bestimmt über das Erlöschen der Genehmigung einer Betriebsanlage Folgendes:
(1)Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Ein teilweises Erlöschen von Zeiten in denen die Anlage betrieben werden darf, lässt sich aus dem § 80 Abs. 1 GewO nach Rechtsansicht des NÖ LVwG nicht ableiten. Ein teilweises Erlöschen von Zeiten in denen die Anlage betrieben werden darf, lässt sich aus dem Paragraph 80, Absatz eins, GewO nach Rechtsansicht des NÖ LVwG nicht ableiten. Somit waren sämtliche Einwendungen, die sich auf eine Erhöhung von Emissionen (und dadurch bedingt Immissionen) aufgrund der Ausdehnung der Betriebszeiten bezieht, abzuweisen, da es zu keiner Ausdehnung der bisher genehmigten Betriebszeiten kommt. Zur behaupteten Erhöhung der Emissionen (und dadurch bedingt Immissionen) aufgrund einer erhöhten Kundenfrequenz: Die Beschwerdeführer haben weiters vorgebracht, dass es zu einer Erhöhung der Beeinträchtigung durch näher angeführte sonstige Emissionen komme, da automatisierte Tankstellen Treibstoffe zu niedrigeren Preisen abgeben würden als andere Tankstellen. Die Beschwerdeführer übersehen dabei aber, dass es bereits zahlreiche derartige Tankstellen gibt, ein Sogeffekt einer verbilligten Abgabe somit nicht zum Tragen kommt. Überdies werden die angebotenen Treibstoffprodukte eingeschränkt, Mopedbetankungsgeräte entfernt. Zusätzliche Serviceeinrichtungen, die oftmals auch den Stopp bei einer Tankstelle erforderlich machen, z. B. Shop zur Versorgung von Fahrer und Insassen (Reiseproviant, Lektüre, etc.) oder Fahrzeug (Ergänzung der Betriebsflüssigkeiten) oder technische Hilfestellung bei kleineren Pannen, bestehen gerade bei unbemannten Automatentankstellen nicht. Inwieweit dies zu einer erhöhten Inanspruchnahme der Tankstelle und zu einer erhöhten Kundenfrequenz führen kann, erschließt sich dem NÖ LVwG nicht. Somit können daraus auch keine erhöhten Beeinträchtigungen resultieren. Da für die Betankung von Fahrzeugen keine zeitliche Beschränkung bestand und mit einer Erhöhung der Kundenfrequenz aufgrund der Verringerung des an der Tankstelle erhältlichen Angebotes nicht zu rechnen ist, war in Bezug auf die Änderung der Betriebsanlage die Einholung zusätzlicher Gutachten nicht erforderlich. Die behaupteten Verfahrensmängel durch Nichteinholung von Gutachten lagen daher nicht vor. Zur Zurückweisung des Antrages vom 22.05.2013 betreffend den Austausch gleichartiger Maschinen und Geräte:
§ 13Abs.
8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Durch den Antrag vom 22.05.2013 wurde während des laufenden Berufungs-(bzw. Beschwerde) -verfahrens der Antrag auf Änderung der Betriebsanlage nochmals geändert. Es war daher zunächst zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung vorlag § 81 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2017, (Inkrafttreten: 18.07.2017) bestimmt Folgendes:Paragraph 81, Gewerbeordnung 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017,, (Inkrafttreten: 18.07.2017) bestimmt Folgendes:
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
- … …
- Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung
Abs. 1 zu behandeln ist.5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung
Absatz eins, zu behandeln ist. 6….
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, 8…..
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, ….
(3)Änderungen
Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
(3)Änderungen
Absatz 2, Ziffer 7, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. § 345 Abs. 6 GewO in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2017, (Inkrafttreten: 18.07.2017) bestimmt Folgendes:Paragraph 345, Absatz 6, GewO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017,, (Inkrafttreten: 18.07.2017) bestimmt Folgendes:
(6)Die Behörde hat Anzeigen
§ 81Abs.
3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen
§ 81Abs.
3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.
(6)Die Behörde hat Anzeigen
Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen
Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden. Zum Zeitpunkt, als Frau G den Austausch der Geräte angezeigt hat, war im § 81 Abs. 3 GewO noch Folgendes vorgesehen:Zum Zeitpunkt, als Frau G den Austausch der Geräte angezeigt hat, war im Paragraph 81, Absatz 3, GewO noch Folgendes vorgesehen: „
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen
Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen
Abs. 2 Z 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides
§ 345Abs. 6 aufzubewahren.“„
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen
Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen
Absatz 2, Ziffer 9, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides
Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.“ § 345 Abs. 6 GewO hat damals Folgendes vorgesehen:Paragraph 345, Absatz 6, GewO hat damals Folgendes vorgesehen: „
(6)Die Behörde hat die Anzeigen
§ 81Abs.
3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen
§ 81Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353.“„
(6)Die Behörde hat die Anzeigen
Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen
Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, Zum damaligen Zeitpunkt war die Durchführung eines Anzeigeverfahrens und die Erlassung eines Zurkenntnisnahmebescheides in den Fällen des § 81 Abs. 2 Z 5 GewO (emissionsneutrale Änderung) noch vorgesehen. Nunmehr ist in derartigen Fällen weder die Durchführung eines Anzeigeverfahrens noch die bescheidmäßige Zurkenntnisnahme vorgesehen.Zum damaligen Zeitpunkt war die Durchführung eines Anzeigeverfahrens und die Erlassung eines Zurkenntnisnahmebescheides in den Fällen des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO (emissionsneutrale Änderung) noch vorgesehen. Nunmehr ist in derartigen Fällen weder die Durchführung eines Anzeigeverfahrens noch die bescheidmäßige Zurkenntnisnahme vorgesehen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. Nr. 96/2017 ist dazu Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 2017, ist dazu Folgendes ausgeführt: „Zu Z11 (§81 Abs. 3 und zu Z 19 (§ 345 Abs. 6):„Zu Z11 (§81 Absatz 3 und zu Ziffer 19, (Paragraph 345, Absatz 6,): Die derzeit geltende Anzeigepflicht in Zusammenhang mit dem Austausch gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, mit emissionsneutralen Änderungen sowie mit Änderungen vorübergehender Dauer iSd § 81 Abs. 2 Z 5, Z 9 und Z 11 wurde von der Wirtschaft als unnötig belastend bezeichnet. Es soll daher auf die bisher vorgesehene Anzeigepflicht und auf die (hinsichtlich des „Geräteaustausches“) ausdrücklich angeordnete Aufbewahrungspflicht der dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege verzichtet werden. Dieser Schritt führt auch zu einer nicht unerheblichen Entlastung der Behörden. Die derzeit geltende Anzeigepflicht in Zusammenhang mit dem Austausch gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, mit emissionsneutralen Änderungen sowie mit Änderungen vorübergehender Dauer iSd Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5,, Ziffer 9 und Ziffer 11, wurde von der Wirtschaft als unnötig belastend bezeichnet. Es soll daher auf die bisher vorgesehene Anzeigepflicht und auf die (hinsichtlich des „Geräteaustausches“) ausdrücklich angeordnete Aufbewahrungspflicht der dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege verzichtet werden. Dieser Schritt führt auch zu einer nicht unerheblichen Entlastung der Behörden. Um allfällige Zweifel im Zusammenhang mit der Einhaltung des Genehmigungskonsenses hintanzuhalten, wird allerdings auch weiterhin eine betriebsinterne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen zweckmäßig sein. Der vorgeschlagenen Straffung des § 81 Abs. 3 entsprechend wird das Anzeigeverfahren
§ 345Abs.
6 auf den noch verbliebenen Fall des § 81 Abs. 2 Z 7 eingeschränkt.“Der vorgeschlagenen Straffung des Paragraph 81, Absatz 3, entsprechend wird das Anzeigeverfahren
Paragraph 345, Absatz 6, auf den noch verbliebenen Fall des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, eingeschränkt.“ Nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe dazu Entscheidungsnachweis in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, RZ 83 f zu § 66 Abs. 4 AVG) hat die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise erachtet er dann für geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet oder wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums rechtens war. Nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe dazu Entscheidungsnachweis in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, RZ 83 f zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG) hat die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise erachtet er dann für geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet oder wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums rechtens war. Grundsätzlich hat die Berufungsbehörde alle bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung eingetretenen Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen. Gleiches muss auch sinngemäß in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gelten. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige Q hat in seiner Stellungnahme dargestellt, dass die neuen Geräte den ursprünglichen gleichwertig sind und mit mehr bzw. anderen Auswirkungen nicht zu rechnen ist. Somit lag einerseits jedenfalls keine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG vor und andererseits war der Austausch als Austausch von Maschinen und Geräten im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 5 GewO zu behandeln. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige Q hat in seiner Stellungnahme dargestellt, dass die neuen Geräte den ursprünglichen gleichwertig sind und mit mehr bzw. anderen Auswirkungen nicht zu rechnen ist. Somit lag einerseits jedenfalls keine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vor und andererseits war der Austausch als Austausch von Maschinen und Geräten im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO zu behandeln. Wie oben dargestellt, ist die Durchführung eines gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 GewO aufgrund der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 in Verbindung mit § 345 Abs. 6 GewO seit der Novelle BGBl. Nr. 96/2017 nun nicht mehr vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag von Frau G auf bescheidmäßige Kenntnisnahme des Austausches von Geräten war daher zurückzuweisen. Vorgesehen ist nur noch die (formlose) Zurkenntnisnahme durch die Behörde ohne Ausstellung eines gesonderten Bescheides.Wie oben dargestellt, ist die Durchführung eines gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, GewO aufgrund der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 2017, nun nicht mehr vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag von Frau G auf bescheidmäßige Kenntnisnahme des Austausches von Geräten war daher zurückzuweisen. Vorgesehen ist nur noch die (formlose) Zurkenntnisnahme durch die Behörde ohne Ausstellung eines gesonderten Bescheides. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG Abstand genommen werden, da es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157). In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten vergleiche , VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.11.001.2012