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LVwG-AV-1294/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1294/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom

  1. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Ausnahmebewilligung für eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb, Besitz und Führen einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D vom 22.2.2017 stattgegeben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 17 Waffengesetz 1996 – WaffGParagraph 17, Waffengesetz 1996 – WaffG Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat mit Bescheid vom 3.10.2017,Zl. ***, den Antrag des Herrn A vom 22.2.2017 eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von einer verbotenen Waffe, nämlich eines Schalldämpfers für Schusswaffen der Kategorie C und D als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 23.6.2017 dem Antragsteller gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von fünf Stück Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D für fünf hauptberufliche Arbeitnehmer erteilt worden sei. Die Interessensabwägung könne nur dann zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, wenn die Verwendung einer verbotenen Waffe geradezu erforderlich sei und das Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden könne. Im vorliegenden Fall bestehe für den Antragsteller auch die Möglichkeit, den Schutz seines Gehörs bei der Jagd und bei der Schussabgabe durch entsprechenden Einsatz anderer geräuschunterdrückender Maßnahmen, beispielsweise die Verwendung eines für Schützen bzw. die Jagd geeigneten Gehörschutzes zu gewährleisten. Dem öffentlichen Interesse an der strikten Handhabung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei verbotenen Waffen sei somit gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers zur Verwendung eines Schalldämpfers der Vorzug zu geben.Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat mit Bescheid vom 3.10.2017,, Zl. ***, den Antrag des Herrn A vom 22.2.2017 eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von einer verbotenen Waffe, nämlich eines Schalldämpfers für Schusswaffen der Kategorie C und D als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 23.6.2017 dem Antragsteller gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von fünf Stück Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D für fünf hauptberufliche Arbeitnehmer erteilt worden sei. Die Interessensabwägung könne nur dann zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, wenn die Verwendung einer verbotenen Waffe geradezu erforderlich sei und das Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden könne. Im vorliegenden Fall bestehe für den Antragsteller auch die Möglichkeit, den Schutz seines Gehörs bei der Jagd und bei der Schussabgabe durch entsprechenden Einsatz anderer geräuschunterdrückender Maßnahmen, beispielsweise die Verwendung eines für Schützen bzw. die Jagd geeigneten Gehörschutzes zu gewährleisten. Dem öffentlichen Interesse an der strikten Handhabung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei verbotenen Waffen sei somit gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers zur Verwendung eines Schalldämpfers der Vorzug zu geben. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf mängelfreie Anwendung der §§ 10 und 17 Waffengesetz und insbesondere in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles bei seinen Büchsen im Rahmen der Jagdausübung verletzt werde. Schließlich werde der Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Der vorliegende Bescheid sei unsachlich und grob diskriminierend. Die Behörde verwehre in unvertretbarer Weise dem Beschwerdeführer den Schutz seiner Gesundheit, den sie gleichzeitig seinen Mitarbeitern aber gewähre. Die Rechtsauslegung der Behörde führe zu einer grob unsachlichen Unternehmerdiskriminierung, die weder rechtlich noch sachlich geboten sei. Aus der Richtlinie EG/2003/10 gehe hervor, dass der Unionsgesetzgeber ganz allgemein den Gesundheitsschutz fördern wolle und nur im Speziellen eine Arbeitnehmerschutzvorschrift erlasse, um Arbeitgeber zu verpflichten, ihre Arbeitnehmer zu schützen, nicht aber um Arbeitgeber daran zu hindern sich selbst zu schützen. Die genannten öffentlichen Interessen – Sicherheit Unbeteiligter, die auf Grund der verminderten Wahrnehmbarkeit von Waffen mit Schalldämpfern gefährdet sein könnten und die Hintanhaltung übermäßiger Verbreitung verbotener Waffen – seien in Wahrheit nur vorgeschoben. Auch mit der Verwendung einer solchen Schussknalldämpfungsvorrichtung sei ein Büchsenschuss mit rund 120 dB zu hören. Eine Relevanz der Verwendung von Schussknalldämpfungsvorrichtungen im Zusammenhang mit der Erholungssuche im Wald sei in keiner Weise gegeben, nicht belegt und von der Behörde einfach nur unschlüssig, unbegründet und fachlich unrichtig als pro forma Argument angeführt. Die belangte Behörde habe Genehmigungen für fünf Vorrichtungen zur Schussknalldämpfung an den Beschwerdeführer selbst in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber erteilt. Bestünden begründete Besorgnisse, die Proliferation verbotener Waffen würde durch die Herausgabe von Schalldämpfern an den Antragsteller gefördert, so hätte der Bewilligungsbescheid vom 23.6.2017 an den Antragsteller überhaupt nie ausgestellt werden dürfen. Es sei also evident, dass dieses Proliferationsargument auch nichts anderes sei, als ein pro forma vorgeschriebenes Argument. Es sei unschlüssig, dem Antragsteller die Verwahrung von fünf Schalldämpfern für seine Mitarbeiter anzuvertrauen, ihm im Verfahren auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung für den Eigenbedarf dann aber vorzuhalten, Proliferationsvorbeugung mache es erforderlich, ihm keinen Schalldämpfer anzuvertrauen. Der § 17 Abs. 3 Waffengesetz verlange für verlässliche Menschen nur ein „überwiegendes berechtigtes Interesse“, um eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Die Interpretation, dass die Verwendung der Schussknalldämpfvorrichtung für den Antragsteller „geradezu erforderlich“ wäre, sei gesetzwidrig und gehe am ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes vorbei. Die Behörde unterlasse es darzulegen, warum die von ihr ins Treffen geführten öffentlichen Interessen dadurch geschützt würden, dass man dem Antragsteller verbiete, sein Gehör durch die Verwendung von Schalldämpfern zu schützen, die seine fünf Mitarbeiter selbstverständlich laufend benützen dürfen. Es wäre für einen materiell rechtsrichtigen Bescheid im Sinne der Behörde notwendig darzulegen, warum Wanderer und Erholungssuchende in relevanter Weise dadurch geschützt werden können und müssen, dass man dem Antragsteller die Verwendung eines Schalldämpfers verbiete, die seine fünf Mitarbeiter aber laufend verwenden dürfen. Der Normgehalt des § 17 Abs. 3a Waffengesetz lasse sich nur so verstehen, dass hier eine verfahrensrechtliche Erleichterung statuiert werde, die es aber ermögliche, in Sammelverfahren für Mitarbeiter tätig zu werden, um ihnen den notwendigen Gesundheitsschutz zu verschaffen. Damit erspare der Gesetzgeber den Mitarbeitern jeweils einzeln entsprechende Verfahren nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz zu führen. Offenkundig sei aber die Wertung des Gesetzgebers, dass Schalldämpfer nicht so gefährlich sind, dass deren Verbreitung durch die besonders strenge Handhabe des § 17 Abs. 3 unbedingt zu bekämpfen wäre. Dies sei vor dem Hintergrund der maßgeblichen Richtlinie 2003/10/EG auch vollständig verständlich. Nach der einschlägigen Bestimmung dieser Norm sei Schall unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts am Entstehungsort auszuschließen oder zu verringern. Das Waffengesetz in der neuen Fassung des § 17 Abs. 3a erleichtere die diesbezügliche Erlangung von Rechtssicherheit für betroffene Mitarbeiter durch fürsorgliche Verfahrensführung durch den Arbeitgeber. Aus dieser Norm aber zu folgern, dass für Arbeitgeber andere Kriterien zu gelten hätten und insbesondere ihnen den Gesundheitsschutz zu verweigern wäre, sei eine realsozialistische Verkennung der Rechtslage, die schwer erträglich ist. Die in diesem Sinne zu verstehende Interpretation des Gesetzes durch die Behörde sei eine in der österreichischen Rechtsordnung unbekannte, gezielte Unternehmerdiskriminierung. Eine gezielte Unternehmer- bzw. Arbeitgeberdiskriminierung aus einer verfahrenserleichternden Vorschrift im Zusammenhang mit einer Ausnahmebestimmung abzuleisten, sei eine in keiner Weise im Sinne der Verfassungsgrundlagen tragfähige Argumentation.In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf mängelfreie Anwendung der Paragraphen 10 und 17 Waffengesetz und insbesondere in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles bei seinen Büchsen im Rahmen der Jagdausübung verletzt werde. Schließlich werde der Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Der vorliegende Bescheid sei unsachlich und grob diskriminierend. Die Behörde verwehre in unvertretbarer Weise dem Beschwerdeführer den Schutz seiner Gesundheit, den sie gleichzeitig seinen Mitarbeitern aber gewähre. Die Rechtsauslegung der Behörde führe zu einer grob unsachlichen Unternehmerdiskriminierung, die weder rechtlich noch sachlich geboten sei. Aus der Richtlinie EG/2003/10 gehe hervor, dass der Unionsgesetzgeber ganz allgemein den Gesundheitsschutz fördern wolle und nur im Speziellen eine Arbeitnehmerschutzvorschrift erlasse, um Arbeitgeber zu verpflichten, ihre Arbeitnehmer zu schützen, nicht aber um Arbeitgeber daran zu hindern sich selbst zu schützen. Die genannten öffentlichen Interessen – Sicherheit Unbeteiligter, die auf Grund der verminderten Wahrnehmbarkeit von Waffen mit Schalldämpfern gefährdet sein könnten und die Hintanhaltung übermäßiger Verbreitung verbotener Waffen – seien in Wahrheit nur vorgeschoben. Auch mit der Verwendung einer solchen Schussknalldämpfungsvorrichtung sei ein Büchsenschuss mit rund 120 dB zu hören. Eine Relevanz der Verwendung von Schussknalldämpfungsvorrichtungen im Zusammenhang mit der Erholungssuche im Wald sei in keiner Weise gegeben, nicht belegt und von der Behörde einfach nur unschlüssig, unbegründet und fachlich unrichtig als pro forma Argument angeführt. Die belangte Behörde habe Genehmigungen für fünf Vorrichtungen zur Schussknalldämpfung an den Beschwerdeführer selbst in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber erteilt. Bestünden begründete Besorgnisse, die Proliferation verbotener Waffen würde durch die Herausgabe von Schalldämpfern an den Antragsteller gefördert, so hätte der Bewilligungsbescheid vom 23.6.2017 an den Antragsteller überhaupt nie ausgestellt werden dürfen. Es sei also evident, dass dieses Proliferationsargument auch nichts anderes sei, als ein pro forma vorgeschriebenes Argument. Es sei unschlüssig, dem Antragsteller die Verwahrung von fünf Schalldämpfern für seine Mitarbeiter anzuvertrauen, ihm im Verfahren auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung für den Eigenbedarf dann aber vorzuhalten, Proliferationsvorbeugung mache es erforderlich, ihm keinen Schalldämpfer anzuvertrauen. Der Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz verlange für verlässliche Menschen nur ein „überwiegendes berechtigtes Interesse“, um eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Die Interpretation, dass die Verwendung der Schussknalldämpfvorrichtung für den Antragsteller „geradezu erforderlich“ wäre, sei gesetzwidrig und gehe am ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes vorbei. Die Behörde unterlasse es darzulegen, warum die von ihr ins Treffen geführten öffentlichen Interessen dadurch geschützt würden, dass man dem Antragsteller verbiete, sein Gehör durch die Verwendung von Schalldämpfern zu schützen, die seine fünf Mitarbeiter selbstverständlich laufend benützen dürfen. Es wäre für einen materiell rechtsrichtigen Bescheid im Sinne der Behörde notwendig darzulegen, warum Wanderer und Erholungssuchende in relevanter Weise dadurch geschützt werden können und müssen, dass man dem Antragsteller die Verwendung eines Schalldämpfers verbiete, die seine fünf Mitarbeiter aber laufend verwenden dürfen. Der Normgehalt des Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz lasse sich nur so verstehen, dass hier eine verfahrensrechtliche Erleichterung statuiert werde, die es aber ermögliche, in Sammelverfahren für Mitarbeiter tätig zu werden, um ihnen den notwendigen Gesundheitsschutz zu verschaffen. Damit erspare der Gesetzgeber den Mitarbeitern jeweils einzeln entsprechende Verfahren nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz zu führen. Offenkundig sei aber die Wertung des Gesetzgebers, dass Schalldämpfer nicht so gefährlich sind, dass deren Verbreitung durch die besonders strenge Handhabe des Paragraph 17, Absatz 3, unbedingt zu bekämpfen wäre. Dies sei vor dem Hintergrund der maßgeblichen Richtlinie 2003/10/EG auch vollständig verständlich. Nach der einschlägigen Bestimmung dieser Norm sei Schall unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts am Entstehungsort auszuschließen oder zu verringern. Das Waffengesetz in der neuen Fassung des Paragraph 17, Absatz 3 a, erleichtere die diesbezügliche Erlangung von Rechtssicherheit für betroffene Mitarbeiter durch fürsorgliche Verfahrensführung durch den Arbeitgeber. Aus dieser Norm aber zu folgern, dass für Arbeitgeber andere Kriterien zu gelten hätten und insbesondere ihnen den Gesundheitsschutz zu verweigern wäre, sei eine realsozialistische Verkennung der Rechtslage, die schwer erträglich ist. Die in diesem Sinne zu verstehende Interpretation des Gesetzes durch die Behörde sei eine in der österreichischen Rechtsordnung unbekannte, gezielte Unternehmerdiskriminierung. Eine gezielte Unternehmer- bzw. Arbeitgeberdiskriminierung aus einer verfahrenserleichternden Vorschrift im Zusammenhang mit einer Ausnahmebestimmung abzuleisten, sei eine in keiner Weise im Sinne der Verfassungsgrundlagen tragfähige Argumentation. Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Jagd nicht als bloßer Freizeitjäger, sondern im Rahmen seiner Berufspflichten ausübe. Mit Mitteilung vom 25.2.1993 sei der Bezirkshauptmannschaft Horn mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer seit 1.3.1993 als leitendes Forstorgan nach § 113 Forstgesetz für sämtliche heute in seinem Eigentum stehende Reviere in der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Horn gemeldet wurde und er diese Funktion bis heute unverändert ausübe. Ein Konvolut von Abschusslisten aus dem Jahr 2016 wurde angeschlossen, aus denen sich ergibt, dass er im Jahr 2016 in den angegebenen Forstrevieren 23 Stück Schalenwild erlegt hat.Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Jagd nicht als bloßer Freizeitjäger, sondern im Rahmen seiner Berufspflichten ausübe. Mit Mitteilung vom 25.2.1993 sei der Bezirkshauptmannschaft Horn mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer seit 1.3.1993 als leitendes Forstorgan nach Paragraph 113, Forstgesetz für sämtliche heute in seinem Eigentum stehende Reviere in der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Horn gemeldet wurde und er diese Funktion bis heute unverändert ausübe. Ein Konvolut von Abschusslisten aus dem Jahr 2016 wurde angeschlossen, aus denen sich ergibt, dass er im Jahr 2016 in den angegebenen Forstrevieren 23 Stück Schalenwild erlegt hat. Am 14.3.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden der Beschwerdeführer und die Bezirkshauptmannschaft Horn als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er seit dem Jahr 1993 zum leitenden Forstorgan der A’schen Forstverwaltung bestellt worden sei. Er sei gelernter Forstwirt und besitze seit dem Tod seines Onkels ca. 6.000 ha forstwirtschaftliche und ein paar hundert Hektar landwirtschaftliche Fläche. Er sei auch Miteigentümer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und verwalte insgesamt 12.000 ha Wald. Für fünf Arbeitnehmer habe er für die Ausübung der Jagd Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 3a Waffengesetz beantragt und erhalten. Als leitendes Forstorgan sei er verpflichtet, die Jagd auszuüben, weil er auch Jagdaufsichtsorgan sei. Es sei unverständlich, dass die Arbeitnehmer eine Bewilligung erhalten und er nicht. Er lebe von der Forstwirtschaft und wegen der Größe der Flächen sei es erforderlich, dass er auch die Jagd ausübe, um den Wildbestand zu regulieren. Die Jagd werde in den Morgenstunden, in der Dämmerung und in den Abendstunden ausgeübt. Bei der Ausübung der Jagd durch seine Dienstnehmer würden daher regelmäßig Überstunden anfallen. Es sei für ihn auch aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich, selbst die Jagd auszuüben. Im Waldviertel bewirtschafte er ca. 5.000 ha Wald und sei ein Abschuss von ca. 500 Rehen erforderlich, um den Wildbestand zu erhalten. Er sei im Besitz eines Waffenpasses. Die Abschussliste aus dem Jahr 2017 werde übermittelt.Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er seit dem Jahr 1993 zum leitenden Forstorgan der A’schen Forstverwaltung bestellt worden sei. Er sei gelernter Forstwirt und besitze seit dem Tod seines Onkels ca. 6.000 ha forstwirtschaftliche und ein paar hundert Hektar landwirtschaftliche Fläche. Er sei auch Miteigentümer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und verwalte insgesamt 12.000 ha Wald. Für fünf Arbeitnehmer habe er für die Ausübung der Jagd Ausnahmegenehmigungen nach Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz beantragt und erhalten. Als leitendes Forstorgan sei er verpflichtet, die Jagd auszuüben, weil er auch Jagdaufsichtsorgan sei. Es sei unverständlich, dass die Arbeitnehmer eine Bewilligung erhalten und er nicht. Er lebe von der Forstwirtschaft und wegen der Größe der Flächen sei es erforderlich, dass er auch die Jagd ausübe, um den Wildbestand zu regulieren. Die Jagd werde in den Morgenstunden, in der Dämmerung und in den Abendstunden ausgeübt. Bei der Ausübung der Jagd durch seine Dienstnehmer würden daher regelmäßig Überstunden anfallen. Es sei für ihn auch aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich, selbst die Jagd auszuüben. Im Waldviertel bewirtschafte er ca. 5.000 ha Wald und sei ein Abschuss von ca. 500 Rehen erforderlich, um den Wildbestand zu erhalten. Er sei im Besitz eines Waffenpasses. Die Abschussliste aus dem Jahr 2017 werde übermittelt. Mit Schriftsatz vom 14.3.2018 wurde die Abschussliste vorgelegt. Aus dieser Abschussliste geht hervor, dass im abgelaufenen Jahr der Beschwerdeführer 60 Stück Schalenwild in den von ihm verwaltenden Jagdrevieren im Verwaltungsbezirk Horn erlegt hat. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des Waffengesetzes lauten: § 17 (Verbotene Waffen):Paragraph 17, (Verbotene Waffen): 1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
  4. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
  5. von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
  6. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
  7. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
  8. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
  9. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen. 3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
  10. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen, durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
  11. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen, durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis
  12. 3a) Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
  13. ihr Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
  14. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass,
  15. ihr Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und,
  16. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben. Mit Schriftsatz vom 22.2.2017 hat der Beschwerdeführer für sich und fünf Arbeitnehmer einen Antrag auf waffenrechtliche Bewilligung für den Erwerb und Besitz von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D bei der belangten Behörde eingebracht. Für die fünf Arbeitnehmer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.6.2017 Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz 1996 erteilt. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung seines Antrages mitgeteilt.Mit Schriftsatz vom 22.2.2017 hat der Beschwerdeführer für sich und fünf Arbeitnehmer einen Antrag auf waffenrechtliche Bewilligung für den Erwerb und Besitz von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D bei der belangten Behörde eingebracht. Für die fünf Arbeitnehmer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.6.2017 Ausnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz 1996 erteilt. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung seines Antrages mitgeteilt. In der Stellungnahme vom 12.7.2017 führt der Beschwerdeführer aus, dass es gleichheitswidrig sei, Arbeitgebern den Gesundheitsschutz zu verweigern, der Arbeitnehmern ausdrücklich zugebilligt werde. Ein zentraler berücksichtigungswürdiger Grund sei der Schutz der Gesundheit gegen Belastungen durch Lärm. Dieser Lärm sei tunlichst an der Quelle der Lärmentstehung zu unterdrücken. Diese Wertung habe auch der Unionsgesetzgeber ausdrücklich in einschlägigen Rechtsquellen niedergelegt. Er wolle die Unionsbürger schützen und befördere diesen Gesundheitsschutz insbesondere für Arbeitnehmer durch eigene Rechtssetzungsakte. Selbstverständlich unterstelle der Unionsgesetzgeber dabei, dass Arbeitgeber selbst für ihren Gesundheitsschutz sorgen können, weshalb es keine eigenen Beförderungsvorschriften brauche. In Vollziehung des Unionsrechts und des Waffengesetzes hätten jene gesundheitsschutzfreundlichen Wertungen, die der Unionsgesetzgeber unzweifelhaft niedergelegt habe, auch in der Entscheidungsfindung der Waffenbehörde in Österreich im Rahmen ihrer gebundenen Ermessensübung Eingang zu finden. Der Antragsteller erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den allgemeinen Kriterien des § 17 Waffengesetz, insbesondere sei er verlässlich und über 21 Jahre. Darüber hinaus habe er ein elementares Gesundheitsschutzbedürfnis, weil sein Gehör bereits massiv geschädigt sei und weitere Gehörschäden unter allen Umständen vermieden werden müssen.In der Stellungnahme vom 12.7.2017 führt der Beschwerdeführer aus, dass es gleichheitswidrig sei, Arbeitgebern den Gesundheitsschutz zu verweigern, der Arbeitnehmern ausdrücklich zugebilligt werde. Ein zentraler berücksichtigungswürdiger Grund sei der Schutz der Gesundheit gegen Belastungen durch Lärm. Dieser Lärm sei tunlichst an der Quelle der Lärmentstehung zu unterdrücken. Diese Wertung habe auch der Unionsgesetzgeber ausdrücklich in einschlägigen Rechtsquellen niedergelegt. Er wolle die Unionsbürger schützen und befördere diesen Gesundheitsschutz insbesondere für Arbeitnehmer durch eigene Rechtssetzungsakte. Selbstverständlich unterstelle der Unionsgesetzgeber dabei, dass Arbeitgeber selbst für ihren Gesundheitsschutz sorgen können, weshalb es keine eigenen Beförderungsvorschriften brauche. In Vollziehung des Unionsrechts und des Waffengesetzes hätten jene gesundheitsschutzfreundlichen Wertungen, die der Unionsgesetzgeber unzweifelhaft niedergelegt habe, auch in der Entscheidungsfindung der Waffenbehörde in Österreich im Rahmen ihrer gebundenen Ermessensübung Eingang zu finden. Der Antragsteller erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den allgemeinen Kriterien des Paragraph 17, Waffengesetz, insbesondere sei er verlässlich und über 21 Jahre. Darüber hinaus habe er ein elementares Gesundheitsschutzbedürfnis, weil sein Gehör bereits massiv geschädigt sei und weitere Gehörschäden unter allen Umständen vermieden werden müssen. Ein Befund eines Facharztes für HNO vom 20.7.2017 wurde vorgelegt. Es würde ein beidseitiger Lärmschaden festgestellt und als Therapie strengste Lärmkarenz und die Vermeidung des Schussknalles. Dies sei notwendig, da ansonsten eine Verschlechterung befürchtet werde. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus dem Antrag des Beschwerdeführers, den beigebrachten Unterlagen und der abgegebenen Stellungnahme. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien wurden geladen und der Beschwerdeführer gehört. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden Unterlagen beigebracht, die auch der belangten Behörde bekannt sind (Abschusslisten und Bestellung zum leitenden Forstorgan). Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen verlangt eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung besteht ein behördliches Ermessen, das zu handhaben die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist (VwGH vom 26.4.2016, Ro 2015/03/0038). Wie die belangte Behörde auch zu Recht ausführt, ist für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz der Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller zu erbringen. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 18.2.2015, Ra 2015/03/0077).Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen verlangt eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung besteht ein behördliches Ermessen, das zu handhaben die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist (VwGH vom 26.4.2016, Ro 2015/03/0038). Wie die belangte Behörde auch zu Recht ausführt, ist für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz der Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller zu erbringen. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 18.2.2015, Ra 2015/03/0077). Mit der Bestimmung des § 17 Abs. 3a Waffengesetz wurde eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen, die auch zum Abschuss von Wild verpflichtet sind (z.B. Förster), um diesen Arbeitnehmern ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1345 BlgNR
  17. GP zu Z 4 des § 17 Abs. 3a).Mit der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz wurde eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen, die auch zum Abschuss von Wild verpflichtet sind (z.B. Förster), um diesen Arbeitnehmern ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1345 BlgNR
  18. Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 4, des Paragraph 17, Absatz 3 a,). Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer für fünf Arbeitnehmer, die auch zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, Ausnahmebewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles erteilt worden sind. Der Beschwerdeführer ist seit März 1993 leitendes Forstorgan nach § 113 Forstgesetz.Der Beschwerdeführer ist seit März 1993 leitendes Forstorgan nach Paragraph 113, Forstgesetz. Gemäß § 113 Abs. 1 Forstgesetz haben die Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1000 Hektar, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb) ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Abs. 3 weitere Forstorgane zuzuteilen. Der Beschwerdeführer ist Forstwirt und besitzt ca. 6.000 Hektar Wald und verwaltet zudem weitere 6.000 Hektar. Er ist demnach nicht nur zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Rahmen des Forstgesetzes verpflichtet, sondern hat auch als Jagdaufsichtsorgan nach dem NÖ Jagdgesetz für eine effektive Erfüllung des Jagdschutzes zu sorgen (§§ 64 ff NÖ Jagdgesetz). Für ArbeitnehmerInnen finden sich in verschiedenen Schutzvorschriften gesetzliche Regelungen über Lärmschutz und Gehörschutzmittel (siehe z.B. § 65 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, § 24 Bauarbeiterschutzverordnung). Für Arbeitnehmer, die zum Abschuss von Wild verpflichtet sind besteht demnach eine lex specialis in § 17 Abs. 3a Waffengesetz. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Forstgesetz haben die Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1000 Hektar, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb) ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Absatz 3, weitere Forstorgane zuzuteilen. Der Beschwerdeführer ist Forstwirt und besitzt ca. 6.000 Hektar Wald und verwaltet zudem weitere 6.000 Hektar. Er ist demnach nicht nur zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Rahmen des Forstgesetzes verpflichtet, sondern hat auch als Jagdaufsichtsorgan nach dem NÖ Jagdgesetz für eine effektive Erfüllung des Jagdschutzes zu sorgen (Paragraphen 64, ff NÖ Jagdgesetz). Für ArbeitnehmerInnen finden sich in verschiedenen Schutzvorschriften gesetzliche Regelungen über Lärmschutz und Gehörschutzmittel (siehe z.B. Paragraph 65, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Paragraph 24, Bauarbeiterschutzverordnung). Für Arbeitnehmer, die zum Abschuss von Wild verpflichtet sind besteht demnach eine lex specialis in Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz. Aus den vorgelegten Abschusslisten der Jahre 2016 und 2017 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur gelegentlich der Jagd nachgeht. Seine Abschusszahlen sind vergleichbar mit den von ihm auch mit dem Abschuss von Wild beschäftigten Dienstnehmern und liegen teilweise noch höher. Für das erkennende Gericht ist sohin erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Abschuss von Wild in Auftrag gibt, sondern auch regelmäßig die Jagd ausübt. Die Ausübung der Jagd geht – wie er selbst ausführt – über das Maß eines Hobbyjägers hinaus. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Ausübung der Jagd auch noch wirtschaftliche Interessen angeführt, weil für die beschäftigten Dienstnehmer bei den üblichen Jagdzeiten regelmäßig Überstunden anfallen. Unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes nach der Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 3a Waffengesetz ist bei der vorzunehmenden Ermessensausübung der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 3 Waffengesetz diesem Aspekt dasselbe Gewicht beizumessen. Wenn unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3a Waffengesetz das hohe Interesse an der vollen Hörbarkeit der Schussabgabe für Orientierungszwecke gegenüber dem Interesse am Gesundheitsschutz schon ex lege zurücktritt, ist dieses Interesse an der Hörbarkeit der Schussabgabe auch bei der Anwendung des § 17 Abs. 3 Waffengesetz gleichermaßen zurückzureihen (VwGH v. 1.9.2017, Ra 2017/03/0051). Im Übrigen ist auch die Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles mit einer Lärmentwicklung von ca. 120 dB auch aus größerer Entfernung noch gut hörbar. Unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes nach der Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz ist bei der vorzunehmenden Ermessensausübung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz diesem Aspekt dasselbe Gewicht beizumessen. Wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz das hohe Interesse an der vollen Hörbarkeit der Schussabgabe für Orientierungszwecke gegenüber dem Interesse am Gesundheitsschutz schon ex lege zurücktritt, ist dieses Interesse an der Hörbarkeit der Schussabgabe auch bei der Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz gleichermaßen zurückzureihen (VwGH v. 1.9.2017, Ra 2017/03/0051). Im Übrigen ist auch die Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles mit einer Lärmentwicklung von ca. 120 dB auch aus größerer Entfernung noch gut hörbar. Da die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz vorliegen, ist der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Bewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer ist im Besitz waffenrechtlicher Urkunden, sodass über die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und/oder eines Waffenpasses nicht gesondert abzusprechen ist.Da die Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz vorliegen, ist der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Bewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer ist im Besitz waffenrechtlicher Urkunden, sodass über die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und/oder eines Waffenpasses nicht gesondert abzusprechen ist. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1294.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.