Pkt. 1.7 der Ausschreibungsunterlagen wird pro Los (bis auf die Lose ***, *** und ***) mit den Bietern der zwei bestgereihten Angebote eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wobei pro Los der Bestbieter 70 % des Auftragsvolumens und der zweitgereihte Bieter 30 % bzw. der alleinige Bestbieter 100 % des Auftragsvolumens erhält. In den Losen ***, *** und *** wird mit den Bietern der drei bestgereihten Angebote eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Der Bestbieter wird jeweils 60 % des Auftragsvolumens, der zweitgereihte Bieter 30 % und der drittgereihte Bieter 10 % des Auftragsvolumens erhalten. Wenn nur zwei Bieter pro Los ein Angebot abgegeben haben oder nur zwei Bieter verbleiben, erfolgt die Aufteilung 65 % Erstgereihter und 35 % Zweitgereihter. Los *** wird in drei Sublose aufgeteilt Die Antragstellerin (A GmbH) ist Bieterin in diesem Vergabeverfahren und hat am 16.02.2018 ein Angebot u.a. für die verfahrensgegenständlichen Lose ***, ***, ***, *** und *** abgegeben. Die Antragstellerin wurde von der C OG (vergebende Stelle bzw. Kontaktstelle der öffentlichen Auftraggeberin) mit Entscheidung vom 19.03.2018 davon verständigt, dass hinsichtlich der Lose ***, ***, *** und *** der Abschluss der Rahmenvereinbarung u. a. mit der D GmbH (jeweils erstgereiht) geplant ist. Weiters wurde die Antragstellerin mit der Entscheidung vom 10.04.2018 darüber informiert, dass hinsichtlich Los *** der Abschluss der Rahmenvereinbarung ebenfalls u.a. mit der D GmbH (abermals erstgereiht) geplant ist. Mit Schriftsatz vom 11.04.2018, am selben Tag während den Amtsstunden eingelangt beim Landesverwaltungsgericht NÖ, hat nunmehr die Antragstellerin einen Antrag auf Nachprüfung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Nichtigerklärung der Entscheidungen, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarungen betreffend die Lose ***, ***, ***, *** und *** abgeschlossen werden sollen, Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Rechtsstreites und auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung eingebracht. Begründet werden die Anträge im Wesentlichen damit, dass bei vergaberechts-konformer Vorgehensweise das Angebot der D GmbH bei allen fünf verfahrensgegenständlichen Losen ausgeschieden hätte werden müssen. Dies deshalb, da bei allen fünf verfahrensgegenständlichen Losen das Angebot der D GmbH zumindest ein MUSS-Kriterium nicht erfüllt. Aufgrund dessen wäre das Angebot der Antragstellerin bei diesen fünf verfahrensgegenständlichen Losen zumindest zweit- bzw. erstgereiht gewesen. Zum Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wird vorgebracht, dass ohne Erlassung einer Einstweiligen Verfügung die Antragstellerin endgültig ihre Chance auf Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages im gegenständlichen Vergabeverfahren verliere. Der drohende wirtschaftliche Schaden durch den Verlust des Auftrages bestehe insbesondere im Verlust eines wichtigen und prestigeträchtigen künftigen Referenzprojektes und auch durch den Anfall der Kosten für die bisherige Beteiligung am Vergabeverfahren und am Schlichtungsverfahren. Die gestellten Anträge wurden am 11.04.2018 der Öffentlichen Auftraggeberin übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis 13.04.2018 (10.00 Uhr) eingeräumt. Innerhalb offener Frist hat die Öffentliche Auftraggeberin dahingehend Stellung genommen, dass sie sich nicht gegen die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ausgesprochen hat. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen:
1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz obliegt die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
2 Z 1 leg.cit. ist bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des Öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen (§ 13) zuständig.
Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz obliegt die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ist bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des Öffentlichen Auftragswesens , (Artikel 14b Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen (Paragraph 13,) zuständig. Bei der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding handelt es sich unbestritten um eine Öffentliche Auftraggeberin.
1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 5 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, das Landesverwaltungsgericht durch Einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 5, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, das Landesverwaltungsgericht durch Einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Abs. 5 leg.cit. hat vor der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicher Weise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.
Absatz 5, leg.cit. hat vor der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicher Weise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.
Abs. 6 leg.cit. können mit einer Einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Absatz 6, leg.cit. können mit einer Einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Abs. 7 leg.cit. ist in einer Einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die Einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die Einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die Einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Frist fortbestehen.
Absatz 7, leg.cit. ist in einer Einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die Einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die Einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die Einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Frist fortbestehen.
Abs. 8 leg.cit. sind Einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar.
Absatz 8, leg.cit. sind Einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar. Die in § 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz geforderten formalen Voraussetzungen liegen für den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vor. Die in Paragraph 5, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz geforderten formalen Voraussetzungen liegen für den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vor. Auch hat die Antragstellerin
2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz in ihrem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung der Öffentlichen Auftraggeberin bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie das Vorliegen der in § 5 Abs. 1 leg.cit. genannten Voraussetzungen plausibel dargelegt, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen dargelegt. Auch hat die Antragstellerin
Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz in ihrem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung der Öffentlichen Auftraggeberin bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie das Vorliegen der in Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. genannten Voraussetzungen plausibel dargelegt, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen dargelegt. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung einerseits ein allfälliges besonderes Interesse an einer Fortführung des Vergabeverfahrens (in konkreto Abschluss der Rahmenvereinbarungen) und andererseits die mögliche Schädigung der Antragstellerin in ihren wirtschaftlichen Interessen im Falle eines möglicher Weise rechtswidrigen Abschlusses der Rahmenvereinbarungen zu beurteilen. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (Provisorialverfahren) ist die Prüfung auf eine Grobprüfung dahingehend eingeschränkt, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, dies ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die durch das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung geforderten Voraussetzungen vorliegen, darüber hinaus hat sich die Öffentliche Auftraggeberin als Antragsgegnerin nicht gegen die Erlassung der beantragten Einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.2.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.