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{'item': 'LVwG-AV-1098/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1098/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom

  1. August2017, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  3. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG §§ 8 und 24 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 8 und 24 Führerscheingesetz – FSG Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat mit Bescheid vom 4.8.2017,Zl. ***, Herrn A, *** geb., die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die Entziehung wurde auf das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 17.7.2017 gestützt. In der Begründung wird ausgeführt, dass bei der VPU im Juni 2017 festgestellt worden sei, dass neben der Drogenproblematik auch ein aktueller Alkoholmissbrauch festzustellen sei und wegen der Persönlichkeitsstruktur des Herrn A mit Neigung zur Selbstüberschätzung, geringer Selbstkontrolle, unkritischer Selbstwahrnehmung etc. derzeit die ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben sei. Zusätzlich stimmen die Angaben zum Drogenkonsum in der Anamnese zur VPU und dem nachgewiesenen Blutgehalt an Cannabis und Abbaustoffen nicht zusammen.Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat mit Bescheid vom 4.8.2017,, Zl. ***, Herrn A, *** geb., die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die Entziehung wurde auf das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 17.7.2017 gestützt. In der Begründung wird ausgeführt, dass bei der VPU im Juni 2017 festgestellt worden sei, dass neben der Drogenproblematik auch ein aktueller Alkoholmissbrauch festzustellen sei und wegen der Persönlichkeitsstruktur des Herrn A mit Neigung zur Selbstüberschätzung, geringer Selbstkontrolle, unkritischer Selbstwahrnehmung etc. derzeit die ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben sei. Zusätzlich stimmen die Angaben zum Drogenkonsum in der Anamnese zur VPU und dem nachgewiesenen Blutgehalt an Cannabis und Abbaustoffen nicht zusammen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischenzeitig durch den Hausarzt ein Drogenscreening durchgeführt worden sei. Die untersuchten Faktoren seien negativ. Es liege somit keine Drogenproblematik mehr vor. Ein Befund des Landesklinikums Horn werde vorgelegt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden keine die gesundheitliche Eignung ausschließenden Gründe vorliegen. Die Untersuchungsbefunde wurden beigebracht. Am 22.1.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass am 28.1.2017 bei einer Fahrzeugkontrolle Cannabiskraut gefunden worden sei. Er habe gegenüber den Beamten gesagt, dass er zwei Wochen vorher in Tschechien einen Teil des vorgefundenen Joints geraucht habe. Es habe eine klinische Untersuchung bei der Polizei gegeben und in weiterer Folge eine Blutabnahme. Das Ergebnis der Blutuntersuchung könne nicht stimmen. Er habe entgegen den Feststellungen in dem Gutachten nicht Stunden vor der Lenkung Cannabis konsumiert, sondern zwei Wochen vorher. Er habe die verkehrspsychologische Untersuchung in *** durchgeführt. Entgegen den Ausführungen in dem Gutachten habe er nicht bis 5 Uhr früh Alkohol konsumiert, sondern nur bis 17:00 Uhr des Vortages. Er habe am Vortag ein paar Bier und etwas Wein getrunken. Er habe sich um 14:00 Uhr mit Freunden im Park getroffen und sei um 17:00 Uhr nach Hause gegangen. Seitens des Rechtsvertreters wurde ein Befund über die Blutuntersuchung sowie ein Drogenscreening jeweils vom 4.1.2018 beigebracht. Die Beibringung einer verkehrspsychologischen und fachärztlichen Stellungnahme wurde zugesagt. In dem Bericht der Fachärztin für Psychiatrie vom 22.1.2018 wird ausgeführt, dass Herr A auf Grund von Panikattacken im Jänner 2017 im Rahmen des Zivildienstes vorstellig geworden sei. Es habe sich damals ein sporadischer Cannabiskonsum mit anschließender Führerscheinabnahme im Rahmen eines Planquadrates ergeben. Seitdem komme es zu regelmäßigen Harnkontrollen und auch Blutkontrollen, um einen eventuellen Alkoholmissbrauch feststellen zu können. Es lägen unauffällige Blutbefunde sowie ein negativer Drogenharn vor. Herr A spricht glaubwürdig darüber, keine Drogen zu nehmen und Alkohol nur selten zu konsumieren. Von der Stimmung her ist er ausgeglichen, bewusstseinsklar, sich der Situation bewusst. Es sind keine psychotischen Symptome explorierbar, auch keine Selbstmordgedanken. Herr A hat auch schon längere Zeit keine Panikattacken mehr verspürt. Belastend ist die Tatsache, dass er keinen Führerschein habe, daher bekomme er auch keine Arbeit in der ländlichen Region. Ohne Tagesstruktur zeige sich auch eine unregelmäßige Schlafsituation. Herr A sei sozial integriert, in einer stabilen zwei Jahre andauernden Beziehung und auch das familiäre Umfeld sei hilfreich. Es sei keine Medikation notwendig. Es besteht kein Einwand gegen einen Führerschein. Eine Befristung könnte angedacht werden. Am 7.2.2018 wurde eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt. In der Zusammenfassung wird zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ausgeführt, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in fast allen Teilbereichen durchschnittlich ausgeprägt waren. So wurde die reaktive Belastbarkeit überprüft, welche diesmal den Anforderungen im Sinne der Fragestellung genügt bei durchschnittlichen intellektuellen Voraussetzungen. Zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird ausgeführt, dass sich gegenwärtig keine konkreten Auffälligkeiten mehr im Persönlichkeitsbefund, im Sinne einer eingeschränkten willentlichen Selbstkontrolle und psychischen Stabilität und erhöhten Risikobereitschaft, welche eine erhöhte Gefährdung für einen Rückfall in neuerlichen Drogenmissbrauch bzw. auch Alkoholmissbrauch begünstigen würden, zeigen. Eine Änderung seines Konsumverhaltens in Bezug auf Alkohol ist allerdings erst nach der Mitteilung der Nichteignung im August des Vorjahres erfolgt. Er beharrt weiterhin darauf, bei dem Vorfall nicht aktiv Cannabis geraucht zu haben und erklärt die auffälligen Messergebnisse mit Passivrauchen in einer Runde von aktiven Konsumenten, deren Identität er aus verständlichen Gründen nicht preisgeben möchte. Er kann aber eine Distanzierung von diesen Freunden zwischenzeitig plausibel machen. Zusammenfassend ist aus psychologischer Sicht eine hinreichende Einstellung und Verhaltensänderung seit dem Delikt festzustellen und es erscheint gerechtfertigt, eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aktuell zu bestätigen. Auf Grund der noch nicht recht sozial erwünschten Angaben zu Alkohol- und Drogenkonsum ist jedoch eine behördliche Beobachtung in nächster Zeit empfehlenswert. In der Bemerkung wird angeführt: Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung sollte vom Vorliegen unauffälliger medizinischer Befunde zu allfälligem Drogenkonsum abhängig gemacht werden, welche seine Angaben bestätigen würden. Darüber hinaus erscheine die befristete Wiedererteilung mit laufenden Kontrollen zu empfehlen, da die Vorgeschichte aus dem Vorbefund eine latente Rückfallsgefährdung impliziert. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen: § 24 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, FSG lautet: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristung oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen (verkürzt wiedergegeben).die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristung oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen (verkürzt wiedergegeben). § 8 Abs. 2 FSG lautet:Paragraph 8, Absatz 2, FSG lautet: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. Gemäß § 2 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (GSG-GV) hat die verkehrspsychologische Untersuchung, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (GSG-GV) hat die verkehrspsychologische Untersuchung, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden. Gemäß § 14 Abs. 3 FSG-GV lautet:Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV lautet: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf die Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. Nach der Anzeige der Landespolizeidirektion NÖ hat Herr A am 28.1.2017 um 21:30 Uhr den Pkw der Marke Mazda mit dem Kennzeichen *** auf der *** bei *** in Richtung *** gelenkt. Bei der Fahrzeugkontrolle konnten deutliche Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel festgestellt werden. Im Fahrzeug wurde in der Beifahrertür ein Joint vorgefunden. Der Drogentest verlief positiv. Die amtsärztliche Untersuchung ergab, dass er nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu lenken und eine Blutabnahme wurde durchgeführt. In dem Gutachten des Analyseninstitutes *** vom 12.2.2017 wird ausgeführt, dass mittels kombinierter Chromatographie-Tandem-Massenspektrometrie die zusammengefassten Wirkstoffe bzw. deren Metabolite nachgewiesen werden: THC (Cannabis-Wirkstoff): Konzentration 2.4 11-Hydroxy-THC (THC-Metabolit): Konzentration 2.1 und Carboxy-THC (THC-Metabolit): Konzentration 16 Der Cannabis-Wirkstoff ist eindeutig bestätigt. THC-Konzentrationen ab einem Nanogramm pro Milliliter Blut können mit charakteristischen Wirkungen assoziiert sein. Nach dem Verhältnis der ermittelten Konzentration von THC, 11-Hydroxy-THC und Carboxy-THC ist mit zeitnahem Konsum (wenige Stunden) zu rechnen. Der ermittelte Wert des Daldrup berechneten Cannabis Influence Factor (CIF) von 30 weist auf eine cannabisbedingte Fahruntüchtigkeit hin. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 6.6.2017 wird ausgeführt, dass im Explorationsgespräch eine jugendliche unbekümmerte, wenig selbstkritische, sozial unreife Person im Vordergrund steht. Die Neigung zur Selbstüberschätzung ist erkennbar. Selbstreflexionsbereitschaft und kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Konsumverhalten lassen sich dabei aber vermissen. Die testmäßig erkennbaren Tendenzen zu hohem Spannungsbedürfnis und geringer Selbstkontrolle zeigen sich auch im Explorationsgespräch. Spaß- und Spannungsaufbau werden als Motivator zum Alkohol- und Drogenkonsum gesehen. Der derzeitige Verzicht auf Drogen (seit Jänner 2017) ist zwar nicht widerlegbar, jedoch viel zu kurz eingehalten, um von einer stabilen Verhaltensänderung sprechen zu können. Die Fachliteratur spricht hier von einer mindestens einjährigen völligen Drogenfreiheit. Grundlegendes Problembewusstsein zur bisherigen Vorgeschichte lässt sich vermissen, daher muss von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit Drogen assoziierter Auffälligkeit im und außerhalb des Straßenverkehrs ausgegangen werden. Es fehlen entscheidende Strategien zukünftiger unauffälliger Verkehrsteilnehme. Da ausreichendes Problembewusstsein und selbstkritische Aufarbeitung des bisherigen Drogenkonsums nicht vorhanden sind, ist somit die Grundlage für eine entscheidende und stabile Veränderung der Suchtmittelgewohnheiten derzeit nicht gegeben. Zusammenfassend wird hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ausgeführt, dass insgesamt diese ausreichend gegeben ist. Eindeutig negativ beschreibt sich aber derzeit die Befundlage zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, es zeigen sich Hinweise auf erhöhte Risikobereitschaft, jugendliche Unbekümmertheit, Neigung zur Selbstüberschätzung Ein grundlegendes Problembewusstsein zur bisherigen Vorgeschichte lässt sich vermissen. Es zeigt sich kein stabiles verändertes Verhalten bezüglich Alkohol- und Drogeneinnahme. Die Wahrscheinlichkeit von Alkohol- und Drogenkonflikten im und außerhalb des Straßenverkehrs ist somit derzeit deutlich erhöht. Insgesamt ist somit die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht im ausreichenden Maß gegeben und Herr A zum Lenken von Kraftahrzeugen der Gruppe 1 derzeit nicht geeignet. Das amtsärztliche Gutachten hat sich im Wesentlichen auf die verkehrspsychologische Untersuchung im Juni 2017 gestützt. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Akte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, der Blutuntersuchung, der verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie des Befundberichtes der Fachärztin für Psychiatrie vom 27.3.2017 und des amtsärztlichen Gutachtens. Es wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien wurden geladen. Der Beschwerdeführer wurde gehört. Bereits mit der Beschwerde wurden ein Blutbefund und ein Drogenscreening beigebracht. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden neuerlich Blutbefunde beigebracht. Aus diesen ergibt sich weder ein (nachweisbarer) Konsum von Drogen, noch Auffälligkeiten hinsichtlich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme wird ausgeführt, dass nunmehr die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben sind. Auf die bedingte Eignung wurde hingewiesen, wobei die Erteilung der Lenkberechtigung auch von unauffälligen medizinischen Befunden abhängig gemacht werden sollte. In der fachärztlichen Stellungnahme wird auf unauffällige Blutbefunde und negativen Drogenharn verwiesen und dass gegen einen Führerschein kein Einwand besteht. Auf eine allfällige Befristung wurde hingewiesen. Die Drogenabstinenz wurde gegenüber der Fachärztin glaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer wurde erstmals beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand betreten. Eine Abhängigkeit von Suchtmitteln oder Alkohol ist nicht aktenkundig. Es reichen sohin positive Stellungnahmen eines Facharztes und der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nach § 14 Abs. 3 FSG-GV aus, um davon ausgehen zu können, dass die gesundheitliche Eignung wiedererlangt wurde. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen (Befristung), bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsdarstellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (siehe VwGH vom 24.4.2001, Zl. 2000/11/0337). Der Beschwerdeführer wurde erstmals beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand betreten. Eine Abhängigkeit von Suchtmitteln oder Alkohol ist nicht aktenkundig. Es reichen sohin positive Stellungnahmen eines Facharztes und der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nach Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV aus, um davon ausgehen zu können, dass die gesundheitliche Eignung wiedererlangt wurde. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen (Befristung), bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsdarstellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (siehe VwGH vom 24.4.2001, Zl. 2000/11/0337). In den vorliegenden fachärztlichen und verkehrspsychologischen Stellungnahmen werden die gesundheitliche Eignung, die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung festgestellt. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme am 6.6.2017 wurde unter Hinweis auf die Fachliteratur angeführt, dass für eine stabile Verhaltensänderung eine mindestens einjährige Drogenfreiheit erforderlich ist. Diese liegt nunmehr vor und wurde innerhalb dieses Zeitraumes der Beschwerdeführer weder beim Drogenkonsum betreten, noch haben die beigebrachten Blutbefunde Anlass gegeben, an der Drogenabstinenz zu zweifeln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt gelegentlicher Alkoholkonsum ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen die Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in jedem Fall aus. Vielmehr müssen konkrete Umstände dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht willens oder nicht in der Lage ist, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es muss somit konkret zu befürchten sein, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird (siehe VwGH v. 24.11.2005, 2004/11/0121). Die Lenkung eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist nicht aktenkundig. Ein gelegentlicher Alkoholkonsum im Freundeskreis wurde vom Beschwerdeführer zugestanden. Die Blutbefunde sind unauffällig. Aus den Stellungnahmen der Fachärztin für Psychiatrie und der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle sind keine konkreten Umstände hinsichtlich eines zukünftigen Alkohol– und Drogenkonsums angeführt. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1098.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.