← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1231/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1231/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom

  1. August 2017, Zl. ***, wegen Verhängung eines Waffenverbotes zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 12 Waffengesetz – WaffGParagraph 12, Waffengesetz – WaffG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 29.8.2017, Zl. ***, wird Herrn A, *** geb., der Besitz von Waffen und Munition verboten. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz, eine Anzeige nach § 50 Waffengesetz und § 7 Kriegsmaterialgesetz erstattet wurde. Nach einer Hausdurchsuchung wurden Waffen, Munition sowie sonstige Gegenstände und Urkunden sichergestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 29.8.2017, Zl. ***, wird Herrn A, *** geb., der Besitz von Waffen und Munition verboten. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz, eine Anzeige nach Paragraph 50, Waffengesetz und Paragraph 7, Kriegsmaterialgesetz erstattet wurde. Nach einer Hausdurchsuchung wurden Waffen, Munition sowie sonstige Gegenstände und Urkunden sichergestellt. Am 6.6.2017 wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Hauptverhandlung beim LG *** zur Zl. *** schuldig bekannt habe, den selbst hergestellten Schalldämpfer und die fünf Stück Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoßen fahrlässig unbefugt besessen zu haben. Das Gericht habe diesen Verstoß als geringfügig beurteilt. Es sei von einer Verurteilung Abstand genommen und ihm die diversionelle Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.000 Euro und Gerichtskosten von 150 Euro angeboten worden. Die Geldbuße sei bereits bezahlt worden. Die belangte Behörde beziehe sich lediglich auf die Tatsachen der Anzeige, der Sicherstellung und des vorläufigen Waffenverbotes. Der bloß fahrlässige Besitz eines selbst hergestellten Schalldämpfers und der Besitz von fünf Stück Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoßen stelle insgesamt eine derart geringfügige Übertretung der Bestimmungen des Waffengesetzes dar, dass dieser Umstand nicht als bestimmte Tatsache im Sinne der genannten Gesetzesstelle angesehen werden könne. Insbesondere gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass dieser Besitz eines selbst hergestellten Schalldämpfers und einer ganz geringen Anzahl bestimmter Gewehrpatronen einen Rückschluss darauf zulassen könnte, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Am 11.12.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er im Jahr 2015 eine Waffenbesitzkarte erhalten habe. Eine Faustfeuerwaffe habe er nicht erworben. Er habe eine Drehbank zu Hause und aus rein technischem Interesse einen Schalldämpfer angefertigt. Der Schalldämpfer sei nie ausprobiert worden. Er habe Munition gesammelt und dafür auch die Waffenbesitzkarte beantragt. Die fünf Stück Leuchtspurpatronen seien als Kriegsmaterial eingestuft worden. Er habe diese Leuchtspurpatronen bei einem Sammlertreffen in Senftenberg erworben. Die Herren C und D seien ihm bekannt. Herrn D habe er erst einmal vor dieser Amtshandlung im Juni 2017 gesehen. Er habe ihn bei seinem Nachbarn in *** getroffen. Herrn C kenne er schon seit ca. 10 Jahren. Er habe ihn auf einem Flohmarkt kennen gelernt. Er sei bereits in Pension. Herr C wohne in *** und habe er ihn dort auch besucht. Er sei von ihm ca. zwei Mal im Monat angerufen worden. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er auch mit Kriegsmaterial handle. Bei einer „Fräsn“ handle es sich um eine Bohrfräse, mit der man präzise Löcher bohren könne. Herr C habe ihn schon einmal gefragt, eine Maschinenpistole zu reparieren. Er habe aber abgelehnt. Sonst hätten sie eigentlich nie über Waffen oder Bestandteile geredet. Wenn in einem Telefonat über „Laufrohlinge“ gesprochen worden sei, so handle es sich dabei um ein Metallrohr. Dies bekomme man einfach zu kaufen. Ein derartiger Rohling sei nicht verboten, solange kein Patronenlager eingearbeitet werde. Das Werkzeug hiezu bekomme man jedoch nicht. Dazu benötige man eine Reibahle. Was es mit den „Konservendosen“ auf sich habe, wüsste er nicht. Herr C habe beim *** eingekauft und verschiedene Sachen auf den Flohmärkten verkauft. Wenn ihm vorgehalten werde, dass aus einem Telefonprotokoll eine dieser „Konservendosen“ einen Stückpreis von 160 Euro habe, so gebe er an, dass ihm eine derartige Konservendose von Herrn C angeboten worden sei. Er wüsste jedoch nicht, was Herr C damit gemeint habe. Vielleicht war es ein Behälter für Munition. Er habe jedoch keine Ahnung. Was mit dem im Telefonat angeführten „Zahnarzttermin“ gemeint war, wüsste er nicht. Herr C habe ihm nie eine Maschinenpistole angeboten. Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des erkennenden Gerichts Einsicht in die Strafakte beim Landesgericht *** zur Zl. *** genommen. Bei der am 23.10.2017 durchgeführten Hauptverhandlung wurden keine den Beschwerdeführer betreffende Angaben gemacht. Das Verfahren betreffend Herrn D wurde mit einer Diversion eingestellt. Herr C wurde wegen Verbrechen nach dem Kriegsmaterialgesetz und Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen: § 12 Abs. 1 Waffengesetz:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 6.7.2017 (Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft ***) ist Herr A dringend verdächtigt, dazu jedoch nicht geständig in gemeinsamen Zusammenwirkung mit Herrn C funktionsunfähige Waffen und Kriegsmaterial wieder funktionsfähig gemacht zu haben, verbotene Waffen (Schalldämpfer) selbst hergestellt zu haben sowie Kriegsmaterial und verbotene Waffen bzw. Gegenstände in seinem Besitz gehabt zu haben sowie diese Waffen an Personen, die zu deren Besitz nicht befugt sind, überlassen zu haben und dadurch ein Vergehen nach dem Waffengesetz begangen zu haben. Diese Verdachtsmomente beruhen auf den festgestellten Telefonaten, den Ergebnissen der Observationen, den niederschriftlichen Aussagen des Herrn D sowie dem Ergebnis der Hausdurchsuchung. Konkret war Herr A im Besitz von zwei Schalldämpfern, somit verbotenen Gegenständen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 5 Waffengesetz
  4. Weiters hat er fünf Stück Kriegsmaterial in Form von Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoßen und somit Kriegsmaterial im Sinne der §§ 4, 5 und 8 Waffengesetz 1996 und der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/
  5. Er war im Besitz von zwei Waffen der Kategorie B sowie von Munition, deren Erwerb und Besitz an eine waffenrechtliche Urkunde gebunden ist. Herr A war zum Tatzeitpunkt im Besitz einer Waffenbesitzkarte und stellte dies somit keine Übertretung nach dem Waffengesetz dar. Der Verdacht des gemeinsamen Zusammenwirkens mit C ergibt sich aus dem Protokoll der Telefonüberwachung, den niederschriftlichen Angaben des Herrn D und den Observationsergebnissen.Nach der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 6.7.2017 (Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft ***) ist Herr A dringend verdächtigt, dazu jedoch nicht geständig in gemeinsamen Zusammenwirkung mit Herrn C funktionsunfähige Waffen und Kriegsmaterial wieder funktionsfähig gemacht zu haben, verbotene Waffen (Schalldämpfer) selbst hergestellt zu haben sowie Kriegsmaterial und verbotene Waffen bzw. Gegenstände in seinem Besitz gehabt zu haben sowie diese Waffen an Personen, die zu deren Besitz nicht befugt sind, überlassen zu haben und dadurch ein Vergehen nach dem Waffengesetz begangen zu haben. Diese Verdachtsmomente beruhen auf den festgestellten Telefonaten, den Ergebnissen der Observationen, den niederschriftlichen Aussagen des Herrn D sowie dem Ergebnis der Hausdurchsuchung. Konkret war Herr A im Besitz von zwei Schalldämpfern, somit verbotenen Gegenständen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz
  6. Weiters hat er fünf Stück Kriegsmaterial in Form von Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoßen und somit Kriegsmaterial im Sinne der Paragraphen 4, 5 und 8 Waffengesetz 1996 und der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,. Er war im Besitz von zwei Waffen der Kategorie B sowie von Munition, deren Erwerb und Besitz an eine waffenrechtliche Urkunde gebunden ist. Herr A war zum Tatzeitpunkt im Besitz einer Waffenbesitzkarte und stellte dies somit keine Übertretung nach dem Waffengesetz dar. Der Verdacht des gemeinsamen Zusammenwirkens mit C ergibt sich aus dem Protokoll der Telefonüberwachung, den niederschriftlichen Angaben des Herrn D und den Observationsergebnissen. Von der Staatsanwaltschaft *** wurde eine Telefonüberwachung betreffend Herrn C angeordnet. Im Zuge der Telefonüberwachung wurden Gespräche aufgezeichnet, welche auf einen Handel des Herrn C mit illegalen Waffen bzw. Kriegsmaterial hinweisen. Diese Gespräche wurden mit A unter dessen (näher bezeichneten) Anschluss und D, ebenfalls unter dessen näher bezeichneten Anschluss geführt. Demnach hat am 21.4.2017 Herr C mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat geführt. Dabei ging es um die Mitnahme von Magazinen und Laufrohlingen. Das Gespräch wurde von Herrn C aus dem Büro eines näher bezeichneten Waffenhändlers geführt. Am 22.5.2017 wurde ein Gespräch über eine „Fräsn“ (Drehbank zur Herstellung der Schalldämpfer etc.) gesprochen. Dann wurden dem Beschwerdeführer zwei „Konservendosen“ zum Stückpreis von 160 Euro angeboten. Als möglicher Codename wurden von den Beamten Handgranaten oder Behälter mit Munition angeführt. Weiters erzählte Herr C von einem bevorstehenden „Zahnarzttermin“. In einem Gespräch mit einem verdeckten Ermittler hat Herr C angegeben, dass es sich dabei um einen Codenamen handle, der den Kauf einer Maschinenpistole bezeichnet. Am 26.5.2017 wurde der Beschwerdeführer von Herrn C angerufen, weil er seine Hilfe brauche. Zwei Tage vorher gab es ein Probeschießen eines verdeckten Ermittlers mit einer SKORPION (Maschinenpistole), bei der es zu einer Ladehemmung kam. Im Zuge der Observationen wurde ein Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn C am 12.5.2017 in der Zeit von 15:10 Uhr bis 18:10 Uhr und am 30.5.2017 in der Zeit von 16:16 Uhr bis 17:28 Uhr bei Herrn C in *** festgestellt. Aus der Anzeige geht weiters hervor, dass Herr C Herrn D über den Beschwerdeführer kennengelernt hat. Der Beschwerdeführer hat Herrn D in das Haus von C gebracht. In weiterer Folge hat Herr D eine Maschinenpistole der Marke STEN zu einem Preis von 2.500 Euro mit dazugehöriger Munition erworben. Zu einem späteren Zeitpunkt (2.6.2017) hat Herr D eine UZI (Maschinenpistole) um 2.500.- Euro gekauft. Die funktionsfähigen Maschinenpistolen wurden bei der Hausdurchsuchung am Nebenwohnsitz des Herrn D sichergestellt. Zu diesen Fakten war auch Herr C geständig. Wesentlicher Sachverhalt: Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurden beim Beschwerdeführer verbotene Waffen (zwei Schalldämpfer) und Kriegsmaterial (Leuchtspurpatronen) sichergestellt. Es wurden auch Schusswaffen der Kategorie B vorgefunden. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Die Gegenstände wurden sichergestellt und ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Horn Einsicht genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige des Landesamtes für Verfassungsschutz der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und der Beschwerdeführer gehört. Im Zuge der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Protokoll der Hauptverhandlung vom 31.8.2017 vorgelegt. Weiters wurde in die gerichtliche Strafakte beim Landesgericht *** zur Zl. *** Einsicht genommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erregen, dass von der Waffe ein gesetzwidriger Gebrauch gemacht oder dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Die Waffenbehörde hat eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus den bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit und Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (s. VwGH v. 5.5.2014, Zl. Ro 2014/03/0033 mit Vorjudikatur). Bei einem Waffenverbot handelt es sich um eine administrative Maßnahme, die die Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat. Bei der Gefährdungsprognose können auch Sachverhalte mitberücksichtigt werden, die schon länger zurückliegen (s. VwGH v. 22.6.2016, Zl. Ra 2016/03/0040 mit Vorjudikatur). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erregen, dass von der Waffe ein gesetzwidriger Gebrauch gemacht oder dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Die Waffenbehörde hat eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus den bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit und Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (s. VwGH v. 5.5.2014, Zl. Ro 2014/03/0033 mit Vorjudikatur). Bei einem Waffenverbot handelt es sich um eine administrative Maßnahme, die die Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat. Bei der Gefährdungsprognose können auch Sachverhalte mitberücksichtigt werden, die schon länger zurückliegen (s. VwGH v. 22.6.2016, Zl. Ra 2016/03/0040 mit Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer war im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde. Entgegen seinen Ausführungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, diese nur zum Sammeln von Munition beantragt zu haben, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch noch zwei (alte und nicht voll funktionsfähige) Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen) nach § 19 Waffengesetz besessen hat. Ebenso wurden bei ihm zwei Schalldämpfer vorgefunden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes (VwGH vom 28.2.2006, Zl. 2005/03/0052). Der Beschwerdeführer war im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde. Entgegen seinen Ausführungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, diese nur zum Sammeln von Munition beantragt zu haben, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch noch zwei (alte und nicht voll funktionsfähige) Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen) nach Paragraph 19, Waffengesetz besessen hat. Ebenso wurden bei ihm zwei Schalldämpfer vorgefunden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes (VwGH vom 28.2.2006, Zl. 2005/03/0052). Losgelöst von den in seinem Besitz befindlichen und in waffenrechtlicher Hinsicht relevanten Gegenständen hat der Beschwerdeführer - so wie gegenüber den erhebenden Beamten der Landespolizeidirektion - die Kontakte mit dem verurteilten C verharmlost und angegeben, dass er von dessen illegalen Geschäften mit Waffen und Kriegsmaterial nichts gewusst haben will. So hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er Herrn D nur einmal vor der Amtshandlung im Juni 2017 in *** getroffen habe. Demgegenüber ist im gerichtlichen Verfahren jedoch hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zwischen Herrn C und Herrn D hergestellt hat und Herr D in weiterer Folge von Herrn C auch zwei Maschinenpistolen erworben hat. Die Kontaktaufnahme erfolgte im März/April 2017 (lt. Herrn C bei der Niederschrift am 4.7.2017) oder Februar/März 2017 (lt Herrn D bei der Niederschrift am 6.6.2017). Bei diesem Zusammentreffen wurde die Maschinenpistole der Marke STEN im Beisein des Beschwerdeführers angeboten und in weiterer Folge von Herrn D gekauft. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch erst durch Nachfrage nur jene Telefonate hinsichtlich einer reparaturbedürftigen Maschinenpistole und eines Behälters mit bzw. für Munition, der als „Konservendose“ bezeichnet wurde sowie die „Laufrohlinge“ zugestanden. Der Beschwerdeführer ist Werkzeugmaschineur und im Besitz einer Drehbank und einer Bohrfräse. Nach seinen Angaben hat er einen Schalldämpfer aus technischem Interesse selbst angefertigt. Gefunden wurden bei ihm zwei Schalldämpfer. Er kennt Herrn C seit ca. 10 Jahren. Für das erkennende Gericht ist auf Grund der einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Herrn C nicht glaubhaft, dass „eigentlich nie über Waffen oder Bestandteile geredet“ wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst keine illegalen Waffengeschäfte getätigt hat, so stand er jedenfalls mit einer in einem derartigen illegalen Bereich tätigen Person in einem spezifischen Kontakt (zweimalige Anrufe im Monat wurden vom Beschwerdeführer zugestanden). Bei den Observationen wurden allein im Mai 2017 zwei Zusammentreffen über mehrere Stunden festgestellt. Gegen Herrn C bestand bereits ein Waffenverbot. Er hat auch teilweise seinen Lebensunterhalt durch den illegalen Waffenhandel finanziert. Der Beschwerdeführer hat auch den Kontakt mit einer dritten Person (Herrn D) hergestellt und diese in das Haus von Herrn C gebracht. Es wurde dadurch die Weitergabe von Kriegsmaterial und anderen Schusswaffen (eine Glock Pistole hat Herr D ebenfalls von Herrn C erworben) gefördert. Die Gefahr der gesetzwidrigen Verwendung der Waffe durch einen unbefugten Dritten ist bei Kriegsmaterial auf Grund seiner Eigenschaft in der Regel gegeben (s. VwGH v. 22.11.2001, Zl. 99/20/0400). Der Beschwerdeführer war bei einem Ankauf von der Maschinenpistole der Marke STEN dabei. Dabei handelt es sich um Kriegsmaterial nach § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom
  7. November 1977 betreffen Kriegsmaterial, BGBl.624/1977.Der Beschwerdeführer ist Werkzeugmaschineur und im Besitz einer Drehbank und einer Bohrfräse. Nach seinen Angaben hat er einen Schalldämpfer aus technischem Interesse selbst angefertigt. Gefunden wurden bei ihm zwei Schalldämpfer. Er kennt Herrn C seit ca. 10 Jahren. Für das erkennende Gericht ist auf Grund der einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Herrn C nicht glaubhaft, dass „eigentlich nie über Waffen oder Bestandteile geredet“ wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst keine illegalen Waffengeschäfte getätigt hat, so stand er jedenfalls mit einer in einem derartigen illegalen Bereich tätigen Person in einem spezifischen Kontakt (zweimalige Anrufe im Monat wurden vom Beschwerdeführer zugestanden). Bei den Observationen wurden allein im Mai 2017 zwei Zusammentreffen über mehrere Stunden festgestellt. Gegen Herrn C bestand bereits ein Waffenverbot. Er hat auch teilweise seinen Lebensunterhalt durch den illegalen Waffenhandel finanziert. Der Beschwerdeführer hat auch den Kontakt mit einer dritten Person (Herrn D) hergestellt und diese in das Haus von Herrn C gebracht. Es wurde dadurch die Weitergabe von Kriegsmaterial und anderen Schusswaffen (eine Glock Pistole hat Herr D ebenfalls von Herrn C erworben) gefördert. Die Gefahr der gesetzwidrigen Verwendung der Waffe durch einen unbefugten Dritten ist bei Kriegsmaterial auf Grund seiner Eigenschaft in der Regel gegeben (s. VwGH v. 22.11.2001, Zl. 99/20/0400). Der Beschwerdeführer war bei einem Ankauf von der Maschinenpistole der Marke STEN dabei. Dabei handelt es sich um Kriegsmaterial nach Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung vom
  8. November 1977 betreffen Kriegsmaterial, BGBl.624 aus 1977,. Für die im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 vorzunehmende Prognose, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist sohin nicht nur das dem Beschwerdeführer anzulastende Vergehen nach dem Waffengesetz vorwerfbar, sondern insgesamt sein Verhalten mit dem Haupttäter im abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren. Entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers geht das erkennende Gericht nicht von einem fahrlässigen Verhalten hinsichtlich des Besitzes der verbotenen Waffen und des Kriegsmaterials aus. So hat der Beschwerdeführer vorsätzlich die Schalldämpfer angefertigt und nicht bloß (fahrlässig) erworben. Allenfalls beim Besitz des Kriegsmaterials kann ihm Fahrlässigkeit zugestanden werden, wenngleich festzustellen ist, dass sein langjähriger Bekannter, Herr C, über ausgezeichnete Kenntnisse von Waffen, Munition und Kriegsmaterial verfügt. Dies hat er im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens wiederholt unter Beweis gestellt. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Für die im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 vorzunehmende Prognose, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist sohin nicht nur das dem Beschwerdeführer anzulastende Vergehen nach dem Waffengesetz vorwerfbar, sondern insgesamt sein Verhalten mit dem Haupttäter im abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren. Entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers geht das erkennende Gericht nicht von einem fahrlässigen Verhalten hinsichtlich des Besitzes der verbotenen Waffen und des Kriegsmaterials aus. So hat der Beschwerdeführer vorsätzlich die Schalldämpfer angefertigt und nicht bloß (fahrlässig) erworben. Allenfalls beim Besitz des Kriegsmaterials kann ihm Fahrlässigkeit zugestanden werden, wenngleich festzustellen ist, dass sein langjähriger Bekannter, Herr C, über ausgezeichnete Kenntnisse von Waffen, Munition und Kriegsmaterial verfügt. Dies hat er im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens wiederholt unter Beweis gestellt. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1231.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.