RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1376/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9.10.2017, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Februar 2015, *** wurde Ihnen der Besitz von Waffen und Munition verboten. Grund dieser behördlichen Maßnahme war folgender Sachverhalt: „Am 30.01.2015 kam es zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin *** zu einem Streit. Im Zuge dieses Streites erfassten Sie Ihre Lebensgefährtin an der Kleidung im Brustbereich und drängten sie in das Badezimmer gegen die Badewanne, sodass sie in die Badewanne rutschte. Danach erfassten Sie sie mit der Hand am Hals und schlugen ihren Kopf gegen die Wandfliesen und ohrfeigten sie mehrmals. B erlitt dadurch Schwellungen im Gesicht, eine kleine blutende Wunde unter dem rechten Auge, Kopfschmerzen sowie eine Beule am Hinterkopf. Aufgrund dieses Vorfalles wurde gegen Sie von der Polizeiinspektion *** ein Betretungsverbot ausgesprochen. Bereits am 27.10.2013 wurde gegen Sie seitens der Polizeiinspektion *** ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und eine sich in Ihrem Besitze befundene Waffe sowie ein Magazin sichergestellt, da Sie im Zuge wiederholter Streitigkeiten Ihrer Lebensgefährtin gegenüber geäußert hatten, sich zu erschießen. Mit Eingabe vom
- September 2017 begehren Sie die Aufhebung des über Sie verhängten Waffenverbotes und begründen dies einerseits damit, dass schon einige Zeit seit der Verhängung des Waffenverbotes vergangen sei bzw. es auch keine weiteren Vorfälle mehr geben wird. Die Behörde hat das Ermittlungsverfahren eingeleitet und folgenden Sachverhalt erhoben: Es scheinen keine weiteren Vorfälle in den Strafregistern auf, jedoch sind seit damals erst 2,5 Jahre vergangen. Die Behörde hat dazu Folgendes festzustellen: Gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996 ist ein Verbot nach § 12 Abs. 1 von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996 ist ein Verbot nach Paragraph 12, Absatz eins, von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Paragraph 12, Absatz 7, WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Sie haben Ihre Lebensgefährtin damals gewürgt, mit dem Kopf gegen die Wandfliesen geschlagen und auch mehrmals geohrfeigt. Somit doch sehr schwer körperlich misshandelt. Auch wenn zwischenzeitlich keine weiteren Vorfälle aufscheinen, so wird jedoch der verstrichene Zeitraum seit dem Vorfall als noch relativ kurz gesehen. Aus der Entscheidung des VwGH vom
- Mai 2010, 2010/03/0057 geht etwa hervor, dass 3 Jahre und 8 Monate zwischen Anlasstat und Antragstellung zur Aufhebung des Waffenverbotes nicht ausreichen. Auch hat der VwGH wiederholt die Tilgungsfrist der Verurteilung einer Straftat als Zeitmaßstab herangezogen, diesen wären somit sogar 5 Jahre. Ein Wegfall der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit auf Grund des noch relativ kurzen Zeitraumes, der doch schweren körperlichen Misshandlung bzw. der Selbstmordäußerung nach Ansicht der Behörde nicht gegeben. Die Behörde war daher berechtigt, ihre Entscheidung auf Grund des ihr nach der Aktenlage zugänglichen Ermittlungsergebnisses zu fällen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2015 haltlos und falsch seien. Auch der Vorwurf aus 2017 sei ein übertriebener Vorfall der Lebensgefährtin gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.2.2018, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes (der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung), nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 20.2.2015 ein Waffenverbot verhängt. Grundlage für dieses Waffenverbot war ein Streit mit Handgreiflichkeiten mit der damaligen Lebensgefährtin am 30.1.
- Bereits am 27.10.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Die Grundlage hierfür waren Drohungen mit Selbstmord durch eine Waffe gegenüber der Lebensgefährtin. Seit dem Vorfall vom 30.1.2015 gab es keine weiteren Vorfälle mehr. Seit dem letzten Vorfall sind somit ca. 3 Jahre vergangen. Aus der Entscheidung des VwGH vom
- Mai 2010, 2010/03/0057 geht etwa hervor, dass 3 Jahre und 8 Monate zwischen Anlasstat und Antragstellung zur Aufhebung des Waffenverbotes nicht ausreichen. Auch hat der VwGH wiederholt die Tilgungsfrist der Verurteilung einer Straftat als Zeitmaßstab herangezogen, diesen wären somit sogar 5 Jahre. Es ist immer auf die Umstände des Einzelfalls und die Art der Begehung Bedacht zu nehmen und diese zu würdigen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei beiden Taten im Zuge eines Streites mit Gewalt gedroht, bzw. diese im ersten Fall auch angewandt. Umstände wie der Beschwerdeführer sicherstellen kann, dass er bei einem neuerlichen Streit nicht ähnlich reagieren werde brachte er nicht vor. Vielmehr lässt die zweimalige Entgleisung des Verhaltens des Beschwerdeführers innerhalb von 2 Jahren vermuten, dass er in Stresssituationen – wie zum Bespiel bei einem Streit – mit Gewalt oder Drohungen reagiert. Es erfordert daher einen längeren Beobachtungszeitraum, da der Beschwerdeführer bereits zwei Vorfälle im Zuge von Streitigkeiten hatte. Aus der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass ein Zeitraum von 3 Jahren und 8 Monaten nicht ausreichend ist. Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist die Behörde verpflichtet bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG ist die Behörde verpflichtet bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Im gegenständlichen Fall erweist sich ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren als nicht ausreichend, da es zwei Anlasstaten gab und beide in Bezug auf Streitigkeiten (Gewalt und Drohungen) mit den Lebensgefährtinnen stattfanden. Gerade bei Waffenverboten in Bezug mit Gewalttaten muss besonderes genau geprüft werden ob die Voraussetzungen für den Wegfall des Waffenverbotes gegeben sind und erfordert dies einen längeren Beobachtungszeitraum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1376.001.2017