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{'item': 'LVwG-AV-233/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-233/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. Dezember 2017, Zl. ***, mit welchem ihm der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, zu Recht:
  2. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den am
  6. Juli 2017 von ihr erlassenen Mandatsbescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, bestätigt.Mit der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den am
  7. Juli 2017 von ihr erlassenen Mandatsbescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, bestätigt. Nach Hinweis und Teilzitat von Auszügen aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 25.06.2017, Bezugnahme auf die Diversion zur Zahl *** des Landesgerichtes für Strafsachen ***, der Verantwortung und dem Vorbringen des Einschreiters, Zitat relevanter Bestimmungen des Waffengesetzes und Wiedergabe von Rechtssätzen aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gelangte die Behörde in der Begründung der Entscheidung zum Ergebnis, dass die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum beim Beschwerdeführer latent bestehe, welcher behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um ihm zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder ihn im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, welche eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglichen. Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber die Behebung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes, dies in dem er Widersprüche in der Entscheidung mit dem Polizeibericht aufzeigte, welchen die belangte Behörde unter anderem für ihre Entscheidungsfindung herangezogen hatte, auf die Diversion verwies, in welcher festgehalten worden war, dass aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten sowie des persönlichen Eindrucks des Gerichts in der Hauptverhandlung eine Bestrafung des Angeklagten nicht erforderlich erscheine, um diesen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sowie er noch ergänzende Ausführungen dahingehend tätigte, welche das gegen ihn verhängte Waffenverbot entkräften könnten und abschließend beantragte, das gegen ihn verhängte Waffenverbot aufzuheben. Im Zuge der in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf das Vorbringen in seinem Rechtsmittel, sowie er sich mit der Verlesung der Verwaltungsakte und der beigeschafften Akte des Landesgerichtes für Strafsachen *** *** einverstanden erklärte. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer noch darauf, dass er mittlerweile die in der Diversion angesprochenen gemeinnützigen Leistungen erbracht habe, weshalb das gerichtliche Verfahren zwischenzeitig eingestellt worden wäre und hielt seinen Antrag auf Behebung des gegen ihn ausgesprochenen Waffenverbotes aufrecht.Im Zuge der in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf das Vorbringen in seinem Rechtsmittel, sowie er sich mit der Verlesung der Verwaltungsakte und der beigeschafften Akte des Landesgerichtes für Strafsachen *** *** einverstanden erklärte. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer noch darauf, dass er mittlerweile die in der Diversion angesprochenen gemeinnützigen Leistungen erbracht habe, weshalb das gerichtliche Verfahren zwischenzeitig eingestellt worden wäre und hielt seinen Antrag auf Behebung des gegen ihn ausgesprochenen Waffenverbotes aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Aus der beigeschafften Akte des Landesgerichtes für Strafsachen *** ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft *** dem Beschwerdeführer die Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Strafgesetzbuch anlastete, wobei der Sachverhalt durch das Ermittlungsverfahren, insbesondere die am
  8. August 2017 durchgeführte Hauptverhandlung, in welcher der Angeklagte und nunmehrige Beschwerdeführer die Verantwortung für sein Handeln übernommen hatte, hinreichend geklärt erscheint. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten sowie seines persönliches Eindrucks in der Hauptverhandlung eine Bestrafung nicht erforderlich sei, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Schuld des Angeklagten sei nicht als schwer anzusehen, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht über die in den Strafdrohungen der §§ 269 Abs. 1 erster Fall und 84 Abs. 2 StGB typisierten Unrechts- und Schuldgehalte hinausgehe. Überdies habe der Angeklagte im Zuge der Hauptverhandlung den vom Opfer der Körperverletzung verlangten Schadenersatz bezahlt. Ebenso habe sich die Staatsanwaltschaft *** nicht gegen ein diversionelles Vorgehen ausgesprochen.Aus der beigeschafften Akte des Landesgerichtes für Strafsachen *** ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft *** dem Beschwerdeführer die Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Strafgesetzbuch anlastete, wobei der Sachverhalt durch das Ermittlungsverfahren, insbesondere die am
  9. August 2017 durchgeführte Hauptverhandlung, in welcher der Angeklagte und nunmehrige Beschwerdeführer die Verantwortung für sein Handeln übernommen hatte, hinreichend geklärt erscheint. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten sowie seines persönliches Eindrucks in der Hauptverhandlung eine Bestrafung nicht erforderlich sei, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Schuld des Angeklagten sei nicht als schwer anzusehen, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht über die in den Strafdrohungen der Paragraphen 269, Absatz eins, erster Fall und 84 Absatz 2, StGB typisierten Unrechts- und Schuldgehalte hinausgehe. Überdies habe der Angeklagte im Zuge der Hauptverhandlung den vom Opfer der Körperverletzung verlangten Schadenersatz bezahlt. Ebenso habe sich die Staatsanwaltschaft *** nicht gegen ein diversionelles Vorgehen ausgesprochen. Der ihm auferlegten Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 120 Stunden ist der Beschwerdeführer mittlerweile ebenfalls nachgekommen. Gemäß Abs. 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Absatz 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung.Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 7 leg.cit. ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.Gemäß Absatz 7, leg.cit. ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. etwa VwGH am 29.01.2015, Ra 2015/03/0002). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche etwa VwGH am 29.01.2015, Ra 2015/03/0002). Dem Beschwerdeführer ist deshalb zuzubilligen, dass sich aus dem Umstand, dass er – aus welchen Gründen auch immer – die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe geschlossen werden kann (vgl. VwGH am 24.03.2010, Zl. 2009/03/0049).Dem Beschwerdeführer ist deshalb zuzubilligen, dass sich aus dem Umstand, dass er – aus welchen Gründen auch immer – die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe geschlossen werden kann vergleiche VwGH am 24.03.2010, Zl. 2009/03/0049). Der zitierte § 12 Abs. 1 WaffG dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist bereits die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs von Waffen (VwGH am 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss deshalb nicht stattgefunden haben. Die Klärung des im vorliegenden Fall maßgeblichen Sachverhaltes musste deshalb aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der sogenannten freien Beweiswürdigung erfolgen und liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vorfälle, welche zur gegenständlichen Entscheidung führten, anders abgelaufen wären, als im Polizeibericht der Inspektion *** vom
  10. Juni 2017, bzw. in der Hauptverhandlung am
  11. August 2017 vor dem Landesgericht für Strafsachen *** dargestellt, dies auch ausgehend von den für Polizeibeamte geltenden Disziplinarvorschriften und der Wahrheitspflicht welcher Zeugenaussagen vor Gericht unterliegen.Der zitierte Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist bereits die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs von Waffen (VwGH am 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss deshalb nicht stattgefunden haben. Die Klärung des im vorliegenden Fall maßgeblichen Sachverhaltes musste deshalb aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der sogenannten freien Beweiswürdigung erfolgen und liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vorfälle, welche zur gegenständlichen Entscheidung führten, anders abgelaufen wären, als im Polizeibericht der Inspektion *** vom
  12. Juni 2017, bzw. in der Hauptverhandlung am
  13. August 2017 vor dem Landesgericht für Strafsachen *** dargestellt, dies auch ausgehend von den für Polizeibeamte geltenden Disziplinarvorschriften und der Wahrheitspflicht welcher Zeugenaussagen vor Gericht unterliegen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich werden lässt (VwGH am 13.11.1986, 85/17/0109). Im Sinne der Ausübung der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 ASVG ist es ebenfalls nicht verwehrt, dabei die allgemeinen Lebenserfahrungen miteinfließen zu lassen.Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich werden lässt (VwGH am 13.11.1986, 85/17/0109). Im Sinne der Ausübung der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, ASVG ist es ebenfalls nicht verwehrt, dabei die allgemeinen Lebenserfahrungen miteinfließen zu lassen. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient jedenfalls der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und genügt es hiefür, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und die Zufügung einer Körperverletzung stellen jedenfalls eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln können und wegen des dadurch zu Tage getretenen Aggressionspotentials auch geeignet sind, ein Waffenverbot zu rechtfertigen. Dies jedenfalls ausgehend von der Zeit, welche von der Setzung dieser Handlungen durch den Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Waffenverbotes durch die belangte Behörde verstrichen ist.Die Verhängung eines Waffenverbotes dient jedenfalls der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und genügt es hiefür, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und die Zufügung einer Körperverletzung stellen jedenfalls eine konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln können und wegen des dadurch zu Tage getretenen Aggressionspotentials auch geeignet sind, ein Waffenverbot zu rechtfertigen. Dies jedenfalls ausgehend von der Zeit, welche von der Setzung dieser Handlungen durch den Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Waffenverbotes durch die belangte Behörde verstrichen ist. Im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes wegen Wegfalls der hiefür gegebenen Gründe nach § 12 Abs. 7 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose nach § 12 Abs. 1 WaffG noch aufrecht ist. Bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbotes muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzwecks bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH am 28.11.2013, 2013/03/0084).Im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes wegen Wegfalls der hiefür gegebenen Gründe nach Paragraph 12, Absatz 7, WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG noch aufrecht ist. Bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbotes muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzwecks bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche VwGH am 28.11.2013, 2013/03/0084). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte deshalb zu berücksichtigen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, also etwa knapp 10 Monate nach der Setzung der Anlasstaten, welche zur Verhängung des Waffenverbotes führten, ausreichende Hinweise dafür vorlagen, dass die qualifizierte Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nicht mehr besteht. Aufgrund der Kürze dieses Beobachtungszeitraumes war allerdings eine verlässliche positive Prognose zugunsten des Beschwerdeführers, dies trotz des Umstandes, dass er vor und nach der Setzung der Anlassdelikte einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, noch nicht möglich, sondern geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich etwa von einem Beobachtungszeitraum von zwei Jahren aus, welcher in der Folge für sich geeignet sein könnte, eine etwaige positive Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz für den Beschwerdeführer stellen zu können.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte deshalb zu berücksichtigen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, also etwa knapp 10 Monate nach der Setzung der Anlasstaten, welche zur Verhängung des Waffenverbotes führten, ausreichende Hinweise dafür vorlagen, dass die qualifizierte Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht mehr besteht. Aufgrund der Kürze dieses Beobachtungszeitraumes war allerdings eine verlässliche positive Prognose zugunsten des Beschwerdeführers, dies trotz des Umstandes, dass er vor und nach der Setzung der Anlassdelikte einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, noch nicht möglich, sondern geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich etwa von einem Beobachtungszeitraum von zwei Jahren aus, welcher in der Folge für sich geeignet sein könnte, eine etwaige positive Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz für den Beschwerdeführer stellen zu können. Da sohin auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des verhängten Waffenverbotes noch vorlagen, war die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133,, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.233.001.2018

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