4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde von A, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30. Jänner 2017, ***, betreffend Aufforderung
Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird
GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 30. Jänner 2017, ***, wurde der Beschwerdeführer
Vm § 8 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens
Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens
PO eingestellt.Das Strafverfahren gegen D wegen Paragraph 50, WaffG wurde unter“ der ZI. *** am 31.03.2016 wegen Geringfügigkeit
Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt. In weiterer Folge erstattete A neuerlich via Email am 04.10.2016 der StA ***, Staatsanwalt G die Anzeige, dass D zahlreiche strafbare Handlungen gesetzt habe. Bei der örtlich zuständigen PI *** erstattete er über die ausgeführten Sachbeschädigungen im August und September 2016 keine Anzeige. Die in dieser Anzeige weiter ausgeführten diffusen Schilderungen bzw. Anschuldigungen dürften teilweise keinem Straftatbestand
dem StGB entsprechen. Aufgrund dieser Anzeigeerstattung übermittelte die Staatsanwältin H einen Erhebungsauftrag der StA ***, Zl.*** am 12.10.2016 der Pl ***. Da die Pl *** nicht tatortzuständig ist, wurde der Erhebungsauftrag auf die Pl *** weitergeleitet und langte ho am 24.10.2016 zur gegenständlichen AZ-*** ein. Zwischenzeitlich brachte A beim BG *** am 01.09.2016 den Antrag auf Sachwalterschaft für D ein da dieser nicht mit Geld umgehen könne, hilflos sei, mit zerrissenen Klamotten durchs Dorf renne, von seinen Pflegeeltern terrorisiert und ausgenutzt werde. Weiters würden Leute aus dem Dorf behaupten, dass er geistig behindert wäre. Der Antrag auf Sachwalterschaft wurde vom BG *** überprüft, abgelehnt und das Verfahren als haltlos eingestellt. Den von ihm verfassten Antrag in Kopie legte A im Zuge seiner Einvernehme als Beschuldigter am 26.10.2016 vor. Am 28.09.2016 um 20:15 Uhr Iangte ho via Email eine Mitteilung samt Fotos von A ein, wonach er von D am 26.09.2016 und 28.09.2016 SMS erhalten habe. Soweit auf den angefügten Fotos ersichtlich, sind die SMS ohne lnhalt gesendet worden. Diese Email ist als Beilage der gegenständlichen Strafanzeige angeschlossen. Am 28.10.2016 um 14:07 Uhr langte ho via Email eine Mitteilung mit angeblichen Beweisen gegen D ho ein. Darin gibt A an, dass er an mehreren Tagen SMS erhalten habe, er aufgrund dieser Beweise der Meinung sei, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn einzustellen sei und D verurteilt werden müsse. Die Email ist ebenfalls der gegenständlichen Strafanzeige als Beilage angeschlossen. Am 02.11.2016 langte ho um 11:14 Uhr eine Email mit dem Betreff; Beweise gegen D samt angefügten Lichtbildern ein. Aufgrund des Emails wurde mit A Kontakt aufgenommen und erschien dieser um 12:22 Uhr auf der PI ***. Gegenüber I erstattete er Anzeige wegen zweifacher Sachbeschädigung, zwei Symbole wurden an der Rückseite seiner Stadelwand, im Zeitraum 10.05.2016 bis 15.05.2016, sowie zwischen 23.10.2016 und 28.10.2016 aufgemalt. Zu seiner Email befragt, relativierte er seine Anzeige im Zuge seiner Opfervernehmung dahingehend‚ dass die beiden Taten von einem unbekannten Täter aufgebracht wurden. Die Strafanzeige wurde gegen UT unter der ho AZ-*** am 08.11.2016 an die StA *** erstattet. Die eingelangte Email seines Anfangsverdachtes gegen D samt Fotos ist der Strafanzeige als Beilage angeschlossen.Am 02.11.2016 langte ho um 11:14 Uhr eine Email mit dem Betreff; Beweise gegen D samt angefügten Lichtbildern ein. Aufgrund des Emails wurde mit A Kontakt aufgenommen und erschien dieser um 12:22 Uhr auf der PI ***. Gegenüber römisch eins erstattete er Anzeige wegen zweifacher Sachbeschädigung, zwei Symbole wurden an der Rückseite seiner Stadelwand, im Zeitraum 10.05.2016 bis 15.05.2016, sowie zwischen 23.10.2016 und 28.10.2016 aufgemalt. Zu seiner Email befragt, relativierte er seine Anzeige im Zuge seiner Opfervernehmung dahingehend‚ dass die beiden Taten von einem unbekannten Täter aufgebracht wurden. Die Strafanzeige wurde gegen UT unter der ho AZ-*** am 08.11.2016 an die StA *** erstattet. Die eingelangte Email seines Anfangsverdachtes gegen D samt Fotos ist der Strafanzeige als Beilage angeschlossen. Am 14.11.2016 gegen 10:00 Uhr erstattete der Pflegevater von D, C (NiA) Anzeige über einen Zwischenfall. Dabei habe A seinen VW-Bus am 13.11.2016‚ gegen 13:30 Uhr in *** auf der Gemeindestrasse (***-***) gelenkt und sei bei D während dieser seine Dachrinne vom Wohnhaus gereinigt habe, dicht vorbei gefahren. Da der Sachverhalt verspätet angezeigt wurde, konnten keine Spuren gesichert werden. Ein Amtsvermerk wurde angelegt und ist der gegenständlichen Strafanzeige angeschlossen. D sowie sein Pflegevater wurden sensibilisiert und aufgefordert umgehend Anzeige bei ähnlich gelagerten Taten des A zu erstatten. Am 15.12.2016 erstattete A neuerlich schriftliche Strafanzeige gegen D auf dem BG ***. Dieser solle in *** zwischen den zwischen den Häusern montierten Briefkasten der Post Anfang Dezember aufgebrochen haben. A benannte seine Nachbarin B als Zeugin des Vorfalles. Neuerlich übermittelte Fr. Staatsanwältin H einen Erhebungsauftrag der StA ***, zur Zl. ***. Auch dieser Erhebungsauftrag erging zuerst an die unzuständige PI ***, langte ho am 20.12.2016 zum Akt ein. Wieder wurden Erhebungen gepflogen, Personen aus der Ortschaft befragt, Akten durchgesehen. Dabei ergab sich, dass der besagte Briefkasten bereits am 13.11.2016 in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 22:15 Uhr vermutlich durch Jugendliche, ein Knallkörper in den Briefkasten eingeworfen wurde. Durch die Detonation wurde der Briefkasten aufgesprengt und schwer beschädigt. Die Anzeigeerstattung erfolgte unter der ho AZ-*** an die StA ***. Ähnlich gelagerte Straftaten wurden in letzter Zeit im ho Überwachungsgebiet aufgenommen. Erhebungen dazu laufen. Es besteht k e i n Zusammenhang mit D. Diese Anschuldigungen des A entbehren jeglicher Grundlage. B (NiA) wurde am 23.12.2016 als Zeugin zum Sachverhalt vernommen. Zur Person des D gab sie an, dass dieser ein sehr hilfsbereiter fleißiger Mansch sei und sie nicht vorstellen kann, dass D etwas Strafbares anstellen könne. Die mit ihr aufgenommene Zeugenvernehmung ist der Strafanzeige als Beilage angeschlossen. Am 26.12.2016, 16:48 Uhr lange ho ein Email von A mit dem Betreff: aufgebrochener Briekasten in ***, ein. Darin belege er wie D mit roher Gewalt den Briefkasten aufgebrochen haben solle. Diese Email samt Lichtbildern und den darin haltlos angeführten Anschuldigungen ist dem Akt als Beilage angeschlossen.“ Aus dem Amtsvermerk der PI *** vom 18. November 2016 ergibt sich Folgendes: Am 14.11.2016, gegen 10:00 Uhr teilte C tel. auf der PI *** Grlnsp J mit, dass er mit I betreffend eines Verfalles zwischen D und A persönlich sprechen wolle da dieser schon mit den fortlaufenden beiderseitigen Anschuldigungen befasst sei.Am 14.11.2016, gegen 10:00 Uhr teilte C tel. auf der PI *** Grlnsp J mit, dass er mit römisch eins betreffend eines Verfalles zwischen D und A persönlich sprechen wolle da dieser schon mit den fortlaufenden beiderseitigen Anschuldigungen befasst sei. I suchte daraufhin am 17.11.2016, gegen 16:30 Uhr das Wohnhaus der Familie C in *** auf. C teilte mit‚ dass er am 14.11.2016, gegen 09:00 Uhr in Seinem Postkasten eine Mitteilung (sh blg. Lichtbilderbogen) von D vorgefunden habe. Aus dem Inhalt war zu entnehmen, dass er in das Haus von D fahren und dort eine Nachricht abholen solle. Da C einen Schlüssel für das Wohnhaus des D besitzt, fuhr er dort hin und konnte am Küchentisch eine Nachricht (sh blg. Lichtbilderbogen) vorfinden.römisch eins suchte daraufhin am 17.11.2016, gegen 16:30 Uhr das Wohnhaus der Familie C in *** auf. C teilte mit‚ dass er am 14.11.2016, gegen 09:00 Uhr in Seinem Postkasten eine Mitteilung (sh blg. Lichtbilderbogen) von D vorgefunden habe. Aus dem Inhalt war zu entnehmen, dass er in das Haus von D fahren und dort eine Nachricht abholen solle. Da C einen Schlüssel für das Wohnhaus des D besitzt, fuhr er dort hin und konnte am Küchentisch eine Nachricht (sh blg. Lichtbilderbogen) vorfinden. Darin teilte D schriftlich mit‚ dass A am Sonntag, den 13.11.2016. gegen 13:30 Uhr versucht habe ihn mit seinem VW-Bus zu überfahren. Aufgrund der vorgefundenen Nachricht hielt C persönlich mit D gegen 18:00 Uhr Rücksprache in seinem Wohnhaus und relativierte sich dessen Nachricht sohin, dass er weder durch den Vorfall verletzt noch Sachen beschädigt worden seien. Zum Vorfallszeitpunkt habe sich D auf der Rückseite seines Hauses befunden und habe seine in Kniehöhe befindliche Dachrinne gereinigt. Plötzlich habe sich A mit seinem VW-Bus auf der Gemeindestrasse (***), welche hinter seinem Haus verläuft, genähert. Aus Angst, er könnte ihn überfahren, drückte er sich an eine Hausmauer. A habe starr auf ihn geschaut und sei mit dem VW-BUS einmal vorbei gefahren. Daraus habe er geschlossen, dass ihn dieser ermorden wolle. Zu diesem Vorfall gäbe es aber keine Zeugen weshalb er dann selbst den Tatort fotografiert und vermessen habe Er sei nicht auf den Gedanken gekommen die PoIizei zu verständigen. Aufgrund der Schilderungen des D sah sich C den Vorfallort an, konnte Spuren eines Fahrzeuges auf dem feuchten Boden wahrnehmen, jedoch nicht zuordnen. C befürchtet aber, dass A tatsächlich einmal derart ausrasten und D durch Handlungen tatsächlich verletzen könne.“C befürchtet aber, dass A tatsächlich einmal derart ausrasten und D durch Handlungen tatsächlich verletzen könne.“, Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Jänner 2017, ***, für 26. Jänner 2017 zur amtsärztlichen Untersuchung zur belangten Behörde geladen. Dieser Ladung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Sodann hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 8.1.2017 wurde der Antrag gestellt Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM u. B zu überprüfen. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).“Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG).“ Ebenso ergibt sich, dass seitens der Staatsanwaltschaft *** das gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs. 1, 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z. 1 und 2 StGB geführte Verfahren zur Zahl 7 St 254/16g (Betrifft Anzeige von D – Bericht durch PI ***, Zl. ***)
PO eingestellt wurde.Ebenso ergibt sich, dass seitens der Staatsanwaltschaft *** das gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 107, Absatz eins, 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB geführte Verfahren zur Zahl 7 St 254/16g (Betrifft Anzeige von D – Bericht durch PI ***, Zl. ***)
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) lautet:Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) lautet: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ Für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides
4 FSG müssen begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 13.08.2003, 2002/11/0103; 20.04.2004, 2003/11/0243; 27.01.2005, 2003/11/0167; 17.03.2005, 2004/11/0014).Für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides
Paragraph 24, Absatz 4, FSG müssen begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 13.08.2003, 2002/11/0103; 20.04.2004, 2003/11/0243; 27.01.2005, 2003/11/0167; 17.03.2005, 2004/11/0014). Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach§ 24 Abs. 4 FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070).Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach, Paragraph 24, Absatz 4, FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2013, 2002/11/0103; 13.08.2004, 2004/11/0063; 17.10.2006, 2003/11/0302; 16.04.2009, 2009/11/0020). Nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024; 23.09.2014, 2014/11/0023; 26.02.2015, 2013/11/0172). Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG ist nur dann rechtens, sofern ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, beim Beschwerdeführer bestehe eine Erkrankung im Sinne des § 5 FSG-GV oder dem Beschwerdeführer ermangle es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0217).Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist nur dann rechtens, sofern ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, beim Beschwerdeführer bestehe eine Erkrankung im Sinne des Paragraph 5, FSG-GV oder dem Beschwerdeführer ermangle es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0217). § 5 Abs. 1 FSG-GV lautet:Paragraph 5, Absatz eins, FSG-GV lautet: „Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4. schwere psychische Erkrankungen
schwere psychische Erkrankungen
Paragraph 13, sowie:
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.240.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.