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{'item': 'LVwG-AV-240/001-2017'}

Obsah (11)§ 24§ 28§ 25aArt. 133§ 191§ 8§ 10§ 190Art. 130§ 17§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-240/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 24Abs.

4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde von A, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30. Jänner 2017, ***, betreffend Aufforderung

Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 30. Jänner 2017, ***, wurde der Beschwerdeführer

§ 24Abs. 4 i

Vm § 8 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens

  1. März 2017 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom
  2. Jänner 2017, ***, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich bis spätestens

  1. März 2017 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom
  2. Februar 2017, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen nicht vorhanden seien. Damit seien gefährliche Drohungen, ein schwelender Konflikt, ein steigender Agressionspegel mit schwindender Hemmschwelle oder Agressionstendenz gemeint. All das liege bei ihm nicht vor. Anlass der Untersuchungsanordnung sei eine Falschaussage einer 71-jährigen Pensionistin am 08.01.2017 gewesen. Er habe gegen Frau B Strafanzeige wegen absichtlicher Verleumdung eingebracht. Zum Vorfall am 13.11.2016 führte er aus, dass für ihn dieses Verfahren sehr merkwürdig und widersprüchlich erscheine. Sehr unglaubwürdig erscheine die Anzeige des im Demenzalter befindlichen C dessen Hilfsarbeiterpflegesohn ihn zu der Anzeige vom 14.11.2016 gezwungen habe, weil er selber eigenständig geistig nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Er selbst habe gegen diese absichtlichen Falschaussagen des Pflegevaters und dessen Hilfsarbeiterpflegekind Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft *** wegen Verleumdung und absichtlicher Falschaussage erstattet. Ein Vorliegen begründeter Zweifel sei nicht gegeben. Rechtswidrig sei auch, dass er niemals einen Führerschein der Klasse AM besessen habe. Eine weitere Rechtswidrigkeit sei, dass der Bescheid keinerlei genauer Daten enthalte, wo (welcher Raum) und wann (keine Öffnungszeiten) und wo man hingehen solle. Es sei nur ein belangloses „Melden sie sich in einem Zeitraum von einem Monat“ angeführt gewesen. Er habe noch nie gehört, dass man sich für einen Behördenbescheid bzw. für eine Behördenaufforderung selbst alle Daten die man brauchen würde von Uhrzeit, Öffnungszeit, Zimmernummer, Stock etc. von A bis Z alles selbst rausfinden müsse. Eine Behörde müsse und sei verpflichtet genaue konkrete Angaben wie Zimmernummer, Stock, Bearbeiter, Arztname und dergleichen anzugeben. All dies fehle aber in diesem Bescheid, es sei somit ein Formalfehler durch ungenaue Daten bzw. fehlende Daten zu einem Termin. Er habe im vorliegenden Fall den Führerschein seit fast genau 20 Jahren und habe er sich in diesen 20 Jahren nichts zu Schulden kommen lassen. Es habe keinen einzigen Hinweis auf eine Agressionstendenz oder ein fahrlässiges Verhalten gegeben. Es würden keine Verwaltungsstrafen vorliegen. Er sei in diesen 20 Jahren vielleicht 20 Millionen Verkehrsteilnehmern begegnet und kein Einziger sei durch ihn zu Schaden gekommen oder habe sich durch ihn beeinträchtigt oder beschwert gefühlt. In diesen zwei Jahrzehnten sei er kein einziges Mal alkoholisiert oder mit Drogenkonsum Auto gefahren, weil er sowohl Alkohol- und Drogenkonsum sein gesamte Leben lang streng abgelehnt habe (auch außerhalb des Autofahrens). Nun müsse er schlussendlich auch bekanntgeben, dass durch die große Verzögerung bis zum heutigen Tage bereits 4-Monate vergangen seien seit dem 13.11.
  3. In diesen 4 Monaten sei er bereits wieder tausende Kilometer gefahren und habe wieder zehntausende Verkehrsteilnehmer angetroffen, bei Fahrten quer durch Österreich oder ins Ausland nach Tschechien oder die Slowakei, ohne dass er eine einzige Strafe kassiert habe oder auch nur eine Person verletzt habe. Es seien auch keinerlei Verwaltungsübertretungen oder Verwaltungsstrafen angefallen. Wenn in diesem Fall eine Beeinträchtigung gegeben gewesen wäre, hätte es bereits Auswirkungen gegeben und wären Vorfälle bekannt geworden. Da dies aber in dieser langen Zeit nicht der Fall gewesen sei, könne von keiner Beeinträchtigung zum damaligen Zeitpunkt oder vom jetzigen Zeitpunkt mehr ausgegangen werden, sodass keine Amtsarztuntersuchung oder ein Führerscheinentzugsverfahren mehr notwendig sei. Er habe sein Leben lang auf jeden Verkehrsteilnehmer geachtet und sei im Straßenverkehr immer vorbildhaft unterwegs gewesen. Auch seine Beifahrer würden bestätigen, dass er sich stets vorbildlich verhalte. Es sei auch festzuhalten, dass zum Berufungszeitpunkt auch noch Monate vergehen würden, was dann bedeutet, dass schon über 6 Monate seit dem erfundenen Vorfall vergangen wären. Nachfolgende Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, Zl. ***, der belangten Behörde: Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PI ***, vom
  4. Jänner 2017, GZ: ***, gerichtet an die Staatsanwaltschaft *** langte am
  5. Jänner 2017 bei der belangten Behörde ein. In diesem Bericht wird unter „sonstigen Verfügungen“ Folgendes ausgeführt: „Aufgrund der geschilderten Tathandlungen, sowie des Vorfalles vom 13.11.2016 gegen 13:30 Uhr in ***, bei welchem A seinen VW Bus dicht neben D vorbei gelenkt haben soll, ergeht der Antrag auf eine amtsärztliche Überprüfung des psychischen Zustandes von A da dieser im Besitz eines Führerscheines ist. Aus ho Sicht ist nicht auszuschließen, dass es neuerlich zu einem ähnlichem Vorfall kommen könnte, bei welchem A ein Fahrzeug lenkt und damit Personen ernsthaft verletzt oder gefährden könnte. Der Amtsvermerk betreffend des Vorfalls in *** ist als Beilage angeschlossen.“ In diesem Abschluss-Bericht ist unter „Darstellung der Tat“ folgender Sachverhalt ausgeführt: „Der 38-jährige A ist verdächtig, zumindest im Zeitraum zwischen 26.08.2016 bis 16.09.2016, fortlaufend mit seinem Handy, sein Opfer D tagtäglich angerufen, sowie die räumliche Nähe zu ihm aufgesucht zu haben. A sendete zahlreiche SMS um D zu treffen bzw. diesen zu einer Reaktion zu nötigen. Die Inhalte seiner SMS-Nachrichten wurden vom Opfer D als bedrohlich aufgenommen. A lastete in seinen verfassten SMS seinem Opfer auch Straftaten an. Teilweise kam es auch schon aufgrund von Anzeigenerstattungen via Email an die Staatanwaltschaft ***‚ sowie auf Polizeiinspektionen zur Strafverfolgungen des Opfers. Aufgrund des fortlaufenden Verhaltens und der aus ho Sicht haltlosen Anschuldigungen wurde D in seiner Lebensführung schon stark eingeschränkt, fühlt sich ständig bedroht und auch in seiner beruflichen Existenz durch die üble Nachrede und Verleumdungen gefährdet. Zum möglichen Motiv des Beschuldigten, konnte erhoben werden, dass D vor ca. zwei Jahren sich dem Beschuldigten als unentgeltliche Arbeitskraft beim Durchforsten dessen Waldes mangels seiner Fertigkeiten beim Gebrauch einer Motorsäge, geholfen hatte. In der Folge dehnten sich diese unentgeltlichen Hilfeleistungen über Wochen hinweg weiter aus. Diese Hilfeleistungen tätige D während seiner freien Zeit neben seiner Arbeit als Hilfsarbeiter. Schließlich stellte D seine Hilfstätigkeiten bei A ein und dürfte es zwischen den beiden zu einem Zerwürfnis gekommen sein. Darauf folgten durch A Anschuldigungen im Ort bei verschiedenen Anwohnern, worin sich dieser über ein straffälliges Verhalten des D geäußert habe.“ Unter „Polizeierhebungen“ wird hierzu im Abschluss-Bericht Folgendes ausgeführt: „Am
  6. September 2016 langte ho via PAD die Anzeigeerstattung des 55-jährigen Hilfsarbeiter D ein. Dieser erstattete auf der PI *** am
  7. September 2016, persönlich E, die Anzeige, dass er von A via SMS (inhaltlich zB.„*** saufst du wieder den Rumänenschnaps den der F für dich illegal in Mineralwasserflaschen geschmuggelt hat. Das ist eine Straftat du Verbrecher“) und Anrufen (zB. „*** saufst schon wieder mit dem ***? Den illegal geschmuggelten Rumänenschnaps? Saufst di wieder nieder Oida?") tagtäglich belästigt werde. Die SMS und Anrufe erfolgten rund um die Uhr - mitten am Tag und oftmals auch mitten in der Nacht. Diesbezüglich wurde D als Opfer vernommen und ist die Opfervernehmung als Beilage angeschlossen. Als Beweis legte D sein Handy vor. E fertigte Lichtbilder von den Inhalten an und ist eine Lichtbildbeilage der Opfervernehmung angeschlossen.“ Zur Person des ……. ….. A wurde am
  8. September 2016 auf der ho PI als Beschuldigter zur Sache vernommen. Er wurde als Beschuldigter belehrt und verweigerte die Unterfertigung der Belehrung. Er gab zunächst an, keine weitere Aussage zu machen, eine Aussage auch sicher nicht unterfertigen zu wollen. Gleich darauf wollte er im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung aussagen. In seiner Vernehmung beschuldigte er D zahlreicher, zum Teil skurriler Handlungen welche vom Gericht zu verfolgen seien. Seine Beschuldigtenvernehmung unterfertigte er schließlich doch noch. Die Vernehmung ist der gegenständlichen Strafanzeige beigeschlossen. A erstattete bereits am 19.08.2015 via Email an die StA ***, Staatsanwalt G die Anzeige, dass D im Besitz illegaler Waffen sei. Weitere erscheine ihm dieser als gefährlich, habe immer eine geladene Pistole griffbereit und sei über diesen die Untersuchungshaft zu verhängen. D gelte als gestört, habe eine schwierige Kindheit bei seiner Pflegefamilie durchlaufen. A führte in seiner Anzeigeerstattung weiter aus, es sei seine Pflicht als ehrenwerter Bürger die Anzeige zu erstatten, seine Anzeige als anonyme Anzeige zu werten sei. In der Folge setzte er D der Strafverfolgung aus, eine Hausdurchsuchung wurde angeordnet und durchgeführt, Anzeige an die StA *** unter der ho AZ-*** erstattet. Das Strafverfahren gegen D wegen § 50 WaffG wurde unter“ der ZI. *** am 31.03.2016 wegen Geringfügigkeit

§ 191Abs. 1 St

PO eingestellt.Das Strafverfahren gegen D wegen Paragraph 50, WaffG wurde unter“ der ZI. *** am 31.03.2016 wegen Geringfügigkeit

Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt. In weiterer Folge erstattete A neuerlich via Email am 04.10.2016 der StA ***, Staatsanwalt G die Anzeige, dass D zahlreiche strafbare Handlungen gesetzt habe. Bei der örtlich zuständigen PI *** erstattete er über die ausgeführten Sachbeschädigungen im August und September 2016 keine Anzeige. Die in dieser Anzeige weiter ausgeführten diffusen Schilderungen bzw. Anschuldigungen dürften teilweise keinem Straftatbestand

dem StGB entsprechen. Aufgrund dieser Anzeigeerstattung übermittelte die Staatsanwältin H einen Erhebungsauftrag der StA ***, Zl.*** am 12.10.2016 der Pl ***. Da die Pl *** nicht tatortzuständig ist, wurde der Erhebungsauftrag auf die Pl *** weitergeleitet und langte ho am 24.10.2016 zur gegenständlichen AZ-*** ein. Zwischenzeitlich brachte A beim BG *** am 01.09.2016 den Antrag auf Sachwalterschaft für D ein da dieser nicht mit Geld umgehen könne, hilflos sei, mit zerrissenen Klamotten durchs Dorf renne, von seinen Pflegeeltern terrorisiert und ausgenutzt werde. Weiters würden Leute aus dem Dorf behaupten, dass er geistig behindert wäre. Der Antrag auf Sachwalterschaft wurde vom BG *** überprüft, abgelehnt und das Verfahren als haltlos eingestellt. Den von ihm verfassten Antrag in Kopie legte A im Zuge seiner Einvernehme als Beschuldigter am 26.10.2016 vor. Am 28.09.2016 um 20:15 Uhr Iangte ho via Email eine Mitteilung samt Fotos von A ein, wonach er von D am 26.09.2016 und 28.09.2016 SMS erhalten habe. Soweit auf den angefügten Fotos ersichtlich, sind die SMS ohne lnhalt gesendet worden. Diese Email ist als Beilage der gegenständlichen Strafanzeige angeschlossen. Am 28.10.2016 um 14:07 Uhr langte ho via Email eine Mitteilung mit angeblichen Beweisen gegen D ho ein. Darin gibt A an, dass er an mehreren Tagen SMS erhalten habe, er aufgrund dieser Beweise der Meinung sei, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn einzustellen sei und D verurteilt werden müsse. Die Email ist ebenfalls der gegenständlichen Strafanzeige als Beilage angeschlossen. Am 02.11.2016 langte ho um 11:14 Uhr eine Email mit dem Betreff; Beweise gegen D samt angefügten Lichtbildern ein. Aufgrund des Emails wurde mit A Kontakt aufgenommen und erschien dieser um 12:22 Uhr auf der PI ***. Gegenüber I erstattete er Anzeige wegen zweifacher Sachbeschädigung, zwei Symbole wurden an der Rückseite seiner Stadelwand, im Zeitraum 10.05.2016 bis 15.05.2016, sowie zwischen 23.10.2016 und 28.10.2016 aufgemalt. Zu seiner Email befragt, relativierte er seine Anzeige im Zuge seiner Opfervernehmung dahingehend‚ dass die beiden Taten von einem unbekannten Täter aufgebracht wurden. Die Strafanzeige wurde gegen UT unter der ho AZ-*** am 08.11.2016 an die StA *** erstattet. Die eingelangte Email seines Anfangsverdachtes gegen D samt Fotos ist der Strafanzeige als Beilage angeschlossen.Am 02.11.2016 langte ho um 11:14 Uhr eine Email mit dem Betreff; Beweise gegen D samt angefügten Lichtbildern ein. Aufgrund des Emails wurde mit A Kontakt aufgenommen und erschien dieser um 12:22 Uhr auf der PI ***. Gegenüber römisch eins erstattete er Anzeige wegen zweifacher Sachbeschädigung, zwei Symbole wurden an der Rückseite seiner Stadelwand, im Zeitraum 10.05.2016 bis 15.05.2016, sowie zwischen 23.10.2016 und 28.10.2016 aufgemalt. Zu seiner Email befragt, relativierte er seine Anzeige im Zuge seiner Opfervernehmung dahingehend‚ dass die beiden Taten von einem unbekannten Täter aufgebracht wurden. Die Strafanzeige wurde gegen UT unter der ho AZ-*** am 08.11.2016 an die StA *** erstattet. Die eingelangte Email seines Anfangsverdachtes gegen D samt Fotos ist der Strafanzeige als Beilage angeschlossen. Am 14.11.2016 gegen 10:00 Uhr erstattete der Pflegevater von D, C (NiA) Anzeige über einen Zwischenfall. Dabei habe A seinen VW-Bus am 13.11.2016‚ gegen 13:30 Uhr in *** auf der Gemeindestrasse (***-***) gelenkt und sei bei D während dieser seine Dachrinne vom Wohnhaus gereinigt habe, dicht vorbei gefahren. Da der Sachverhalt verspätet angezeigt wurde, konnten keine Spuren gesichert werden. Ein Amtsvermerk wurde angelegt und ist der gegenständlichen Strafanzeige angeschlossen. D sowie sein Pflegevater wurden sensibilisiert und aufgefordert umgehend Anzeige bei ähnlich gelagerten Taten des A zu erstatten. Am 15.12.2016 erstattete A neuerlich schriftliche Strafanzeige gegen D auf dem BG ***. Dieser solle in *** zwischen den zwischen den Häusern montierten Briefkasten der Post Anfang Dezember aufgebrochen haben. A benannte seine Nachbarin B als Zeugin des Vorfalles. Neuerlich übermittelte Fr. Staatsanwältin H einen Erhebungsauftrag der StA ***, zur Zl. ***. Auch dieser Erhebungsauftrag erging zuerst an die unzuständige PI ***, langte ho am 20.12.2016 zum Akt ein. Wieder wurden Erhebungen gepflogen, Personen aus der Ortschaft befragt, Akten durchgesehen. Dabei ergab sich, dass der besagte Briefkasten bereits am 13.11.2016 in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 22:15 Uhr vermutlich durch Jugendliche, ein Knallkörper in den Briefkasten eingeworfen wurde. Durch die Detonation wurde der Briefkasten aufgesprengt und schwer beschädigt. Die Anzeigeerstattung erfolgte unter der ho AZ-*** an die StA ***. Ähnlich gelagerte Straftaten wurden in letzter Zeit im ho Überwachungsgebiet aufgenommen. Erhebungen dazu laufen. Es besteht k e i n Zusammenhang mit D. Diese Anschuldigungen des A entbehren jeglicher Grundlage. B (NiA) wurde am 23.12.2016 als Zeugin zum Sachverhalt vernommen. Zur Person des D gab sie an, dass dieser ein sehr hilfsbereiter fleißiger Mansch sei und sie nicht vorstellen kann, dass D etwas Strafbares anstellen könne. Die mit ihr aufgenommene Zeugenvernehmung ist der Strafanzeige als Beilage angeschlossen. Am 26.12.2016, 16:48 Uhr lange ho ein Email von A mit dem Betreff: aufgebrochener Briekasten in ***, ein. Darin belege er wie D mit roher Gewalt den Briefkasten aufgebrochen haben solle. Diese Email samt Lichtbildern und den darin haltlos angeführten Anschuldigungen ist dem Akt als Beilage angeschlossen.“ Aus dem Amtsvermerk der PI *** vom 18. November 2016 ergibt sich Folgendes: Am 14.11.2016, gegen 10:00 Uhr teilte C tel. auf der PI *** Grlnsp J mit, dass er mit I betreffend eines Verfalles zwischen D und A persönlich sprechen wolle da dieser schon mit den fortlaufenden beiderseitigen Anschuldigungen befasst sei.Am 14.11.2016, gegen 10:00 Uhr teilte C tel. auf der PI *** Grlnsp J mit, dass er mit römisch eins betreffend eines Verfalles zwischen D und A persönlich sprechen wolle da dieser schon mit den fortlaufenden beiderseitigen Anschuldigungen befasst sei. I suchte daraufhin am 17.11.2016, gegen 16:30 Uhr das Wohnhaus der Familie C in *** auf. C teilte mit‚ dass er am 14.11.2016, gegen 09:00 Uhr in Seinem Postkasten eine Mitteilung (sh blg. Lichtbilderbogen) von D vorgefunden habe. Aus dem Inhalt war zu entnehmen, dass er in das Haus von D fahren und dort eine Nachricht abholen solle. Da C einen Schlüssel für das Wohnhaus des D besitzt, fuhr er dort hin und konnte am Küchentisch eine Nachricht (sh blg. Lichtbilderbogen) vorfinden.römisch eins suchte daraufhin am 17.11.2016, gegen 16:30 Uhr das Wohnhaus der Familie C in *** auf. C teilte mit‚ dass er am 14.11.2016, gegen 09:00 Uhr in Seinem Postkasten eine Mitteilung (sh blg. Lichtbilderbogen) von D vorgefunden habe. Aus dem Inhalt war zu entnehmen, dass er in das Haus von D fahren und dort eine Nachricht abholen solle. Da C einen Schlüssel für das Wohnhaus des D besitzt, fuhr er dort hin und konnte am Küchentisch eine Nachricht (sh blg. Lichtbilderbogen) vorfinden. Darin teilte D schriftlich mit‚ dass A am Sonntag, den 13.11.2016. gegen 13:30 Uhr versucht habe ihn mit seinem VW-Bus zu überfahren. Aufgrund der vorgefundenen Nachricht hielt C persönlich mit D gegen 18:00 Uhr Rücksprache in seinem Wohnhaus und relativierte sich dessen Nachricht sohin, dass er weder durch den Vorfall verletzt noch Sachen beschädigt worden seien. Zum Vorfallszeitpunkt habe sich D auf der Rückseite seines Hauses befunden und habe seine in Kniehöhe befindliche Dachrinne gereinigt. Plötzlich habe sich A mit seinem VW-Bus auf der Gemeindestrasse (***), welche hinter seinem Haus verläuft, genähert. Aus Angst, er könnte ihn überfahren, drückte er sich an eine Hausmauer. A habe starr auf ihn geschaut und sei mit dem VW-BUS einmal vorbei gefahren. Daraus habe er geschlossen, dass ihn dieser ermorden wolle. Zu diesem Vorfall gäbe es aber keine Zeugen weshalb er dann selbst den Tatort fotografiert und vermessen habe Er sei nicht auf den Gedanken gekommen die PoIizei zu verständigen. Aufgrund der Schilderungen des D sah sich C den Vorfallort an, konnte Spuren eines Fahrzeuges auf dem feuchten Boden wahrnehmen, jedoch nicht zuordnen. C befürchtet aber, dass A tatsächlich einmal derart ausrasten und D durch Handlungen tatsächlich verletzen könne.“C befürchtet aber, dass A tatsächlich einmal derart ausrasten und D durch Handlungen tatsächlich verletzen könne.“, Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Jänner 2017, ***, für 26. Jänner 2017 zur amtsärztlichen Untersuchung zur belangten Behörde geladen. Dieser Ladung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Sodann hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 8.1.2017 wurde der Antrag gestellt Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM u. B zu überprüfen. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).“Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG).“ Ebenso ergibt sich, dass seitens der Staatsanwaltschaft *** das gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs. 1, 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z. 1 und 2 StGB geführte Verfahren zur Zahl 7 St 254/16g (Betrifft Anzeige von D – Bericht durch PI ***, Zl. ***)

§ 190Z. 2 St

PO eingestellt wurde.Ebenso ergibt sich, dass seitens der Staatsanwaltschaft *** das gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 107, Absatz eins, 107 a, Absatz eins, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB geführte Verfahren zur Zahl 7 St 254/16g (Betrifft Anzeige von D – Bericht durch PI ***, Zl. ***)

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) lautet:Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) lautet: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ Für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides

§ 24Abs.

4 FSG müssen begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 13.08.2003, 2002/11/0103; 20.04.2004, 2003/11/0243; 27.01.2005, 2003/11/0167; 17.03.2005, 2004/11/0014).Für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides

Paragraph 24, Absatz 4, FSG müssen begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 13.08.2003, 2002/11/0103; 20.04.2004, 2003/11/0243; 27.01.2005, 2003/11/0167; 17.03.2005, 2004/11/0014). Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach§ 24 Abs. 4 FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070).Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach, Paragraph 24, Absatz 4, FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2013, 2002/11/0103; 13.08.2004, 2004/11/0063; 17.10.2006, 2003/11/0302; 16.04.2009, 2009/11/0020). Nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024; 23.09.2014, 2014/11/0023; 26.02.2015, 2013/11/0172). Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG ist nur dann rechtens, sofern ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, beim Beschwerdeführer bestehe eine Erkrankung im Sinne des § 5 FSG-GV oder dem Beschwerdeführer ermangle es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0217).Die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist nur dann rechtens, sofern ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, beim Beschwerdeführer bestehe eine Erkrankung im Sinne des Paragraph 5, FSG-GV oder dem Beschwerdeführer ermangle es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0217). § 5 Abs. 1 FSG-GV lautet:Paragraph 5, Absatz eins, FSG-GV lautet: „Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4. schwere psychische Erkrankungen

§ 13sowie:4.

schwere psychische Erkrankungen

Paragraph 13, sowie:

  1. a)Alkoholabhängigkeit oder
  2. b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“ Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides in keiner Weise, worin die (begründeten) Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers gelegen sind. Derartige begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Wenngleich sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, durchaus fragwürdige Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ergeben, reichen diese nicht für begründete Bedenken (im Sinne der oben zitierten Judikatur), dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung im Sinne des § 5 FSG-GV bestehe oder dem Beschwerdeführer ermangle es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.fragwürdige Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ergeben, reichen diese nicht für begründete Bedenken (im Sinne der oben zitierten Judikatur), dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung im Sinne des Paragraph 5, FSG-GV bestehe oder dem Beschwerdeführer ermangle es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.240.001.2017

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