RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-411/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- März 2018, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrags, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zurückverwiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, sämtliche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehenden Bauwerke bis spätestens
- Dezember 2018 abzubrechen. Begründend führte sie aus, am
- Februar 2018 im Zuge einer Überprüfung der gegenständlichen gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage festgestellt zu haben, dass auf diesem Grundstück „diverse Bauwerke errichtet“ worden seien, für die keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen sei. So habe der bautechnische Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung festgestellt, dass die vorgefundenen „Bauwerke im Bereich der Punkte a) bis e)“ über keine aufrechten Baubewilligungen verfügten und keine entsprechenden Anträge auf Baubewilligung bzw. keine Anzeigen für die Objekte bei der zuständigen Baubehörde eingebracht worden seien. Alleine aus diesem Grunde sei i.S.d. § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 ein Abbruchbescheid erforderlich. Baubewilligungen verfügten und keine entsprechenden Anträge auf Baubewilligung bzw. keine Anzeigen für die Objekte bei der zuständigen Baubehörde eingebracht worden seien. Alleine aus diesem Grunde sei i.S.d. Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 ein Abbruchbescheid erforderlich. Der bezughabenden Verhandlungsschrift zufolge hätten sich im Bereich des bewilligten Containerabstellplatzes Container, Lagerregale (überwiegend ohne geeignete Fundamente und kraftschlüssige Verbindungen mit dem Untergrund), nicht fahrtüchtige Baugeräte und sonstige Fahrzeuge befunden. Auf dem „erweiterten Lagerplatz“ seien u.a. „diverseste Hütten, Container, Flugdächer, Lagerregale und ähnliches aufgestellt“, mithin Bauwerke, ebenso ohne Fundamentierungen, vorgefunden worden. Im Bereich der alten Siebanlage seinen im südöstlichen Gebäudeteil Umbaumaßnahmen durchgeführt und ein neuer Raumbereich als Lagerraum geschaffen und seien die unteren Bereiche, wie Kiesboxen und Fördertunnel, ebenfalls als Lagerräume mit Zwischendeckenausführung genutzt worden. Im Bereich östlich der alten Siebanlage und nördlich der Werkstatt hätten sich Flugdächer und Lagerbauwerke in Holz- oder Metallbauweise, sowie teilweise auch Mischbauweise befunden, die „Werkstatt“ selbst sei „in Bezug auf die Bausubstanz unverändert vorhanden“, würde aber als Lager genutzt. Im Bereich der „Aufbereitungsfläche für Abbruchmaterial“ seien Container, Fahrzeuge und Wohnwagenanhänger abgestellt gewesen. Vorhanden gewesen seien weiters Metallteile der alten Siebanlage sowie eine (weitere?) Siebanlage mit Förderbändern, darüber hinaus ein Trafo. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Hinweis darauf entgegen, über eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung zu verfügen. Auch seien die Gebäude bei Liegenschaftserwerb schon vorhanden gewesen und hätten über eine Bewilligung verfügt. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer beim Liegenschaftskauf unter anderem beim Bürgermeister von *** erkundigt, ob man auf dem Grundstück einen Lagerplatz betreiben dürfe und sei dies – unbeschadet der Flächenwidmung (Grünland) – bejaht worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Ziffer 2, sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27). Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens im Errichtungszeitpunkt, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254). Sei es, dass diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind (derzeit § 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass sie sich sonst nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 subsumieren lassen. Ob dies der Fall ist, hat die Behörde erforderlichenfalls unter Beiziehung tauglicher Sachverständiger zu erheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht davon abhängt, dass es zur werkgerechten Herstellung des Objekts fachtechnischer Kenntnisse bedarf und dieser Umstand nicht offenkundig ist (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255). Während hinsichtlich der Werkstatt von einer solchen Offenkundigkeit ausgegangen werden kann, trifft dies auf die übrigen in der Niederschrift umschriebenen Objekte (Container, Flugdächer, Regale jeweils ohne Größenangabe und nähere Beschreibung, Wohnwagenanhänger, Siebanlagen, Förderbänder, Trafo) nicht zu. Offen bleibt die Eigenschaft bspw. der (im Freien befindlichen?) Regale auch, weil diese – der Verhandlungsschrift zufolge – gerade über keine hinreichende kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden verfügten. Vor diesem Hintergrund bleibt aber – mangels jeglicher Konkretisierung im angefochtenen Bescheid – auch völlig offen, welche Objekte (ihrer Art, Anzahl und Situierung nach) die belangte Behörde als Bauwerke qualifizierte und welche daher vom gegenständlichen Auftrag umfasst sein sollen. Der angefochtene Bescheid entspricht daher in keiner Weise den an pflichtenbegründende individuelle Verwaltungsakte zu stellende Anforderungen, näherhin jener, Gegenstand und Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid jederzeit auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist (VwSlg 9676 A/1978 m.w.N.). Dies wäre etwa der Fall, wenn die Verhandlungsniederschrift eine solche hinreichend exakte Umschreibung (etwa einschließlich einer Planskizze) beinhaltet und diese zum integrierenden Bescheidbestandteil erklärt wird; auch das trifft hier nicht zu.Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens im Errichtungszeitpunkt, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254). Sei es, dass diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind (derzeit Paragraph 17, NÖ BauO 2014), sei es, dass sie sich sonst nicht unter Paragraphen 14, oder 15 NÖ BauO 2014 subsumieren lassen. Ob dies der Fall ist, hat die Behörde erforderlichenfalls unter Beiziehung tauglicher Sachverständiger zu erheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht davon abhängt, dass es zur werkgerechten Herstellung des Objekts fachtechnischer Kenntnisse bedarf und dieser Umstand nicht offenkundig ist (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255). Während hinsichtlich der Werkstatt von einer solchen Offenkundigkeit ausgegangen werden kann, trifft dies auf die übrigen in der Niederschrift umschriebenen Objekte (Container, Flugdächer, Regale jeweils ohne Größenangabe und nähere Beschreibung, Wohnwagenanhänger, Siebanlagen, Förderbänder, Trafo) nicht zu. Offen bleibt die Eigenschaft bspw. der (im Freien befindlichen?) Regale auch, weil diese – der Verhandlungsschrift zufolge – gerade über keine hinreichende kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden verfügten. Vor diesem Hintergrund bleibt aber – mangels jeglicher Konkretisierung im angefochtenen Bescheid – auch völlig offen, welche Objekte (ihrer Art, Anzahl und Situierung nach) die belangte Behörde als Bauwerke qualifizierte und welche daher vom gegenständlichen Auftrag umfasst sein sollen. Der angefochtene Bescheid entspricht daher in keiner Weise den an pflichtenbegründende individuelle Verwaltungsakte zu stellende Anforderungen, näherhin jener, Gegenstand und Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid jederzeit auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist (VwSlg 9676 A/1978 m.w.N.). Dies wäre etwa der Fall, wenn die Verhandlungsniederschrift eine solche hinreichend exakte Umschreibung (etwa einschließlich einer Planskizze) beinhaltet und diese zum integrierenden Bescheidbestandteil erklärt wird; auch das trifft hier nicht zu. Hinzu tritt, dass selbst der Umstand des Vorliegens eines Bauwerks für sich noch nicht zwingend die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach sich zieht, sondern diese – auf den Errichtungszeitpunkt bezogen – als Voraussetzung zur Erlassung des baupolizeilichen Auftrags zusätzlich zu prüfen ist. Zumal die belangte Behörde aber schon eine konkrete Umschreibung der vom Auftrag konkret erfassten Objekte unterlassen hat, unterblieb auch diese Abklärung völlig. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR 24.GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293; zuletzt VwGH 28.2.2018, Ra 2016/04/0061). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; EBRV 2009 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293; zuletzt VwGH 28.2.2018, Ra 2016/04/0061). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118). Zumal sich aus den vorliegenden Akten weder Anhaltspunkte für die vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Vorhaben noch für Erhebungen zu ihrer Konsensbedürftigkeit wiederfinden, und sich diese Erhebungen durch die belangte Behörde schneller und kostensparender bewerkstelligen lassen (die belangte Behörde ist gleichzeitig Gewerbebehörde), lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückverweisung der Sache an die belangte Behörde vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.411.001.2018