O 1994, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. Juni 2017, , Zl. ***, betreffend Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird
GVG keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin)
O 1994) aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bei der gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, herzustellen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin)
Paragraph 360, Absatz eins und 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand bei der gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, herzustellen: „Der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage für die Lagerung, den Umschlag und die Reparatur von Holzpaletten ist bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung einzustellen.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom
O aufgefordert, unverzüglich, längstens aber bis 10.04.2014 folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen:Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. März 2014, ***, wurde die Beschwerdeführerin mittels Verfahrensanordnung
Paragraph 360, Absatz eins, GewO aufgefordert, unverzüglich, längstens aber bis 10.04.2014 folgenden der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen: - Einstellung des gesamten Betriebes des ggstl. Logistikcenters im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, bis zur Erlangung einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung. Bei Überprüfungen am
TRVB C 141 81 erfolgen würden. Aufgrund der angeführten Punkte wird im Zuge der Warn- und Hinweispflicht angemerkt, dass eine Brandübertragung auf die benachbarten Grundstücke nicht auszuschließen ist. Des Weiteren kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Rauchentwicklung eine Gefährdung auf die Abfahrt der A2 im Südosten des Grundstücks besteht. Aufgrund der gelagerten Holzmengen und die Nichteinhaltung der Richtlinien ist auch unklar, inwieweit eine mögliche Brandentwicklung durch die Feuerwehr überhaupt verhindert werden kann. Stellungnahme des maschinenbautechnischen ASV: Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheins und nach erfolgter Akteneinsicht wird nachstehendes festgehalten: - Aufgrund von Änderungen vermieterseits (Gebäudeerweiterung) kann das eingereichte Projekt der Fa. A GmbH nicht weiter verfolgt werden. Diesbezüglich ist ein neues Projekt auszuarbeiten. - Das derzeit eingereichte Projekt wurde in der VH vom 06.08.2014 durch den maschinenbautechnischen ASV abschließend beurteilt. - Am heutigen Tag war der erforderliche Schutzbereich rund um das Flüssiggaslager nicht eingehalten, da Palettenlagerungen bis unmittelbar an den Flüssiggaslagerschrank erfolgen. - An der südwestlichen Grundgrenze sind – ebenfalls aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen – Palettenlagerungen bis an die Grundgrenze „F“ vorhanden. In unmittelbarer Nähe zur Grundgrenze befindet sich am Nachbargrundstück eine Eichanlage der Fa. F. Diese wurde unter Beisein eines Firmenvertreters der Fa. F stichprobenartig besichtigt und wurde bekanntgegeben, dass mit der Anlage firmeneigene Tankfahrzeuge bzw. die zugehörigen Mess- und Abgabeeinrichtungen geeicht werden. Weiters wurde bekanntgegeben, dass ausschließlich mit Heizöl (Gefahrenklasse 3, Flammpunkt > 55°C) hantiert wird. Zur vorgefundenen Palettenlagerung bis zur Grundgrenze wird unter sinngemäßer Heranziehung des §108 VbF festgestellt, dass ein Mindestabstand von oberirdischen Abgabestellen/Zapfsäulen (sinngemäß Eichanlage) und brennbaren Lagerungen (Paletten) von mind. 8m einzuhalten ist. Dieser Abstand war am heutigen Tag aufgrund der Lagerung bis zum Zaun/Grundgrenze nicht gegeben. Angemerkt wird dazu, dass das eingereichte Projekt (welches nunmehr obsolet ist) aus dieser Sicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Erklärungen: Erklärung des Vertreters der Freiwilligen Feuerwehr ***: Zum jetzigen Zeitpunkt kann kein Brandschutz gewährleistet werden. Die Feuerwehr schließt sich den Ausführungen des bautechnischen ASV an.“ In weiterer Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
O 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden, Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung
1 Z 1, 2 oder 3 besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden, Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
O 1994 hat in den Fällen des Verdachts einer Übertretung
1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 ein Bescheid
Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten EinzelfallGemäß Paragraph 360, Absatz eins a, GewO 1994 hat in den Fällen des Verdachts einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Paragraph 367, Ziffer 25, ein Bescheid
Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung
Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353,) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird. Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.Absatz eins a, gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen. Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass der Normadressat von Maßnahmen
O nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 GewO sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war der Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch des bekämpften Bescheides die Beschwerdeführerin, welche entsprechend der Aktenlage Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, ist.Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass der Normadressat von Maßnahmen
Paragraph 360, GewO nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Normadressaten von Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war der Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch des bekämpften Bescheides die Beschwerdeführerin, welche entsprechend der Aktenlage Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, ist.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,00 zu bestrafen ist, wer
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,00 zu bestrafen ist, wer
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O 1994 vor.Aus dem Akt der belangten Behörde ergab sich zweifelsfrei, dass der gegenständliche Betrieb der Anlage (Lagerung, Umschlag und Reparatur von Holzpaletten) zweifelsfrei geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Es liegt daher eine Genehmigungspflicht bzw. liegt jedenfalls der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 vor. Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage (auch eine Genehmigung einer Änderung) bereits bei grundsätzlicher Eignung, einen (oder mehrere) der Tatbestände der Z 1 bis 5 des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu erfüllen, gegeben ist. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH vom 20.9.1994, 94/04/0068).Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage (auch eine Genehmigung einer Änderung) bereits bei grundsätzlicher Eignung, einen (oder mehrere) der Tatbestände der Ziffer eins bis 5 des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu erfüllen, gegeben ist. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH vom 20.9.1994, 94/04/0068). Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw. bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach § 81 bzw. § 77) zu überprüfen (vgl. u.a. VwGH vom 20.12.1994, 94/04/0162; 8.11.2000, 2000/04/0157).Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw. bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach Paragraph 81, bzw. Paragraph 77,) zu überprüfen vergleiche u.a. VwGH vom 20.12.1994, 94/04/0162; 8.11.2000, 2000/04/0157). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen, nachteilige Einwirkungen) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind. Der gegenständliche Betrieb der Betriebsanlage (ohne Spezialgenehmigung) stellt zweifelsfrei aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine genehmigungspflichtige Maßnahme dar. Die Tätigkeiten sind geeignet die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.Der gegenständliche Betrieb der Betriebsanlage (ohne Spezialgenehmigung) stellt zweifelsfrei aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine genehmigungspflichtige Maßnahme dar. Die Tätigkeiten sind geeignet die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Im Übrigen ergab sich dies auch bereits aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen (vgl. auch obigen Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 7. Juni 2017).Im Übrigen ergab sich dies auch bereits aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen vergleiche auch obigen Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 7. Juni 2017). Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass jedenfalls zumindest der Verdacht der Übertretung
O vorliegt.Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass jedenfalls zumindest der Verdacht der Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO vorliegt. § 360 Abs. 1 GewO 1994 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 2, unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, ein stufenweises Vorgehen vor. Dieses hat nach dem ersten Satz des § 360 Abs. 1 GewO den Gewerbetreibenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen.Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2,, unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, ein stufenweises Vorgehen vor. Dieses hat nach dem ersten Satz des Paragraph 360, Absatz eins, GewO den Gewerbetreibenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen. Die Verfahrensanordnung stellt selbst keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die Gewerbebehörde hat dabei in der Verfahrensanordnung noch keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber den Sollzustand, und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl. VwGH vom 16.7.1996, 96/04/0062).Die Verfahrensanordnung stellt selbst keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die Gewerbebehörde hat dabei in der Verfahrensanordnung noch keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber den Sollzustand, und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat vergleiche VwGH vom 16.7.1996, 96/04/0062). In der Verfahrensanordnung muss von der Behörde eine, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, angemessene Frist eingeräumt werden. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind, erforderlich ist (vgl. VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0189).In der Verfahrensanordnung muss von der Behörde eine, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, angemessene Frist eingeräumt werden. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind, erforderlich ist vergleiche VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0189). Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.892.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.