GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ein gegen den Beschuldigten A geführtes Verfahren, in welchem ihm vorgeworfen worden war, die entsandten Arbeitnehmer C, B und D, für welche in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestand, beschäftigt zu haben, ohne dass Unterlagen über das gültige Sozialversicherungsdokument E 101 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereit gehalten oder den Organen der Finanzpolizei unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden wären,
G) eingestellt.Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ein gegen den Beschuldigten A geführtes Verfahren, in welchem ihm vorgeworfen worden war, die entsandten Arbeitnehmer C, B und D, für welche in Österreich keine Sozialversicherungspflicht bestand, beschäftigt zu haben, ohne dass Unterlagen über das gültige Sozialversicherungsdokument E 101 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereit gehalten oder den Organen der Finanzpolizei unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden wären,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. In der von der Amtspartei gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine selbständige Tätigkeit der auf der Baustelle angetroffenen und kontrollierten Personen vorgelegen habe, welchem Umstand auch der Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung nicht entgegen stehe, sowie in weiterer Folge ausgeführt wurde, für eine unselbständige Beschäftigung vor Ort würde unter anderem sprechen, dass A Arbeitsanweisungen gegeben, der Hausbesitzer ausschließlich A den gegenständlichen Auftrag erteilt hätte, dieser in weiterer Folge den Arbeitstrupp organisiert habe, welcher nur ein einziges Gewerk zu verrichten hatte, sowie auch nur der Beschuldigte selbst über eine einschlägige und zutreffende Gewerbeberechtigung verfügt habe, die Entlohnung durch ihn veranlasst worden sei, sowie das notwendige Material vor Ort ebenfalls durch ihn und den österreichischen Auftraggeber und Hausbesitzer organisiert worden wäre. Zu den Fragen der Scheinselbständigkeit, der Arbeitnehmerähnlichkeit und des Vorliegens eines Werkvertrages wurde auf bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesonders jene des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwiesen. Im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden neben der Befragung des Beschuldigten, Kontrollbeamte der Finanzpolizei ebenso als Zeugen befragt, wie die auf der Baustelle tätigen Personen.Im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden neben der Befragung des Beschuldigten, Kontrollbeamte der Finanzpolizei ebenso als Zeugen befragt, wie die auf der Baustelle tätigen Personen. Auf Basis des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass die vier auf der Baustelle von Kontrollorganen der Finanzpolizei angetroffenen Personen, bei welchen es sich um tschechische und einen slowakischen Staatsbürger handelte, in ihren Heimatstaaten jeweils selbständig erwerbstätig sind und sie für die Durchführung der gegenständlichen Arbeiten vom Beschuldigten A faktisch rekrutiert wurden, welcher auch aufgrund seiner Deutschkenntnisse mit dem österreichischen Auftraggeber die jeweilig zu gewährende Gegenleistung vereinbarte und sich darüberhinaus auch um die Organisation sowohl betreffend der durchzuführenden Tätigkeiten als auch der Beschaffung des notwendigen Materials kümmerte. Der Eindruck eines der Kontrollbeamten vor Ort, welcher als Zeuge angab, er sei davon ausgegangen, dass hier eine Art Pfuscherpartie tätig wird, ist sohin durchaus naheliegend. Ebenso der nach der durchgeführten Kontrolle gezogene Schluss, dass aufgrund der festgestellten Tatsachen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis der verfahrensgegenständlichen Personen zum Beschuldigten anzunehmen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
5 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Paragraph 7, b Absatz 5, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins,, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen.
8 Z 3 AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1 die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht , eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 7, b Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG begeht, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins, die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht , eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Aus den zitierten Bestimmungen, sohin sowohl der Übertretungs- als auch der Sanktionsnorm ist deshalb ersichtlich, dass beide darauf abstellen, dass der Arbeitgeber die näher bezeichneten Unterlagen von seinen „Arbeitnehmern“ nicht entsprechend bereitgehalten hat. Betreffend dieser in § 7 b Abs. 1 AVRAG angesprochenen Arbeitnehmer enthält das AVRAG keine Legaldefinition des verwendeten Begriffes, definiert aber in § 1 Abs. 1 AVRAG den gesetzlichen Geltungsbereich mit „Arbeitsverhältnissen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen“. Betreffend dieser in Paragraph 7, b Absatz eins, AVRAG angesprochenen Arbeitnehmer enthält das AVRAG keine Legaldefinition des verwendeten Begriffes, definiert aber in Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG den gesetzlichen Geltungsbereich mit „Arbeitsverhältnissen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen“. Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, ist deshalb nach § 1151 Abs. 1 ABGB zu bestimmen und sind „arbeitnehmerähnliche Personen“ von den maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG nicht erfasst (vgl. Binder, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, 2. Auflage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.