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{'item': 'LVwG-S-756/001-2018'}

Obsah (10)§ 50§ 25aArt. 133§ 37a§ 37§ 7§ 9§ 6§ 3§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlLVwG-S-756/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02.09.2016, ***, wurde gegenüber den Beschwerdeführer B

§ 37aAbs. 5 i.V.m. § 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) die am 19.08.2016 in der Höhe von € 300,-- vorläufig eingehobene Sicherheit wegen einer Übertretung nach § 23 Abs. 2 Z 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Z 1 sowie § 23 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 4 GütbefG für verfallen erklärt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02.09.2016, ***, wurde gegenüber den Beschwerdeführer B

Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die am 19.08.2016 in der Höhe von € 300,-- vorläufig eingehobene Sicherheit wegen einer Übertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG für verfallen erklärt. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.09.2016 wendet sich der Beschuldigte, rechtsanwaltlich vertreten, gegen diesen Bescheid, beantragt die Aussetzung der sofortigen Vollstreckung sowie die Zusendung der Ermittlungsakte und erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu verzichten. Ohne auf diese Beschwerde einzugehen, ist in rechtlicher Hinsicht zum angefochtenen Bescheid von folgenden Erwägungen auszugehen:

§ 37aAbs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

Paragraph 37 a, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 2. wenn andernfalls 1. wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 2. wenn andernfalls

  1. a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
  2. b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 37aAbs. 2 VSt

G darf die vorläufige Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

Paragraph 37 a, Absatz 2, VStG darf die vorläufige Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

§ 37aAbs. 3 VSt

G kann, wenn der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht leistet, das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG kann, wenn der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht leistet, das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

§ 37aAbs. 4 VSt

G ist über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG ist über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

§ 37aAbs. 5 VSt

G wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten

§ 37Abs.

5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten

Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 37Abs. 1 VSt

G kann die Behörde dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

Paragraph 37, Absatz eins, VStG kann die Behörde dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, 1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder 2. wenn andernfalls

  1. a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder
  2. b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

§ 37Abs. 2 VSt

G darf die Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

Paragraph 37, Absatz 2, VStG darf die Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

§ 37Abs. 3 VSt

G hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Abs. 1 oder 2 keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 37, Absatz 3, VStG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Absatz eins, oder 2 keine aufschiebende Wirkung.

§ 37Abs. 4 VSt

G wird die Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

Paragraph 37, Absatz 4, VStG wird die Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

§ 37Abs. 5 VSt

G ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 37Abs. 6 VSt

G gilt für die Verwertung verfallener Sachen § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

Paragraph 37, Absatz 6, VStG gilt für die Verwertung verfallener Sachen Paragraph 18,, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

§ 7Abs. 1 Gütbef

G ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: 1. Gemeinschaftslizenz

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,

  1. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom
  2. Juni 1973,
  3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist.

§ 9Abs. 2 Gütbef

G hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

Paragraph 9, Absatz 2, GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (Paragraph 21,) auf Verlangen auszuhändigen.

§ 6Abs. 4 Gütbef

G lautet: Werden Mietfahrzeuge

§ 3Abs.

3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

Paragraph 6, Absatz 4, GütbefG lautet: Werden Mietfahrzeuge

Paragraph 3, Absatz 3, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen: 1.Ziffer eins Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen; 2.Ziffer 2 sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

§ 23Abs. 2 Gütbef

G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

  1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt;
  2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt;
  3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  4. eine

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist; 5. sonstige Bestimmungen

der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs. 1 Z 2 VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Während es für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, dies neben den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen, genügt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollzug erheblich erschwert sein könnte, begnügt sich § 37 Abs. 5 VStG, auf welche Bestimmung § 37a Abs. 5 VStG verweist, nicht mit wesentlichen Erschwernisgründen bei der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, sondern fordert vielmehr, dass feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Während es für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, dies neben den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen, genügt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollzug erheblich erschwert sein könnte, begnügt sich Paragraph 37, Absatz 5, VStG, auf welche Bestimmung Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG verweist, nicht mit wesentlichen Erschwernisgründen bei der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, sondern fordert vielmehr, dass feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Genau eine solche Unmöglichkeit trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Im Regelfall können wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung nach der Judikatur dann angenommen werden, wenn mit einem Staat, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen (Wohn-)Sitz hat, ein Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen nicht besteht. Tatsächlich trifft dies für den rumänischen Staat, der seit 2007 Mitglied der Europäischen Union ist, nicht zu. Zudem hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nach Erlassung des angefochtenen Verfallsbescheides gegen den von ihr ermittelten Verantwortlichen B mit Wohnsitz im Staatsgebiet von Rumänien wegen der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretungen mit Straferkenntnis vom 06.02.2017, ***, ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Somit ist die Behörde offenbar selbst von einer möglichen Strafverfolgung im gegenständlichen Fall ausgegangen. Mittlerweile ist dieses Straferkenntnis, soweit es die Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 betrifft, derentwegen der Verfallsbescheid erlassen worden ist, von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden, sodass auch nachträglich der Grund für den Verfallsausspruch weggefallen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.756.001.2018

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