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{'item': 'LVwG-AV-1522/001-2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 130§ 7§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1522/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Nach konsensloser Errichtung von Werbeanlagen hat die genannte Werbefirma mit Schreiben vom 14.02.2017 um Bewilligung des Wegweisers für *** auf dem Grundstück Nr. *** und der mobilen Plakattafel für *** auf dem Grundstück Nr. ***, beide KG ***, angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen hat die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen. Das naturschutzrechtliche Gutachten der belangten Behörde lautet auszugsweise wie folgt: „Der Ortsbereich (Geltungsbereich des NÖ Naturschutzgesetzes 2000) wird als ein baulich und funktional zusammenhängender T eil des Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) definiert. Ein funktionaler Zusammenhang ist nicht gegeben, da sich beide Grundstücke (*** und ***, beide KG ***) im Grünland (Flächenwidmungsplan) befinden. Auch ein baulicher Zusammenhang wird nicht gesehen, da auf den Grünlandbereichen lediglich Materialentnahme oder Deponietätigkeiten durchgeführt werden, welche als Folgenutzungen Grünland Land- und Forstwirtschaft vorsehen. Eine Bebauung im Sinne eines Siedlungsgebietes ist nicht vorhanden. Somit liegen beide Aufstellungsorte außerhalb vom Ortsbereich. Die beschriebenen Werbeanlagen befinden sich außerhalb vom Ortsbereich, stellen keine politische Werbung dar und werden als nicht ortsübliche, eine Fläche von 1 m² deutlich übersteigende Hinweisschilder bezeichnet. Naturschutzrelevante Schutzgüter oder Gebietsausweisungen sind nicht betroffen oder bekannt. Allerdings 200 m Richtung Norden (***) bzw. 400 m Richtung Nordwesten (Nordöstliche Randalpen: *** - *** – ***) beginnen NATURA 2000 Schutzgebiete. Es liegt im Wesen einer Werbeanlage durch Aufstellungsort und Farbgebung die Aufmerksamkeit zu erregen und die Werbebotschaft auch nur Vorbeifahrenden einprägsam näherzubringen. Damit ist jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben und Vorschreibungen bezüglich Farbgebung und Gestaltung sind nicht möglich. Werbeanlagen auf bereits genutzten Baulandflächen bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung“ Dagegen richtet sich die folgende Beschwerde: „In außen näher bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2017, zugestellt per 15.11.2017 BESCHWERDE an das LVwG Niederösterreich. 1.) Der angefochtene Bescheid wird im vollen Umfange bekämpft. 2.) Das Verwaltungsverfahren ist grob mangelhaft geblieben, zumal Beweisanträge der Beschwerdeführerin ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen wurde. Die Beschwerdeführerin moniert nochmals, dass der Befund des naturschutzfachlichen Gutachtens vom 19.09.2017 für eine ordnungsgemäße Beurteilung nicht ausreichend ist. Der Sachverständige beschreibt, dass sich im Aufstellungsbereich auch ein Industrie- und Betriebsgebiet befindet, wobei auch Bauwerke vorhanden sind. Es fehlt jedoch eine Bezugnahme auf die konkreten Standorte, insbesondere in welchem Abstand zum nächsten Bauwerk die Aufstellungsorte situiert sind. Dabei wird der Sachverständige auch darzulegen haben, wie sich dieser bebaute Bereich konkret gestaltet. Angeregt wird, dies durch Luftbilder bzw. Lichtbilder plastisch darzustellen. Erst danach wird eine gutachterliche Äußerung möglich sein, wobei das vorliegende Gutachten nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin als (unzulässige) rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin stellt daher den A N T R A G eines Ortsaugenscheins sowie Ergänzung des Befundes des Sachverständigen C, der in weiterer Folge eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben haben wird. 3.) Aus der Luftbildaufnahme der Aufstellungsorte ergibt sich, dass in nächster Nähe zum Aufstellungsort zahlreiche Gebäude vorhanden sind, wobei auch Parkflächen bestehen. Neben dem Aufstellungsort liegt auch ein großes Gewerbegrundstück, sodass durchaus von einem Ortsbereich im Sinne des NÖ NSchG 2000 ausgegangen werden kann. Die vom ASV getätigte Einschätzung ist daher nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich stellt die Beschwerdeführerin den A N T R A G auf ergänzenden Befund durch Einholung des für die genannten Grundstücke maßgeblichen Flächenwidmungsplans. Sohin stellt die Beschwerdeführerin den ANTRAG auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zusammenfassend wird gestellt der ANTRAG der Beschwerde Folge zu geben, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Entfernungsauftrag ersatzlos aufgehoben wird, in eventu dem Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin stattzugegeben.“ Am 14.12.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 16.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Parteien und Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forst- Jagd- und Naturschutzwesen durchgeführt. Es war daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Grundstücke Nr.*** und ***, beide KG ***, befinden sich laut Flächenwidmungsplan im Grünland. Die beiden Werbeanlagen befinden sich nordöstlich der *** im Gemeindegebiet von *** vom Kreisverkehr nördliche Einfahrt zum Baumarkt *** Richtung ***. In diesem Bereich befindet sich westlich der Landesstraße ein gewidmetes und weitgehend verbautes Bauland Industriegebiet bzw. Bauland Betriebsgebiet. Östlich der Landesstraße findet man lediglich auf einer Länge von etwa 60 m (aufgeschlossen durch die ***, welche in den beschriebenen Kreisverkehr einmündet) ein derartiges Bauland Industriegebiet. Die betroffenen Grundstücke liegen östlich der Landesstraße. Die Grundstücke sind abseits der Verkehrsfläche der Landesstraße als Grünland (Glf bzw. Gmg (Glf)) gewidmet und man findet entsprechend der tatsächlich vorhandenen Nutzung die Benutzungsarten wie landwirtschaftlich genutzt, Ackerland, Weide, Wiese und verbuschte Fläche. Diese Flächen liegen damit außerhalb vom Ortsbereich, da weder baulich noch funktional ein Zusammenhang zum Siedlungsgebiet vorliegt. Der nunmehr beigezogene naturkundliche Amtssachverständige für Forst- Jagd- und Naturschutzwesen D hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines ergänzend zum naturfachlichen Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt folgenden Befund und Gutachtet erstattet: „Der gefertigte ASV für Forst- Jagd- und Naturschutzwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen und nutzte die landesinterne GIS Anwendung „I-map“. Befund: Die beiden Werbetafeln befanden sich auf den folgenden Grundstücken in der beschriebenen Ausführung: 1. ***, KG ***, Wassersportverein ***, ***, *** in der Form einer Werbetafel für ***, *** Straßenkilometer ***. Ausgestaltung: I-Träger aus Metall in den Boden gerammt, darauf Holzsteher und ein Holzrahmen mit einer Holzplatte (5m x 2m) als Träger der beschichteten Aluplatte mit der Werbung. 2. ***, KG ***, Wassersportverein ***, in der Form einer Werbetafel für den ***, *** Straßenkilometer ***. Ausgestaltung: Ein Metallrahmen mit Erdnägeln im Boden verankert, mit vier Streben abgestützt und umfasst eine Holzplatte (4m x 2m) als Träger der beschichteten Aluplatte mit der Werbung. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abb.: Situation der ggs. Grundstücke vor Ort aus Luftbild 1:3000 Die Grundstücke liegen nordöstlich der Landesstrasse *** im Gemeindegebiet von *** vom Kreisverkehr nördliche Einfahrt zum Baumarkt *** Richtung ***. In diesem Bereich befindet sich westlich der Landesstraße gewidmetes und weitgehend verbautes Bauland/Industriegebiet bzw. Bauland/Betriebsgebiet. Die ggs. Grundstücke liegen alle östlich der *** und schließt östlich an beide direkt das großflächige Grundstück Nr. *** an, das als Materialgewinnungsstätte im Grünland mit Folgenutzung Grünland/Forst gewidmet ist. Dies bedeutet, dass nach der aktuellen Nutzung als Schotterabbau und einer möglichen Nachnutzung als Deponie, die gesamte Fläche wieder aufgeforstet bzw. in der ursprünglichen Form bepflanzt werden wird, es handelt sich um eine temporäre Rodung. Weiter südlich folgen mit den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, etc. weitere Flächen mit Glf – Widmung, die teilweise bewaldet sind. Auch die ggs. Grundstücke und das nördlich anschließende Grundstück Nr. *** sind abseits der Verkehrsfläche der Landesstraße als Grünland (Glf)) gewidmet und werden laut Luftbild auch landwirtschaftlich (Wiese) genutzt. Das vorhandene Betriebsgebiet (Baumarkt mit Parkflächen) wird durch die *** als sog. „harte Grenze“ vom Grundstückkomplex rund um die Schottergrube getrennt, es gibt keine fließenden Übergänge. Das nächstgelegene Bauwerk jenes Betriebsgelände auf dem Grundstück Nr. ***, das nördlich des ggs. Grundstücks *** liegt, ist von der Mitte des Grundstücks Nr. *** zumindest 100 m entfernt (südwestliche Ecke einer Halle). Die im bekämpften Bescheid beschriebenen Werbetafeln befanden sich auf den ggs. Grundstücken ebenfalls außerhalb vom Ortsbereich, stellten keine politische Werbung dar und können als ortsunübliche, die Fläche von 1,0 m2 deutlich übersteigende Hinweisschilder bezeichnet werden. Gutachten: Die ggs. Grundstücke liegen östlich des Betriebsgebietes (Baumarkt mit Parkplätzen und sind diese Grundstücke, welche im aktuellen Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, durch die Landesstrasse *** aus naturschutzfachlicher Sicht eindeutig vom Betriebsgebiet abgegrenzt. Sie liegen damit außerhalb des Ortsbereiches und unterliegen daher die ggs. Werbetafeln der Bewilligungspflicht durch die Naturschutzbehörde. Außerhalb des Ortsbereiches, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, bedarf die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen (politische Werbung und kleinflächige ortsübliche Hinweisschilder, die eine Fläche von 1,0 m2 nicht übersteigen, ausgenommen) einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Landschaftsbild, mögliche Beeinträchtigung: Der Grundstückskomplex um die Materialgewinnungsstätte östlich der Landesstrasse *** ist Teil des Grünlandes, der Randbereich ist mit Büschen und Sträuchern bewachsen und wirkt als Grünbereich gegenüber des sehr bunt gestalteten Baumarktes auf der westlichen Seite der *** ausgleichend und beruhigend auf das Auge. Es entsteht der Eindruck dass sich östlich der Landesstrasse ein Grünbereich erstreckt. Die Werbetafeln würden diesen Eindruck gravierend stören, bedingt durch die auffällige, durch den angestrebten Werbeeffekt erforderliche Aufmachung der ggs. Werbetafeln wird der Grüngürtel für das Auge des Betrachters brutal unterbrochen und damit das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt.“ Rechtlich folgt: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 , (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise:

§ 7Abs. 1 Z 3 NÖ NSch

G 2000 bedürfen der Bewilligung durch die Behörde außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 bedürfen der Bewilligung durch die Behörde außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder.

Abs. 2 leg. cit. ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen, wenn

Absatz 2, leg. cit. ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu versagen, wenn

  1. - das Landschaftsbild,
  2. - der Erholungswert der Landschaft oder
  3. - die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen. Im Erkenntnis vom 19.12.2912, 2012/10/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsansicht vertreten: „Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass durch die Werbetafeln vor allem eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt werde. Für diese Beurteilung sind nach der hg. Judikatur eine – auf sachverständiger Basis beruhende – Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen und eine Beurteilung, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt, erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2010, Zl. 2008/10/0062). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Die belangte Behörde hat auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen die das Vorhaben umgebende Landschaft mit ihren prägenden Elementen (insbesondere die umliegenden Bergketten) ausführlich beschrieben und die dieses Bild beeinträchtigenden Auswirkungen der beleuchteten Werbetafeln, die die – noch zu tolerierenden – Auswirkungen des Baukörpers wesentlich verstärken und im Landschaftsbild prägend in Erscheinung treten, dargestellt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.„Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass durch die Werbetafeln vor allem eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt werde. Für diese Beurteilung sind nach der hg. Judikatur eine – auf sachverständiger Basis beruhende – Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen und eine Beurteilung, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt, erforderlich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2010, Zl. 2008/10/0062). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Die belangte Behörde hat auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen die das Vorhaben umgebende Landschaft mit ihren prägenden Elementen (insbesondere die umliegenden Bergketten) ausführlich beschrieben und die dieses Bild beeinträchtigenden Auswirkungen der beleuchteten Werbetafeln, die die – noch zu tolerierenden – Auswirkungen des Baukörpers wesentlich verstärken und im Landschaftsbild prägend in Erscheinung treten, dargestellt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sich die Bergketten über weite Gebiete erstrecken und die Tafeln für Autofahrer auf der A *** und Radfahrer auf dem Radweg jeweils nur auf einer kurzen Wegstrecke sichtbar seien, ist ihr zu entgegnen, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 2011, Zl. 2010/10/0183).“Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sich die Bergketten über weite Gebiete erstrecken und die Tafeln für Autofahrer auf der A *** und Radfahrer auf dem Radweg jeweils nur auf einer kurzen Wegstrecke sichtbar seien, ist ihr zu entgegnen, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
  7. Juli 2011, Zl. 2010/10/0183).“ Das herangezogene naturschutzfachliche Gutachten belegt schlüssig und widerspruchsfrei, dass die (wenngleich unbeleuchteten) Werbetafeln aufgrund Größe und Farbe gut erkennbar sind und somit einen Fremdkörper in der Landschaft darstellen. Diese bewirken wegen ihrer guten Einsehbarkeit und der genannten Eigenschaften eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Bewilligungsfähig wäre das verfahrensgegenständliche Plakat nur, wenn es nicht mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden wäre. Die belangte Behörde hat bei einem derartig eindeutigen Gutachten kein Ermessen bei der Frage der Bewilligung. Im Falle der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist das Ansuchen abzuweisen und mit einem Entfernungsauftrag vorzugehen. Daher war die unbedenkliche Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.

§ 35Abs.

2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, unabhängig von einer Bestrafung, zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, unabhängig von einer Bestrafung, zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen. Da das gegenständliche Ansuchen abzuweisen war, hat die Behörde zu Recht die Entfernung aufgetragen. Da die Hinweistafel auf dem Grundstück Nr. *** und die Werbetafel auf dem Grundstück Nr. ***, beide KG ***, bereits entfernt und der frühere Zustand wiederhergestellt ist, war keine neue Frist festzusetzen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1522.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.