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{'item': 'LVwG-AV-267/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-267/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3)

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. § 22 VwGVG:Paragraph 22, VwGVG:
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Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2)Im Verfahren über

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im Verfahren über

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. § 5 NÖ BO 2014:Paragraph 5, NÖ BO 2014:
(1)Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.
(1)Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach Paragraph 36,, sind schriftlich zu erlassen.
(2)Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs. 6 binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.
(2)Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Paragraph 14,, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach Paragraph 7, Absatz 6, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Paragraph 19,) der Baubehörde vorliegen.
(3)In Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
(3)In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
(4)In baupolizeilichen Verfahren nach § 29 (Baueinstellung) haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
(4)In baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 29, (Baueinstellung) haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
(5)In Nichtigerklärungsverfahren (§ 23 Abs. 9) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach § 23 Abs. 9 entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein.
(5)In Nichtigerklärungsverfahren (Paragraph 23, Absatz 9,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach Paragraph 23, Absatz 9, entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein.
(6)Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(6)Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können. Gemäß § 5 Abs. 4 NÖ BO 2014 haben Rechtsmittel in baupolizeilichen Verfahren nach § 29 NÖ BO 2014 keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, NÖ BO 2014 haben Rechtsmittel in baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 29, NÖ BO 2014 keine aufschiebende Wirkung. Es kommt weder einer Berufungen noch einer Beschwerden in Baueinstellungsverfahren nach § 29 NÖ BO 2014 ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Es kommt weder einer Berufungen noch einer Beschwerden in Baueinstellungsverfahren nach Paragraph 29, NÖ BO 2014 ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Selbiges normiert § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 hinsichtlich des Rechtsmittels im Baubewilligungsverfahren. Dieser Bestimmung fügte der Gesetzgeber hingegen den Absatz an, dass auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen ist, wenn ihm nicht zwingend öffentliche Interessen entgegenstehen und unter Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. […].Selbiges normiert Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 hinsichtlich des Rechtsmittels im Baubewilligungsverfahren. Dieser Bestimmung fügte der Gesetzgeber hingegen den Absatz an, dass auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen ist, wenn ihm nicht zwingend öffentliche Interessen entgegenstehen und unter Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. […]. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Obgleich die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels direkt bei § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 – sohin im Baubewilligungsverfahren – gesetzlich determiniert ist, muss diese Antragsmöglichkeit und auch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gleichermaßen auf Baueinstellungsverfahren nach § 29 NÖ BO 2014 anwendbar sein.Obgleich die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels direkt bei Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 – sohin im Baubewilligungsverfahren – gesetzlich determiniert ist, muss diese Antragsmöglichkeit und auch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gleichermaßen auf Baueinstellungsverfahren nach Paragraph 29, NÖ BO 2014 anwendbar sein. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass letztgenannter Absatz des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 sinngemäß auch für § 5 Abs. 4 NÖ BO 2014 gilt und auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass letztgenannter Absatz des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 sinngemäß auch für Paragraph 5, Absatz 4, NÖ BO 2014 gilt und auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Antragsteller bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil behauptet und durch konkrete Angaben erhärtet. Die bloße Behauptung der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid allein rechtfertigt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht (vgl. LVwG 10.08.2016, LVwG-AV-760/001-2016).Voraussetzung ist unter anderem, dass der Antragsteller bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil behauptet und durch konkrete Angaben erhärtet. Die bloße Behauptung der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid allein rechtfertigt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vergleiche LVwG 10.08.2016, LVwG-AV-760/001-2016). Der Beschwerdeführer legte in der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde zwar dar, welchen Nachteil der durch die mangelnde Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde – der Rückbau wäre sowohl in wirtschaftlicher als auch finanzieller Hinsicht nachteilig für denselben. Diese Ausführungen betrafen aber nur die auferlegte Wiederherstellungspflicht hinsichtlich Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides.Der Beschwerdeführer legte in der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde zwar dar, welchen Nachteil der durch die mangelnde Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde – der Rückbau wäre sowohl in wirtschaftlicher als auch finanzieller Hinsicht nachteilig für denselben. Diese Ausführungen betrafen aber nur die auferlegte Wiederherstellungspflicht hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides. Nicht hingegen vermochte die Beschwerde aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer auch einen Nachteil durch die Baueinstellung gemäß Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides erleiden würde. Nicht hingegen vermochte die Beschwerde aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer auch einen Nachteil durch die Baueinstellung gemäß Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides erleiden würde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es aber erforderlich, bereits im Antrag konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der vom Beschwerdeführer behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 29.08.2003, AW 2003/10/0012).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es aber erforderlich, bereits im Antrag konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der vom Beschwerdeführer behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche VwGH 29.08.2003, AW 2003/10/0012). Zumal es dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gemäß Spruchpunkt I. auferlegten Baueinstellung an inhaltlichen Ausführungen fehlt, war dem Antrag der Erfolg zu versagen.Zumal es dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gemäß Spruchpunkt römisch eins. auferlegten Baueinstellung an inhaltlichen Ausführungen fehlt, war dem Antrag der Erfolg zu versagen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Wiederherstellung kam dem Antrag aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Wiederherstellung kam dem Antrag aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu. Im erstinstanzlichen Bescheid wird die Wiederherstellung des Zustandes, welcher der Baubewilligung vom 05.08.2015 entspricht, aufgetragen. Dies binnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides. Obgleich der Beschwerdeführer inhaltlich darlegte, welcher Nachteil ihm durch die Wiederherstellung entstünde, übersieht er, dass durch die fristgerechte Erhebung der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Gemeindevorstandes der Wiederherstellungsauftrag ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen ist und folglich auch nicht die Frist zur Wiederherstellung in Gang gesetzt wird. Zumal dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil durch die mangelnde aufschiebende Wirkung der Beschwerde entsteht, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.267.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.