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{'item': 'LVwG-AV-452/001-2017'}

Obsah (10)§ 28§ 59§ 25aArt. 133§ 35§ 14Art. 130§ 17§ 70§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-452/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben. Die Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage wird

§ 59Abs.

2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 30.05.2018 neu festgesetzt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. Die Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage wird

Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 30.05.2018 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 17.01.2017, AZ. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des nicht bewilligten Rauchfangs auf dem Grundstück Nr. ***, Parzelle Nr. ***, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 17.01.2017, AZ. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des nicht bewilligten Rauchfangs auf dem Grundstück Nr. ***, Parzelle Nr. ***, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der ehemaligen Bewilligung erteilt. Als Frist für die Fertigstellung der Abbruch- und Rückbaumaßnahmen wurde der 28.02.2017 festgesetzt. In der Begründung ihres Bescheides führte die Baubehörde 1. Instanz u.a. aus, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 28.12.2016 festgestellt worden sei, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Rauchfang errichtet worden wäre. Dieser Rauchfang stelle eine bauliche Anlage

§ 14Z 2 NÖ BO 2014 dar und sei daher bewilligungspflichtig.

Laut schriftlicher Stellungnahme des Landes NÖ sei aufgrund der derzeit gültigen Flächenwidmung „Bauland Sondergebiet-Badeteich“ eine Bewilligung der gesetzten Maßnahme derzeit ausgeschlossen und sei deshalb der Abbruch des nicht bewilligten Rauchfangs zu verfügen.In der Begründung ihres Bescheides führte die Baubehörde 1. Instanz u.a. aus, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 28.12.2016 festgestellt worden sei, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Rauchfang errichtet worden wäre. Dieser Rauchfang stelle eine bauliche Anlage

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 dar und sei daher bewilligungspflichtig. Laut schriftlicher Stellungnahme des Landes NÖ sei aufgrund der derzeit gültigen Flächenwidmung „Bauland Sondergebiet-Badeteich“ eine Bewilligung der gesetzten Maßnahme derzeit ausgeschlossen und sei deshalb der Abbruch des nicht bewilligten Rauchfangs zu verfügen. In der fristgerecht erhobenen Berufung machten der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich im Haus ein alter nicht viel benutzter Kamin befunden hätte, welcher in schlechtem Zustand gewesen sei. Nach einem Gespräch mit dem Rauchfangkehrer hätte er die Heizung renoviert und den Kamin montiert. Nach seinem Verständnis sei dieser Umbau nicht bewilligungspflichtig und brauche er deshalb vom Bauamt keine Bewilligung. Der Berufung wurde schließlich vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** nach vorheriger Beschlussfassung mit Bescheid vom 09.03.2017, AZ. ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. In seinem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer die Zurückziehung des Bescheides für den Abbruch und führte zusammengefasst aus, dass er nach seiner Information für die Montage des Kamins keine Anzeige beim Bauamt brauche. Laut Schreiben der Gemeinde vom 01.12.2016 sei der Austausch eines Einzelofens anzeige- und meldefrei. Er verstehe, dass das Freizeitzentrum ein Sondergebiet sei. Ein Kamin störe aber die Atmosphäre des Sondergebiets nicht. Im Gegenteil glaube er, dass Kamine zu Urlaubs- und Wochenendhäusern dazugehören würden. Es gebe auch viele Kamine und Schornsteine im Freizeitzentrum und die würden niemanden stören.

§ 14NÖ Bauordnung 2014 sei der montierte Kamin keine bauliche Anlage.

Nur die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW bedürfe einer Baubewilligung, seine „Kachel“ (gemeint wohl „Kaminofen“) hätte 4 kW Leistung. Laut seinem Lieferanten sei die Montage des Kamins nicht bewilligungspflichtig. Seiner Meinung nach bedinge die Nutzung des Hauses eine unabhängige Heizquelle, besonders bei Stromausfällen und im Winter. Wenn es rechtliche Wege gebe, sei er auch vorbereitet, den Kamin zu legalisieren.In seinem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer die Zurückziehung des Bescheides für den Abbruch und führte zusammengefasst aus, dass er nach seiner Information für die Montage des Kamins keine Anzeige beim Bauamt brauche. Laut Schreiben der Gemeinde vom 01.12.2016 sei der Austausch eines Einzelofens anzeige- und meldefrei. Er verstehe, dass das Freizeitzentrum ein Sondergebiet sei. Ein Kamin störe aber die Atmosphäre des Sondergebiets nicht. Im Gegenteil glaube er, dass Kamine zu Urlaubs- und Wochenendhäusern dazugehören würden. Es gebe auch viele Kamine und Schornsteine im Freizeitzentrum und die würden niemanden stören.

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 sei der montierte Kamin keine bauliche Anlage. Nur die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW bedürfe einer Baubewilligung, seine „Kachel“ (gemeint wohl „Kaminofen“) hätte 4 kW Leistung. Laut seinem Lieferanten sei die Montage des Kamins nicht bewilligungspflichtig. Seiner Meinung nach bedinge die Nutzung des Hauses eine unabhängige Heizquelle, besonders bei Stromausfällen und im Winter. Wenn es rechtliche Wege gebe, sei er auch vorbereitet, den Kamin zu legalisieren. Der Beschwerde beigelegt waren mehrere Fotos, die laut Beschwerdeführer das bestehen zahlreicher Kamine auf Gebäuden im Freizeitzentrum dokumentieren würden. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22.03.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. In einer mit E-Mail vom 10.04.2017 eingebrachten Ergänzung seiner Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass es keinen Grund für eine Bausperre gebe. Der Rauchfang störe nicht die Erholungsatmosphäre. Deshalb schlage er dem Bauamt vor, den Rauchfang zu bewilligen. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Der nachfolgende entscheidungsrelevante und im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden, unbedenklichen Akt der Gemeinde ***. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Die Gemeinde *** ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, auf welcher sich die Parzelle Nr. *** des Freizeitzentrums *** befindet. Das Grundstück weist die Widmung „Bauland Sondergebiet-Badeteich“ auf. Der Beschwerdeführer ist laut dem im Grundbuch des Bezirksgerichtes *** eingetragenen Kaufvertrag vom 30.09.2016 Eigentümer des auf der Parzelle Nr. *** errichteten Superädifikates „Wohngebäude“ im „***, ***“ Für dieses Gebäude liegt im Akt der belangten Behörde die mit Bescheid vom 09.12.1980, Zl. ***, erteilte baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses vor. Laut Baubeschreibung und Einreichplan der Bauunternehmung B, ***, handelt es sich bei dem Objekt um ein winterfest gebautes und allzeit bewohnbares Wochenendhaus. Angaben zur Beheizung sind den der Bewilligung zugrunde gelegten Einreichunterlagen nicht zu entnehmen. Laut Einreichplan ist auch kein Kamin vorgesehen. Mit E-Mail vom 25.11.2016 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass der Einbau eines Holzkaminofens der Firma C s.r.o. in *** (Tschechien) mit einer Nominalleistung von 4 bis 5,9 kW beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der Baubehörde dazu mitgeteilt, dass die Aufstellung eines Einzelofens eine

§ 17

NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Maßnahme sei, die Errichtung eines Kamins gegenwärtig aber nicht bewilligt werden könne. Die Gemeinde verwies in diesem Zusammenhang auf die bereits davor bekannt gegebenen Gründe. So waren die Hauseigentümer des Freizeitzentrums bereits in einer Aussendung des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom April 2014 darauf hingewiesen worden, dass die Widmung Bauland Sondergebiet-Badeteich eine Wohnnutzung nicht zulasse und lediglich bereits bestehende Objekte in der jeweils bewilligten Form benutzt und instand gehalten werden dürfen.Dem Beschwerdeführer wurde seitens der Baubehörde dazu mitgeteilt, dass die Aufstellung eines Einzelofens eine

Paragraph 17, NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Maßnahme sei, die Errichtung eines Kamins gegenwärtig aber nicht bewilligt werden könne. Die Gemeinde verwies in diesem Zusammenhang auf die bereits davor bekannt gegebenen Gründe. So waren die Hauseigentümer des Freizeitzentrums bereits in einer Aussendung des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom April 2014 darauf hingewiesen worden, dass die Widmung Bauland Sondergebiet-Badeteich eine Wohnnutzung nicht zulasse und lediglich bereits bestehende Objekte in der jeweils bewilligten Form benutzt und instand gehalten werden dürfen. Anlässlich eines Ortsaugenscheins der Baubehörde am 28.12.2016 wurde schließlich festgestellt, dass an der südseitigen Fassade des Wochenendhauses des Beschwerdeführers, ein mehrschaliger Metallschornstein, beginnend direkt rechts neben der Eingangstüre bis ca. 3 m über die Dachtraufe, errichtet worden war. Ein baubehördlicher Konsens für den verfahrensgegenständlichen Metallschornstein liegt nicht vor. Hinsichtlich des Verfahrensganges wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die einleitende Darstellung des erst- und zweitinstanzlichen baupolizeilichen Verfahrens verwiesen. In rechtlicher Hinsicht sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss.

§ 70Abs.

10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, lauten auszugsweise: § 4 NÖ BO 2014:Paragraph 4, NÖ BO 2014: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)

  1. Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind - zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung und/oder zur Warmwasserbereitung feste (biogene oder fossile), flüssige oder gasförmige Brennstoffe zu verbrennen (Feuerstätte) und - die Verbrennungsgase über eine Abgasführung (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) gefahrlos ins Freie abzuleiten. (…) Kleinfeuerungen: Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW; (…) Öfen: Feuerungsanlagen zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellraumes (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte) (…)“ § 14 NÖ BO 2014:Paragraph 14, NÖ BO 2014: „Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: (…)
  2. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte;
  3. die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW und von Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; (…) § 15 NÖ BO 2014:Paragraph 15, NÖ BO 2014: „Anzeigepflichtige Vorhaben

(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…) 5. Die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung; (…) § 16 NÖ BO 2014:Paragraph 16, NÖ BO 2014: „Meldepflichtige Vorhaben
(2)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden: (…)
  1. die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie in Reihenhäusern (§ 17 Z 6);die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie in Reihenhäusern (Paragraph 17, Ziffer 6,); (…)“ § 17 NÖ BO 2014:Paragraph 17, NÖ BO 2014: „Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls: (…)
  2. die Aufstellung von Öfen, soweit sie nicht unter § 16 Abs. 1 Z 4 fallen;die Aufstellung von Öfen, soweit sie nicht unter Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, fallen; (…)“ § 35 NÖ BO 2014:Paragraph 35, NÖ BO 2014: „Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. (…)“ Der vom Beschwerdeführer bei der Gemeinde *** mit E-Mail vom 25.11.2016 angezeigte Holz-Kaminofen ist ein Ofen i.S. der oben zitierten Begriffsbestimmung des § 4 Z 14 NÖ BO
  3. Dessen Aufstellung ist, wie auch die Baubehörde in ihrem Antwortmail an den Beschwerdeführer richtig ausführt, ein

§ 17

Z 6 NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.Der vom Beschwerdeführer bei der Gemeinde *** mit E-Mail vom 25.11.2016 angezeigte Holz-Kaminofen ist ein Ofen i.S. der oben zitierten Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 14, NÖ BO 2014. Dessen Aufstellung ist, wie auch die Baubehörde in ihrem Antwortmail an den Beschwerdeführer richtig ausführt, ein

Paragraph 17, Ziffer 6, NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben. Die Bewilligungsfreiheit nach § 17 NÖ BO 2014 findet jedoch dann ihre Grenze, wenn durch die Baumaßnahme die Tatbestandselemente des § 14 leg.cit. erfüllt werden.Die Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 17, NÖ BO 2014 findet jedoch dann ihre Grenze, wenn durch die Baumaßnahme die Tatbestandselemente des Paragraph 14, leg.cit. erfüllt werden. Die in § 17 Z 6 NÖ BO 2014 angeführte „Aufstellung von Öfen“ umfasst jedoch schon alleine begrifflich nicht auch die vollständige Neuerrichtung einer Abgasanlage, sondern setzt diese die Möglichkeit des Anschlusses des Ofens an einen bestehenden Kamin voraus.Die in Paragraph 17, Ziffer 6, NÖ BO 2014 angeführte „Aufstellung von Öfen“ umfasst jedoch schon alleine begrifflich nicht auch die vollständige Neuerrichtung einer Abgasanlage, sondern setzt diese die Möglichkeit des Anschlusses des Ofens an einen bestehenden Kamin voraus. Der von der Baubehörde beim Ortsaugenschein vorgefundene Metallschornstein ist unter den Bewilligungstatbestand des § 14 Z 3 NÖ BO 2014 zu subsumieren, stellt doch die Montage einer Abgasanlage an einem Gebäude eine Abänderung dieses Gebäudes dar, zumal für dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, um diese stand- und sturmsicher errichten zu können.Der von der Baubehörde beim Ortsaugenschein vorgefundene Metallschornstein ist unter den Bewilligungstatbestand des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 zu subsumieren, stellt doch die Montage einer Abgasanlage an einem Gebäude eine Abänderung dieses Gebäudes dar, zumal für dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, um diese stand- und sturmsicher errichten zu können. Im Gegensatz zur Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 ist nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht mehr zu beurteilen, ob eine Baubewilligung zulässigerweise erteilt werden darf. Für die Erlassung eines Abbruchauftrages ist nun nur noch zu prüfen, ob eine erforderliche Baubewilligung erteilt wurde oder nicht.Im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 ist nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nicht mehr zu beurteilen, ob eine Baubewilligung zulässigerweise erteilt werden darf. Für die Erlassung eines Abbruchauftrages ist nun nur noch zu prüfen, ob eine erforderliche Baubewilligung erteilt wurde oder nicht. Zum unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine vermutete Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Eigentümern anderer angeblich konsensloser Abgasanlagen im Bereich des Freizeitzentrums von *** sei angemerkt, dass hier keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden kann, zumal die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Einleitung entsprechender Verfahren verpflichtet ist. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt also eine Änderung eines Bauwerks vor, die

§ 14Z 3 NÖ BO 2014 einer Bewilligungspflicht unterliegt.

Eine derartige Bewilligung wurde unbestritten nicht beantragt und nicht erteilt.Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt also eine Änderung eines Bauwerks vor, die

Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 einer Bewilligungspflicht unterliegt. Eine derartige Bewilligung wurde unbestritten nicht beantragt und nicht erteilt. Es konnte daher keine Rechtswidrigkeit des erteilten Abbruchauftrages erkannt werden. Das Ende der Leistungsfrist wurde im erstinstanzlichen Bescheid mit 28.02.2017 bestimmt und im angefochtenen Bescheid nicht angepasst. Leistungsfristen müssen objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.11.

  1. Zl. 2011/01/0167). Die Leistungsfrist war daher neu festzusetzen, wobei das erkennende Gericht eine Frist von mehr als einem Monat für die Entfernung des Metallschornsteins als angemessen erachtet.Das Ende der Leistungsfrist wurde im erstinstanzlichen Bescheid mit 28.02.2017 bestimmt und im angefochtenen Bescheid nicht angepasst. Leistungsfristen müssen objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.11.
  2. Zl. 2011/01/0167). Die Leistungsfrist war daher neu festzusetzen, wobei das erkennende Gericht eine Frist von mehr als einem Monat für die Entfernung des Metallschornsteins als angemessen erachtet. Die Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Die Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.452.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.