RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlLVwG-M-30/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA B in ***, ***, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 am Sitz der belangten Behörde - der BH Baden – entschieden gemäß § 28 VwGVG i.d.g.F. und somit zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA B in ***, ***, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 am Sitz der belangten Behörde - der BH Baden – entschieden gemäß Paragraph 28, VwGVG i.d.g.F. und somit zu Recht erkannt:
- Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Die ausgesprochene Wegweisung des nunmehrigen Beschwerdeführers A durch amtshandelnde Organe der PI *** am 14.11.2017 und die Verhängung des Betretungsverbotes hinsichtlich der Liegenschaft in ***, ***, waren somit rechtskonform.
- Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei – der BH Baden - gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z. 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z. 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie 461 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei – der BH Baden - gemäß Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung nach Ziffer 3, leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Ziffer 4, obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie 461 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der nunmehrige Beschwerdeführer A hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegende Maßnahmenbeschwerde gegen die seitens der Beamten der Polizeiinspektion *** ausgesprochene Wegweisung mit einem damit verbundenen Betretungsverbot nach § 38a SPG erhoben und inhaltlich bestritten, dass die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den bekämpften Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Zuranwendungbringung vorgelegen seien. Der nunmehrige Beschwerdeführer A hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegende Maßnahmenbeschwerde gegen die seitens der Beamten der Polizeiinspektion *** ausgesprochene Wegweisung mit einem damit verbundenen Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG erhoben und inhaltlich bestritten, dass die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den bekämpften Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Zuranwendungbringung vorgelegen seien. Entgegen den Angaben der Antragstellerin hätte er mit keiner Art von Gewaltanwendung gedroht, keine Zeichen von Aggression auch nur verbaler Art gezeigt, wäre er von einer in das versperrte Badezimmer gewaltsam eindringenden Polizeibeamtin nackt beim Duschen „gestellt“ worden, leide er an keinerlei Persönlichkeitsstörung, handle es sich hiebei um eine bloße Schutzbehauptung der Antragstellerin, seiner Mutter, wobei er auch nicht ausschließen könne, dass bei seinen Eltern möglicherweise ein Therapiebedarf bestünde, und sowohl die Aussagen der Antragstellerin als auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen durch die Polizeibeamten widersprüchlich und aufklärungsbedürftig seien, er zum Beweis dafür die Einvernahme von Zeugen, die Beischaffung der Akte des BG *** beantrage, und überdies keine Voraussetzungen sohin vorgelegen seien bzw. Fakten dokumentiert wären, welche eine Maßnahme nach § 38a SPG rechtfertigen würden.Entgegen den Angaben der Antragstellerin hätte er mit keiner Art von Gewaltanwendung gedroht, keine Zeichen von Aggression auch nur verbaler Art gezeigt, wäre er von einer in das versperrte Badezimmer gewaltsam eindringenden Polizeibeamtin nackt beim Duschen „gestellt“ worden, leide er an keinerlei Persönlichkeitsstörung, handle es sich hiebei um eine bloße Schutzbehauptung der Antragstellerin, seiner Mutter, wobei er auch nicht ausschließen könne, dass bei seinen Eltern möglicherweise ein Therapiebedarf bestünde, und sowohl die Aussagen der Antragstellerin als auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen durch die Polizeibeamten widersprüchlich und aufklärungsbedürftig seien, er zum Beweis dafür die Einvernahme von Zeugen, die Beischaffung der Akte des BG *** beantrage, und überdies keine Voraussetzungen sohin vorgelegen seien bzw. Fakten dokumentiert wären, welche eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, SPG rechtfertigen würden. Er begehre daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären, sowie die Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen. In Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen hat das LVwG NÖ im Rahmen des erteilten Parteiengehörs der belangten Behörde und insbesondere den an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, wurde davon Gebrauch gemacht, die ausgesprochene Wegweisung und das darauf fußende Betretungsverbot begründet und die kostenpflichtige Abweisung vorliegender Maßnahmenbeschwerde begehrt. Sohin hat das LVwG NÖ antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der BH Baden am 13.03.2018 anberaumt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, dem ergänzenden schriftlichen Parteienvorbringen, dem Konvolut vorgelegter Urkunden und Schriftstücke des BG *** und insbesondere der Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers, den Rechtsausführungen seines Vertreters, den Anträgen des Vertreters der belangten Behörde sowie weiters der getätigten Stellungnahme der Zeugen B – welcher sich jedoch vorweg als Vater des Beschwerdeführers seiner Aussage entschlug – der Einvernahme der Antragstellerin C – Mutter des Beschwerdeführers – sowie weiters den unter Erinnerung an den Diensteid, unter Wahrheitspflicht abgegebenen zeugenschaftlichen Aussagen der Polizeibeamten D, E und F. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens kommt vorliegender Maßnahmenbeschwerde dem Grunde nach keine Berechtigung zu. Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Am 14.11.2017, so um die Mittagszeit, wurde die PI *** per Funk über die Bezirksleitzentrale davon in Kenntnis gesetzt, dass dortamts ein Anruf wegen „häuslicher Gewalt“ eingegangen sei. Unter Bedachtnahme auf die örtliche Zuständigkeit traf die Streife ***, besetzt mit den Polizeibeamtinnen E und D, welcher in weiterer Folge auch Aktenführer und Aktenbearbeiter war, an der angegebenen Örtlichkeit in *** ein. Diese beiden Beamten nahmen bei ihrem Eintreffen umgehend mit den gefährdeten Personen, den Eltern des Beschwerdeführers, dem Vater B und der gleichfalls anwesenden Mutter C persönlich Kontakt auf. Das auf dem Vorfall und die Verständigung der Polizei durch den Aufforderer – B – basierende Gespräch fand zwischen den Parteien im räumlichen Bereich der Küche des Wohnhauses statt. Im Zuge dieses Gespräches gaben die Eltern des Beschwerdeführers gegenüber den intervenierenden Beamten ausdrücklich an, Angst vor ihrem Sohn zu haben, dass er unter anderem gedroht hätte, „heißes Teewasser“ seiner Mutter ins Gesicht zu schütten. Aufgrund der Angaben der Eltern des A wurde seitens der Beamten unmittelbar anschließend versucht, eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Sohn durchzuführen. Während des Gespräches zwischen den Eltern und den Polizeibeamten befand sich der nunmehrige Beschwerdeführer A, der Sohn der Aufforderer, im Obergeschoß des Hauses im dortigen Sanitärbereich beim Duschen. Der Sohn A hat auch in diesem räumlichen Bereich liegend sein Zimmer und die von ihm zu dieser Zeit gerade benutzte Duschmöglichkeit. Die beiden in das Obergeschoß des Hauses gehenden Beamten hörten deutliche Duschgeräusche, dieser Raum mit einer unsichtbaren Tür abgetrennt und nicht versperrt war. Die Polizeibeamten haben durch Klopfen an die Türe und dem deutlich vernehmbaren akustischen Hinweis, dass sie Polizeibeamte seien, zu erkennen gegeben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Duschraum herauskommen solle, Letzterer jedoch dahingehend keinerlei Reaktion oder Bereitschaft zur Kontaktaufnahme im Sinne eines kooperativen Verhaltens zeigte. Daraufhin wurde die unversperrte Türe zur Dusche seitens der Beamten einen Fingerbreit geöffnet, und erfolgte nochmals die verbale Aufforderung an A, Kontakt mit den Beamten aufzunehmen. Im Zuge dieser nochmals – wiederum ergebnislosen – versuchten Kontaktaufnahme gab es keinerlei Sichtkontakt in den Nassbereich der Dusche, wo sich A aufhielt. Ausgeschlossen ist trotz gegensätzlicher Behauptung des Beschwerdeführers, dass beim Öffnen der Türe seitens der Polizeibeamten Gewalt angewendet wurde. Nach neuerlicher verbaler Aufforderung der Beamten an A, Kontakt aufzunehmen, ist Letztgenannter – lediglich mit einem Handtuch bekleidet – durch Verlassen des Duschraumes in die räumliche Nähe der Beamten gekommen. Eine diesbezügliche Aufforderung der Beamten ihm gegenüber, sich zu bekleiden, kam der Beschwerdeführer vorerst nicht nach, dies mit der Begründung, dass er die Angelegenheit „gleich klären“ wolle. Konfrontiert mit den seitens seiner Eltern ihm gegenüber den Beamten erhobenen Vorwürfen zeigte er sich völlig unzugänglich, uneinsichtig, verweigerte er vorerst den Auftrag, sich anzuziehen, verharrte A weiterhin in seiner bisherigen Uneinsichtigkeit und des Fehlens jeglicher Kooperation an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes und Mitwirkung an gegenständlicher Amtshandlung. Resultierend aus diesem Verhalten des A wurde seitens der vor Ort anwesenden Polizeibeamten per Funk Verstärkung seitens der PI *** angefordert. Allerdings gab es seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anzeigen von bevorstehender oder latenter Aggression, bestritt er ausdrücklich die Richtigkeit der seitens seiner Eltern erhobenen Vorwürfe, verantwortete er sich, dass seine Eltern psychisch krank seien, und begann er schlussendlich sich anzukleiden, welcher Vorgang eine geraume Zeit in Anspruch nahm, weil die von ihm verwendeten Kleidungsstücke im ganzen Haus verstreut waren. Während dieses übertrieben zeitaufwendigen Vorganges, des Zusammensuchens der Kleidung und des Anziehens derselben durch A, erfolgte seitens des Polizeibeamten D ihm gegenüber der Ausspruch des Betretungsverbotes mit der üblichen und vorgesehenen Belehrung. Zeitnah dazu sind die per Funk verständigten Polizeibeamten aus *** eingetroffen und diese zur Amtshandlung am Funk mitverfolgende Kriminaldienststreife *** mit dem Polizeibeamten F. Nochmals erfolgte seitens D eine Belehrung hinsichtlich des Vorganges der ausgesprochenen Wegweisung, wurde A eindringlich und mit lauter Stimme von dem unmittelbar anwesenden F aufgefordert, seine Sachen zu packen und sich fertig anzukleiden, welcher Aufforderung dann A nachgekommen ist. Im Zuge der Einvernahme am Posten der PI *** wurde dort dem Weggewiesenen das Informationsblatt über die Rechtswirkungen seitens D ausgehändigt, er über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt, mehrmalig belehrt und zeigte sich der Beschwerdeführer nicht nur während der Fahrt zum Posten, sondern auch während der Einvernahme bei der PI *** als äußerst uneinsichtig. Dies verstärkte den Eindruck der amtshandelnden Beamten, dass – schon vor Ort situationsbedingt in Hinblick auf die Angaben der gefährdeten Personen – eine Gefahrenprognose bezüglich eines Angriffes in der Person des A gegenüber den auffordernden Eltern nicht auszuschließen war. Diese situationsbedingt wahrgenommene Gefahrenprognose durch die amtshandelnden Beamten vor Ort gründete sich auf das offenbare Bild der Eltern des Beschwerdeführers, welche sie den Beamten vermittelten, sie zeigten deutliche Angstsymptome und waren unsicher auch in Hinblick auf die Drohung des Anschüttens mit „heißem Wasser“, welche Absichtserklärung durch die unmittelbare Wahrnehmung eines Wasserkochers im Bereich der Wohnräumlichkeiten durch die Beamten verstärkt wahrgenommen wurde. Sowohl B als auch seine Gattin C hatten zum Zeitpunkt der Verständigung der Polizei und der persönlichen Kontaktaufnahme mit den Beamten vor Ort die deutlich nach außen getragene Befürchtung, dass ihr Sohn gewalttätig werden könnte, sie einen Gewaltausbruch ernstlich für möglich hielten, in Anbetracht zeitlich vorgelagerter ähnlicher Vorkommnisse. Noch am gleichen Tag, in den Abendstunden an der PI ***, erfolgte die Einvernahme der Aufforderin C – Mutter des Beschwerdeführers – welche dezidiert und mit eigenhändiger Unterschrift zur Kenntnis genommen angab, dass sie sich vor ihrem eigenen Sohn fürchte, er keine Grenzen kenne, sie wohl nicht froh sei, dass A von der Polizei weggewiesen wurde, sie wenigstens die nächsten 14 Tage – Dauer der Wegweisung – Ruhe hätte, und sie die Umwandlung der Wegweisung in eine einstweilige Verfügung in Erwägung ziehen werde. In diesem Sinn äußerte sich auch der Vater des Beschwerdeführers, B, anlässlich seiner am gleichen Tag zeitnah stattgefundenen Einvernahme als Zeuge bei der PI ***, wo er dezidiert angibt, dass auch er sich vor seinem Sohn fürchte und dies auch mit eigenhändiger Unterschrift der Richtigkeit nach bestätigte. Der emotionale Zustand und die psychische Verfassung der Aufforderin C im Zeitpunkt der behördlichen Amtshandlungen war gefasst, weinerlich und von Hilflosigkeit getragen, welches Zustandsbild gut in Einklang mit den eigenhändigen, im Zuge einer nochmaligen, Einvernahme aufrecht gehaltenen dezidierten zeugenschaftlichen Angaben steht. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht – wie aus obig eingangs getätigten Hinweisen erhellt – insbesondere aufgrund der äußerst glaubwürdigen, nachvollziehbaren, sachlichen emotionsfreien, nicht abgesprochen klingenden Angaben der auch unter Erinnerung an ihren Diensteid und der Wahrheitspflicht unterliegenden Aussagen der Polizeibeamten D, E und F, deren Angaben in der Summe gesehen auch logisch und schlüssig den wesentlichen Sachverhalt auch nachvollziehbar erscheinen lassen und insbesondere in völliger Übereinstimmung mit den zeitnah erstatteten zeugenschaftlichen Angaben der Aufforderer, der Eltern des Beschwerdeführers, B und C, stehen. Insbesondere die ausführliche, um Objektivität bemühte, empathische, wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen D, welcher faktisch die Amtshandlung führte und über sämtliche verfahrensrelevanten Abläufe unmittelbare Wahrnehmungen machen konnte, vermittelt dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit der obig getroffenen Feststellungen, darüber hinaus der Zeuge D auf das Gericht auch persönlichkeitsmäßig einen durchaus positiven, glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, und das Gericht überzeugt ist, dass dieser Zeuge auch aus innerer Überzeugung bemüht war, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhalten mitzuwirken, er sohin auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen und auch positiven persönlichen Eindruck hinterließ. Es gibt für das LVwG NÖ keinerlei Grund, an der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen zu zweifeln, die auch in Zusammenschau mit den Angaben der weiters vor Ort anwesenden Polizeibeamten E und F gut in Einklang zu bringen ist, beide letztgenannten Zeugen gleichfalls glaubwürdige Angaben tätigten, soweit sie an gegenständlicher Amtshandlung beteiligt oder in diese involviert waren. Sohin konnte das Gericht, auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, von sämtlich offen gebliebenen Beweisanträgen Abstand nehmen, weil solche – auch ohne Verletzung der Beweisgrundsätze – zu keiner Änderung der verfahrensrelevanten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente führen hätten können, obiger Sachverhalt – wie ausgeführt – als erwiesen anzusehen ist, dies in Hinblick auf die völlige Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers und der gleichfalls getätigten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, welche nunmehr offenbar nur mehr bemüht schien, gegenständlichen Vorfall, der Bedeutung nach und dem Gefährdungsmoment entsprechend „herunter zu spielen, dazu im einzelnen – betreffend A und C – ihre Aussagen zu bewerten sind wie folgt: Zur Verantwortung des Beschwerdeführers A. Aufgrund des unmittelbar getroffenen Eindrucks, den das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung erlangt hat, ist dessen Verantwortung als völlig widersprüchlich, unrichtig, lebensfremd und auch den Denkgesetzen nach als bloße Schutzbehauptung zu werten und seinen rechtfertigenden Aussagen jeglicher Glaubheitswert abzusprechen. Besonders auffällig scheint dem Gericht der untaugliche Versuch des Beschwerdeführers, sich als ausschließlich missverstandenes, unschuldiges „Opfer“ seiner Eltern zu wirken, bot er das Bild der klassischen „Opfer-Täter“-Umkehr. Auf das Gericht machte der Beschwerdeführer den Eindruck einer nur äußerst mühsam sich beherrschenden Persönlichkeit, der fast ausschließlich damit beschäftigt war, sich angepasst und geradezu harmlos als Persönlichkeit zu präsentieren. Dabei konnte er jedoch nicht verhindern, dass gerade bei Teilsegmenten der Befragung, wo er sich emotional in die Enge getrieben sah, er durch Gestik, Mimik und halblaute Bemerkungen diesen von ihm wunschgemäß vermittelten Eindruck nicht aufrecht halten konnte. Das Gericht geht daher ganz im Gegensatz zu der von A gewählten Verteidigungsstrategie und Rechtfertigung davon aus, dass er das als erwiesen angesehene, einschüchternde Verhalten mit dem Ausspruch einer ernst zu nehmenden Drohung gegenüber seinen Eltern setzte, diese Drohungen geeignet waren, die Aufforderer in Furcht zu versetzen und aufgrund seines bisherigen Verhaltens die reelle Befürchtung bestand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seine ausgesprochene Drohung in die Tat umsetzen würde. Da somit A auf das Gericht einen unglaubwürdigen Eindruck hinterließ, gepaart mit dem Ausdruck nur schwer verhaltener Aggression, er sohin von seinem Recht auf freie Verantwortung ausgiebig Gebrauch machte, war seiner Rechtfertigung keinerlei Glaube zu schenken, dies unter Bedachtnahme auf die im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Zur Zeugin C: Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Vater des Beschwerdeführers – B – nach Belehrung durch das Gericht seiner Aussage entschlug. Die Mutter C erklärte eingangs ihrer Zeugenaussage, belehrt hinsichtlich der sie treffende Rechte und Pflichten als Zeugin, wahrheitsgemäß auszusagen und von ihrem Entschlagungsrecht nicht Gebrauch zu machen. Allerdings erweckte sie auf das Gericht schon mit ihren ersten einleitenden Sätzen, welche fast wortwörtlich mit den Erstausführungen ihres Sohnes im Zuge der mündlichen Verhandlung deckungsgleich waren, den untrüglichen Eindruck, nunmehr lediglich ihren Sohn schützen zu wollen, sie ausschließlich bemüht war, gegenständlichen Vorfall der Bedeutung, insbesondere dem Gefährdungsmoment nach, zu verharmlosen. Auch wenn es menschlich verständlich ist, dass aufgrund der familiären Nahebeziehung, insbesondere der Mutter / Sohn-Beziehung, es sehr schwierig und belastend ist, der Wahrheitspflicht nachzukommen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weiterhin, auch räumlich gesehen, die gleiche Wohnanschrift besteht, ein faktisch gemeinsamer Haushalt aufrecht gehalten wird, ist die Zeugin seitens des Gerichtes schon darauf hinzuweisen, dass ihre Aussage hart an der Grenze eines einzuleitenden Strafverfahrens wegen falscher Zeugenaussage liegt. Es muss der Zeugin C entsprechend der Belehrung durch das Gericht zum Zeitpunkt ihrer Bereitschaft, als Zeugin auszusagen, klar gewesen sein, dass eine wahrheitswidrige Aussage mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein kann, sie letztendlich einer dahingehenden Sachverhaltsfeststellung durch das LVwG an die zuständige Staatsanwaltschaft nur deshalb entronnen ist, weil sei nach wiederholtem Vorhalt ihre Angaben in wesentlichen Teilbereichen korrigierte. In Summe gesehen ist die nunmehr bagatellisierende Angabe des Vorfalles der Zeugin C als unglaubwürdig zu sehen und ausschließlich getragen vom – menschlich verständlichen – Wunsch, ihren Sohn, mit dem offenbar zumindest derzeit ein besseres zwischenmenschliches Verhältnis herrscht, vor weiteren behördlich verfügten Unannehmlichkeiten zu schützen. Insbesondere unglaubwürdig war die Zeugin C dahingehend, dass sie gegenüber dem Gericht angibt, dass sie anlässlich des Vorfalles keine Angst gehabt hätte, diese getätigte Aussage jedoch in vollständigem Widerspruch zu der von ihr eigenhändig unterfertigten, zeitnah erstatteten zeugenschaftlichen Aussage bei der PI *** vom 14.11.2017, welche Angaben sie anlässlich einer späteren neuerlichen Vernehmung vollinhaltlich aufrecht gehalten hat, steht. Über Vorhalt der Widersprüche überzeugt ihr Rechtfertigungsversuch dahingehend das Gericht in keinster Weise, dass sie diese konkret niedergeschriebenen, ihrerseits unterfertigten Angaben unter „Stress“ getätigt hat. Dazu ist lebensnah anzumerken, dass zwischen dem Vorfall um die Mittagszeit des Tages und der zeugenschaftlichen Einvernahme der Zeugin C ein Zeitraum von mehreren Stunden liegt, zwischenzeitig offenbar die Zeugin sehr wohl genügend Konzentration und Arbeitsfähigkeit aufwies, um ihrer gewohnten Tätigkeit als Ordinationsgehilfin nachzukommen. Hätte sie – wie behauptet – „Stress“ gehabt, hätte sie diese Ihre Aussage zumindest spätestens anlässlich ihrer neuerlichen Zeugeneinvernehmung über den gleichen Gegenstand am 30.11.2017 bei der PI *** widerrufen oder ihre Verantwortung geändert. Dahingehend für das bloße Behaupten von „Stress“ gibt es keinerlei Hinweise und ist festzuhalten, dass C eigenhändig ihre zeugenschaftliche Aussage auch dahingehend unterfertigte, dass sie ihre Aussagen vom Tattag – dem 14.11.2017 – vollinhaltlich aufrecht hielt. Sohin war die Aussage der C anlässlich gegenständlicher Verhandlung als völlig unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu werten, in keinster Weise geeignet, entlastend für ihren Sohn – den Beschwerdeführer – zu wirken. Rechtlich folgt daher: I römisch eins Zur Zulässigkeit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde: Nach ständiger Judikatur erweisen sich insbesondere ausgesprochene Wegweisungen und die Verhängung von Betretungsverboten nach § 38a SPG als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. bspw. UVS Vorarlberg v. 02.12.1997, 3-51-03/97 ua).Nach ständiger Judikatur erweisen sich insbesondere ausgesprochene Wegweisungen und die Verhängung von Betretungsverboten nach Paragraph 38 a, SPG als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche bspw. UVS Vorarlberg v. 02.12.1997, 3-51-03/97 ua). Da gegenständlich Polizeibeamte die Wegweisung ausgesprochen und das Betretungsverbot verhängt haben, sohin ein Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten – gegenständlich den Beschwerdeführer – gerichtet waren, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, ist von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen (vgl. bspw. VwGH v. 26.04.2010, 2009/10/0240 uva).Da gegenständlich Polizeibeamte die Wegweisung ausgesprochen und das Betretungsverbot verhängt haben, sohin ein Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten – gegenständlich den Beschwerdeführer – gerichtet waren, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, ist von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen vergleiche bspw. VwGH v. 26.04.2010, 2009/10/0240 uva). IIrömisch zwei Ausgehend von dem diesen vorliegendem Rechtsmittel zuzurechnenden Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist materiellrechtlich auszuführen wie folgt: Vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich inhaltlich als verfehlt: Nach neuester und die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des VwGH (vgl. insbesondere VwGH v. 19.04.2016, Ra 2016/01/0059), ist ein Betretungsverbot genauso wie eine Wegweisung an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht oder zumindest bevorstehen kann. Nach neuester und die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des VwGH vergleiche insbesondere VwGH v. 19.04.2016, Ra 2016/01/0059), ist ein Betretungsverbot genauso wie eine Wegweisung an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht oder zumindest bevorstehen kann. Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich als erhobenen, amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich als erhobenen, amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Somit muss aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff in genanntem Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht oder bevorstehen kann. Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH v. 13.10.2015, Ra 2015/01/0193).Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen vergleiche VwGH v. 13.10.2015, Ra 2015/01/0193). Aus obiger als ständiger und gesichert anzusehender höchstgerichtlichen Judikatur erhellt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in gegenständlichem Verfahren, dass im Lichte der ständigen Rechtsprechung von den einschreitenden Beamten vor Ort in Hinblick auf den ihnen glaubhaft übermittelten behaupteten Sachverhalt bevorstehender, unmittelbar drohender körperlichen Gewaltanwendung, der Anzahl der anwesenden Personen, des eindeutig erkennbaren, psychischen Erscheinungsbildes der betretenen Personen mit der – verständlicherweise – erhöhten emotionalen Anspannung sowie der glaubwürdigen Behauptungen der Eltern des nunmehrigen Beschwerdeführers gegenüber den amtshandelnden Beamten und auch im Lichte zeitlich vorgelagerter Vorfälle eine Aggression in der Person des Sohnes A nicht ausgeschlossen erschienen ließ. Es war somit die Annahme durch die vor Ort situationsbezogen amtshandelnden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens nicht lebensfremd oder sogar provoziert, dass aufgrund obig angeführter Umstände der glaubhaften Schilderung der Drohungen, des unkooperativen Verhaltens in der Person des Beschwerdeführers, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder auf Freiheit einer gefährdeten Person nicht ausgeschlossen werden konnte, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Annahme, dass die Aufforderer die Eltern des weggewiesenen Sohnes waren und gerade in Hinblick auf diese besondere familiäre Nahebeziehung die Beamten davon ausgehen mussten, dass die Verständigung der Polizeibeamten durch die Aufforderer für Letztgenannte die „ultima ratio“ waren, um zumindest für einen 14-tägigen Zeitraum keine Furcht vor ihrem Sohn A haben zu müssen, sohin auch in Hinblick auf die gesamten Lebensumstände und des erhöhten Bildungs- und Intelligenzniveaus der involvierten Personen, die Drohungen als ernsthaft für amtshandelnde Polizeibeamten empfunden werden mussten. Es erhellt daher, dass aufgrund des sich den einschreitenden Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff durch den Wegzuweisenden nicht ausgeschlossen werden konnte, und waren das in Rede stehende Betretungsverbot genauso wie die Wegweisung auch in Hinblick auf die als sensibel einzustufende, innerfamiliäre Situation seitens der Beamten gerechtfertigt. Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 i.d.g.F. Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. römisch zwei 2013/517 i.d.g.F. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, als einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, als einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.30.001.2017