RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1264/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- September 2017, Zl. ***, betreffend Durchführung von bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen nach dem Forstgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- August 2017 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, wegen Kupferstecher- und Buchdruckerbefalls bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen bzw. dem Holz bis zum
- September 2017 auf dem Grundstück mit der Grundstücksnummer *** in der Katastralgemeinde *** im Ausmaß von ca. 30 fm durchzuführen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom
- August 2017 Vorstellung und beantragte, die festgelegte Frist
- September 2017 bis mindestens
- Oktober 2017 zu verlängern. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Waldeigentümer nur zu zumutbaren Maßnahmen verpflichtet werden dürfe. Die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist sei ihr unzumutbar. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2017 wurde der Vorstellung nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Bericht der Forstaufsichtsstation Allentsteig eine Erhebung vor Ort am
- September 2017 ergeben habe, dass aufgrund der nicht zeitgerechten Aufarbeitung der Borkenkäferbefälle in den genannten Fichtenhölzern sich der Befallsherd weiter ausgebreitet habe (Mehranfall von befallenen Fichten und auch weiterer Befall im nachbarlichen Fichtenbestand). Technische Aufarbeitungsmaßnahmen seien bisher in geringstem Umfang durchgeführt worden (einige Festmeter). Bekämpfungstechnische Maßnahmen seien keine durchgeführt worden. Die Bekämpfung einer drohenden Massenvermehrung von Forstschädlingen sei wegen Gefahr im Verzuge eine unaufschiebbare Maßnahme. In der Regel würden forstpolizeiliche Aufträge zur Schädlingsbekämpfung mit kurzen Fristen erteilt. Die Einhaltung der Fristen sei den Waldbesitzern gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme von Firmen oder sonstigen Beauftragten zuzumuten, um die rasche Ausbreitung der Forstschädlinge in benachbarte Waldgrundstücke abzuhalten.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, führte begründend wie bereits in der Vorstellung im Wesentlichen aus, dass die Frist zu kurz sei, und beantragte die Verlängerung bis mindestens
- Oktober
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde unter Einbeziehung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde erhoben durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forstwesen. Der beigezogene Amtssachverständige für Forstwesen erstellte in der mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Beweisverfahrens und des Akteninhaltes im Hinblick auf die Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen angeordneten Maßnahme aus forstfachlicher Sicht einschließlich der vorgesehenen Umsetzungsfrist folgenden Befund und folgendes Gutachten: „Zur Hintanhaltung gravierender Waldschäden, auch am Waldbesitz von Dritten, und zur Vermeidung einer Massenvermehrung der rindenbrütenden Borkenkäferarten (wie im gegenständlichen Fall die Arten Buchdrucker und Kupferstecher) ist es unbedingt erforderlich, bruttaugliches und befallenes Baummaterial sogenannter „Käfernester“ sofort aus dem Wald zu entfernen oder vor Ort zumindest brutuntauglich zu machen. Eine derartige Behandlung setzt in den meisten Fällen jedoch voraus, dass stehendes, befallenes Baumholz abgestockt wird und die Stämme bzw. ganzen Bäume am Boden liegend behandelt werden. Wie aus der gegenständlichen Aktenlage ersichtlich, erweiterte sich der Befall innerhalb der 14-tägigen Frist wesentlich auf andere Bäume und sogar auf Nachbargrundstücke. Eine zeitnahe Behandlung, wie im vorliegenden Fall bei einigen wenigen Festmetern passiert, hätte den Fortschritt des Befalls verhindern können. Es würde reichen stehend befallenes Holz zu fällen und mit am Markt erhältlichen und zugelassenen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln. Eine unmittelbare Holzabfuhr wäre damit nicht zwingend erforderlich und der zeitliche Aufwand (Stress für die Waldeigentümerin) geringer ausgefallen. Eine Fristsetzung wie im gegenständlichen Aufarbeitungsbescheid entspricht bei einem derartigen Szenario wie es im Sommer 2017 auftrat aus forstfachlicher Sicht den Vorgaben wie sie schon seit Jahrzehnten gehandhabt werden.“
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des bewaldeten Grundstücks mit der Grundstücksnummer *** in der Katastralgemeinde ***. Am
- August 2017 wurde auf dieser Liegenschaft ein Kupferstecher- und Buchdruckerbefall festgestellt. Durch diesen Schädlingsbefall bestand die Gefahr von Waldschäden am Waldbesitz der Waldeigentümerin wie auch am Waldbesitz von Dritten. Es war zur Vermeidung einer Massenvermehrung der rindenbrütenden Borkenkäferarten (Buchdrucker und Kupferstecher) unbedingt erforderlich, bruttaugliches und befallenes Baummaterial sogenannter „Käfernester“ sofort aus dem Wald zu entfernen oder vor Ort zumindest brutuntauglich zu machen. Eine zeitnahe Behandlung, wie im vorliegenden Fall bei einigen wenigen Festmetern passiert, hätte den Fortschritt des Befalls verhindern können.
- Beweiswürdigung: Der Schädlingsbefall an sich wurde nicht bestritten, lediglich die Frist für die Umsetzung des forstpolizeilichen Auftrages wurde bekämpft. Die Feststellungen zur Gefährdung des Waldbesitzes der Waldeingentümerin wie auch von Dritten und die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung selbiger gründen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen. Der Befall und die Notwendigkeit von Maßnahmen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern nur deren Umsetzungszeitrahmen.
- Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Das Forstgesetz bestimmt: § 43.
(1)Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1a Abs. 4 und 5 und § 2 haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.Paragraph 43,
(1)Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß Paragraph eins a, Absatz 4 und 5 und Paragraph 2, haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.
(2)Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.
(2)Forstschädlinge im Sinne des Absatz eins, sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können. § 44.
(1)Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer WeiseParagraph 44,
(1)Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
- a)einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
- b)Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
(2)Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.
(3)Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalls oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der Landeshauptmann unmittelbar eingreifen und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem Ausmaß und gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Entschädigung findet § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung.
(3)Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalls oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der Landeshauptmann unmittelbar eingreifen und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der Absatz eins und 2 treffen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem Ausmaß und gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Entschädigung findet Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung.
(4)Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes der dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(4)Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen (Absatz 2 und 3) sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes der dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(5)Müssen die gemäß den Abs. 2 und 3 mit der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung oder zur Hilfeleistung fremde Personen oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen, so haben die danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in dem im Abs. 4 umschriebenen Flächenverhältnis zu tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern selbst erbracht werden.
(5)Müssen die gemäß den Absatz 2 und 3 mit der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung oder zur Hilfeleistung fremde Personen oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen, so haben die danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in dem im Absatz 4, umschriebenen Flächenverhältnis zu tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern selbst erbracht werden.
(6)Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke sind in die Maßnahmen einzubeziehen, wenn sie im Bereiche der gefährdeten Waldflächen liegen und die Anfälligkeit der auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschädlinge die Einbeziehung notwendig macht. Vor Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(7)Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere hat bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b auf Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in dem in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet (Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung zu verständigen.
(7)Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere hat bei Maßnahmen gemäß Absatz eins, Litera b, auf Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei Maßnahmen gemäß den Absatz 2 und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in dem in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet (Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung zu verständigen. § 45.
(1)Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.Paragraph 45,
(1)Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.
(2)Die näheren Anordnungen über alle für eine Vorbeugung oder Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In dieser kann insbesondere vorgesehen werden, dass
- innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung entsprechenden Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Wald entfernt, entrindet oder sonst für eine gefahrdrohende Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht werden,
- die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen, wie Besprühen oder Entrindung, unterworfen sind. §
- (…)Paragraph 172, (…)
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
- a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
- d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
- e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. 7. Erwägungen: Eingangs wird festgehalten, dass die belangte Behörde am 14. August 2017 einen Mandatsbescheid erließ, mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, wegen Kupferstecher- und Buchdruckerbefalls bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz bis zum 1. September 2017 auf dem Grundstück mit der Grundstücksnummer *** in der Katastralgemeinde *** im Ausmaß von ca. 30 fm durchzuführen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 30. August 2017 Vorstellung und beantragte, die festgelegte Frist 1. September 2017 bis mindestens 31. Oktober 2017 zu verlängern. Da die belangte Behörde unmittelbar nach Erhebung der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren (Erhebung vor Ort am 5. September 2017) eingeleitet hat, ist der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten. Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der gemäß § 57 Abs. 2 AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Im Hinblick auf das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren erweist sich die Beschwerde – trotz der bereits abgelaufenen Frist (1. September 2017) – nicht als gegenstandslos. Eingangs wird festgehalten, dass die belangte Behörde am 14. August 2017 einen Mandatsbescheid erließ, mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, wegen Kupferstecher- und Buchdruckerbefalls bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz bis zum 1. September 2017 auf dem Grundstück mit der Grundstücksnummer *** in der Katastralgemeinde *** im Ausmaß von ca. 30 fm durchzuführen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 30. August 2017 Vorstellung und beantragte, die festgelegte Frist 1. September 2017 bis mindestens 31. Oktober 2017 zu verlängern. Da die belangte Behörde unmittelbar nach Erhebung der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren (Erhebung vor Ort am 5. September 2017) eingeleitet hat, ist der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten. Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Im Hinblick auf das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren erweist sich die Beschwerde – trotz der bereits abgelaufenen Frist (1. September 2017) – nicht als gegenstandslos. Am 10. August 2017 wurde auf dieser Liegenschaft ein Kupferstecher- und Buchdruckerbefall festgestellt. Wie der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausführte, ist es zur Hintanhaltung gravierender Waldschäden, auch am Waldbesitz von Dritten, und zur Vermeidung einer Massenvermehrung der rindenbrütenden Borkenkäferarten (wie im gegenständlichen Fall die Arten Buchdrucker und Kupferstecher) unbedingt erforderlich, bruttaugliches und befallenes Baummaterial sogenannter „Käfernester“ sofort aus dem Wald zu entfernen oder vor Ort zumindest brutuntauglich zu machen. Gemäß § 44 Abs. 2 Forstgesetz hat, wenn durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht sind, die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz hat, wenn durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht sind, die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben. Der forstpolizeiliche Auftrag erging dem Grunde nach zu Recht, weil ein Schädlingsbefall Wälder bedrohte und nur durch entsprechende Maßnahmen eine (weitere) Schädigung des Waldes verhindert bzw. minimieren konnten. Im gegenständlichen Fall erweiterte sich der Befall innerhalb der 14-tägigen Frist wesentlich auf andere Bäume. Eine zeitnahe Behandlung, wie im vorliegenden Fall bei einigen wenigen Festmetern passiert, hätte den Fortschritt des Befalls verhindern können. Die Fristsetzung bis 1. September 2017 war im gegenständlichen Aufarbeitungsbescheid daher objektiv erforderlich, um dem Fortschritt des Schädlingsbefalls wirksam entgegen zu treten. Es handelt sich um eine notwendige Frist, die in Fällen wie dem gegenständlichen in ihrer Länge üblich und auch erfüllbar ist. Die Beschwerdeführerin hätte, da die Leistung auch durch Dritte erbracht werden könnte, sich anderer Personen oder Unternehmen bedienen können, um die ihr auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1264.001.2017