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{'item': 'LVwG-AV-404/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-404/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, der Frau B, geb. ***, der mj. C, geb. ***, des mj. D, geb. ***, der mj. E, geb. ***, des mj. F, geb. *** und des mj. G, geb. ***, die mj. Kinder vertreten durch A und B als deren gesetzliche Vertreter, sämtliche wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.03.2017, GZ. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: „ I. „ römisch eins. Die Frau B mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016, GZ. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass B für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 5,29 erhält. II.römisch zwei. Die Herrn A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016, GZ. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden hiermit von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass A für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 548,59 erhält. III.römisch drei. Die C mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016, GZ. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden hiermit von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass C für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 168,24 erhält. IV.römisch vier. Die D mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016, GZ. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden hiermit von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass D für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 168,24 erhält. V.römisch fünf. Die E mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016, GZ. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden hiermit von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass E für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 168,24 erhält. VI.römisch sechs. Die F mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016, GZ. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden hiermit von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass F für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 168,24 erhält. VII.römisch sieben. Die G mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016, GZ. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden hiermit von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass G für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 168,24 erhält.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Anträgen vom 06.10.2016 beantragten Herr A und Frau B, beide Staatsangehörige Syriens, für sich und ihre minderjährigen Kinder C, E, F und G die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016, GZ. ***, wurde diesen Anträgen dahingehend stattgegeben, dass A eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 544,80, B eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 13,53 und die minderjährigen Kinder eine monatliche Geldleistung in der Höhe von je € 167,08 jeweils für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 erhalten. Diesem Bescheid wurde entsprechend dessen Begründung insbesondere eine tatsächliche Miete für die Wohnung in der ***, ***, in der Höhe von monatlich € 260,-- und ein Einkommen der B in Form einer AMS-Leistung von täglich € 17,71 zugrunde gelegt. Mit dem (hier verfahrensgegenständlichen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.03.2017, GZ. ***, wurde dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016 dahingehend von Amts wegen abgeändert, dass die B gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 01.03.2017 von Amts wegen eingestellt wurden und die übrigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dahingehend von Amts wegen abgeändert wurden, dass A vom 01.03.2017 längstens bis zum 30.04.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 449,55 und die minderjährigen Kinder für den Zeitraum vom 01.03.2017 längstens bis zum 30.04.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von je € 101,43 erhalten. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld aus, dass nach Aktendurchsicht festgestellt worden wäre, dass sich die AMS-Leistung von B eben dahingehend geändert habe, dass sie derzeit eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von täglich € 18,11 erhalte und die gesamte Familie daher ab März 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 956,70 erhalte, wobei aus der diesem Bescheid zugrunde liegenden Berechnung und aus der Wiedergabe der Gesetzeslage ersichtlich ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Rahmen der Neuberechnung der monatlichen Geldleistungen von den Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung Gebrauch machte. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld aus, dass nach Aktendurchsicht festgestellt worden wäre, dass sich die AMS-Leistung von B eben dahingehend geändert habe, dass sie derzeit eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von täglich € 18,11 erhalte und die gesamte Familie daher ab März 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 956,70 erhalte, wobei aus der diesem Bescheid zugrunde liegenden Berechnung und aus der Wiedergabe der Gesetzeslage ersichtlich ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Rahmen der Neuberechnung der monatlichen Geldleistungen von den Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung Gebrauch machte. Nachdem der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld telefonisch mitgeteilt wurde, dass B ab April 2017 keine Schulung und daher auch keine Leistung mehr vom Arbeitsmarktservice erhalte, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 04.04.2017, GZ. ***, eben dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.03.2017 dahingehend von Amts wegen abgeändert, dass B und A ab dem 01.04.2017 längstens bis zum 30.04.2017 eine Geldleistung in der Höhe von je € 479,52 und die minderjährigen Kinder für eben diesen Zeitraum eine Geldleistung in der Höhe von je € 108,19 erhalten. Diesbezüglich führte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld begründend aus, dass eben in Folge des Wegfalls dieser als Einkommen zu wertenden Leistung des Arbeitsmarktservice eine neue Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattzufinden gehabt hätte und die Familie daher insgesamt eine Geldleistung in der Höhe von € 1.499,99 monatlich erhalte. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern eine Beschwerde erhoben worden wäre.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.03.2017 erhobenen Beschwerde vom 27.03.2017 beantragten die Beschwerdeführer, der Beschwerde stattzugeben, eben diesen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz zu gewähren, in eventu eben diesen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen, dies nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.03.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Im Übrigen werde ein wesentlicher Begründungsmangel geltend gemacht. So sei der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 60 AVG begründet, dies insbesondere was fehlende Tatsachenfeststellungen in Bezugnahme auf die konkreten anspruchsbegründenden Lebensumstände der Beschwerdeführer und die Berechnungsgrundlagen betreffe. Dementsprechend sei der angefochtene Bescheid nicht nachprüfbar. So sei der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG begründet, dies insbesondere was fehlende Tatsachenfeststellungen in Bezugnahme auf die konkreten anspruchsbegründenden Lebensumstände der Beschwerdeführer und die Berechnungsgrundlagen betreffe. Dementsprechend sei der angefochtene Bescheid nicht nachprüfbar. Der auch diesem Bescheid zugrunde liegende verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer stamme vom 19.12.2016 und sei demnach gemäß § 43 Abs. 12 NÖ MSG die alte, vor dem 01.01.2017 geltende Rechtslage anzuwenden, auf Grund dessen schon alleine deshalb die §§ 11a und 11b NÖ MSG nicht zur Anwendung zu kommen hätten. Im Übrigen bliebe gegenständlich für ein amtswegiges Handeln überhaupt kein Raum. Der auch diesem Bescheid zugrunde liegende verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer stamme vom 19.12.2016 und sei demnach gemäß Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG die alte, vor dem 01.01.2017 geltende Rechtslage anzuwenden, auf Grund dessen schon alleine deshalb die Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG nicht zur Anwendung zu kommen hätten. Im Übrigen bliebe gegenständlich für ein amtswegiges Handeln überhaupt kein Raum. Nicht zuletzt wurde von den Beschwerdeführern in Form eines umfassenden Vorbringens die Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 11a und 11b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eingewendet.Nicht zuletzt wurde von den Beschwerdeführern in Form eines umfassenden Vorbringens die Unions- und Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 11 a, und 11b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eingewendet.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 05.04.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. LFJ3-B-1487/007 zur Entscheidung über die Beschwerde vom 27.03.2017 vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 20.06.2017 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Arbeitsmarktservice Niederösterreich um Übermittlung des Informations-Datenblattes aus dem AMS-Behördenportal der Beschwerdeführerin B für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 01.06.
  6. Das Arbeitsmarktservice *** übermittelte daraufhin eine Bezugsbestätigung und eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche jeweils bezogen auf B vom 20.06.
  7. Mit Antrag vom 06.07.2017 beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 140 Abs. 2 Z. 1 lit. a B-VG auf Grund bestehender Bedenken gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, dass der Bestandteil „- Integration“ im ersten Satz des § 7d Abs. 5 sowie der gesamte § 10 Abs. 4, § 11a und § 11b des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.9205-0 idF LGBl. 103/2016, als verfassungswidrig aufgehoben werde. Mit Antrag vom 06.07.2017 beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Grund bestehender Bedenken gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, dass der Bestandteil „- Integration“ im ersten Satz des Paragraph 7 d, Absatz 5, sowie der gesamte Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.9205-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016,, als verfassungswidrig aufgehoben werde. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, GZ. G136/2017-19 u.a., wurden die Bestimmungen des § 10 Abs. 4, § 11a und § 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben und erkannt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, GZ. G136/2017-19 u.a., wurden die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, NÖ Mindestsicherungsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben und erkannt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vorgelegten Akt zur GZ. *** sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister die Beschwerdeführer betreffend.
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführer A, geb. am ***, seine Ehegattin B, geb. am ***, und deren gemeinsamen minderjährigen Kinder D, geb. am ***, C, geb. am ***, E, geb. am ***, F, geb. am ***, und G, geb. am ***, sind allesamt syrische Staatsangehörige und in Österreich Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführer A, geb. am ***, seine Ehegattin B, geb. am ***, und deren gemeinsamen minderjährigen Kinder D, geb. am ***, C, geb. am ***, E, geb. am ***, F, geb. am ***, und G, geb. am ***, sind allesamt syrische Staatsangehörige und in Österreich Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz
  9. Die Familie lebt gemeinsam seit Anfang 2013 in einer Mietwohnung in ***, ***. Die monatlichen Mietkosten hiefür belaufen sich auf € 260,--. Im Jahre 2016 bezog B vom Arbeitsmarktservice eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von € 17,71 täglich sowie im Jahre 2017 bis einschließlich März 2017 von € 18,11 täglich. A bezog unter anderem im März 2017 kein Einkommen, war jedoch – dies ebenso wie seine Ehegattin B – zumindest in diesem Monat beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde den Beschwerdeführern auf Grund ihres Antrages vom 06.10.2016 Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum vom 01.11.2016 längstens bis zum 30.04.2017 derart gewährt, dass A eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 544,80, B eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 13,53 und die minderjährigen Kinder jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 167,08 erhalten. Auf Grund der in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld festgestellten Erhöhung der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom Arbeitsmarktservice an B auf € 18,11 täglich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.03.2017 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016 derart abgeändert, dass die B gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 01.03.2017 eingestellt wurden, sowie die A gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über den Zeitraum vom 01.03.2017 längstens bis zum 30.04.2017 auf monatlich € 449,55 und der minderjährigen Kinder für ebendiesen Zeitraum auf monatlich jeweils € 101,43 abgeändert wurden. Infolge des Wegfalls der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes an B mit 01.04.2017 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 04.04.2017 eben der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.03.2017 wiederum derart von Amts wegen abgeändert, dass für den Zeitraum vom 01.04.2017 längstens bis zum 30.04.2017 B und A eine monatliche Geldleistung in der Höhe von je € 479,52 und die minderjährigen Kinder eine monatliche Geldleistung von je € 108,19 erhalten. Der zuletzt genannte Bescheid ist wiederum in Rechtskraft erwachsen.
  10. Beweiswürdigung: Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und ist auch unstrittig. Im Konkreten ergeben sich die festgestellten Daten der Beschwerdeführer aus den verfahrenseinleitenden Anträgen sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister, aus letzterem auch die Feststellung im Zusammenhang mit den gültigen Aufenthaltstiteln nach § 3 Asylgesetz
  11. Die Feststellungen über den Wohnsitz und die Höhe der Mietkosten ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszügen. Im Konkreten ergeben sich die festgestellten Daten der Beschwerdeführer aus den verfahrenseinleitenden Anträgen sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister, aus letzterem auch die Feststellung im Zusammenhang mit den gültigen Aufenthaltstiteln nach Paragraph 3, Asylgesetz
  12. Die Feststellungen über den Wohnsitz und die Höhe der Mietkosten ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszügen. Die Feststellungen über das Einkommen der Beschwerdeführer und den Meldungen beim Arbeitsmarktservice ergeben sich aus den von der Verwaltungsbehörde und auch im Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskünften aus dem AMS-Behördenportal. Sämtliche Feststellungen schließlich im Zusammenhang mit den angeführten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ergeben sich aus eben diesen selbst. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür und wird Gegenteiliges auch nicht von den Beschwerdeführern behauptet, dass insbesondere der zuletzt ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 04.04.2017 nicht in Rechtskraft erwachsen wäre.
  13. Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG):Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): „

(1)Im Sinne dieses Gesetzes 1.Ziffer eins ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.Ziffer 2 sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind; (…)“ § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 NÖ MSG:Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSG: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: (…)
  1. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
  2. Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.“ § 7 Abs. 1 und 3 Z 1 NÖ MSG:Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, NÖ MSG: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. (…)
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
  1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
  2. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, (…)“ § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
  2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, (…)“ § 10 Abs. 1 und 3 NÖ MSG:Paragraph 10, Absatz eins und 3 NÖ MSG: „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. (…)
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 11 Abs. 1 NÖ MSG:Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:„
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ……………………………………………………………….……………..………. 100%,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….…………………………. 75%,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……………………………………….…..…................... 50%,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben ……………………………………………………………………………………..... 23%.“ Darüber hinaus lautet § 1 Abs. 1 und 2 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung vom 09.01.2017:Darüber hinaus lautet Paragraph eins, Absatz eins und 2 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung vom 09.01.2017: „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………633,35 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person …………………………………475,01 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ………………………………………………………….316,67 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:……………..….145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………...……………..… bis zu 211,11 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person …...…………………………………………..bis zu 158,34 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ……………………………………………………………bis zu 105,56 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: …………………bis zu 48,56 Euro; (…)“ Schließlich lautet § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln wie folgt:Schließlich lautet Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln wie folgt: „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere: 1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; 2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl.Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; 3. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes; 4. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; 5. die Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; 6. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Das Verwaltungsgericht hat zufolge des § 27 VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Das Verwaltungsgericht hat zufolge des Paragraph 27, VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde durch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 27.03.2017 eingeleitet, welche sich – und dies ausschließlich – gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.03.2017 richtete. Mit diesem Bescheid wurden von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld der Beschwerdeführerin B die ursprünglich gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 01.03.2017 eingestellt und den übrigen Beschwerdeführern Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jeweils für den Zeitraum vom 01.03.2017 längstens bis zum 30.04.2017 zuerkannt, dies jeweils in Abänderung des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2016, mit welchem den Beschwerdeführern Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.11.2016 längstens bis zum 30.04.2017 zuerkannt wurden. Beschwerdegegenstand kann somit nunmehr, auch nur schon allein auf Grund dessen der Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 30.04.2017 sein. Aus der Aktenlage und aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nun des Weiteren, dass den Beschwerdeführern von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit darauffolgendem Bescheid vom 04.04.2017 wiederum in Abänderung des angesprochenen und hier verfahrensgegenständlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 06.03.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.04.2017 längstens bis zum 30.04.2017 zuerkannt wurden und ist auch dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Konkret liegt somit auch hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 eine rechtskräftige Entscheidung vor, die dem Rechtsbestand angehört und in welche demnach nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr eingegriffen werden kann. Auf Grund dieser Überlegungen ergibt sich sohin, dass „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 sein kann und demnach ist. In der Sache selbst ist nun in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung insbesondere nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll auch vorbeugend gewährt werden, damit eine Notlage gar nicht entstehen kann. Nicht zuletzt ist nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen.In der Sache selbst ist nun in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass dem im Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung insbesondere nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll auch vorbeugend gewährt werden, damit eine Notlage gar nicht entstehen kann. Nicht zuletzt ist nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Der Prüfung im konkreten Fall ist nun zunächst voranzustellen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen dahingehend im Recht sind, dass aus der sehr marginalen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ohne Weiteres zu erschließen ist, wie sich die von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld der Beschwerdeführer in sämtlichen angesprochenen Bescheiden, so auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.03.2017, ab- bzw. zuerkannten Geldleistungen der Höhe nach errechnen. Auch die im Verwaltungsakt erliegenden Berechnungsblätter, welche mittlerweile üblicherweise von den Verwaltungsbehörden als Grundlage der Berechnungen herangezogen werden und auch offensichtlich gegenständlich von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld herangezogen wurden, lassen diesbezüglich keine näheren (nachvollziehbaren) Aufschlüsse zu. Zumal jedoch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, waren auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die dementsprechenden Voraussetzungen der Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für sämtliche Beschwerdeführer zu prüfen und die Berechnungen über deren Höhe selbst anzustellen. Unstrittig ist und ergibt sich eben auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in grundsätzlicher Hinsicht, nämlich insbesondere dahingehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern als syrische Staatsangehörige und demnach Drittstaatangehörige um Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 handelt, dass diese ihren Hauptwohnsitz (in einer Mietwohnung) in Niederösterreich haben und dass diese – dies zumindest, soweit es den Beschwerdeführer A und die minderjährigen Kinder betrifft – deshalb hilfsbedürftig sind, da ein eigenes Einkommen und/oder ein verwertbares Vermögen nicht vorliegt, beide Elternteile jedoch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (eben März 2017) insofern zum Einsatz der Arbeitskraft bereit waren als diese arbeitsmarktsuchend gemeldet waren. Unstrittig ist und ergibt sich eben auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in grundsätzlicher Hinsicht, nämlich insbesondere dahingehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern als syrische Staatsangehörige und demnach Drittstaatangehörige um Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 handelt, dass diese ihren Hauptwohnsitz (in einer Mietwohnung) in Niederösterreich haben und dass diese – dies zumindest, soweit es den Beschwerdeführer A und die minderjährigen Kinder betrifft – deshalb hilfsbedürftig sind, da ein eigenes Einkommen und/oder ein verwertbares Vermögen nicht vorliegt, beide Elternteile jedoch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (eben März 2017) insofern zum Einsatz der Arbeitskraft bereit waren als diese arbeitsmarktsuchend gemeldet waren. Von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurde offensichtlich lediglich deshalb eine amtswegige Änderung des rechtskräftigen Bescheides vom 21.11.2016 vorgenommen, da sich die bereits dem Grunde nach im Bescheid vom 21.11.2016 berücksichtigte Leistung der B vom Arbeitsmarktservice in Form einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes der Höhe nach geändert hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass tatsächlich eine – offensichtlich inflationsbedingte – Erhöhung der täglichen Beihilfe von € 17,71 täglich auf € 18,11 täglich stattgefunden hat. Obgleich es sich diesbezüglich eben offensichtlich nur um eine inflationsbedingte Anpassung dieser Beihilfe gehandelt hat, rechtfertigt dies eine amtswegige Änderung eines zuvor ergangenen Bescheides hinsichtlich der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zumal – wie ebenso aus der Aktenlage ersichtlich – auch zugunsten der hilfesuchenden Personen und somit auch gegenständlich zugunsten der Beschwerdeführer jährliche Erhöhungen der Maximalbeträge der Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und zur Deckung des Wohnbedarfes anhand der jeweils in Geltung stehenden NÖ Mindeststandardverordnungen vorgenommen werden bzw. wurden. Diesbezüglich ist sohin an sich der gegenständlich angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die gegenständlichen amtswegigen Abänderungen auch zum Anlass genommen, die zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden §§ 11a und 11b NÖ MSG zur Anwendung zu bringen. Dazu ist jedoch nunmehr festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018 zu GZ. G136/2017-19 u.a. unter anderem die Bestimmungen der §§ 11a und 11 b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und in Einem erkannt wurde, dass die früheren gesetzlichen Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Allerdings hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die gegenständlichen amtswegigen Abänderungen auch zum Anlass genommen, die zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG zur Anwendung zu bringen. Dazu ist jedoch nunmehr festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018 zu GZ. G136/2017-19 u.a. unter anderem die Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und in Einem erkannt wurde, dass die früheren gesetzlichen Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Zumal vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anzunehmen ist, war sohin insbesondere unter Außerachtlassung der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG eine Neuberechnung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber den Beschwerdeführern unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen. Zumal vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anzunehmen ist, war sohin insbesondere unter Außerachtlassung der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Paragraphen 11 a, und 11b NÖ MSG eine Neuberechnung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber den Beschwerdeführern unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sohin im März 2017, lebten die Beschwerdeführer als siebenköpfige Familie in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft, sodass gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG für die beiden Elternteile der Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, im Ausmaß von 75 % heranzuziehen sind, welche gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ MSV in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Fassung vom 09.01.2017 € 475,01 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß Abs. 2 Z 2 NÖ MSV € 158,34 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat, sowie für die fünf minderjährigen Kinder gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG der Mindeststandard für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt, sohin im Ausmaß von 23 % heranzuziehen ist, welcher gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV in der Fassung vom 09.01.2017 € 145,67 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sohin im März 2017, lebten die Beschwerdeführer als siebenköpfige Familie in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft, sodass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG für die beiden Elternteile der Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, im Ausmaß von 75 % heranzuziehen sind, welche gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSV in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Fassung vom 09.01.2017 € 475,01 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV € 158,34 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat, sowie für die fünf minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG der Mindeststandard für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt, sohin im Ausmaß von 23 % heranzuziehen ist, welcher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV in der Fassung vom 09.01.2017 € 145,67 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV € 48,56 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eben, dass die beiden Elternteile mit ihren fünf minderjährigen Kindern in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft leben, diese somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden (vgl. Motivenbericht ltg. 515-1/A-3/32-2010, Seite 13: „Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen beispielsweise die im gemeinsamen Haushalt lebenden … unterhaltsberechtigten Kinder“). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun weiters, dass für die von den Beschwerdeführern im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bewohnte Wohnung im März 2017 eine Miete von € 260,-- zu bezahlen war. Unter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft stellen diese Wohnungskosten somit insofern auch für die minderjährigen Kinder einen Aufwand dar, dieser eben im Gesamtbetrag von Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eben, dass die beiden Elternteile mit ihren fünf minderjährigen Kindern in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft leben, diese somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden vergleiche Motivenbericht ltg. 515-1/A-3/32-2010, Seite 13: „Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen beispielsweise die im gemeinsamen Haushalt lebenden … unterhaltsberechtigten Kinder“). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun weiters, dass für die von den Beschwerdeführern im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bewohnte Wohnung im März 2017 eine Miete von € 260,-- zu bezahlen war. Unter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft stellen diese Wohnungskosten somit insofern auch für die minderjährigen Kinder einen Aufwand dar, dieser eben im Gesamtbetrag von € 260,--, welcher entsprechend der festgestellten Höhe der Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes (€ 158,34 für die Elternteile und € 48,56 für die Kinder) prozentuell auf sämtliche Beschwerdeführer aufzuteilen ist, sodass sich ein tatsächlicher Wohnbedarf für die beiden Elternteile von je € 73,58 und für die fünf Kinder von je € 22,57 errechnet. Der konkrete Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen beträgt somit insgesamt im Monat März 2017 für die beiden Elternteile jeweils € 548,59 und für die fünf Kinder jeweils € 168,24, insgesamt somit € 1.938,38. Festgestellt wurde nun des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin B im März 2017 ein monatliches Einkommen in Form einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von täglich € 18,11 bezogen hat, was einem monatlichen Einkommen von € 543,30 entspricht. Dieses Einkommen hat sich die Beschwerdeführerin B gemäß § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG anzurechnen, sodass ein ungedeckter Betrag von lediglich € 5,29 für den Monat März 2017 verbleibt.Festgestellt wurde nun des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin B im März 2017 ein monatliches Einkommen in Form einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von täglich € 18,11 bezogen hat, was einem monatlichen Einkommen von € 543,30 entspricht. Dieses Einkommen hat sich die Beschwerdeführerin B gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG anzurechnen, sodass ein ungedeckter Betrag von lediglich € 5,29 für den Monat März 2017 verbleibt. Im Ergebnis war somit für März 2017 an Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form einer Geldleistung B ein Betrag von € 5,29, A ein Betrag von € 548,59 und den minderjährigen Kindern C, D, E, F und G von jeweils € 168,24, insgesamt somit von € 1.395,08 zuzuerkennen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da ungeachtet eines Parteienantrages die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da ungeachtet eines Parteienantrages die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Sämtliche zur Zuerkennung und zur Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form einer monatlichen Geldleistung für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom März 2017 notwendigen Grundlagen sind unstrittig und waren dementsprechend auf Grund der auch diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage festzustellen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.404.001.2017

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