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{'item': 'LVwG-AV-772/005-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-772/005-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Sonja Du

§ 14Abs.

1 Apothekengesetz,inneliegend der EZ ***, KG ***,

Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBI. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 127/2017, genehmigt.RGBI. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,, genehmigt. Durch diese Verlegung der Betriebsstätte hat der Antragsteller Verdacht geschöpft, dass es sich bei Gst. Nr. *** um eine ursprünglich im Genehmigungsverfahren vorgetäuschte Betriebsstätte handeln könnte und hat entsprechende Erkundigungen eingeholt. Erst am 08.02.2018 ist dem Antragsteller positiv zur Kenntnis gelangt, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Option diese durch die Firma F GmbH nicht wirksam erteilt hätte werden können, da das gesamte Areal des Grundstücks Nr. *** aufrecht an die Firma Lidl vermietet war bzw. noch gegenwärtig vermietet ist. Dieser Umstand ist von außen nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand anlässlich eines Gespräches mit einem der Geschäftsführer der F GmbH, Herrn H, am 08.02.2018 in Erfahrung gebracht. Beweis: Zeuge H, p.A. F GmbH, *** *** Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung die Konzessionswerberin über keine Betriebsstätte, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession darstellt, verfügte. Es wurde somit in der Beweiswürdigung durch das Gericht der Nachweis der Verfügungsbefugnis aus der Erklärung der F abgeleitet, obwohl weder faktisch, noch rechtlich die Firma F aufgrund der Vermietung des gesamten Objektes in der Lage war, eine Option zu erteilen, sodass die Konzessionswerberin über keinerlei Verfügungsbefugnis für eine Betriebsstätte verfügte. Gem. § 32 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist demGem. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Vorliegend wurde daher durch die Berufung auf die offenkundig tatsachenwidrige Erklärung aus der Sphäre der Konzessionswerberin, dass eine wirksame Option für die Nutzung des beantragten Standortes als Betriebsstätte vorläge, eine wesentliche Konzessionsvoraussetzung erschlichen. Durch Vorlage der „Option“ an das LVwG sowie der mündlichen Bestätigung gegenüber der erkennenden Richterin, es handle sich um eine rechtsgültige, aufrechte Option zur Nutzung des Grundstückes Nr. *** als Standort der beabsichtigen Betriebsstätte, hat das LVwG daraus die entsprechende Feststellung auf Vorliegen der Nutzungsbefugnis für dieses Grundstück als Betriebsstätte abgeleitet und damit einen für die Erteilung der Konzession wesentlichen Umstand bejaht. Kann ein Konzessionswerber eine solche Nutzungsbefugnis nicht glaubhaft machen, ist nämlich die Erteilung der Konzession schon aus diesem Grund zu versagen (VwGH 23.10.1995, ZI. 95/10/0003). Somit ist das im Wesentlichen die Konzessionserteilung bestätigende Erkenntnis des LVwG als im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG belastet anzusehen.“LVwG als im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG belastet anzusehen.“ Dem Antragsteller sei der Wiederaufnahmegrund der Erschleichung einer Option am 08.02.2018 durch mündliche Mitteilung des Geschäftsführers der F GmbH bekannt geworden. Der Antrag sei somit rechtzeitig. Weiters hat der Antragsteller noch Folgendes ausgeführt: „Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens ist u.a. dann stattzugeben, wenn die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder andere gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt oder sonst erschlichen worden ist (§ 32 Abs 1 Z 1Handlungen herbeigeführt oder sonst erschlichen worden ist (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins VwGVG) Die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Aufgrund der Annahme, dass eine nutzbare Betriebsstätte vorhanden ist, wurde der Bescheid der BH Melk bestätigt bzw. die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „*** links und rechts der Straßenseite in östlicher Richtung bis zur Bundesstraße ***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, Gst. Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Wie oben dargelegt, verfügte die Konzessionswerberin jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession über keine rechtsgültige Nutzungserlaubnis für das Grundstück der beabsichtigen Errichtung der beantragten Betriebsstätte. Durch den bereits dargelegten Vorgang der Vorlage der Urkunde über eine Nutzungsoption im Verfahren vor dem LVwG bzw. der auf telefonische Nachfrage der erkennenden Richterin erfolgten Bekräftigung, die Konzessionswerberin verfüge über eine entsprechende Nutzungsbefugnis für das Grundstück der beabsichtigten Betriebsstätte, obwohl dies aufgrund der damals jedenfalls aufrechten Vermietung der gesamten Liegenschaft an die Firma I tatsächlich nicht der Fall war, hat sich die Konzessionswerberin das Erkenntnis des LVwG vom 26.11.2016 im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG erschlichen.Nutzungsoption im Verfahren vor dem LVwG bzw. der auf telefonische Nachfrage der erkennenden Richterin erfolgten Bekräftigung, die Konzessionswerberin verfüge über eine entsprechende Nutzungsbefugnis für das Grundstück der beabsichtigten Betriebsstätte, obwohl dies aufgrund der damals jedenfalls aufrechten Vermietung der gesamten Liegenschaft an die Firma römisch eins tatsächlich nicht der Fall war, hat sich die Konzessionswerberin das Erkenntnis des LVwG vom 26.11.2016 im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG erschlichen. Wie der VwGH (etwa zur ZI. Ra 2015/01/0116 vom 23.2.2016) festhält, ist zur Auslegung des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG auf die Rechtsprechung des VwGH zumAuslegung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG auf die Rechtsprechung des VwGH zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zurückzugreifen. inhaltsgleichen Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zurückzugreifen. So definiert der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.3.2012, ZI. 2011/07/0228, dass „Erschleichen einer Entscheidung“ im Verständnis des zitierten Wiederaufnahmegrundes als das Veranlassen der Entscheidung durch verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen. D.h., wenn also die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass von einer Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Mit dem dargelegten Vorgehen hat die Konzessionswerberin exakt jene Einflussnahme unternommen, die die Rechtsprechung dem Wiederaufnahmegrund gem. § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG (bzw. § 69 Abs 1 Z 1 AVG) unterstellt.“gem. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG (bzw. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) unterstellt.“ 3. Feststellungen: Die F GmbH ist unter der FN *** im Firmenbuch des Landesgerichtes *** eingetragen. Selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer ist seit 23.04.2011 H. Mit Schreiben vom 07.11.2016 hat die F GmbH D folgende Option ausgestellt: „Option für die Liegenschaft, ***, ***, EZ ***, Grst. Nr. *** Sehr geehrte Frau D! Wir, die F GmbH, Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, Grst. Nr. *** in ***, ***, räumen Frau D, ***, ***, eine befristete Option für die Errichtung einer Apotheke im Ausmaß von ca. 300 m³ bis 30. Juni 2017 ein. Mit freundlichen Grüßen F GmbH A-***, *** Tel: +43 ***, Fax DW *** F GmbH H“ Das Schreiben ist von H unterfertigt. Die F GmbH ist seit 26.05.2014 Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Im Lastenblatt ist unter „3 a 3120/2014“ ein „Bestandrecht bis 2023-04-30 für I GmbH (FN ***)“ eingetragen. Die F GmbH ist seit 26.05.2014 Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Im Lastenblatt ist unter „3 a 3120/2014“ ein „Bestandrecht bis 2023-04-30 für römisch eins GmbH (FN ***)“ eingetragen. 4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die F und das Grundstück Nr. *** ergaben sich aus dem für das LVwG NÖ online verfügbaren Grundbuch bzw. Firmenbuchregister. Das Schreiben der F vom 07.11.2016 befindet sich im Verfahrensakt LVwG-AV-772/001-2014. Wie im Erkenntnis ausgeführt, lagen diese Unterlagen bzw. Informationen dem Erkenntnis vom 28.11.2016, LVwG-AV-772/001-2014 zugrunde. 5. Erwägungen: §§ 31 und 32 VwGVG im hier relevanten Umfang bestimmen Folgendes:Paragraphen 31 und 32 VwGVG im hier relevanten Umfang bestimmen Folgendes: § 31.

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. …..
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Antragsteller bringt sinngemäß vor, dass der Grundstückseigentümer damals der Konzessionswerberin keine Option für das Grundstück Nr. *** erteilen konnte, da das Grundstück vermietet war. Vorgebracht wird damit das Entgegenstehen eines zivilrechtlichen Hindernisses. Der Antragsteller übersieht dabei aber Folgendes:

§ 19Abs.

1 Apothekengesetz kann die Zurücknahme der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erfolgen, wenn die Apotheke nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird.

Paragraph 19, Absatz eins, Apothekengesetz kann die Zurücknahme der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erfolgen, wenn die Apotheke nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird. Ein Konzessionsinhaber kann sich also grundsätzlich ab Rechtskraft des Konzessionserteilungsbescheides 5 Jahre Zeit lassen, seine Apotheke zu eröffnen. Innerhalb dieser Zeit können allenfalls alte Bestandverträge vom Grundstückseigentümer wirksam gekündigt werden oder es lassen sich Formen der wirtschaftlichen Koexistenz finden. Auch langfristige Geschäftsbeziehungen können einem Wandel unterliegen.

§ 9Abs.

2 Apothekengesetz ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.

Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.12.1993, Zl. 93/10/0077) ist unter dem Standort einer Apotheke jenes territorial abgegrenzte Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist.Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 22.12.1993, Zl. 93/10/0077) ist unter dem Standort einer Apotheke jenes territorial abgegrenzte Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist.

§ 9Abs.

2 Apothekengesetz ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.

Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Die Betriebsstätte dagegen ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet (vgl. Serban/Heisler², Seite 119).Die Betriebsstätte dagegen ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet vergleiche Serban/Heisler², Seite 119). Während des anhängigen Apothekenkonzessionsverfahrens kann der Konzessionswerber jederzeit eine geänderte Betriebsstätte innerhalb des Standortes bekanntgeben. Nach Erteilung der Konzession bedarf die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2)

§ 14

Apothekengesetz der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.Während des anhängigen Apothekenkonzessionsverfahrens kann der Konzessionswerber jederzeit eine geänderte Betriebsstätte innerhalb des Standortes bekanntgeben. Nach Erteilung der Konzession bedarf die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9, Absatz 2,)

Paragraph 14, Apothekengesetz der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei Ermittlung des Vorliegens der Bedarfsvoraussetzungen iSd § 10 Abs. 2 Apothekengesetz von der "künftigen Betriebsstätte" auszugehen, was notwendigerweise die "glaubhaft zu machende Benennung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte" durch den Konzessionswerber voraussetzt (VwGH 3.7.1986, 86/08/0055). Es ist also Sache des Konzessionswerbers, die künftige Betriebsstätte zu benennen und es muss die Errichtung dieser Betriebsstätte durch den Konzessionswerber am angegebenen Ort auch wahrscheinlich sein, was vom Konzessionswerber ebenfalls darzulegen ist (VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0003).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei Ermittlung des Vorliegens der Bedarfsvoraussetzungen iSd Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz von der "künftigen Betriebsstätte" auszugehen, was notwendigerweise die "glaubhaft zu machende Benennung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte" durch den Konzessionswerber voraussetzt (VwGH 3.7.1986, 86/08/0055). Es ist also Sache des Konzessionswerbers, die künftige Betriebsstätte zu benennen und es muss die Errichtung dieser Betriebsstätte durch den Konzessionswerber am angegebenen Ort auch wahrscheinlich sein, was vom Konzessionswerber ebenfalls darzulegen ist (VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0003). Ob und welche zivilrechtlichen Risiken der Konzessionswerber eingeht, muss ihm überlassen bleiben. Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Umsetzung und tatsächlichen Ausübung der beantragten Konzession lässt das Apothekengesetz keinen Raum. Es reicht die Glaubhaftmachung der Verfügungsbefugnis über das Apothekenlokal. Wenn eine entsprechende Erklärung des Grundstückseigentümers vorliegt, ist diese glaubhaft gemacht. Dass dem allenfalls zunächst noch zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, ändert daran nichts. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund ist kein solcher; somit war der Antrag abzuweisen. Überdies kommt nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 21.05.2008, Zl. 2007/10/0029, vom 11.06.2002, Zl. 2000/10/0166) in der Frage, ob ein um Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke Ansuchender die in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft gemacht hat, dem Konzessionsinhaber einer bereits bestehenden Apotheke kein Mitspracherecht zu. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0072) hat die Frage, ob die Errichtung der Betriebsstätte durch den Konzessionsinhaber an dem von ihm angegebenen Ort wahrscheinlich ist, oder nicht, keinen Einfluss auf die durch das Apothekengesetz geschützten Interessen der Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken, weil dieser Umstand am Vorliegen oder Nichtvorliegen des (unter Zugrundelegung der angegebenen Betriebsstätte ermittelten) Bedarfes im Sinne des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz nichts zu ändern vermag. Selbst wenn die Behörde im Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass der Konzessionswerber über die für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte vorgesehene Liegenschaft verfügungsberechtigt sei, so könnte der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke dadurch in seinen Rechten nicht verletzt sein. Wenn dem Konzessionsinhaber einer bestehenden Apotheke generell kein Mitspracherecht zusteht, dann muss sich dies aber auch auf allfällige Wiederaufnahmegründe erstrecken. Auch aus diesem Grunde war daher der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen. Überdies kommt nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 21.05.2008, Zl. 2007/10/0029, vom 11.06.2002, Zl. 2000/10/0166) in der Frage, ob ein um Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke Ansuchender die in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft gemacht hat, dem Konzessionsinhaber einer bereits bestehenden Apotheke kein Mitspracherecht zu. Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche z.B. 23.10.1995, Zl. 95/10/0003, vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0072) hat die Frage, ob die Errichtung der Betriebsstätte durch den Konzessionsinhaber an dem von ihm angegebenen Ort wahrscheinlich ist, oder nicht, keinen Einfluss auf die durch das Apothekengesetz geschützten Interessen der Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken, weil dieser Umstand am Vorliegen oder Nichtvorliegen des (unter Zugrundelegung der angegebenen Betriebsstätte ermittelten) Bedarfes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz nichts zu ändern vermag. Selbst wenn die Behörde im Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass der Konzessionswerber über die für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte vorgesehene Liegenschaft verfügungsberechtigt sei, so könnte der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke dadurch in seinen Rechten nicht verletzt sein. Wenn dem Konzessionsinhaber einer bestehenden Apotheke generell kein Mitspracherecht zusteht, dann muss sich dies aber auch auf allfällige Wiederaufnahmegründe erstrecken. Auch aus diesem Grunde war daher der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen. 6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG bestimmt Folgendes: Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  1. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  2. April 2014, Zl. 2013/04/0157). In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten vergleiche , VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.772.005.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.