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{'item': 'LVwG-S-1691/001-2017'}

Obsah (6)§ 50§ 25aArtikel 133§ 37a§ 37§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1691/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision

Artikel 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision

Artikel 133Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Aus dem Behördenakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sacherhalt: Bei der Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, welches zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 17.08.2016 auf der Autobahn *** bei Straßenkilometer *** wurde festgestellt, dass weder eine Gemeinschaftslizenz

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09, noch eine Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (ZEMT) vom 14.06.1973, noch eine Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens vergebene Genehmigung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie noch der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, noch der Beschäftigungsvertrag des Lenkers vorgewiesen wurden. Daraus ergab sich der Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) durch die Beschwerdeführerin. Wegen erheblicher Erschwerung der Strafverfolgung/Strafvollstreckung wurde vom Lenker als Vertreter des Unternehmers eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von € 1.853,- eingehoben. Die diesbezügliche Anzeige langte am 24.08.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (Behörde) ein. Mit Schreiben vom 30.08.2016 hat die Behörde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 9 VStG aufgefordert, binnen zwei Wochen die zur Vertretung nach außen berufene Person der Beschwerdeführerin mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse bekanntzugeben.Mit Schreiben vom 30.08.2016 hat die Behörde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Paragraph 9, VStG aufgefordert, binnen zwei Wochen die zur Vertretung nach außen berufene Person der Beschwerdeführerin mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse bekanntzugeben. Auf diese Aufforderung antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.09.2016 wie folgt: „Einspruchserhebung Sehr geehrte Frau B, auf Grund Ihres Schreibens *** vom 30.08.2016 (angekommen am 7.

  1. 2016) möchten wir einen Einspruch erheben. Unser Fahrer Herr C Sattelfahrzeug KZ *** /Sattelauflieger *** wurde am 17.08.2016, 10:30 auf der *** (Gemeindegebiet ***) Strkm *** von derAutobahnpolizei kontroliert. Nach der Tatbeschreibung hat er die Gemeinschaftslizenz und Mietvertrag für den Fahrzeug nicht vorgelegt hat. Dazu möchten wir folgendes ergänzen. Herr C wurde schon während der Fahrt in Ungarn kontroliert und hat die Dokumente auf eine andere Stelle hingelegt, als er gewöhnt war. Während der Kontrolle auf der oben aufgeführten Stelle könnte er sich nicht erinnern, wo die Dokumente sind, und hat diese nicht vorgelegt. Dafür hat er auf der Stelle eine Strafe in der Höhe von 247,00 Eur mit der Karte bezahlt. In der Zwischenzeit, als ihm die Firma die restlichen 1853,00 Euro auf sein Konto aufgelegt hat, wurden vom ihm die fehlende Dokumente gefunden und er wollte diese vorliegen. Diese Tatsache hat die Polizeibeamten nicht mehr interessiert und er muste auch die restliche Summe 1853,00 Euro bezahlen. Dazu möchte ich noch, nach Aussage des Fahrers, bemerken, daß er die ganze Zeit unter Stress gehandelt hat, da er wußte, daß die Dokumente irgendwo in der Kabine sind, nun wusste nicht wo. In der Anlage sende ich Ihnen die EU Lizenz, Mietvertrag und Foto der Dokumente zu, das im Moment, als diese gefunden wurden, gemacht wurde. Hiermit möchte ich Sie um Verzeihung ggf. Milderung der Straffe bitten. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung“ Mit Schreiben vom 20.09.2016 forderte die Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich auf, den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Firma bekannt zu geben, damit das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet werden kann. Mit Schreiben vom 04.10.2016 gab die Beschwerdeführerin D, geboren am ***, Wohnadresse ***, CZ- ***, bekannt und ersuchte, bei der Briefkommunikation die Firmenadresse D, A, ***, CZ-***, zu verwenden. Am 05.10.2016 erließ die Behörde gegen D eine Aufforderung zur Rechtfertigung mittels internationalen Rückscheins, welche mit dem Vermerk „unbekannt“ an die Behörde zurückgesandt wurde. Am 08.11.2016 erließ die Behörde den bekämpften Bescheid mit welchem die am 17.08.2016 in der Höhe von € 1.853,- vorläufig eingehobene Sicherheit für verfallen erklärt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen habe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus: „Beschwerde gegen Verfall der Sicherheitsleistung Sehr geehrte Frau E, auf Grund Ihres Schreibens *** vom
  2. 2016 möchten wir ein Beschwerde erheben. In der Begründung steht es,dass unsere Firma (bzgl. Herr D als Vertreter der Firma) eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Mit diesem Bescheid können wir uns nicht identifizieren, da der Fahrer die gewünschte Dokumente den Polizeibeamten vorgelegt hat, und das einzige was in diesem fall gegen uns spricht, ist die Verzögerung, mit der er es getan hat. Unsere Firma hat im Moment 34 LkW´s, die durch die ganze Europa fahren, und wird unserseits mit großer Konsequentz darauf geachtet, daß alle mit allen notwendigen Dokumenten ausgestattet sind. Nach internen Vorschrift werden diese Dokumente regelmäßig kontroliert und aktualisiert. Wie ich schon an Sie geschrieben habe, war es auch in dem Fall bei unserem Fahrer Herr C Sattelfahrzeug *** /Sattelauflieger *** der am 17.08.2016, 10:30 auf der *** (Gemeindegebiet ***) Strkm *** von derAutobahnpolizei kontroliert wurde. In der Anlage sende ich an Sie Kopien und Foto der Dokumente, die am 17.
  3. 2016 erfordert und mit einer Verzögerung auch vorgelegt wurden. Hiermit möchte ich Sie um nochmalige Beurteilung der ganzen Angelegenheit, da die einzige Verwaltungsübertretung in der Sache unsererseits die Zeitdauer, bis der Fahrer die Dokumente gefunden hat, war.“ In rechtlicher Hinsicht wird festgehalten:

§ 37aAbs. 1 VSt

G kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von € 180,-- festzusetzen und einzuheben.

Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von € 180,-- festzusetzen und einzuheben.

§ 37aAbs. 2 Z 2 VSt

G kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

§ 37Abs. 5 VSt

G kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

Paragraph 37, Absatz 5, VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden. § 9 VStG 1991 lautet:Paragraph 9, VStG 1991 lautet:

(1)Absatz eins,Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Absatz 2,Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Absatz 3,Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Absatz 4,Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Absatz 5,Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Absatz 6,Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Absatz 7,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. § 24 GütbefG 1995 lautet:Paragraph 24, GütbefG 1995 lautet: Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung

§ 23Abs.

1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, 6, sowie Ziffer 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Der Verfallsbescheid ist zwar an die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Person gerichtet, die Beschwerde ist jedoch auf in der „Wir-Form“ abgefasst und von einer nicht mit der als verantwortlicher namhaft gemachter Person identen Person und dem Firmennamen unterfertigt, weshalb sie der A zuzurechnen ist. Grundsätzlich ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit schon dann zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und eine Strafverfolgung oder ein Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat – was im gegenständlichen Fall gegeben ist -, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wenn der dringende Tatverdacht vorliegt, was ebenso im gegenständlichen Fall gegeben war. Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs. 2 Z 2 VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Wenn demnach für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung (dies neben den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen) genügt, dass eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, begnügt sich § 37 Abs. 5 VStG, auf welche die Bestimmung des § 37a Abs. 5 VStG verweist, nicht mit wesentlichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, sondern fordert vielmehr, dass sich die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug „als unmöglich erweisen“ (siehe auch VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174). Beispielsweise kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung dann nicht mehr angenommen werden, wenn der eine Verwaltungsübertretung Verdächtige einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt, sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde (VwGH 17.04.2009, 2006/03/0129). Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Wenn demnach für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung (dies neben den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen) genügt, dass eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, begnügt sich Paragraph 37, Absatz 5, VStG, auf welche die Bestimmung des Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG verweist, nicht mit wesentlichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, sondern fordert vielmehr, dass sich die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug „als unmöglich erweisen“ (siehe auch VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174). Beispielsweise kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung dann nicht mehr angenommen werden, wenn der eine Verwaltungsübertretung Verdächtige einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt, sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde (VwGH 17.04.2009, 2006/03/0129). Gegenständlich ist nunmehr maßgeblich, dass nur physische Personen nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Verantwortung gezogen werden können. Demnach ist dann, wenn Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen einzuhalten sind, die Kenntnis des zur Vertretung nach außen Berufenen unerlässlich. Es ist zwar festzuhalten, dass die nach außen berufene Person einer Gesellschaft im Sinne des § 9 VStG grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln ist, dies muss der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde aber auch möglich sein. Gegenständlich ist nunmehr maßgeblich, dass nur physische Personen nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Verantwortung gezogen werden können. Demnach ist dann, wenn Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen einzuhalten sind, die Kenntnis des zur Vertretung nach außen Berufenen unerlässlich. Es ist zwar festzuhalten, dass die nach außen berufene Person einer Gesellschaft im Sinne des Paragraph 9, VStG grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln ist, dies muss der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde aber auch möglich sein. Die Beschwerdeführerin hat zwar nach der zweiten Aufforderung der Behörde, den zur Vertretung nach Außen berufenen bekannt zu geben, eine Person mit Wohnadresse und Geburtsdatum bekannt gegeben, jedoch gleichzeitig ersucht, den Briefverkehr mit dieser Person an die Firmenadresse zu richten. Der Versuch der Behörde, ein ordentliches Verfahren durchzuführen und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zu überprüfen und zu würdigen ist daran gescheitert, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung, welche antragsgemäß an die Firmenadresse adressiert war, mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgekommen ist. Es war der Behörde daher nicht möglich, ein ordentliches Verfahren durchzuführen, weshalb der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde war aus diesem Grunde – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, welches sich nicht auf den bekämpften Bescheid bezieht – abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1691.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.