GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision
Entscheidungsgründe: Aus dem Behördenakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sacherhalt: Bei der Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, welches zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 17.08.2016 auf der Autobahn *** bei Straßenkilometer *** wurde festgestellt, dass weder eine Gemeinschaftslizenz
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09, noch eine Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (ZEMT) vom 14.06.1973, noch eine Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens vergebene Genehmigung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie noch der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, noch der Beschäftigungsvertrag des Lenkers vorgewiesen wurden. Daraus ergab sich der Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) durch die Beschwerdeführerin. Wegen erheblicher Erschwerung der Strafverfolgung/Strafvollstreckung wurde vom Lenker als Vertreter des Unternehmers eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von € 1.853,- eingehoben. Die diesbezügliche Anzeige langte am 24.08.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (Behörde) ein. Mit Schreiben vom 30.08.2016 hat die Behörde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 9 VStG aufgefordert, binnen zwei Wochen die zur Vertretung nach außen berufene Person der Beschwerdeführerin mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse bekanntzugeben.Mit Schreiben vom 30.08.2016 hat die Behörde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Paragraph 9, VStG aufgefordert, binnen zwei Wochen die zur Vertretung nach außen berufene Person der Beschwerdeführerin mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse bekanntzugeben. Auf diese Aufforderung antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.09.2016 wie folgt: „Einspruchserhebung Sehr geehrte Frau B, auf Grund Ihres Schreibens *** vom 30.08.2016 (angekommen am 7.
G kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von € 180,-- festzusetzen und einzuheben.
Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von € 180,-- festzusetzen und einzuheben.
G kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.
Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.
G kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.
Paragraph 37, Absatz 5, VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden. § 9 VStG 1991 lautet:Paragraph 9, VStG 1991 lautet:
1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, 6, sowie Ziffer 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Der Verfallsbescheid ist zwar an die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Person gerichtet, die Beschwerde ist jedoch auf in der „Wir-Form“ abgefasst und von einer nicht mit der als verantwortlicher namhaft gemachter Person identen Person und dem Firmennamen unterfertigt, weshalb sie der A zuzurechnen ist. Grundsätzlich ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit schon dann zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und eine Strafverfolgung oder ein Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat – was im gegenständlichen Fall gegeben ist -, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wenn der dringende Tatverdacht vorliegt, was ebenso im gegenständlichen Fall gegeben war. Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs. 2 Z 2 VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Wenn demnach für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung (dies neben den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen) genügt, dass eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, begnügt sich § 37 Abs. 5 VStG, auf welche die Bestimmung des § 37a Abs. 5 VStG verweist, nicht mit wesentlichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, sondern fordert vielmehr, dass sich die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug „als unmöglich erweisen“ (siehe auch VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174). Beispielsweise kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung dann nicht mehr angenommen werden, wenn der eine Verwaltungsübertretung Verdächtige einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt, sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde (VwGH 17.04.2009, 2006/03/0129). Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Wenn demnach für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung (dies neben den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen) genügt, dass eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, begnügt sich Paragraph 37, Absatz 5, VStG, auf welche die Bestimmung des Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG verweist, nicht mit wesentlichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, sondern fordert vielmehr, dass sich die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug „als unmöglich erweisen“ (siehe auch VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174). Beispielsweise kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung dann nicht mehr angenommen werden, wenn der eine Verwaltungsübertretung Verdächtige einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt, sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde (VwGH 17.04.2009, 2006/03/0129). Gegenständlich ist nunmehr maßgeblich, dass nur physische Personen nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Verantwortung gezogen werden können. Demnach ist dann, wenn Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen einzuhalten sind, die Kenntnis des zur Vertretung nach außen Berufenen unerlässlich. Es ist zwar festzuhalten, dass die nach außen berufene Person einer Gesellschaft im Sinne des § 9 VStG grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln ist, dies muss der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde aber auch möglich sein. Gegenständlich ist nunmehr maßgeblich, dass nur physische Personen nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Verantwortung gezogen werden können. Demnach ist dann, wenn Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen einzuhalten sind, die Kenntnis des zur Vertretung nach außen Berufenen unerlässlich. Es ist zwar festzuhalten, dass die nach außen berufene Person einer Gesellschaft im Sinne des Paragraph 9, VStG grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln ist, dies muss der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde aber auch möglich sein. Die Beschwerdeführerin hat zwar nach der zweiten Aufforderung der Behörde, den zur Vertretung nach Außen berufenen bekannt zu geben, eine Person mit Wohnadresse und Geburtsdatum bekannt gegeben, jedoch gleichzeitig ersucht, den Briefverkehr mit dieser Person an die Firmenadresse zu richten. Der Versuch der Behörde, ein ordentliches Verfahren durchzuführen und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zu überprüfen und zu würdigen ist daran gescheitert, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung, welche antragsgemäß an die Firmenadresse adressiert war, mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgekommen ist. Es war der Behörde daher nicht möglich, ein ordentliches Verfahren durchzuführen, weshalb der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde war aus diesem Grunde – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, welches sich nicht auf den bekämpften Bescheid bezieht – abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1691.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.