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{'item': 'LVwG-AV-1075/001-2017'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 21§ 6Art. 130§ 13§ 70§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1075/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG i

Vm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Vw

GG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt

  1. Mit Bauansuchen vom
  2. Dezember 2014 beantragte H (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Dafür sind im Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 25, die Bebauungsweise a sowie die Bauklasse I, II festgelegt. Das Bauansuchen langte am
  3. Dezember 2014 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** ein.
  4. Mit Bauansuchen vom
  5. Dezember 2014 beantragte H (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Dafür sind im Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 25, die Bebauungsweise a sowie die Bauklasse römisch eins, römisch zwei festgelegt. Das Bauansuchen langte am
  6. Dezember 2014 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** ein.
  7. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der in nordöstlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***. Innerhalb des Grundstücks Nr. *** befindet sich das Grundstück Nr. ***, KG ***, das ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers steht, und auf dem dieser ein Haus errichtet hat. Dieses Grundstück ist vom Baugrundstück ca. 1 m entfernt. In der Folge werden diese drei Grundstücke als Nachbargrundstücke bezeichnet.
  8. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der in nordöstlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***. Innerhalb des Grundstücks Nr. *** befindet sich das Grundstück Nr. ***, KG ***, das ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers steht, und auf dem dieser ein Haus errichtet hat. Dieses Grundstück ist vom Baugrundstück ca. 1 m entfernt. In der Folge werden diese drei Grundstücke als Nachbargrundstücke bezeichnet.,
  9. Am
  10. März 2015 erging eine Verständigung an sämtliche Nachbarn, in der diesen die Möglichkeit eingeräumt wurde, in das Bauansuchen samt Beilagen Einsicht zu nehmen und innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung beim Stadtamt schriftlich Einwendungen gegen das Bauansuchen einzubringen. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am
  11. März 2015 Einwendungen. Diese richteten sich zunächst gegen eine Zisterne, über die Regenwasser in Richtung seiner Grundstücke zur Versickerung gebracht werden sollte. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass durch die Bauarbeiten auf dem Baugrundstück das Erdreich gelockert und bachseitig abgetragen würde. Dadurch befürchte er einen Schaden für seine Grundstücke, auch wenn sein Haus auf festem, beinahe felsigem Sandsteinboden stehe, weil das Baugrundstück ein lehmiger Weingartengrund sei und tiefer liege. In diesem Zusammenhang wies er auf Hochwässer in der Vergangenheit hin, die die Bachbettmauer überflutet hätten. Auch wenn das Baugrundstück derzeit nicht im Gebiet des dreißig- bzw. hundertjährigen Hochwassers liege, so rege er doch eine Neubewertung aus dem Grund an, dass in den letzten Jahren massiv Geröll mitgeschleppt und bis zu 20 cm hoch abgelagert werde. Dies habe eine Minderung des Querschnitts des Bachbettes zufolge. Dadurch seien Ausschwemmungen an der Böschung möglich. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung, ob der Lichteinfall unter 45° zu seinem dem Haus nächst gelegenem Wohnungsfenster im Erdgeschoß gegeben sei. Er ersuchte auch um Klärung der Frage, inwieweit eine spätere Verbreiterung des Fensters vom Bauvorhaben beeinflusst würde. Der Beschwerdeführer bestritt auch die Richtigkeit der Höhenberechnung des geplanten Gebäudes, die Höhen seien zu niedrig angegeben. Weitere Einwendungen betrafen unter Naturschutz stehende Eiben an der Grundstücksgrenze, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Bauplatzerklärung des Baugrundstücks sowie ein derzeit auf dem Baugrundstück lastendes Bauverbot zum Zwecke der Umarbeitung der Bebauungsbestimmungen und des Flächenwidmungsplanes. Schließlich machte der Beschwerdeführer auch noch Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ortsbild geltend.
  12. Am
  13. Mai 2015 (Eingangsstempel des Stadtamtes) legte der Bauwerber geänderte bzw. ergänzte Einreichunterlagen vor. Diese sahen nunmehr insbesondere für die geplante Regenwasserzisterne einen Notüberlauf in den angrenzenden Bach vor.
  14. Vor bzw. bei der am
  15. Juni 2015 durchgeführten Bauverhandlung erhob der Beschwerdeführer neuerlich Einwendungen. Diese deckten sich im Wesentlichen mit jenen vom
  16. März
  17. Ergänzend brachte er vor, dass das geplante Haus zu nahe an seinem stehe, er ersuche daher „um entsprechende Verkleinerung […] und Verlegung […] westwärts/ev. gekuppelte Bauweise“. Außerdem sei beabsichtigt, den öffentlichen Sammelkanal um das geplante Gebäude herumzuführen. Dadurch verliere dieser an Gefälle, sodass Verstopfungen zu befürchten seien. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Einreichunterlagen ein Giebeldach vortäuschen würden, in Wahrheit liege jedoch ein Flachdach vor. Dies führe dazu, dass das Gebäude höher, nämlich insgesamt 8,97 m bis 9,09 m hoch sei. Zur Regenwasser-zisterne merkte der Beschwerdeführer an, dass er diese wegen einer drohenden Gelsenplage ablehne. Einspruch erhob er auch gegen die geplante Heizung bzw. Klimaanlage. Der bei der Bauverhandlung anwesende bautechnische Amtssachverständige ging von Gebäudehöhen in Richtung der Nachbargrundstücke von 7,56 bzw. 8 m sowie von einem Mindestabstand zur Grenze zu diesen von 4,08 m aus. Damit seien Gebäudehöhe und Bauwich eingehalten, die Standsicherheit der Nachbargebäude sei schon auf Grund der Entfernung zu den Grundgrenzen gewährleistet. Dies gelte auch für den Brandschutz.
  18. Mit Bescheid des Stadtamtes vom
  19. Mai 2016 wurde dem Bauwerber die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Auflagen erteilt. In der Begründung wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Erdaushubes, des Baumbestandes, der Bauplatzerklärung, des Ortsbildes, des Kanals, der Nähe zum Bach sowie der Heizung als unzulässig erachtet. Zum Einwand betreffend die Prüfung, ob eine gekuppelte Bauweise entsprechend wäre, wurde auf den gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verwiesen, der eine offene Bebauungsweise vorsehe. Zum Einwand gegen die Zisterne wurde auf die Abänderung vom
  20. Mai 2015 verwiesen, die nunmehr eine Einleitung der Regenwässer mittels Notüberlaufs in den Bach vorsehe. Der freie Lichteinfall auf die Hauptfenster am Nachbargrundstück könne nicht beeinträchtigt sein. Der seitliche Bauwich betrage bei einer Gebäudehöhe von 8 m genau die Hälfte, nämlich 4 m. Somit sei die Belichtung bestehender und künftiger möglicher Hauptfenster am Nachbargrundstück gegeben. Außerdem seien die Gebäude versetzt angeordnet, sodass die bestehenden Hauptfenster nicht betroffen sein könnten. Die nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) zulässige Gebäudehöhe sei eingehalten. Die Ansicht Nord weise eine mittlere Gebäudehöhe von 7,56 m auf, die Ansicht Süd eine solche von 8 m, wobei die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Frontfläche geteilt durch die größte Frontbreite) berechnet worden sei. Diese Gebäudehöhen würden auch der Bauklasse I, II. entsprechen. Die seitlichen Mindestabstände seien mit 4,08 m zur östlichen Grundgrenze und mit 4 m zur wesentlichen Grundgrenze eingehalten.
  21. Mit Bescheid des Stadtamtes vom
  22. Mai 2016 wurde dem Bauwerber die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Auflagen erteilt. In der Begründung wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Erdaushubes, des Baumbestandes, der Bauplatzerklärung, des Ortsbildes, des Kanals, der Nähe zum Bach sowie der Heizung als unzulässig erachtet. Zum Einwand betreffend die Prüfung, ob eine gekuppelte Bauweise entsprechend wäre, wurde auf den gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verwiesen, der eine offene Bebauungsweise vorsehe. Zum Einwand gegen die Zisterne wurde auf die Abänderung vom
  23. Mai 2015 verwiesen, die nunmehr eine Einleitung der Regenwässer mittels Notüberlaufs in den Bach vorsehe. Der freie Lichteinfall auf die Hauptfenster am Nachbargrundstück könne nicht beeinträchtigt sein. Der seitliche Bauwich betrage bei einer Gebäudehöhe von 8 m genau die Hälfte, nämlich 4 m. Somit sei die Belichtung bestehender und künftiger möglicher Hauptfenster am Nachbargrundstück gegeben. Außerdem seien die Gebäude versetzt angeordnet, sodass die bestehenden Hauptfenster nicht betroffen sein könnten. Die nach Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) zulässige Gebäudehöhe sei eingehalten. Die Ansicht Nord weise eine mittlere Gebäudehöhe von 7,56 m auf, die Ansicht Süd eine solche von 8 m, wobei die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Frontfläche geteilt durch die größte Frontbreite) berechnet worden sei. Diese Gebäudehöhen würden auch der Bauklasse römisch eins, römisch zwei. entsprechen. Die seitlichen Mindestabstände seien mit 4,08 m zur östlichen Grundgrenze und mit 4 m zur wesentlichen Grundgrenze eingehalten.
  24. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin wandte er sich erneut gegen die Rechtmäßigkeit der Bauplatzerklärung, die Berechnung der Gebäudehöhe, die Vereinbarkeit mit dem Ortsbild und die Ausführung des Kanalanschlusses. Bei der Bauverhandlung sei keine lagerichtige Markierung des geplanten Objekts erfolgt. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Errichtung des geplanten Gebäudes technisch nicht machbar sei, weil die Zufahrtsstraße mit max. 3 t befahren werden dürfe, das Fahrzeug mit dem das geplante Fertigteilhaus angeliefert werden soll, jedoch ein Leergewicht von rund 35 t habe. Dadurch befürchte er einen Schaden für sein Haus.
  25. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Darin erachtete die belangte Behörde das Berufungsvorbringen zum Ortsbild, zum Kanal, zur technischen Durchführbarkeit und zur Bauplatzerklärung als nicht von den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 taxativ aufgezählten Nachbarrechen umfasst. Umso weniger habe der Nachbar einen Anspruch auf lagerichtige Markierung des geplanten Gebäudes

§ 21Abs.

6 NÖ BO

  1. Selbst wenn das Unterlassen der Markierung einen Verfahrensfehler darstellen sollte, so sei dieser jedenfalls dadurch saniert worden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, in der Berufung seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Beim Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es ausschließlich auf die eingereichten Unterlagen und die sich daraus ergebenden Höhen und Abstände ankomme.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Darin erachtete die belangte Behörde das Berufungsvorbringen zum Ortsbild, zum Kanal, zur technischen Durchführbarkeit und zur Bauplatzerklärung als nicht von den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 taxativ aufgezählten Nachbarrechen umfasst. Umso weniger habe der Nachbar einen Anspruch auf lagerichtige Markierung des geplanten Gebäudes

Paragraph 21, Absatz 6, NÖ BO 1996. Selbst wenn das Unterlassen der Markierung einen Verfahrensfehler darstellen sollte, so sei dieser jedenfalls dadurch saniert worden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, in der Berufung seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Beim Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es ausschließlich auf die eingereichten Unterlagen und die sich daraus ergebenden Höhen und Abstände ankomme. Zum Einwand einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass dem Nachbarn

§ 6Abs.

2 Z 3 NÖ BO 1996 diesbezüglich ein Mitspracherecht nur hinsichtlich einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude zukomme. Hinsichtlich des bereits bestehenden Gebäudes des Beschwerdeführers sei eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster durch den Neubau auszuschließen, weil die Gebäude laut Lageplan so versetzt zueinander angeordnet seien, dass die Belichtung unter 45° auf die Hauptfenster überhaupt nicht betroffen sei. Hinsichtlich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster, zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude werde vom Bauwerber laut Lageplan der in Bauklasse I, II geforderte Bauwich von 4 m eingehalten, konkret betrage dieser zwischen 4,08 m an der nördlichen Gebäudeecke und 4,27 m an der östlichen Gebäudeecke bei gerade verlaufender Front. Die Gebäudehöhe betrage laut Einreichplan, Ansicht Ost, 8 m. Da die maximal zulässige Gebäudehöhe von 8 m sowie der Bauwich von 4 m eingehalten würden, sei eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude ebenfalls ausgeschlossen.Zum Einwand einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass dem Nachbarn

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 diesbezüglich ein Mitspracherecht nur hinsichtlich einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude zukomme. Hinsichtlich des bereits bestehenden Gebäudes des Beschwerdeführers sei eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster durch den Neubau auszuschließen, weil die Gebäude laut Lageplan so versetzt zueinander angeordnet seien, dass die Belichtung unter 45° auf die Hauptfenster überhaupt nicht betroffen sei. Hinsichtlich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster, zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude werde vom Bauwerber laut Lageplan der in Bauklasse römisch eins, römisch zwei geforderte Bauwich von 4 m eingehalten, konkret betrage dieser zwischen 4,08 m an der nördlichen Gebäudeecke und 4,27 m an der östlichen Gebäudeecke bei gerade verlaufender Front. Die Gebäudehöhe betrage laut Einreichplan, Ansicht Ost, 8 m. Da die maximal zulässige Gebäudehöhe von 8 m sowie der Bauwich von 4 m eingehalten würden, sei eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude ebenfalls ausgeschlossen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, dem vom Bauwerber eingereichten Bauprojekt die Baubewilligung zu versagen. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer einleitend ausdrücklich fest, seine bisher erhobenen Einwendungen aufrecht zu erhalten. Das weitere Vorbringen deckt sich im Wesentlichen mit dem bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens erstatteten. Insbesondere wird erneut vorgebracht, dass das geplante Gebäude unzulässig hoch sei. Möglicherweise sei der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster seines Hauses gegeben, für das Bauvorhaben sei dies jedoch nicht der Fall. Auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten sei es außerdem baurechtlich nicht möglich, einen eventuellen Neubau seines Hauses an anderer Stelle als derzeit erlaubt zu errichten.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, dem vom Bauwerber eingereichten Bauprojekt die Baubewilligung zu versagen. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer einleitend ausdrücklich fest, seine bisher erhobenen Einwendungen aufrecht zu erhalten. Das weitere Vorbringen deckt sich im Wesentlichen mit dem bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens erstatteten. Insbesondere wird erneut vorgebracht, dass das geplante Gebäude unzulässig hoch sei. Möglicherweise sei der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster seines Hauses gegeben, für das Bauvorhaben sei dies jedoch nicht der Fall. Auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten sei es außerdem baurechtlich nicht möglich, einen eventuellen Neubau seines Hauses an anderer Stelle als derzeit erlaubt zu errichten. ,
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte am
  4. November 2017 einen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes Mödling um eine sachverständige Stellungnahme, ob
  5. es durch die Zisterne zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit von Bauwerken auf dem Grundstück des Beschwerdeführers kommen kann.
  6. die Gebäudehöhe auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Seite nach den Vorgaben der Bauordnung richtig berechnet wurde. Dabei möge auch berücksichtigt werden, ob die an der Nord- bzw. Südseite des Hauses vorgesehenen Terrassen/Treppen richtigerweise nicht in die Höhenberechnung mit einbezogen wurden, weil sie die nach § 107 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 erforderliche Belichtung der Hauptfenster von bestehenden und künftigen zulässigen Gebäuden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen.die Gebäudehöhe auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Seite nach den Vorgaben der Bauordnung richtig berechnet wurde. Dabei möge auch berücksichtigt werden, ob die an der Nord- bzw. Südseite des Hauses vorgesehenen Terrassen/Treppen richtigerweise nicht in die Höhenberechnung mit einbezogen wurden, weil sie die nach Paragraph 107, Absatz 3, NÖ BauTV 1997 erforderliche Belichtung der Hauptfenster von bestehenden und künftigen zulässigen Gebäuden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen. Am
  7. November 2017 legte der Amtssachverständige dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Gutachten vor, in dem er zunächst zur Zisterne ausführte, dass diese nach dem vorliegenden Projekt als runder Kreis in einem Abstand von ca. 2,25 m von der Grundgrenze zum Nachbargrundstück und ca. 3,0 m von der Grundgrenze zum Weidingbach eingetragen sei. Der Nutzinhalt sei nicht ausgewiesen, es werde für die Dimensionierung auf die ÖNORM B2506 (Regenwasser- Sickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen - Anwendung, hydraulische Bemessung, Bau und Betrieb) verwiesen. Im Bauplan und der Baubeschreibung sei nachträglich handschriftlich noch der Eintrag „Notüberlauf in den Bach“ hinzugefügt worden. Für die Einleitung in den Bach liege auch ein Bewilligungsbescheid der früheren Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  8. April 2016 vor. Da das gesamte anfallende Regenwasser in das öffentliche Gerinne eingeleitet werde, somit die sogenannte Zisterne offensichtlich nur als zusätzlicher Speicher diene und keine Versickerung auf dem Baugrundstück vorgesehen sei, sei eine Durchfeuchtung des Nachbargrundstückes und der dort vorhandenen Bauwerke durch die geplante Regenwasserableitung auszuschließen. Zur Gebäudehöhe nahm der Amtssachverständige sodann folgendermaßen Stellung (Schreibfehler nicht korrigiert; der Begriff „Nachbargrundstück“ wurde vom Sachverständigen nicht nur für die Grundstücke des Beschwerdeführers verwendet): „Im gegenständlichen Fall, wird das Baugrundstück im Bereich des Neubaus abgegraben. Dieses neu geplante Niveau ist in den Bauplänen in roter Farbe eingetragen. Die Gebäudehöhe wurde von diesem neuen Gelände aus ermittelt. Die den Anrainern zugekehrten Gebäudefronten wurde (CAD gemessen) berechnet und ist mit max. 8,0m ausgewiesen. Nach den vorliegenden Plänen weisen beide Fronten teilweise Schrägdächer mit einer Dachneigung von 45° und Terrassen auf. Der Rücksprung der Außenwand im Bereich der Terrasse beträgt im obersten Geschoss 1,91m an der Gebäudewestseite und 1,5m an der Gebäudeostseite. Das 0,0 Niveau ist bei der Erdgeschoßfußbodenoberkante bei 172,65m über Adria eingetragen. Das neue Gelände ist mit -0,3m und der Schnittpunkt Wand Dach mit 7,7m und 8,97m an der Gebäudewestseite und 7,7m sowie 9,09m an der Gebäudeostseite ausgewiesen. Beim vorprojizieren der zurückgesetzten Außenwand im Dachgeschoss ergibt sich somit an der Gebäudewestseite eine Gebäudehöhe über dem 0,0 Niveau von 8,97m – 1,91m = 7,06 m und an der Gebäudeostseite 9,09m – 1,5m = 7,59 m. Die Geländer Höhe ist mit 1m über der Standfläche der Terrasse angegeben. Das Terrassenniveau ist mit 5,9m ausgewiesen. Das bedeutet, dass die Oberkante des Geländers 6,9m über dem 0,0 Niveau liegt. Somit liegt die Oberkante Geländer jeweils unter der vorprojizierten Höhe der Gebäudefront. Die Gebäudehöhe wird daher wie folgt ermittelt: Westfront: 7,7m + 0,3m = 8,0m für den Gebäudeteil mit Dachschräge und 7,06m + 0,3m = 7,36m für den Gebäudeteil mit Terrasse . Das ergibt im Mittel für die gesamte Gebäudefront mit der Breite von 7,7m eine mittlere Gebäudehöhe von 3,95m x 8,0m + 3,75m x 7,36m = 31,6 + 27,6 = 59,2 m² ; 59,2m² : 7,7m = 7,69m Die mittlere Gebäudehöhe der Gebäudewestfront beträgt 7,69m zulässig ist in Bauklasse II eine Höhe von 8,0m. Die mittlere Gebäudehöhe der Gebäudewestfront beträgt 7,69m zulässig ist in Bauklasse römisch zwei eine Höhe von 8,0m. Der erforderliche Seitenabstand wäre somit mindestens 3,85m, ausgewiesen ist zur westlichen Grundgrenze ein Abstand von 4,0m. Ostfront: 7,7m + 0,3m = 8,0m für den Gebäudeteil mit Dachschräge und 7,59m + 0,3m =7,89m für den Gebäudeteil mit Terrasse. Das ergibt im Mittel für die gesamte Gebäudefront mit der Breite von 7,7m eine mittlere Gebäudehöhe von 5,37m x 8,0m + 2,33m x 7,89m = 42,96m² + 18,38m² = 61,34m² ; 61,34m² : 7,7m = 7,97 m . Die mittlere Gebäudehöhe der Gebäudeostfront beträgt 7,97m, zulässig ist in Bauklasse II eine Höhe von 8,0 m. Die mittlere Gebäudehöhe der Gebäudeostfront beträgt 7,97m, zulässig ist in Bauklasse römisch zwei eine Höhe von 8,0 m. Der erforderliche Seitenabstand wäre somit mindestens 3,985 m, ausgewiesen ist zur östlichen Grundgrenze ein Abstand von mindestens 4,
  9. Zu den genannten Treppen/Balkone/Terrassen wird folgende Stellungnahme abgegeben: Geplant ist jeweils an der Gebäudesüdseite und der Gebäudenordseite eine Stahlkonstruktion die einerseits am Wohnhaus befestigt ist und andererseits auf Stützen mit eigenem Fundament, bzw. auf Stützen und dem Keller ruht. Diese Vorbauten liegen mit Ausnahme der Außenstiege an der Gebäudesüdseite und des Balkons an der Gebäudewestseite innerhalb der Baufluchtlinien. Die Stiegen Anlage liegt im vorderen Bauwich wobei der Abstand von der seitlichen Grundgrenze mind. 4,27m beträgt. Der Balkon an Westseite des Gebäudes liegt im seitlichen Bauwich. Er ragt beim vorgesehenen Bauwich von 4,0m max. 2m in den Bauwich wobei die max. Länge des Balkons 2,53m beträgt. Im vorderen Bauwich sind Freitreppen zulässig wenn ihre Gesamtlänge nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten beträgt. Der Vorbau hat an der Ostseite hat im vorderen Bauwich eine Länge von 1,8m, das Gebäude eine Länge von 7,7m. Ein Drittel von 7,7m ist 2,57m. Die geplante Freitreppe im vorderen Bauwich wird in einem Abstand von mind. 4,27 von der östlichen Grundgrenze errichtet.. Nach §52 NÖ BO 2014 sind im vorderen Bauwich Freitreppen bis zur halben Breite des Bauwichs in einem Abstand von mindestens 3m von den seitlichen Grundgrenzen und mit einer Länge von max. einem Drittel der Gebäudelänge zulässig. Die Freitreppe im vorderen Bauwich hat einem Abstand von mind. 4,27 m von der Grundgrenze und ragt 1,8m in den vorderen Bauwich. Ihre Länge in ost- west Richtung beträgt 3,33m. Der vordere Bauwich ist im beiliegenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** mit 5m eingetragen. Die östliche Gebäudefront hat eine Länge von 7,7m. Ein Drittel von 7,7m = 2,57m. Die südliche Gebäudefront hat eine Länge von 10,0m. Ein Drittel von 10,0m = 3,33…m. Auf Grund der zulässigen seitlichen Verschwenkung des Lichteinfalls um 30° in beide Richtungen, trifft der Lichtstrahl sich bei einer Länge von 1,8m, nach 1,56m (1,8 x cos 30° = 1.56) bereits aufeinander. Dieser Schnittpunkt (Endpunkt des theoretischen Schattenwurfs) liegt beim geplanten Abstand von 4,27m noch auf Eigengrund. Zulässig ist im seitlichen Bauwich nach §52 NÖ BO 2014 ein Balkon bis zur halbe Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2m, und bis zu einer Gesamtlänge je Geschoß von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5m. Bei einer Gebäudelänge von 7,7m wäre somit ein Vorbau mit einer Länge von 2,57m und bei einem Abstand von 4,0m in einer Tiefe von max. 2m zulässig. Der geplante Balkon hat eine Tiefe von 2,0m und eine Länge von max. 2,53m.Der Abstand zur Grundgrenze beträgt 2,0m. Auf Grund der zulässigen seitlichen Verschwenkung des Lichteinfalls um 30° in beide Richtungen, trifft der Lichtstrahl sich bei der Länge von 2,53m nach 2,19m (2,53 x cos 30° = 2,19) bereits aufeinander. Dieser Schnittpunkt (Endpunkt des theoretischen Schattenwurfs) liegt geplanten Abstand von 2,0m max. 0,19 cm auf dem Nachbargrundstück (bei Annahme eines vollkommen ebenen Geländes). Die Balkone innerhalb der Baufluchtlinien können die erforderliche Belichtung der Hauptfenster von bestehenden und künftig zulässigen Gebäuden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen da ja grundsätzlich ein Gebäude mit einer Gebäudehöhe von 8m zulässig wäre. Das bestehende Gebäude auf dem rechten Nachbargrundstück steht hinter der Verlängerung der hinteren Baufluchtlinie, gesehen im rechten Winkel auf die Grundgrenze. Auf dem linken Nachbargrundstück steht im Bereich des geplanten Neubaus kein Gebäude.“
  10. Die belangte Behörde erklärte mit Schreiben vom
  11. Dezember 2017, dass sie das Gutachten des Amtssachverständigen für schlüssig halte.
  12. Der Beschwerdeführer nahm am
  13. Dezember 2017 Stellung. Zur Gebäudehöhe führte der Beschwerdeführer darin wörtlich aus (Schreibfehler wiederum nicht korrigiert): „Ich habe die Höhe des Bauwerks beeinsprucht, doch nicht als Begründung angeführt, dass die Belichtung zu meinem Hause über das zulässige Maß vermindert wird. Das war nicht so sehr der Grund und lt. NÖ-BO ist es schon gar kein Grund: Das dem gewünschten Bauwerk auf dem Nachbargrundstück nächstgelegene Fenster meines Hauses hat eine Höhe des Fensterbrettes über Grund von rund 290 cm und auch künftig bewilligbares Fenster, selbst französische Fenster, würden nicht abgeschattet werden. Mein Haus liegt auf höher gelegenem Grund als das Grundstück des Bauwerbers und auf festerem Grund als das des Bauwerbers und das aus gutem Grund: Hochwassergefahr und Standfestigkeit. Die damaligen Bauherrn ließen von ortsansässigen Baufachleuten ihre Häuser bauen und die wussten, wie das geht. Mein Einwand war und ist: Die beiden Häuser stehen zu eng beeinander. Mein Haus ist 2-3 m höher gelegen am Hang und es ist baubewilligt bis zur Dachtraufe je nach Hanglage bis zu rund 13 m hoch. Es ist also mit einer Beeinträchtigung des projektierten Hauses zu rechnen. Die NÖ-BO gibt keine Himmelsrichtung bekannt, aus welcher die Belichtung kommt. Nord und Süd sind gleichwertig anzusehen und es ist wohl darum so geregelt, um eine besondere Nähe zu einem Nachbarhaus zu vermeiden aus dem Gesichtspunkt heraus, dass man aus einem Fenster keinen Blick, der einengt, haben soll. In Zeiten wie diesen, in denen in Arbeitsräumen, die bloß 1 cm zu nieder sind, die Arbeitserlaubnis für Mitarbeiter behördlich verweigert wird, kann man davon ausgehen, dass in Wohnräumen, die Ausblick auf in den Himmel ragende Fassade haben, das Nutzungsrecht auf Wohnräume verweigert wird, wenngleich auch mein Haus seitlich versetzt ist, ist es doch 15 m höher (Dachtraufe) als das Grundstück rund ums projektierte Nachbarhaus. Dieser mein Einwand sollte eher dem Nachbarn hilfreich sein. Das projektierte Haus wird dennoch von mir als zu hoch bezeichnet: Es ist laut meiner Auslegung der NÖ-BO 8,97 m bis 9,09 m hoch, somit rund 1 m zu hoch und ich begründe dies wie folgt: Wesentliche Teile der Fassaden (3/4 der öffentlichen Verkehrsfläche Prägarten zugeneigten Südfassade) werden abgeschlossen von einem Flachdach, somit die Gebäudehöhe von durchschnittlich gut 9 m danach zu bemessen ist. Die Ansicht von Baufirma und Baubehörde ***, es handle sich um ein abgeschnittenes Giebeldach, ist nicht schlüssig, da die Dachneigung links und rechts, die die Aufgabe eines Giebels zu erfüllen hat, einen wesentlich untergeordneten Bauteil darstellt und lt. NÖ-BO daher nicht zur Bemessung der Gebäudehöhe heranzuziehen ist. Als nächstes kommt ein Bauherr daher und sagt: ‚20 cm Schrägdach ist ein Giebel, also darf ich mittig hoch hinaus.‘ Doch mittig ist hier ein Flachdach, daran die Gebäudehöhe, zumal straßenseitig, zu bemessen ist. Ein kurzes und untergeordnetes Stück abgeschrägtes Flachdach kann nicht dazu führen, dass aus einem Flachdach ein abgeschnittenes Giebeldach wird, somit die hier zulässige Gebäudehöhe von 8 m bei einem Flachdach mit einem CAD-Strich zum 9-m-Haus werden darf. Am Flachdach gemessen ist das Haus rund 9 m hoch und somit m.E. rund 1 m zu hoch. Giebel dieser Bauart sind in diesem Ortsteil *** unüblich, wie ich sie überhaupt in ganz *** noch nicht gesehen habe. Es ist also – ortsüblich betrachtet – kein Giebel. Auch kein abgeschnittener. Und es ist hässlich. Doch zum Ortsbild später. Ich bitte also abermals (wie schon früher von mir eingewendet) um Überprüfung der Richtigkeit der Gebäudehöhe lt. NÖ-BO.“ Zur Regenwasserzisterne führte der Beschwerdeführer auszugsweise aus: „Ein nachträglich hinzugefügter handschriftlicher Eintrag ‚Notüberlauf in den Bach‘ im Bauplan und in der Baubeschreibung belegt in eindeutiger Weise, dass an einen Notüberlauf in den Bach vorerst nicht gedacht war. Er war nicht geplant und nicht als Bauprojekt eingereicht und ist somit laut den mir dargebrachten Bauunterlagen nicht ersichtlich. Ein nachträglich hinzugefügter handschriftlicher Eintrag (siehe Seite 3 des mir zugegangenen Schriftstücks des Landesverwaltungsgerichts vom
  14. November,
  15. Satz dieser Seite) hat rechtlich keine Bedeutung und ist somit für die Aussage eines Gutachtens rechtswirksam nicht hinzuzuziehen. Das Gutachten zu Punkt A) (Zisterne oder Sickerschacht) ist alleine aus diesem Grund rechtsunwirksam und wird von mir beeinsprucht. Auf die von mir genannte Gelsenplage, die es bereits jetzt schon bei entsprechend gelsenfreundlicher Wetterlage gibt (man kann im Minutentakt als Einzelperson 2-5 Gelsen daklatschen, sprich: man macht sonst gar nichts mehr als das im Garten), gibt der Gutachter keine Antwort. Ein Wasserbehältnis mit Überlauf ist Brutstätte für nicht abgezählte 48,000.000 Gelsen jährlich. Hier habe ich mir in den Überlauf die Vorgabe des Einbaus einer dichten Klappe mit Schwimmer gewünscht. Es liegt hier durch diesen hier in unmittelbarer Nähe meines Grundstückes liegenden Wasserbehälter in dieser Form eine künftig massive Beeinträchtigung für mich und meine Mieterinnen und Entwertung meiner Liegenschaft vor. Darum wird dieser Wasserbehälter weiter von mir beeinsprucht.[…]“ Darüber hinaus wiederholte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme zahlreiches von ihm bereits zuvor erstattetes Vorbringen. Am
  16. Dezember 2017 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der Bauwerber bei einem anderen Bauprojekt (betreffend die Errichtung einer Brücke über den Weidlingbach zum Baugrundstück; vgl. dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.04.2018, LVwG-AV-1026-2017) von den Hochwassermarken des (damaligen) Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abweiche. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer um Einbeziehung der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, das bisher keine Berücksichtigung gefunden habe.Am
  17. Dezember 2017 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass der Bauwerber bei einem anderen Bauprojekt (betreffend die Errichtung einer Brücke über den Weidlingbach zum Baugrundstück; vergleiche dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.04.2018, LVwG-AV-1026-2017) von den Hochwassermarken des (damaligen) Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abweiche. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer um Einbeziehung der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, das bisher keine Berücksichtigung gefunden habe.
  18. Der Bauwerber hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
  19. Der Bauwerber hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.,
  20. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes. Der Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt insoweit nicht entgegengetreten. II.römisch zwei. Weitere Sachverhaltsfeststellungen Vom fertiggestellten Bauvorhaben gehen keine Beeinträchtigungen der Standsicherheit und Trockenheit des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück Nr. *** aus. Ebensowenig wird dadurch der freie Lichteinfall unter 45°auf die bestehenden, bewilligten oder zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom
  21. November 2017, dem der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom
  22. bzw.
  23. Dezember 2017 nicht entgegengetreten ist. Vielmehr hat er hinsichtlich der Regenwasserzisterne lediglich vorgebracht, dass der nunmehr projektierte Notüberlauf in den Weidlingbach kein Bestandteil des Projekts sei. Daraus ergibt sich aber keine Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit des Nachbargebäudes. Dass eine solche auf Grund des Bauvorhabens nicht zu befürchten ist, folgt daraus, dass das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Projekt keine Versickerung von Regenwasser auf Eigengrund mehr vorsieht und daher eine vom Bauvorhaben ausgehende Durchfeuchtung des Erdreichs auszuschließen ist. Zur Belichtung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es ihm in erster Linie gar nicht um die Belichtung seiner bestehenden und zukünftigen Hauptfenster, sondern um die Belichtung der Hauptfenster des Bauvorhabens selbst gegangen sei. Auf dieses Vorbringen wird rechtlich unten (IV.) noch einzugehen sein. In technischer Hinsicht widerspricht der Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen jedenfalls nicht, sodass kein Grund besteht, an dessen Ausführungen zu zweifeln. Zur Belichtung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es ihm in erster Linie gar nicht um die Belichtung seiner bestehenden und zukünftigen Hauptfenster, sondern um die Belichtung der Hauptfenster des Bauvorhabens selbst gegangen sei. Auf dieses Vorbringen wird rechtlich unten (römisch vier.) noch einzugehen sein. In technischer Hinsicht widerspricht der Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen jedenfalls nicht, sodass kein Grund besteht, an dessen Ausführungen zu zweifeln. III.römisch drei. Rechtsvorschriften
  24. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  25. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  26. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 2.

§ 13Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 id

F BGBl. I 158/1998 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.2.

Paragraph 13, Absatz 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 3.

§ 70Abs.

1 erster Satz der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.3.

Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015,, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), LGBl. 8200 idF LGBl. 8200-23, lauteten (Abbildungen sind nicht wiedergegeben):
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), Landesgesetzblatt 8200, in der Fassung Landesgesetzblatt 8200, -23, lauteten (Abbildungen sind nicht wiedergegeben): „[…] § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren […] haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durchdazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […] § 18Paragraph 18 Antragsbeilagen
(1)Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: […] 2. Bautechnische Unterlagen: a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-facha) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des Paragraph 23, Absatz 7, letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1),ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,); […] § 19Paragraph 19 Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
(1)Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere: 1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind […] c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls, […] § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
  6. ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
  7. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeits-prüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  8. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
  9. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […] § 21Paragraph 21 Bauverhandlung
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist. […]
(6)Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaues am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits festgelegt ist, zu veranlassen. […] § 23Paragraph 23 Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. […] Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. […] Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. […]
(7)Dem Bauwerber ist mit der Baubewilligung je eine mit einer Bezugsklausel versehene Ausfertigung des Bauplans, der Baubeschreibung und der sonstigen Pläne und Berechnungen zuzustellen. Bei der Bewilligung von Handelseinrichtungen, für die auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist sowie bei der Bewilligung von Hochhäusern, ist eine Ausfertigung der im administrativen Instanzenzug ergangenen Baubewilligung samt den dazugehörigen Beilagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. […] § 48Paragraph 48 Immissionsschutz
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. […] § 50Paragraph 50 Bauwich
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen.
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. […]
(4)Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muß jeweils der geringste Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.
(4)Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muß jeweils der geringste Abstand das im Absatz eins, oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen. […] § 52Paragraph 52 Vorbauten […]
(3)Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig: […] 3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen o bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und o bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m […] § 53Paragraph 53 Höhe der Bauwerke
(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird
(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. , Die Gebäudefront wird o nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und o nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abbildung 3). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45° (Abbildung 4). [Abbildungen] Die Gebäudefront ist o bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder o bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. […]
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben o Vorbauten nach § 52,o Vorbauten nach Paragraph 52,, […] unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. […] § 54Paragraph 54 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan
(1)Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. […]
(3)Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude

Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.

(3)Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude

Absatz eins und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen. […] § 70Paragraph 70 Regelung der Bebauung

(1)Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
  1. geschlossene Bebauungsweise […]
  2. gekuppelte Bebauungsweise […]
  3. einseitig offene Bebauungsweise […]
  4. offene Bebauungsweise[…]
  5. offene Bebauungsweise, […]
  6. freie Anordnung der Gebäude […]
(2)Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z. 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe.
(2)Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Absatz eins, Ziffer eins, - 4 in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe. Die Bauklassen werden unterteilt in Bauklasse I bis 5 mBauklasse römisch eins bis 5 m Bauklasse II über 5 m bis 8 […] Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden Bauklassen festgelegt werden. […]“
  1. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.213/2010 wurde ua. die inhaltliche Umschreibung der Bauweise a im damaligen Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** als gesetzwidrig aufgehoben. Dies wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung mit LGBl. 8201/19–0 am
  2. November 2010 kundgemacht. In der nunmehr geltenden Legende des Bebauungsplanes wird hinsichtlich der mit a markierten Grundstücke auf § 42 Abs. 12 (gemeint wohl § 53 Abs. 12) des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. 3/2015, verwiesen.

§ 53Abs. 12 vierter Satz NÖ ROG 2014 ist für 5. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Vf

Slg. 19.213 aus 2010, wurde ua. die inhaltliche Umschreibung der Bauweise a im damaligen Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** als gesetzwidrig aufgehoben. Dies wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Landesgesetzblatt 8201 aus 19–0, am 30. November 2010 kundgemacht. In der nunmehr geltenden Legende des Bebauungsplanes wird hinsichtlich der mit a markierten Grundstücke auf Paragraph 42, Absatz 12, (gemeint wohl Paragraph 53, Absatz 12,) des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), Landesgesetzblatt 3 aus 2015,, verwiesen.

Paragraph 53, Absatz 12, vierter Satz NÖ ROG 2014 ist für Bereiche mit Sonderbebauungsweisen bis zu einer allfälligen Neufestlegung einer gesetzlich definierten Bebauungsweise § 54 NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung anzuwenden.Bereiche mit Sonderbebauungsweisen bis zu einer allfälligen Neufestlegung einer gesetzlich definierten Bebauungsweise Paragraph 54, NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung anzuwenden. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung

  1. Anzuwendende Rechtslage: Infolge des Einlangens des Bauansuchens beim Stadtamt am
  2. Dezember 2014 ist nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 auf das Bauvorhaben die NÖ BO 1996 idF LGBl. 8200-23 anzuwenden. Alle folgenden Zitate der NÖ BO 1996 beziehen sich daher auf diese Fassung.Infolge des Einlangens des Bauansuchens beim Stadtamt am
  3. Dezember 2014 ist nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 auf das Bauvorhaben die NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 anzuwenden. Alle folgenden Zitate der NÖ BO 1996 beziehen sich daher auf diese Fassung.
  4. Verfahrensgegenstand: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 1996 ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsver-fahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 1996 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 1996 ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsver-fahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 1996 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051 mwN). Die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Rechtmäßigkeit der Bauplatzerklärung, zu den unter Naturschutz stehenden Bäumen, zu dem angeblich auf dem Baugrundstück lastenden Bauverbot, und zum Ortsbild beziehen sich offenkundig auf keines der in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 genannten Nachbarrechte. Diese Einwendungen sind somit unzulässig, auf sie ist in weiterer Folge nicht mehr einzugehen.Die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Rechtmäßigkeit der Bauplatzerklärung, zu den unter Naturschutz stehenden Bäumen, zu dem angeblich auf dem Baugrundstück lastenden Bauverbot, und zum Ortsbild beziehen sich offenkundig auf keines der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 genannten Nachbarrechte. Diese Einwendungen sind somit unzulässig, auf sie ist in weiterer Folge nicht mehr einzugehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung seines Grundstücks durch den Erdaushub betrifft lediglich die Ausführung des Bauvorhabens, nicht aber eine Gefährdung des Gebäudes des Beschwerdeführers durch das fertiggestellte Bauvorhaben auf dem Baugrundstück. Die Bauausführung ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens; die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen in diesem Verfahren keinerlei Parteienrechte der Nachbarn (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134 mwN). Soweit der Beschwerdeführer unter dieser Überschrift auch eine Gefährdung durch Hochwasser befürchtet, ist ihm ebenfalls die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke nicht zu den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 aufgezählten Nachbarrechten gehört und überdies der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten ist (vgl. VwGH 23.07.2013, 2011/5/0194). Schon gar nicht unterliegt eine Bedrohung des geplanten Bauvorhabens selbst durch Hochwasser dem Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Auch dabei handelt es sich somit um unzulässige Einwendungen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung seines Grundstücks durch den Erdaushub betrifft lediglich die Ausführung des Bauvorhabens, nicht aber eine Gefährdung des Gebäudes des Beschwerdeführers durch das fertiggestellte Bauvorhaben auf dem Baugrundstück. Die Bauausführung ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens; die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen in diesem Verfahren keinerlei Parteienrechte der Nachbarn vergleiche VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134 mwN). Soweit der Beschwerdeführer unter dieser Überschrift auch eine Gefährdung durch Hochwasser befürchtet, ist ihm ebenfalls die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke nicht zu den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 aufgezählten Nachbarrechten gehört und überdies der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten ist vergleiche VwGH 23.07.2013, 2011/5/0194). Schon gar nicht unterliegt eine Bedrohung des geplanten Bauvorhabens selbst durch Hochwasser dem Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Auch dabei handelt es sich somit um unzulässige Einwendungen. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, betreffend eine technisch unangemessene Ausführung des geplanten Kanalanschlusses, aufgrund derer er eine Verstopfung des Kanals befürchtet. Eine solche Beeinträchtigung, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, keine Immission iSd § 48 Abs. 1 NÖ BO 1996 gab und unterfällt somit ebenso nicht den Nachbarrechten des § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996.Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, betreffend eine technisch unangemessene Ausführung des geplanten Kanalanschlusses, aufgrund derer er eine Verstopfung des Kanals befürchtet. Eine solche Beeinträchtigung, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, keine Immission iSd Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BO 1996 gab und unterfällt somit ebenso nicht den Nachbarrechten des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO
  5. Als grundsätzlich zulässige Einwendung ist hingegen das Vorbringen zur Regenwasserzisterne anzusehen, allerdings nur sofern der Beschwerdeführer dadurch eine Durchfeuchtung seines Gebäudes befürchtet. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der nachträglich in die Baubeschreibung aufgenommene Notüberlauf keinen Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens bildet. Er wurde vielmehr mit Bescheid des Stadtamtes vom
  6. Februar 2016 baubehördlich und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom
  7. April 2016 wasserrechtlich bewilligt. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
  8. Februar 2017 keine Folge gegeben, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  9. April 2018, LVwG-AV-1026/001-2017, als unbegründet abgewiesen. Somit bildet lediglich die Zisterne einen Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, der bereits bewilligte Notüberlauf ist lediglich auf Sachverhaltsebene zu berücksichtigen (dazu näher unten). Um keine nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 zulässige Einwendung handelt es sich bei dem Vorbringen, durch die Zisterne komme es zu einer Gelsenplage. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.Als grundsätzlich zulässige Einwendung ist hingegen das Vorbringen zur Regenwasserzisterne anzusehen, allerdings nur sofern der Beschwerdeführer dadurch eine Durchfeuchtung seines Gebäudes befürchtet. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der nachträglich in die Baubeschreibung aufgenommene Notüberlauf keinen Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens bildet. Er wurde vielmehr mit Bescheid des Stadtamtes vom
  10. Februar 2016 baubehördlich und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom
  11. April 2016 wasserrechtlich bewilligt. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
  12. Februar 2017 keine Folge gegeben, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  13. April 2018, LVwG-AV-1026/001-2017, als unbegründet abgewiesen. Somit bildet lediglich die Zisterne einen Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, der bereits bewilligte Notüberlauf ist lediglich auf Sachverhaltsebene zu berücksichtigen (dazu näher unten). Um keine nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 zulässige Einwendung handelt es sich bei dem Vorbringen, durch die Zisterne komme es zu einer Gelsenplage. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Zulässig ist schließlich auch die Einwendung, dass die zulässige Gebäudehöhe durch das geplante Gebäude überschritten bzw. die Bebauungsweise nicht eingehalten werde, freilich nur soweit der Beschwerdeführer dadurch eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf die bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster auf seinem Grundstück befürchtet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 kein allgemeines Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungshöhe ergibt, sondern dieses Recht auf die Belichtung der Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück eingeschränkt ist. Dasselbe gilt für die Bebauungsweise.Zulässig ist schließlich auch die Einwendung, dass die zulässige Gebäudehöhe durch das geplante Gebäude überschritten bzw. die Bebauungsweise nicht eingehalten werde, freilich nur soweit der Beschwerdeführer dadurch eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf die bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster auf seinem Grundstück befürchtet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 kein allgemeines Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungshöhe ergibt, sondern dieses Recht auf die Belichtung der Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück eingeschränkt ist. Dasselbe gilt für die Bebauungsweise.
  14. Standsicherheit und Trockenheit:
  15. Standsicherheit und Trockenheit:, Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich im Zusammenhalt mit dem letztlich durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  16. April 2018, LVwG-AV-1026/001-2017, genehmigten Notüberlauf in den Weidlingbach, dass es sich bei der Zisterne nur um einen dichten Speicher handelt und somit keine Versickerung des darin gesammelten Wassers auf dem Baugrundstück vorgesehen ist. Eine Durchfeuchtung des Baugrundstücks und in der Folge des Nachbargrundstücks ist deshalb ausgeschlossen. Der Eintragung dieses Überlaufs in den dem vorliegenden Bauvorhaben zu Grunde liegenden Bauplan hat nur deklarativ-klarstellenden Charakter und steht den §§ 18 f NÖ BO 1996 nicht entgegen. Die Einwendung erweist sich somit als unbegründet. Sonstige Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Standsicherheit oder der Trockenheit des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück sind nicht hervorgekommen. Die Standsicherheit und Trockenheit des Bauvorhabens selbst zählt nicht zu den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 aufgezählten Nachbarrechten.Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich im Zusammenhalt mit dem letztlich durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  17. April 2018, LVwG-AV-1026/001-2017, genehmigten Notüberlauf in den Weidlingbach, dass es sich bei der Zisterne nur um einen dichten Speicher handelt und somit keine Versickerung des darin gesammelten Wassers auf dem Baugrundstück vorgesehen ist. Eine Durchfeuchtung des Baugrundstücks und in der Folge des Nachbargrundstücks ist deshalb ausgeschlossen. Der Eintragung dieses Überlaufs in den dem vorliegenden Bauvorhaben zu Grunde liegenden Bauplan hat nur deklarativ-klarstellenden Charakter und steht den Paragraphen 18, f NÖ BO 1996 nicht entgegen. Die Einwendung erweist sich somit als unbegründet. Sonstige Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Standsicherheit oder der Trockenheit des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück sind nicht hervorgekommen. Die Standsicherheit und Trockenheit des Bauvorhabens selbst zählt nicht zu den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 aufgezählten Nachbarrechten.
  18. Gebäudehöhe und Bebauungsweise:
  19. Gebäudehöhe und Bebauungsweise:, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 einen Rechtsanspruch, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, nur dann, wenn dadurch ein Lichteinfall von 45° auf zulässige Hauptfenster (bestehende bewilligte und künftig bewilligungsfähige) beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 29.05.2015, 2013/05/0179). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 einen Rechtsanspruch, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, nur dann, wenn dadurch ein Lichteinfall von 45° auf zulässige Hauptfenster (bestehende bewilligte und künftig bewilligungsfähige) beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 29.05.2015, 2013/05/0179). Die Berechnung der Gebäudehöhe durch den Amtssachverständigen nach den Vorgaben des § 53 Abs. 1 NÖ BO 1996 zeigt zunächst, dass die Gebäudehöhe an der dem Nachbargrundstück zugeneigten östlichen Gebäudefront geringfügig (um 3 cm) zu hoch berechnet wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach den gutachterlichen Ausführungen die Vorbauten (Balkone, Freitreppen) auf dieser Seite den Lichteinfall auf die Nachbargrundstücke des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen, sodass sie nach § 53 Abs. 2 NÖ BO 1996 bei der Berechnung der Gebäudehöhe außer Betracht zu bleiben haben. Eine zu hohe Berechnung der Gebäudehöhe kann sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken, weil sich dadurch der Bauwich nach § 50 Abs. 1 NÖ BO 1996 erhöht. Die Berechnung der Gebäudehöhe durch den Amtssachverständigen nach den Vorgaben des Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BO 1996 zeigt zunächst, dass die Gebäudehöhe an der dem Nachbargrundstück zugeneigten östlichen Gebäudefront geringfügig (um 3 cm) zu hoch berechnet wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach den gutachterlichen Ausführungen die Vorbauten (Balkone, Freitreppen) auf dieser Seite den Lichteinfall auf die Nachbargrundstücke des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen, sodass sie nach Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BO 1996 bei der Berechnung der Gebäudehöhe außer Betracht zu bleiben haben. Eine zu hohe Berechnung der Gebäudehöhe kann sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken, weil sich dadurch der Bauwich nach Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 1996 erhöht. In weiterer Folge ergibt sich aus dem Gutachten, dass es durch das Bauvorhaben zu überhaupt keiner Beeinträchtigung des freien Lichteinfalles unter 45°auf die Nachbargrundstücke kommt. Somit erweist sich die Einwendung, das geplante Gebäude sei zu hoch, jedenfalls als unbegründet. Dasselbe gilt für die Einwendung hinsichtlich der Bebauungsweise, für die im Hinblick auf das Fehlen einer Festlegung im Bebauungsplan nach der Aufhebung des Inhalts der Bebauungsweise a durch den Verfassungsgerichtshof § 54 NÖ BO 1996 (bzw. § 54 NÖ BO 2014

§ 53Abs.

12 vierter Satz NÖ ROG 2014; im Hinblick auf die Inhaltsgleichheit von § 54 NÖ BO 1996 und § 54 NÖ BO 2014 in den wesentlichen Punkten kann dies aber dahingestellt bleiben) gilt. Dessen Abs. 3, der dem Nachbarn wiederum einen freien Lichteinfall unter 45° gewährleistet, ist jedenfalls gewahrt, ein darüber hinausgehendes Mitspracherecht des Beschwerdeführers zur Bebauungsweise besteht nicht.Dasselbe gilt für die Einwendung hinsichtlich der Bebauungsweise, für die im Hinblick auf das Fehlen einer Festlegung im Bebauungsplan nach der Aufhebung des Inhalts der Bebauungsweise a durch den Verfassungsgerichtshof Paragraph 54, NÖ BO 1996 (bzw. Paragraph 54, NÖ BO 2014

Paragraph 53, Absatz 12, vierter Satz NÖ ROG 2014; im Hinblick auf die Inhaltsgleichheit von Paragraph 54, NÖ BO 1996 und Paragraph 54, NÖ BO 2014 in den wesentlichen Punkten kann dies aber dahingestellt bleiben) gilt. Dessen Absatz 3,, der dem Nachbarn wiederum einen freien Lichteinfall unter 45° gewährleistet, ist jedenfalls gewahrt, ein darüber hinausgehendes Mitspracherecht des Beschwerdeführers zur Bebauungsweise besteht nicht. 5. Lagerichtige Markierung: Das Unterbleiben der lagerichtigen Markierung der Eckpunkte sowie der mit 0 bezeichneten Ebene des geplanten Neubaus

§ 21Abs.

6 NÖ BO 1996 stellt einen Verfahrensmangel dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Nachbar zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln jedoch nur insoweit berechtigt, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (VwGH 27.02.2013, 2010/05/0083 mwN). Das Unterbleiben der lagerichtigen Markierung der Eckpunkte sowie der mit 0 bezeichneten Ebene des geplanten Neubaus

Paragraph 21, Absatz 6, NÖ BO 1996 stellt einen Verfahrensmangel dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Nachbar zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln jedoch nur insoweit berechtigt, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (VwGH 27.02.2013, 2010/05/0083 mwN). Durch einen derartigen Verfahrensmangel kann den Nachbarn in seinen Rechten nur insoweit beeinträchtigt werden, als er an der Erhebung von Einwendungen gehindert wird. Für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist die Markierung nicht relevant, weil es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Rechtmäßigkeit auf Grund der Einreichunterlagen und nicht auf Grund der Markierung bei der Bauverhandlung zu beurteilen ist (vgl. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164 mwN). Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, durch das Unterbleiben der Markierung an der Erhebung von Einwendungen gehindert worden zu sein. Auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist nicht erkennbar, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben der Markierung beeinträchtigt worden sein könnte. Dieser Verfahrensmangel ist somit für das Beschwerdeverfahren ohne Relevanz.Durch einen derartigen Verfahrensmangel kann den Nachbarn in seinen Rechten nur insoweit beeinträchtigt werden, als er an der Erhebung von Einwendungen gehindert wird. Für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist die Markierung nicht relevant, weil es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Rechtmäßigkeit auf Grund der Einreichunterlagen und nicht auf Grund der Markierung bei der Bauverhandlung zu beurteilen ist vergleiche VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164 mwN). Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, durch das Unterbleiben der Markierung an der Erhebung von Einwendungen gehindert worden zu sein. Auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist nicht erkennbar, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben der Markierung beeinträchtigt worden sein könnte. Dieser Verfahrensmangel ist somit für das Beschwerdeverfahren ohne Relevanz.

  1. Zusammenfassung: Das Beschwerdevorbringen liegt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, teilweise außerhalb der durch § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 gewährleisteten subjektiven Nachbarrechte (Bauplatzerteilung, Gelsenplage, Standsicherheit des Bauvorhabens, Bauausführung, Gefährdung durch Hochwasser, Ortsbild), sodass darauf inhaltlich nicht einzugehen war. Soweit es vom Gesetz gewährleistete Nachbarrechte betrifft, hat es sich als inhaltlich unbegründet erwiesen und steht daher der Erteilung der vom Bauwerber beantragten Baubewilligung nach § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 NÖ BO 1996 nicht entgegen. Die belangte Behörde hat daher die Berufung gegen die Baubewilligung zu Recht als unbegründet abgewiesen.Das Beschwerdevorbringen liegt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, teilweise außerhalb der durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 gewährleisteten subjektiven Nachbarrechte (Bauplatzerteilung, Gelsenplage, Standsicherheit des Bauvorhabens, Bauausführung, Gefährdung durch Hochwasser, Ortsbild), sodass darauf inhaltlich nicht einzugehen war. Soweit es vom Gesetz gewährleistete Nachbarrechte betrifft, hat es sich als inhaltlich unbegründet erwiesen und steht daher der Erteilung der vom Bauwerber beantragten Baubewilligung nach Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 1996 nicht entgegen. Die belangte Behörde hat daher die Berufung gegen die Baubewilligung zu Recht als unbegründet abgewiesen. Daher ist auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da der Sachverhalt durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie die eingeholte sachverständige Äußerung, zu der den Parteien Gehör gewährt wurde und der inhaltlich von keiner Partei entgegengetreten wurde, vollständig geklärt war, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, sodass diese nach § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben konnte.Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da der Sachverhalt durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie die eingeholte sachverständige Äußerung, zu der den Parteien Gehör gewährt wurde und der inhaltlich von keiner Partei entgegengetreten wurde, vollständig geklärt war, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, sodass diese nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleiben konnte. V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 1996 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 1996 vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1075.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.