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{'item': 'LVwG-AV-924/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-924/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.6.2015, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: „I. Dem Antrag des Herrn A vom 15.5.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. Herr A erhält daher für den Zeitraum vom 16.5.2015 bis 31.5.2015 eine aliquote Geldleistung von € 331,13, vom 1.6.2015 bis 31.8.2015 eine monatliche Geldleistung von € 620,87 sowie für das Monat September 2015 eine Geldleistung in der Höhe von € 458,05,-. Darüber hinaus wird der Antrag abgewiesen. II. Dem Antrag des Herrn A vom 15.5.2015 auf Leistungen bei Krankheit wird stattgegeben. Herr A wird daher ab dem 16.5.2015 bis 23.8.2015 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“römisch zwei. Dem Antrag des Herrn A vom 15.5.2015 auf Leistungen bei Krankheit wird stattgegeben. Herr A wird daher ab dem 16.5.2015 bis 23.8.2015 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 15.5.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie auf Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. 1.
  5. Mit Schreiben vom 9.6.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass erhoben worden sei, dass dieser einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hätte und diesen noch nicht geltend gemacht habe. 1.
  6. Mit Schreiben vom 23.6.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 22 Jahre alt sei und er seit dem Jahr 2007 bei mehreren Firmen gearbeitet habe. Spätestens als Zivildiener sei er bereits selbsterhaltungsfähig gewesen. Derzeit sei er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und bereit jede ihm angebotene Stelle anzunehmen und jede Fortbildung zu besuchen, die ihm das AMS vorschreibe. Auch schreibe er regelmäßig Bewerbungen und suche aktiv nach Stellen. Aus diesen Gründen seien seine Eltern ihm gegenüber nicht mehr unterhaltsverpflichtet. Da er nicht krankenversichert sei, ersuchte er um Gewährung der Mindestsicherung mittels Mandatsbescheid gemäß § 19 Abs. 2 NÖ MSG.Da er nicht krankenversichert sei, ersuchte er um Gewährung der Mindestsicherung mittels Mandatsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NÖ MSG. 1.
  7. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.6.2015, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. In der Begründung wurde - neben der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes - im Wesentlichen der Sachverhalt sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Kind gegenüber den Eltern B und C grundsätzlich unterhaltsberechtigt sei. Die Unterhaltspflicht der Eltern ende mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, wobei diese auch wieder wegfallen könne. Selbsterhaltungsfähigkeit sei gegeben, wenn das Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte. In Geld bemessen biete, bei einfachen und durchschnittlichen Lebensverhältnissen der Kinder, die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach dem ASVG einen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Kind selbsterhaltungsfähig ist. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den (nicht selbsterhaltungsfähigen) Kindern gründe sich auf § 140 ABGB. Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit könne aus den unterschiedlichsten Gründen wieder wegfallen, was zur Folge habe, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebe. Dies sei etwa bei längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung durch das Kind wegen Krankheit, wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit etc. der Fall.Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den (nicht selbsterhaltungsfähigen) Kindern gründe sich auf Paragraph 140, ABGB. Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit könne aus den unterschiedlichsten Gründen wieder wegfallen, was zur Folge habe, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebe. Dies sei etwa bei längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung durch das Kind wegen Krankheit, wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit etc. der Fall. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Einkommen und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Es würden auch keine Umstände vorliegen, die die Verfolgung der Unterhaltspflicht als unzumutbar erscheinen lassen oder die für die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung sprechen, ergebe sich doch aus dem Sachverhalt, dass der Vater Herr B über ein Einkommen von ca. € 1.063,20 monatlich und die Mutter Frau C von € 1.644,71 monatlich verfüge. Der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern sei demgemäß zu verfolgen und habe der Beschwerdeführer keine Handlungen, insbesondere eine Klagsführung beim örtlich zuständigen Bezirksgericht, gesetzt. Mangels einer ausreichenden Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen die unterhaltsverpflichteten Eltern erfülle der Beschwerdeführer ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nach der VolksschuIe die Sporthauptschule besucht, diese aber nach drei Jahren abgebrochen habe. Er habe keinen Pflichtschulabschluss und keine abgeschlossene Lehre. Seit 2007 sei er bei mehreren unterschiedlichen Firmen als Hilfsarbeiter tätig gewesen, wobei er auch den Zivildienst absolviert habe. Zurzeit sei er beim AMS arbeitssuchend gemeldet und besuche keine Weiterbildung. Er lebe in der Wohnung seiner Freundin und leiste Alimente in der Höhe von monatlich € 200,- für seine Tochter. Grundsätzlich sei die Selbsterhaltungsfähigkeit bis zur abgeschlossenen Berufsausbildung oder zum verschuldeten Ausbildungsscheitern hinausgeschoben. Der Schulabbruch habe noch nicht automatisch die Selbsterhaltungsfähigkeit zur Folge. Dem Kind sei auch eine angemessene Zeit zur Neuorientierung zu gewähren. Die Grundausbildung und die Arbeitsplatzsuche müsse allerdings zielstrebig verfolgt werden. Zivildiener seien bei durchschnittlichen Verhältnissen selbsterhaltungsfähig, da sie umfassend versorgt werden (OGH 70b541/93). Wenn die vom Kind erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit wieder wegfalle, könne es (altersunabhängig) bei Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen. Eine solche Rechtfertigung der längerfristigen beruflichen Untätigkeit könne etwa in einer Krankheit des Kindes oder seiner - idR wohl unverschuldeten - Arbeitslosigkeit begründet sein. Zum Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs sei der Beschwerdeführer 15 Jahre alt gewesen. Durch den fehlenden Pflichtschulabschluss sei es nicht realistisch eine Lehrstelle zu bekommen. Seit 2007 arbeite er gelegentlich als Hilfsarbeiter. Die einzige längere Anstellung sei die als Zivildiener gewesen. Sein Pflichtschulabbruch sei bereits über sieben Jahre her und immer wieder scheitere ein längeres Arbeitsverhältnis an fehlender Ausbildung des Beschwerdeführers sowie an seinem Leumundszeugnis. Im Strafregister sei eine Verurteilung wegen Diebstahls vermerkt, weshalb ihm auch der letzte Arbeitgeber gekündigt habe. Er sei seinen Eltern gegenüber nicht mehr unterhaltsberechtigt, weshalb er von diesen auch keinen Unterhalt fordern könne. Er stellte den Antrag, die bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde. Mit Schreiben vom 15.3.2018 wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung die Gründe für den damaligen Schulabbruch bekanntzugeben und allenfalls zweckdienliche Unterlagen vorzulegen. Auf dieses Schreiben erfolgte keinerlei Reaktion seitens des Beschwerdeführers. Mit E-Mail vom 19.4.2018 wurde das AMS *** ersucht bekanntzugeben, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer sowie Frau D im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen des AMS bezogen haben. Eine entsprechende Aufstellung wurde dem Landesverwaltungsgericht übermittelt.
  10. Feststellungen: Der am *** geborene, in ***, *** wohnhafte Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, hat die Pflichtschule abgebrochen und verfügt weder über einen Pflichtschulabschluss noch über eine abgeschlossene Lehre. Er wohnt in Wohngemeinschaft mit seiner Freundin, Frau D in einer Mietwohnung, für welche monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 431,20 anfallen. Für die Wohnkosten kommen der Beschwerdeführer sowie Frau D je zur Hälfte auf. Im Zeitraum vom 16.9.2007 bis 24.10.2014 war der Beschwerdeführer bei sechs verschiedenen Dienstgebern, wenn teilweise auch nur kurzzeitig, tätig. Der Beschwerdeführer war zumindest seit 29.4.2015 bis 16.10.2015 beim AMS als Arbeit suchend vorgemerkt bzw. in Schulung, hatte jedoch bis einschließlich 23.8.2015 keinen Anspruch auf Leistungen. Im Zeitraum vom 24.8.2015 bis 16.10.2015 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf AMS Leistungen in Form einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von täglich € 23,26, welche jeweils im Folgemonat ausbezahlt wurden. Seit 24.8.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das AMS auch krankenversichert. Ab dem 17.10.2015 war der Beschwerdeführer berufstätig und ab 23.4.2016 hat er Arbeitslosengeld bezogen. Der Beschwerdeführer hat eine minderjährige Tochter, E, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt.
  11. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere auf Grund des Antrages vom 15.5.2015 sowie der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Feststellungen betreffend die Meldung beim AMS sowie der AMS Bezüge konnten aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Auszuges aus dem AMS-Behördenportal sowie aufgrund der vom AMS *** am 19.4.2018 übermittelten Bezugsbestätigungen getroffen werden. Die Feststellungen zu den bisherigen Arbeitsverhältnissen konnten aufgrund des vorliegenden Versicherungsdatenauszuges vom 2.6.2015 getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer ab 17.10.2015 berufstätig war, konnte ebenfalls der vom AMS *** übermittelten Bezugsbestätigung entnommen werden. Die Höhe der Mietkosten konnte anhand des Mietvertrages getroffen werden.
  12. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes 1.ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;1.ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […] § 5 Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter […]
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] § 9Paragraph 9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […]
  1. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
  2. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist …...... 50%,
  3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………...………………..... 23%.
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] § 12Paragraph 12 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung […]
(3)Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 9205–3 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 9205–3 lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 465,65 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […]
  1. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ………………….bis zu 155,22 Euro; […] […]
  2. Erwägungen Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieser österreichischer Staatsbürger ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieser österreichischer Staatsbürger ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Im Hinblick auf die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ist rechtlich relevant, ob der Beschwerdeführer als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, andernfalls ist die Einbeziehung des Einkommens der Eltern in die Berechnungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Beschwerdeführers, resultierend aus einer in diesem Fall bestehenden Unterhaltspflicht der Eltern, im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG zu berücksichtigen.Im Hinblick auf die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ist rechtlich relevant, ob der Beschwerdeführer als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, andernfalls ist die Einbeziehung des Einkommens der Eltern in die Berechnungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Beschwerdeführers, resultierend aus einer in diesem Fall bestehenden Unterhaltspflicht der Eltern, im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat die Unterhaltsverpflichtung der Eltern lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfüge. Auch würden keine Umstände vorliegen, die die Verfolgung der Unterhaltspflicht als unzumutbar erscheinen lassen oder die für die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung sprechen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist Selbsterhaltungsfähigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn das Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte, sie kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten. Wie die Behörde überhaupt zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei, kann nicht nachvollzogen werden, da sich keinerlei Anhaltspunkte im Akt finden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, beispielsweise auf Grund einer Erkrankung bzw. Behinderung oder sonstiger Defizite, am Arbeitsprozess teilhaben zu können. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem dem Akt inneliegenden Versicherungsdatenauszug, dass der Beschwerdeführer bislang in verschiedensten Bereichen einer Tätigkeit nachging. Auch in der Beschwerde bringt er - unter Anführung einer ausgiebigen Begründung - vor, dass er jedenfalls selbsterhaltungsfähig ist. Zudem hat der Beschwerdeführer ab 24.8.2015 tatsächlich AMS Leistungen in Form einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen und war ab 17.10.2015 wieder berufstätig. Seit 18.5.2016 bezog er Arbeitslosgengeld. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer jedenfalls selbsterhaltungsfähig ist. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 29.4.2015 bis 16.10.2015 beim AMS als arbeitslos bzw. in Schulung gemeldet war und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorlag. Dies wird auch in § 7 Abs. 1 leg. cit. so statuiert. Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 29.4.2015 bis 16.10.2015 beim AMS als arbeitslos bzw. in Schulung gemeldet war und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorlag. Dies wird auch in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. so statuiert. Da dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Freundin D in Haushaltsgemeinschaft gewohnt, weshalb die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung kommen. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Freundin D in Haushaltsgemeinschaft gewohnt, weshalb die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zur Anwendung kommen. Die vom Beschwerdeführer und seiner Freundin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu tragenden Wohnkosten haben monatlich € 431,20 betragen, davon hatte der Beschwerdeführer die Hälfte, also einen Betrag von € 210,60 zu tragen. Da dieser Betrag über dem ihm höchstens gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 155,22
(2015)liegt, steht ihm dieser grundsätzlich in voller Höhe zu. Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gebührt dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV ein Betrag in der Höhe von € 465,65
(2015).Die vom Beschwerdeführer und seiner Freundin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu tragenden Wohnkosten haben monatlich € 431,20 betragen, davon hatte der Beschwerdeführer die Hälfte, also einen Betrag von € 210,60 zu tragen. Da dieser Betrag über dem ihm höchstens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 155,22
(2015)liegt, steht ihm dieser grundsätzlich in voller Höhe zu. Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gebührt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV ein Betrag in der Höhe von € 465,65
(2015). Insgesamt stehen dem Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich insgesamt € 620,87, vor Berücksichtigung eines allfälligen Einkommens, zu. Bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung müssen gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG die von ihm bezogenen AMS Leistungen, welche Einkommen im Sinne dieser Bestimmung darstellen, abgezogen werden. Da der Beschwerdeführer bis September 2015 keinerlei Einkommen bezogen hat, steht ihm für den Zeitraum vom 16.5.2015 bis 31.5.2015 eine aliquote Geldleistung von € 331,13, vom 1.6.2015 bis 31.8.2015 eine monatliche Geldleistung von € 620,87 sowie für das Monat September eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 458,05 zu. Vom 24.8.2015 bis 16.10.2015 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine tägliche AMS-Leistung in der Höhe von € 23,
  1. Da dieser Betrag die ihm grundsätzlich höchstens zustehenden Leistungen von € 620,87 übersteigt, können ihm für den Zeitraum, in welchem dem Beschwerdeführer diese Leistungen zugeflossen sind, keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden. Es wurde festgestellt, dass die AMS-Leistung im Folgemonat ausbezahlt wurde, weshalb dem Beschwerdeführer im September 2015 die für August 2015 gewährte AMS-Leistung sowie im November 2015 die für Oktober 2015 gewährte AMS Leistung zugeflossen ist. Die als Einkommen zu wertenden AMS-Leistungen sind für das Monat zu berücksichtigen, in welchem die jeweilige Leistung tatsächlich zugeflossen ist (vgl. Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Für September 2015 ist also die dem Beschwerdeführer vom 24.8.2015 bis 31.8.2015 gewährte AMS Leistung in der Höhe von € 162,82 (€ 23,26 tgl.) auf die diesem grundsätzlich zustehende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 620,87 anzurechnen. Bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung müssen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG die von ihm bezogenen AMS Leistungen, welche Einkommen im Sinne dieser Bestimmung darstellen, abgezogen werden. Da der Beschwerdeführer bis September 2015 keinerlei Einkommen bezogen hat, steht ihm für den Zeitraum vom 16.5.2015 bis 31.5.2015 eine aliquote Geldleistung von € 331,13, vom 1.6.2015 bis 31.8.2015 eine monatliche Geldleistung von € 620,87 sowie für das Monat September eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 458,05 zu. Vom 24.8.2015 bis 16.10.2015 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine tägliche AMS-Leistung in der Höhe von € 23,
  2. Da dieser Betrag die ihm grundsätzlich höchstens zustehenden Leistungen von € 620,87 übersteigt, können ihm für den Zeitraum, in welchem dem Beschwerdeführer diese Leistungen zugeflossen sind, keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden. Es wurde festgestellt, dass die AMS-Leistung im Folgemonat ausbezahlt wurde, weshalb dem Beschwerdeführer im September 2015 die für August 2015 gewährte AMS-Leistung sowie im November 2015 die für Oktober 2015 gewährte AMS Leistung zugeflossen ist. Die als Einkommen zu wertenden AMS-Leistungen sind für das Monat zu berücksichtigen, in welchem die jeweilige Leistung tatsächlich zugeflossen ist vergleiche Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Für September 2015 ist also die dem Beschwerdeführer vom 24.8.2015 bis 31.8.2015 gewährte AMS Leistung in der Höhe von € 162,82 (€ 23,26 tgl.) auf die diesem grundsätzlich zustehende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 620,87 anzurechnen. Ab dem 17.10.2015 war der Beschwerdeführer berufstätig. Gemäß § 9 Abs. 4 NÖ MSG sind laufende Geldleistungen bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten zu befristen, weshalb nicht mehr zu prüfen war, ob dem Beschwerdeführer für das Monat Dezember 2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG sind laufende Geldleistungen bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten zu befristen, weshalb nicht mehr zu prüfen war, ob dem Beschwerdeführer für das Monat Dezember 2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen. Da dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt wurden, waren ihm gemäß § 12 Abs. 3 NÖ MSG auch die Leistungen bei Krankheit entsprechend zu gewähren. Da dem Beschwerdeführer ab dem 24.8.2015 die AMS-Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt wurde, wurde dieser seit diesem Zeitpunkt durch das AMS auch krankenversichert.Da dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt wurden, waren ihm gemäß Paragraph 12, Absatz 3, NÖ MSG auch die Leistungen bei Krankheit entsprechend zu gewähren. Da dem Beschwerdeführer ab dem 24.8.2015 die AMS-Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt wurde, wurde dieser seit diesem Zeitpunkt durch das AMS auch krankenversichert.
  3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  4. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  5. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Dies gilt auch für die Anwendung der Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Dies gilt auch für die Anwendung der Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation (vgl. VwGH vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050).Rechtsprechung für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation vergleiche VwGH vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.924.001.2015

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