RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1415/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch Obmann B, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 7.11.2017, Zl. *** zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch Obmann B, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 7.11.2017, Zl. *** zu Recht: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum Verfahren: Mit E-Mail vom 2.10.2017 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs einen Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz für den Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer) betreffend einen Arbeitnehmer. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr C für 20 Stunden im Verein beschäftigt sei. Er sei fast ausschließlich mit dem Wildtiermanagement besonders mit der Wildstandsregulierung beschäftigt. Er müsse daher oft Schüsse auf Tiere abgeben und würde dies die Gesundheit des Arbeitnehmers C beeinträchtigen. Weiters wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Verein A und Herrn C vorgelegt.Mit E-Mail vom 2.10.2017 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs einen Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz für den Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer) betreffend einen Arbeitnehmer. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr C für 20 Stunden im Verein beschäftigt sei. Er sei fast ausschließlich mit dem Wildtiermanagement besonders mit der Wildstandsregulierung beschäftigt. Er müsse daher oft Schüsse auf Tiere abgeben und würde dies die Gesundheit des Arbeitnehmers C beeinträchtigen. Weiters wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Verein A und Herrn C vorgelegt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte die Behörde fest, dass eine Genehmigung des Antrages nur bei einer hauptberuflichen Tätigkeit möglich sei. Mit Schreiben vom 3.10.2017 (Parteiengehör) teilte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs dem Beschwerdeführer mit, dass eine Genehmigung aufgrund der Geringfügigkeit der Arbeit nicht möglich sei. Mit E-Mail vom 16.10.2017 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass Herr C in der Zeit der Wildstandsregulierung wesentlich mehr als die 20 Stunden im Monat tätig sei. Dies ergebe sich daraus, dass es sich bei den 20 Stunden im Monat um ein Jahresmittel handelt. Darüber hinaus sei C auch der hauptverantwortliche Arbeitnehmer für die Wildstandsregulierung. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 7.11.2017, Zl. ***, wurde der Antrag vom 2.10.2017 um Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3a Waffengesetz, zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer) für den Arbeitnehmer C, abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass keine hauptberufliche Beschäftigung von Herr C vorliege und daher der Antrag abzuweisen sei. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 7.11.2017, Zl. ***, wurde der Antrag vom 2.10.2017 um Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz, zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales versehen sind (Schalldämpfer) für den Arbeitnehmer C, abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass keine hauptberufliche Beschäftigung von Herr C vorliege und daher der Antrag abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass der Arbeitnehmer C ungleich behandelt werde im Vergleich zu einem Teilzeitjäger. Auch für diesen Arbeitnehmer bestehe eine Gesundheitsgefährdung und müsse er vor Gehörschäden geschützt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Arbeitgeber von Herrn C. Dieser ist im Ausmaß von 20 Stunden im Monat bei dem Verein A angestellt. Er ist für die Wildbestandsregulierung hauptverantwortlich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
- Rechtliche Bestimmungen: § 17 Abs. 1 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, bestimmt:Paragraph 17, Absatz eins, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, bestimmt: „Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
- von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
- von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
- von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
- von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
- von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
- der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.“ § 17 Abs. 3 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, bestimmt:Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, bestimmt: „Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.“„Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27.“ § 21 Abs. 4 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, bestimmt:Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, bestimmt: „
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“ § 17 Abs. 3a Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, bestimmt:Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, bestimmt: „
(3a)Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
- er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
- die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.“kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.“ § 10 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, bestimmt:Paragraph 10, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, bestimmt: „Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“
- Würdigung: Für den gegenständlichen Fall ist maßgeblich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung des § 17 Abs. 3a WaffG eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen hat, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall ist, um diesen „ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten“ (ErlRV 1345 BlgNR
- GP, „Zu Z 4 [§ 17 Abs. 3a]“). Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter dem Expositionsgrenzwert für hörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an. Für den gegenständlichen Fall ist maßgeblich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG eine Regelung für Arbeitnehmer geschaffen hat, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall ist, um diesen „ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten“ (ErlRV 1345 BlgNR
- GP, „Zu Ziffer 4, [§ 17 Absatz 3 a, ],). Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung von Gehörschädigung zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter dem Expositionsgrenzwert für hörgefährdenden Lärm zu erreichen. Auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes kommt es bei dieser Regelung nicht an. Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmung sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kommt dem Interesse des Revisionswerbers, ihm für seine (hauptberufliche) Berufsausübung die begehrte Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG zu erteilen, auch auf Basis des dabei zu beachtenden strengen Maßstabes im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein berechtigtes überwiegendes Interesse gegenüber dem vom Verwaltungsgericht genannten öffentlichen Interesse an der Versagung dieser Bewilligung zu (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051-5).Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmung sowie der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kommt dem Interesse des Revisionswerbers, ihm für seine (hauptberufliche) Berufsausübung die begehrte Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG zu erteilen, auch auf Basis des dabei zu beachtenden strengen Maßstabes im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein berechtigtes überwiegendes Interesse gegenüber dem vom Verwaltungsgericht genannten öffentlichen Interesse an der Versagung dieser Bewilligung zu (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051-5). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine – wie in § 17 Abs. 3a WaffG geforderte – hauptberufliche Anstellung von Herrn C. Dieser ist nämlich lediglich 20 Stunden im Monat beschäftigt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich hierbei um eine unzulässige Diskriminierung des Arbeitnehmers handle, ist dem entgegen zu halten, dass es dem Arbeitnehmer C offen steht einen Antrag gemäß § 17 Abs. 3 WaffG auf Erteilung einer Genehmigung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles zu stellen. Zwar sind bei einem solchen Antrag die alternativen Maßnahmen zur Reduktion der Wahrnehmung des Schussknalls (Gehörschutz) zu prüfen und muss der Arbeitnehmer dann ein berechtigtes Interesse nachweisen, dies stellt jedoch keine Diskriminierung dar, weil durch das geringe Ausmaß der Beschäftigung der Gesetzgeber nicht mehr automatisch von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausging. Selbst wenn der Arbeitnehmer übermäßig stark durch die Schussabgaben belastet wäre und er übermäßig viele Schüsse während der Arbeitszeit abgeben müsste, wären dies Gründe die in einem Verfahren nach § 17 Abs. 3 WaffG vorzubringen wären und geprüft werden müssten. Daher ist in einem solchen Fall der Arbeitnehmer auch nicht diskriminiert und war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine – wie in Paragraph 17, Absatz 3 a, WaffG geforderte – hauptberufliche Anstellung von Herrn C. Dieser ist nämlich lediglich 20 Stunden im Monat beschäftigt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich hierbei um eine unzulässige Diskriminierung des Arbeitnehmers handle, ist dem entgegen zu halten, dass es dem Arbeitnehmer C offen steht einen Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG auf Erteilung einer Genehmigung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles zu stellen. Zwar sind bei einem solchen Antrag die alternativen Maßnahmen zur Reduktion der Wahrnehmung des Schussknalls (Gehörschutz) zu prüfen und muss der Arbeitnehmer dann ein berechtigtes Interesse nachweisen, dies stellt jedoch keine Diskriminierung dar, weil durch das geringe Ausmaß der Beschäftigung der Gesetzgeber nicht mehr automatisch von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausging. Selbst wenn der Arbeitnehmer übermäßig stark durch die Schussabgaben belastet wäre und er übermäßig viele Schüsse während der Arbeitszeit abgeben müsste, wären dies Gründe die in einem Verfahren nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG vorzubringen wären und geprüft werden müssten. Daher ist in einem solchen Fall der Arbeitnehmer auch nicht diskriminiert und war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1415.001.2017