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{'item': 'LVwG-AV-357/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-357/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2016, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes vom 06.06.2016, Zl. ***, mit dem der Antrag vom 10.03.2016 bzw. 27.04.2016 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 für das bestehende Wohnhaus abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2016, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes vom 06.06.2016, Zl. ***, mit dem der Antrag vom 10.03.2016 bzw. 27.04.2016 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 für das bestehende Wohnhaus abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2016, Zl. ***, wurde der Berufung des A und der B gegen den Bescheid des Stadtamtes vom 06.06.2016, Zl. ***, mit dem der Antrag vom 10.03.2016 bzw. 27.04.2016 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 für das bestehende Wohnhaus abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2016, Zl. ***, wurde der Berufung des A und der B gegen den Bescheid des Stadtamtes vom 06.06.2016, , Zl. ***, mit dem der Antrag vom 10.03.2016 bzw. 27.04.2016 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 für das bestehende Wohnhaus abgewiesen wurde, keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, § 70 Abs. 6 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 setze voraus, dass ein Gebäude im Zeitpunkt der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Bauland liege. Verfahrensgegenständliches Gebäude sei laut Flächenwidmungsplan in der Widmungsart Grünland/Land- und Forstwirtschaft situiert. Der Tatbestand des ersten Absatzes sei daher nicht erfüllt und somit nicht anwendbar. Auch eine Baubewilligung auf Widerruf, welche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des zweiten Absatzes des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 wäre, liege nicht vor und wäre eine solche für das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht erteilt worden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, Paragraph 70, Absatz 6, erster Satz NÖ Bauordnung 2014 setze voraus, dass ein Gebäude im Zeitpunkt der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Bauland liege. Verfahrensgegenständliches Gebäude sei laut Flächenwidmungsplan in der Widmungsart Grünland/Land- und Forstwirtschaft situiert. Der Tatbestand des ersten Absatzes sei daher nicht erfüllt und somit nicht anwendbar. Auch eine Baubewilligung auf Widerruf, welche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des zweiten Absatzes des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 wäre, liege nicht vor und wäre eine solche für das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht erteilt worden. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Mit Anträgen vom 10.03.2016 bzw. 27.04.2016 hätten die Beschwerdeführer eine Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 für das bestehende Wohnhaus mit der Adresse *** auf der Liegenschaft ***, KG ***, beantragt. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 würden vorliegen, zumal offensichtlich vom letzten baubewilligten Gebäude abweichend zwischenzeitig Zubauten erfolgt wären, die bereits mehr als 30 Jahre zurückliegen würden und das Gebäude nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden könne.Mit Anträgen vom 10.03.2016 bzw. 27.04.2016 hätten die Beschwerdeführer eine Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 für das bestehende Wohnhaus mit der Adresse *** auf der Liegenschaft ***, KG ***, beantragt. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 würden vorliegen, zumal offensichtlich vom letzten baubewilligten Gebäude abweichend zwischenzeitig Zubauten erfolgt wären, die bereits mehr als 30 Jahre zurückliegen würden und das Gebäude nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden könne. Die Einschreiter seien Eigentümer der Liegenschaft EZ *** des Grundbuches *** mit der Grundstücks Nr. ***. Mit Bescheid vom 28.04.1958 sei das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, geteilt worden und unter anderem das nunmehr gegenständliche Grundstück Nr. *** als Bauplatz geschaffen worden. Die Baulandwidmung habe offensichtlich jedenfalls bis zur Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.1987 bestanden. Die Beschwerdeführer hätten die Liegenschaft samt dem darauf errichteten Gebäude mittels Kaufvertrag vom 29.09.1983 erworben. Seit dem Erwerb der Liegenschaft hätten die Beschwerdeführer die auf der Liegenschaft bereits errichteten Gebäude baulich nicht verändert. Im Rahmen der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.12.1987 sei die Liegenschaft als Grünland und das darauf errichtete Gebäude als erhaltenswertes Gebäude im Grünland gewidmet worden. Zuvor sei die Liegenschaft als Bauland gewidmet gewesen. Im Zuge der Umwidmung sei festgestellt worden, dass eine Baubewilligung von vor 1950 hinsichtlich der Liegenschaft vorgelegen habe. Mit Änderung des Flächenwidmungsplanes 1998 durch den Gemeinderatsbeschluss vom 02.10.1998 sei für die Liegenschaft der Beschwerdeführer die Widmung des Wohnhauses als erhaltenswertes Gebäude im Grünland im Rahmen eines Auflageverfahrens aberkannt worden. Eine persönliche Zustellung von der Änderung des Flächenwidmungsplanes sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer seien von der Änderung des Flächenwidmungsplanes weder im Jahr 1987 noch im Jahr 1998 informiert worden. Darüber hinaus sei das Verfahren zur Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1998 mit Mängeln belastet gewesen. Es sei nämlich auf unvollständigen bzw. inhaltlich unrechtlichen Grundlagen basiert. Einerseits sei angegeben worden, dass keine Baubewilligung bestanden habe, was einen offenen Widerspruch zur Vorgehensweise im Jahr 1987 darstelle, zum anderen wäre der Erhebungsbogen, der für die Liegenschaft der Beschwerdeführer im Rahmen der Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1998 erstellt worden sei, unvollständig. Zudem könne es nicht den Beschwerdeführern angelastet werden, wenn sich die damals offenbar vorhandene Baubewilligung nunmehr nicht mehr beim Akt befände. Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** habe mit Bescheid vom 23.03.2001 die Entfernung dieser Gebäude innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen, weil es für diese Bauwerke keine behördliche Bewilligung geben würde, weshalb der Abbruch anzuordnen sei. Gegen diesen Abbruchbescheid habe man das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Daraufhin sei aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen über 15 Jahre lang nicht über die Berufung entschieden worden. Weiters sei ersucht worden, Unterlagen zum Auflageverfahren 1998 zu übermitteln. Dies sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Stadtrat habe am 13.04.2016 den Bescheid des Stadtamtes bestätigt. Dagegen sei eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben worden. Die Feststellungen im bekämpften Bescheid seien jedenfalls aktenwidrig. In keinem Detail des Aktes werde das Errichtungsjahr des gegenständlichen Gebäudes mit 1971 festgestellt. Schon gar nicht gebe es eine diesbezügliche Angabe seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer. Ein Verweis auf das Errichtungsjahr des bestehenden Gebäudes finde sich lediglich in der Niederschrift vom 15.02.
  3. Dort sei allerdings nicht das Jahr 1971 wiedergegeben, sondern handschriftlich vom Bausachverständigen „rund 1966“ vermerkt. Für die auf der Liegenschaft errichtete Hütte sei ein Errichtungsdatum handschriftlich mit ca. 1990 vermerkt. Auf Seite 2 des Bescheides verweise die belangte Behörde selbst auf die Begründung des Bescheides über die Berufung gegen den Abbruchbescheid, in der die belangte Behörde selbst ausgeführt habe, „dem entgegen hat der Bausachverständige in der Niederschrift vom 15.02.2001 den Errichtungszeitpunkt mit ungefähr 1966 festgestellt …“. Die diesbezüglichen Bescheidfeststellungen betreffend den Errichtungszeitpunkt, würden daher nicht nur im offenen Widerspruch mit der Niederschrift vom 15.02.2001, sondern auch mit den Ausführungen des Stadtrates im Widerspruch stehen. Dass als Punkt 1 des Kaufvertrages vom 21.06.1963 zu entnehmen sei, dass im Veräußerungszeitpunkt lediglich ein Holzhaus erbaut gewesen wäre, sage nichts über den Bestand des Hauses vor Abfassung der Niederschrift vom 31.03.1967 aus und stehe in keinerlei Widerspruch dazu, dass das Haus im Jahr 1966 errichtet worden wäre. Tatsächlich fände sich ein Errichtungsdatum des auf der gegenständlichen Liegenschaft errichteten Wohnhauses mit 1971 im gesamten Bauakt nicht. Es sei daher nicht ersichtlich, wie der Stadtrat zu solchen Feststellungen gelangte. Die Folge sei, dass damit argumentiert werde, es könne sich bei dem Bescheid vor 1950 gar nicht auf das bestehende Gebäude beziehen. Die Gemeinde habe es jedoch insbesondere verabsäumt, zu untersuchen, ob nicht Teile des bestehenden Gebäudes sich auf eine vor 1950 erteilte Baugenehmigung beziehen. Bei korrekter Vorgangsweise hätte die belangte Behörde das Errichtungsjahr des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Wohnhauses unter Beiziehung eines Amtssachverständigen zu bestimmen gehabt. Die belangte Behörde hätte das Vorliegen einer Baubewilligung feststellen müssen. Die Feststellung des Errichtungsjahres sei relevant, da die Behörde aus der Tatsache der Errichtung nach der Abfassung der Niederschrift vom 31.03.1967 und der Errichtung um das Jahr 1971 schließe, dass das gegenständliche Gebäude gänzlich ohne Baugenehmigung errichtet worden sei und sich auf die zuvor erteilte Baubewilligung der Stadt *** von vor 1950 keinesfalls auf dieses Gebäude bezogen haben könne. Die belangte Behörde hätte weiters feststellen müssen, dass im Rahmen des Festlegungsverfahrens zur Raumordnungswidmung 1987 das Bestehen einer Baubewilligung für das auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer bestehende Wohnhaus evident sei und hätte aus diesem Grund den bekämpften Bescheid nicht erlassen dürfen. Dies selbstverständlich unabhängig von dem Umstand, dass auf Grund der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 17.12.1987, mit welchem eine GEB Widmung für das Grundstück erteilt worden sei, eine Baubewilligung für dieses Wohnhaus bestanden haben musste, die offenbar zwischenzeitig in Verstoß geraten sei. Die Stadtgemeinde *** habe sich auf einen Aktenvermerk vom 09.12.1987 bezogen, den sie den Beschwerdeführern vorenthalten habe. Jedenfalls habe es eine Baubewilligung älteren Datums offensichtlich (vor 1950) gegeben, widrigenfalls die Spalte in der Tabelle wohl leer geblieben wäre. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** schließe daraus irriger Weise, dass es keine Baubewilligung gegeben habe. Dies widerspreche aber dem eindeutigen Wortlaut der Niederschrift vom 09.12.
  4. Die Behörde hätte daher feststellen müssen, dass eine entsprechende Baubewilligung für das Gebäude vorgelegen habe und sohin sämtliche Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vorgelegen hätten. Jedenfalls sei insbesondere auf Grund der Urkunden des Festlegungsverfahrens zur Raumordnung erwiesen, dass eine Baubewilligung vorgelegen habe. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides im Bauland liegen müsse. Mangels Vorliegens dieser weiteren Voraussetzung für das Erteilen eines Feststellungsbescheides habe die belangte Behörde den Antrag abgewiesen. Dabei verkenne die Behörde, dass eine Gesetzesauslegung, wonach die Bestimmung nur auf Gebäude anzuwenden sei, die im Zeitpunkt der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Bauland liegen würden, der Ratio der Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 widerstrebe. Die Bestimmungen des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 seien genau für den hier vorliegenden Fall vom Gesetzgeber aufgenommen worden. Mit dieser Bestimmung sollten Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits ihre Baubewilligung erhalten hätten, von der jedoch entweder abgewichen worden wäre, ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen bzw. von der Baubehörde beanstandet worden seien oder deren Baubewilligung auf Grund der Änderung der Rechtslage erloschen sei. Auch sei die Umwidmung des Flächenwidmungsplanes ohne Verständigung der Betroffenen erfolgt und stelle dies einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums der Betroffenen dar. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides im Bauland liegen müsse. Mangels Vorliegens dieser weiteren Voraussetzung für das Erteilen eines Feststellungsbescheides habe die belangte Behörde den Antrag abgewiesen. Dabei verkenne die Behörde, dass eine Gesetzesauslegung, wonach die Bestimmung nur auf Gebäude anzuwenden sei, die im Zeitpunkt der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Bauland liegen würden, der Ratio der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 widerstrebe. Die Bestimmungen des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 seien genau für den hier vorliegenden Fall vom Gesetzgeber aufgenommen worden. Mit dieser Bestimmung sollten Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits ihre Baubewilligung erhalten hätten, von der jedoch entweder abgewichen worden wäre, ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen bzw. von der Baubehörde beanstandet worden seien oder deren Baubewilligung auf Grund der Änderung der Rechtslage erloschen sei. Auch sei die Umwidmung des Flächenwidmungsplanes ohne Verständigung der Betroffenen erfolgt und stelle dies einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums der Betroffenen dar. Die Anwendung der Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 sei allein auf die überlange Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens im Abbruchverfahren zurückzuführen. Selbst wenn die Bestimmung der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung das Vorliegen eines Gebäudes im Bauland verlangen sollte, so wäre die für die Beschwerdeführer nachteilige und mit einer unbilligen Härte treffende novellierte Bestimmung nicht anwendbar. Wäre das Berufungsverfahren im Abbruchverfahren in einer angemessenen, den Umständen entsprechenden, Verfahrensdauer abgeschlossen worden, so hätte die Antragstellung der Beschwerdeführer auf Grund der im damaligen Zeitpunkt geltenden Vorgängerbestimmung jedenfalls mit der Erlassung eines Feststellungsbescheides enden müssen. Die Vorgängerbestimmung verzichtete auf die Voraussetzung des nunmehrigen § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides im Bauland gelegen sein müsse. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2016 ersatzlos beheben bzw. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 sei allein auf die überlange Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens im Abbruchverfahren zurückzuführen. Selbst wenn die Bestimmung der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung das Vorliegen eines Gebäudes im Bauland verlangen sollte, so wäre die für die Beschwerdeführer nachteilige und mit einer unbilligen Härte treffende novellierte Bestimmung nicht anwendbar. Wäre das Berufungsverfahren im Abbruchverfahren in einer angemessenen, den Umständen entsprechenden, Verfahrensdauer abgeschlossen worden, so hätte die Antragstellung der Beschwerdeführer auf Grund der im damaligen Zeitpunkt geltenden Vorgängerbestimmung jedenfalls mit der Erlassung eines Feststellungsbescheides enden müssen. Die Vorgängerbestimmung verzichtete auf die Voraussetzung des nunmehrigen Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides im Bauland gelegen sein müsse. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2016 ersatzlos beheben bzw. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des Aktes der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  5. April 2018 eine – auf Grund des sachlichen Zusammenhanges mit dem unter der Zahl LVwG-AV-1014/001-2016 geführten Verfahren – gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung der Akte der belangten Behörde zu den Zahlen GZ: *** sowie GZ: ***, und Einvernahme der Beschwerdeführer sowie eines Vertreters der belangten Behörde, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die von den Beschwerdeführern vorgelegte Urkunden, insbesondere einer Aufforderung der Stadt *** vom 16.01.1962 zur Zahl ***, sowie eines Bescheides der Stadt *** vom 28.04.1958 (Abteilungsbescheid), die als Beilage ./B und ./C der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Ergänzend wurde noch vor der Verhandlung im Zuge einer Urkundenvorlage mit Schriftsatz vom 12.04.2018 vorgebracht, dass die belangte Behörde übersehe, dass der Regelungszweck des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 in der Schaffung der Rechtssicherheit hinsichtlich eines vor geraumer Zeit rechtmäßig errichteten, im Verlauf der Zeit allerdings veränderten, Gebäudes liege. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde eine Baulandqualifikation hinsichtlich des betroffenen Grundstückes vorliege oder zu einem anderen in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt. § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 sollte mit der Baulandqualifikation sicherstellen, dass nicht Fälle saniert werden würden, bei denen die Gebäude schon immer im Grünland errichtet worden wären. Ergänzend wurde noch vor der Verhandlung im Zuge einer Urkundenvorlage mit Schriftsatz vom 12.04.2018 vorgebracht, dass die belangte Behörde übersehe, dass der Regelungszweck des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 in der Schaffung der Rechtssicherheit hinsichtlich eines vor geraumer Zeit rechtmäßig errichteten, im Verlauf der Zeit allerdings veränderten, Gebäudes liege. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde eine Baulandqualifikation hinsichtlich des betroffenen Grundstückes vorliege oder zu einem anderen in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 sollte mit der Baulandqualifikation sicherstellen, dass nicht Fälle saniert werden würden, bei denen die Gebäude schon immer im Grünland errichtet worden wären. Im vorliegenden Fall handle es sich aber jedenfalls um Bauland. Die Beschwerdeführer legten dazu einen Abteilungsplan von D vom 21.09.1956 vor. Der Abteilungsplan umfasse unter anderem das damalige Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück sei geteilt worden und unter anderem das nunmehr gegenständliche Grundstück Nr. *** als Bauplatz geschaffen worden. Aus dem vorgelegten Plan ergebe sich unstrittig, dass das gegenständliche Grundstück Nr. *** im Zeitpunkt der Abteilungsplanerstellung als Bauland gewidmet gewesen wäre. Festgehalten werde, dass die Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 exakt für den hier vorliegenden Fall aufgenommen worden wäre. Mit dieser Bestimmung sollten Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits ihre Baubewilligung erhalten hätten, von der jedoch entweder abgewichen worden wäre, ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen bzw. von der Baubehörde beanstandet worden zu sein oder deren Baubewilligung auf Grund der Änderung der Rechtslage erloschen sei. Im vorliegenden Fall handle es sich aber jedenfalls um Bauland. Die Beschwerdeführer legten dazu einen Abteilungsplan von D vom 21.09.1956 vor. Der Abteilungsplan umfasse unter anderem das damalige Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück sei geteilt worden und unter anderem das nunmehr gegenständliche Grundstück Nr. *** als Bauplatz geschaffen worden. Aus dem vorgelegten Plan ergebe sich unstrittig, dass das gegenständliche Grundstück Nr. *** im Zeitpunkt der Abteilungsplanerstellung als Bauland gewidmet gewesen wäre. Festgehalten werde, dass die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 exakt für den hier vorliegenden Fall aufgenommen worden wäre. Mit dieser Bestimmung sollten Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits ihre Baubewilligung erhalten hätten, von der jedoch entweder abgewichen worden wäre, ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen bzw. von der Baubehörde beanstandet worden zu sein oder deren Baubewilligung auf Grund der Änderung der Rechtslage erloschen sei. Die Beschwerdeführer hätten auch alle notwendigen Unterlagen, insbesondere Einreichpläne und Elektrikerbefunde vorgelegt. Die Erteilung eines Abbruchauftrages treffe die Eigentümer deren Gebäude zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides im Grünland liege, mit der gleichen unbilligen Härte, wie jene, deren Gebäude im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Bauland liege. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ *** des Grundbuches *** mit der Grundstücksnummer ***. Die Beschwerdeführer beantragten am
  6. April 2016 die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 für das bestehende Wohnhaus auf diesem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Gebäude wurde im Jahr 1987 als erhaltenswertes Gebäude im Grünland ausgewiesen. Im Jahr 1998 wurde auf Grund der Feststellung der Baubehörde, dass das Gebäude keine behördliche Bewilligung aufweise, die GEB-Widmung aufgehoben und das Grundstück in Grünland umgewidmet. Das verfahrensgegenständliche Gebäude ist derzeit daher in der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft situiert.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ *** des Grundbuches *** mit der Grundstücksnummer ***. Die Beschwerdeführer beantragten am
  7. April 2016 die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 für das bestehende Wohnhaus auf diesem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Gebäude wurde im Jahr 1987 als erhaltenswertes Gebäude im Grünland ausgewiesen. Im Jahr 1998 wurde auf Grund der Feststellung der Baubehörde, dass das Gebäude keine behördliche Bewilligung aufweise, die GEB-Widmung aufgehoben und das Grundstück in Grünland umgewidmet. Das verfahrensgegenständliche Gebäude ist derzeit daher in der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft situiert. Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Baubewilligung ist ebenso strittig wie der Errichtungszeitpunkt des Gebäudes und konnte von keiner der Verfahrensparteien nachgewiesen werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht in erster Linie auf Grund des schlüssigen und vollständigen Verwaltungsaktes. In diesem befinden sich Originalunterlagen das verfahrensgegenständliche Grundstück betreffend bis ins Jahr 1937 zurückreichend (Einreichpläne und Protokoll betreffend die letztlich nicht errichtete Kapelle). Gäbe es weitere Baubewilligungen für das konkrete Grundstück ab dem Jahr 1937, so wären diese ebenfalls im Akt enthalten. Dass die vom Abbruch betroffenen Baulichkeiten vor dem Jahr 1937 errichtet worden wären, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Die einzig in der Geb-Liste zum Widmungsverfahren des Jahres 1987 aufscheinende Bemerkung „vor 1950 (Stadt ***)“ ist aus nachfolgenden Gründen nicht geeignet, das Vorhandensein einer Baubewilligung zu indizieren: Aus dem Abteilungsbescheid vom 28.4.1958 ergibt sich anhand der Formulierung, dass die Bauplätze 1 – 8 bis zur ordnungsgemäßen Verkehrserschließung unbebaut zu bleiben haben, dass diese Grundstücke zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bebaut waren. Dies korreliert auch mit dem dem Bescheid zu Grunde liegenden Teilungsplan vom 21.9.1956, in welchem (mit Ausnahme des Bauplatzes 3) auf eben diesen Grundstücken keine Baulichkeiten ersichtlich sind. In der Niederschrift vom 31.3.1967 wurde abermals auf das Fehlen einer geeigneten Zufahrt sowie das Bauverbot laut Bescheid vom 28.4.1958 verwiesen, sodass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Erteilung einer Baubewilligung gar nicht zulässig gewesen wäre. Darüber hinaus wurde in dieser Niederschrift ausdrücklich das Vorhandensein konsensloser Bauten auch auf dem gegenständlichen Grundstück festgestellt. Unter weiterer Berücksichtigung des Kaufvertrages aus dem Jahr 1963, wonach sich zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Holzhütte auf dem Grundstück Nr. *** befunden hat (welche von den nachfolgenden Eigentümern abgetragen wurde), ist daher abzuleiten, dass sich zum Zeitpunkt 31.3.1967 lediglich die von den Eheleuten E an anderer Stelle wiedererrichtete Hütte befunden hat, zumal diese in der Niederschrift ausdrücklich als Gegenstand einer konsenslosen Baulichkeit Eingang fand. Hätte sich zu diesem Zeitpunkt bereits ein Wohnhaus in Massivbauweise auf dem Grundstück befunden, wäre dies mit Sicherheit Gegenstand der Niederschrift gewesen. Aus dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1983, wonach es sich um ein unbebautes Grundstück handle in Zusammenschau mit dem Formular des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 5.3.1984, wonach das Grundstück zur Errichtung eines Einfamilienhauses erworben wird, lässt sich darüber hinaus ableiten, dass selbst zu diesem Zeitpunkt noch kein Massivwohnhaus errichtet war. Wenn die Beschwerdeführer dem gegenüber behaupten, sie hätten das Gebäude 1984 in der heutigen Form übertragen bekommen und keine baulichen Veränderungen daran vorgenommen, so kann dieser Widerspruch insofern unbeachtlich bleiben, als bis zum 31.3.1967 jedenfalls kein Wohngebäude errichtet war und eine Baubewilligung angesichts des bestehenden Bauverbots gar nicht zulässig gewesen wäre. Ungeachtet des wegen mangelnder Verkehrserschließung verhängten Bauverbots im Bescheid vom 28.4.1958 hätte eine Baubewilligung auch zu einem späteren Zeitpunkt gar nicht rechtmäßigerweise erteilt werden dürfen, zumal das Grundstück seit jeher mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft versehen ist. Bereits aus dem Abteilungsvertrag vom 5.8.1959 ist ersichtlich, dass das Grundstück Nr. ***, aus welchem das gegenständliche Grundstück Nr. *** abgeteilt wurde, als „Wald“ bezeichnet wurde, während im Gegensatz dazu andere Grundstücke im selben Dokument beispielsweise mit „Baufläche, Haus Nr. xx“ bezeichnet waren. Gleichermaßen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 30.5.1960 unter anderem (Punkt A 6.) die Unterteilung des in EZ. *** vorgetragenen Grundstückes *** Wald in *** Wald, *** Wald, Bauplatz 4, *** Wald, Bauplatz 5, *** Wald, Bauplatz 6, *** Wald, Bauplatz 7, ***, ***, *** je Wald […] bewilligt. Schließlich liegt das Grundstück seit der Erlassung des ersten Flächenwidmungsplanes im Jahr 1966 im Grünland. Die Feststellung der Grünlandwidmung ist unbestritten. Dass das Grundstück jemals im Bauland gelegen wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Sie berufen sich einzig auf die im Jahr 1987 erteilte Geb-Widmung, für welche das Vorliegen einer Baubewilligung vorausgesetzt wird. Diesbezüglich hat die Behörde den offenbar unterlaufenen Fehler erkannt und die Geb-Widmung im Jahr 1998 zurückgenommen. Während sich an Hand des Verfahrensaktes schlüssig das Nichtvorliegen einer Baubewilligung ableiten lässt, haben die Beschwerdeführer demgegenüber keine Beweismittel dargetan, um diese Feststellungen zu widerlegen, da sie nach eigenen Angaben über keine Unterlagen verfügen. Auch Zeugen zum Beweis des Gegenteils wurden nicht namhaft gemacht. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung: Gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 gilt, - hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 gilt, - hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  8. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  9. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 sieht in seinem ersten Satz als Tatbestandsvoraussetzung unmissverständlich „ein Gebäude im Bauland“ vor. Im gegenständlichen Fall ist das Grundstück, auf welchem sich das Gebäude, für welches der Feststellungsbescheid begehrt wird, unstrittig zumindest seit dem Jahr 1987 als Grünland gewidmet. Zumal darüber hinaus die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl für die belangte Behörde wie auch für das erkennende Gericht heranzuziehen war bzw. ist, ist es rechtlich ohne Belang, ob das Grundstück in früheren Zeiten einmal eine Baulandwidmung aufwies. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass es für den beantragten Feststellungsbescheid zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an der Tatbestandsvoraussetzung einer Baulandwidmung gemangelt hat und daher der Antrag abzuweisen war. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 sieht in seinem ersten Satz als Tatbestandsvoraussetzung unmissverständlich „ein Gebäude im Bauland“ vor. Im gegenständlichen Fall ist das Grundstück, auf welchem sich das Gebäude, für welches der Feststellungsbescheid begehrt wird, unstrittig zumindest seit dem Jahr 1987 als Grünland gewidmet. Zumal darüber hinaus die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl für die belangte Behörde wie auch für das erkennende Gericht heranzuziehen war bzw. ist, ist es rechtlich ohne Belang, ob das Grundstück in früheren Zeiten einmal eine Baulandwidmung aufwies. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass es für den beantragten Feststellungsbescheid zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an der Tatbestandsvoraussetzung einer Baulandwidmung gemangelt hat und daher der Antrag abzuweisen war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der zweite Fall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht anwendbar ist, zumal weder ein Antrag diesbezüglich gestellt wurde noch eine Behauptung dahingehend, dass eine gemäß § 71 Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930 oder § 108a NÖ BauO 1883 auf Widerruf erteilte Baubewilligung erteilt worden sei, jemals moniert wurde und schließlich die Voraussetzungen der Bestimmungen [„Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können“ iSd Bauordnung für Wien oder „Bauführungen für vorübergehende Zwecke (bei Ausstellungen, Notstandsbauten für Wohnzwecke, Industrie und Gewerbe u. dgl.)“ gemäß NÖ BauO 1883] für den konkreten Fall auszuschließen sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der zweite Fall des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 nicht anwendbar ist, zumal weder ein Antrag diesbezüglich gestellt wurde noch eine Behauptung dahingehend, dass eine gemäß Paragraph 71, Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt 11 aus 1930, oder Paragraph 108 a, NÖ BauO 1883 auf Widerruf erteilte Baubewilligung erteilt worden sei, jemals moniert wurde und schließlich die Voraussetzungen der Bestimmungen [„Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können“ iSd Bauordnung für Wien oder „Bauführungen für vorübergehende Zwecke (bei Ausstellungen, Notstandsbauten für Wohnzwecke, Industrie und Gewerbe u. dgl.)“ gemäß NÖ BauO 1883] für den konkreten Fall auszuschließen sind. Bereits auf Grund der mangelnden Baulandwidmung ist daher auf die Frage des Errichtungszeitpunktes des Gebäudes sowie einer allenfalls vorliegenden Baubewilligung nicht mehr einzugehen. Wenn diesbezüglich vorgebracht wird, dass eine Gesetzesauslegung, wonach die Bestimmung nur auf Gebäude anzuwenden sei, die im Zeitpunkt der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Bauland liegen, der Ratio der Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 widerstrebe, so verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, als der Gesetzgeber bewusst eine Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Fall dieser Bestimmung getroffen hat. Laut Kienastberger/Stellner-Bichler, Praxiskommentar zum NÖ Baurecht, gilt die Variante des zweiten Falles – im Gegensatz zum
  10. Fall – auch im Grünland (…) Schon auf Grund der völlig unterschiedlichen Sachverhalte sind jedoch die Voraussetzungen der Lage im Bauland, (…) nicht (sinngemäß) anzuwenden.Wenn diesbezüglich vorgebracht wird, dass eine Gesetzesauslegung, wonach die Bestimmung nur auf Gebäude anzuwenden sei, die im Zeitpunkt der Erlassung eines Feststellungsbescheides im Bauland liegen, der Ratio der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 widerstrebe, so verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, als der Gesetzgeber bewusst eine Unterscheidung zwischen dem ersten und dem zweiten Fall dieser Bestimmung getroffen hat. Laut Kienastberger/Stellner-Bichler, Praxiskommentar zum NÖ Baurecht, gilt die Variante des zweiten Falles – im Gegensatz zum
  11. Fall – auch im Grünland (…) Schon auf Grund der völlig unterschiedlichen Sachverhalte sind jedoch die Voraussetzungen der Lage im Bauland, (…) nicht (sinngemäß) anzuwenden. Ebenso kann das Vorbringen, eine Einschränkung auf Bauten im Bauland würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, welche auf Grund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz eine verfassungswidrige Gesetzesauslegung zur Folge hätte, den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr darf darauf hingewiesen werden, dass der Verfassungsgerichtshof bereits einmal eine „Amnestiebestimmung“ wegen Verletzung des Gleichheitssatzes mit der Begründung aufgehoben hat, dass Personen, die sich rechtswidrig verhielten, nicht besser gestellt werden dürften als jene, die sich an die Rechtsordnung hielten (vgl. VfSlg 15441 vom 3.3.1999). Ebenso kann das Vorbringen, eine Einschränkung auf Bauten im Bauland würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, welche auf Grund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz eine verfassungswidrige Gesetzesauslegung zur Folge hätte, den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr darf darauf hingewiesen werden, dass der Verfassungsgerichtshof bereits einmal eine „Amnestiebestimmung“ wegen Verletzung des Gleichheitssatzes mit der Begründung aufgehoben hat, dass Personen, die sich rechtswidrig verhielten, nicht besser gestellt werden dürften als jene, die sich an die Rechtsordnung hielten vergleiche VfSlg 15441 vom 3.3.1999). Der Einwand, dass die Anwendung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 allein auf die überlange Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens zurückzuführen und die Bestimmung in ihrer für die Beschwerdeführer nachteilig novellierten Fassung nicht anwendbar sei, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, zumal die Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 erst mit dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am
  12. Februar 2015 eingeführt wurde und es diesbezüglich keine „Vorgängerbestimmung“, auch nicht in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen NÖ Bauordnung 1996, gab. Worauf die Beschwerdeführer hier abzielen, bleibt unklar. Zur einzigen Bestimmung, die es zuvor zur „Amnestierung“ von Bauten gab, nämlich § 113 Abs. 2a und 2b NÖ BauO 1976, hat der Verfassungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis aus dem Jahr 1999 festgestellt, dass diese verfassungswidrig war. Der Einwand, dass die Anwendung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 allein auf die überlange Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens zurückzuführen und die Bestimmung in ihrer für die Beschwerdeführer nachteilig novellierten Fassung nicht anwendbar sei, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, zumal die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 erst mit dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am
  13. Februar 2015 eingeführt wurde und es diesbezüglich keine „Vorgängerbestimmung“, auch nicht in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen NÖ Bauordnung 1996, gab. Worauf die Beschwerdeführer hier abzielen, bleibt unklar. Zur einzigen Bestimmung, die es zuvor zur „Amnestierung“ von Bauten gab, nämlich Paragraph 113, Absatz 2 a und 2 b NÖ BauO 1976, hat der Verfassungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis aus dem Jahr 1999 festgestellt, dass diese verfassungswidrig war. Hinsichtlich des Vorbringens, dass mehr als 15 Jahre lang nicht über die Berufung gegen den Abbruchbescheid entschieden worden sei, ist mit einem Hinweis auf überlange Verfahrensdauer daher nichts gewonnen und kam eine fehlende Entscheidung hierüber den Beschwerdeführern zugute. Vielmehr kann jedoch der Bescheid vom 23.3.2001 einen weiteren Umstand darstellen, der einer Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides entgegensteht. Durch einen Abbruchauftrag ist nämlich auch noch das Tatbestandsmerkmal „ohne baubehördliche Beanstandung“ iSd § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 nicht erfüllt, was aber angesichts der bereits mangelnden Baulandwidmung dahingestellt bleiben kann. Hinsichtlich des Vorbringens, dass mehr als 15 Jahre lang nicht über die Berufung gegen den Abbruchbescheid entschieden worden sei, ist mit einem Hinweis auf überlange Verfahrensdauer daher nichts gewonnen und kam eine fehlende Entscheidung hierüber den Beschwerdeführern zugute. Vielmehr kann jedoch der Bescheid vom 23.3.2001 einen weiteren Umstand darstellen, der einer Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides entgegensteht. Durch einen Abbruchauftrag ist nämlich auch noch das Tatbestandsmerkmal „ohne baubehördliche Beanstandung“ iSd Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 nicht erfüllt, was aber angesichts der bereits mangelnden Baulandwidmung dahingestellt bleiben kann. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführer von den Umwidmungen nicht verständigt worden seien, wird angemerkt, dass gemäß § 21 Abs. 6 NÖ ROG 1976 (bzw. nun ident § 24 Abs. 6 NÖ ROG 2014) zwar die Verständigung der betroffenen Grundeigentümer vorgesehen ist, jedoch hat die fehlende Verständigung von Grundeigentümern auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluss. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführer von den Umwidmungen nicht verständigt worden seien, wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NÖ ROG 1976 (bzw. nun ident Paragraph 24, Absatz 6, NÖ ROG 2014) zwar die Verständigung der betroffenen Grundeigentümer vorgesehen ist, jedoch hat die fehlende Verständigung von Grundeigentümern auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluss. Aus der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufforderung der Baubehörde vom 16.1.1962, für das damals vorhandene Holzhaus entweder nachträglich um Erteilung der Baubewilligung anzusuchen oder das Bauwerk abtragen zu lassen, lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine Baulandwidmung ableiten, vielmehr stellt dieses Schreiben lediglich einen konsenslosen Zustand auf der Liegenschaft fest. Auch dass hier neben dem durchzuführenden Abbruch alternativ die Möglichkeit einer Erteilung einer Baubewilligung in Erwägung gezogen wurde, kann den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen, da bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ebenso wie heute eine Baubewilligung auch im Grünland möglich war und ist. Ebenso ist aus dem Abteilungsbescheid vom 28.4.1958 sowie dem zu Grunde liegenden Abteilungsplan für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, handelt es sich hier doch bloß um ein Grundstücksteilungsverfahren. Mag auch die Bezeichnung der abgeteilten Grundstücke als "Bauplätze" möglicherweise missverständlich die Baulandeigenschaft dieser Grundstücke suggerieren, so waren die genannten Unterlagen weder Gegenstand eines Verfahrens zur Änderung der Flächenwidmung noch eines Bauplatzerklärungsverfahrens. Woraus sich aus dem Abteilungsplan "unstrittig" ergebe, dass das Grundstück Nr. *** im Zeitpunkt der Abteilungsplanerstellung als Bauland gewidmet gewesen sei, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Zum einen ist auf dem genannten Plan keine Flächenwidmung ausgewiesen, zum anderen finden sich dort für die einzelnen Grundstücke ganz im Gegenteil Bezeichnungen wie Wald, Weide oder Wiese. Insofern die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Bestimmung des § 70 Abs. 6 mit der geforderten Baulandqualifikation sicherstellen solle, dass nicht Fälle "saniert" würden, bei denen die Gebäude schon immer im Grünland errichtet worden seien, wird darauf hingewiesen, dass entsprechend den getroffenen Feststellungen genau dies hier der Fall ist. Die gegenständliche Liegenschaft hat nie eine Baulandwidmung aufgewiesen.Insofern die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, mit der geforderten Baulandqualifikation sicherstellen solle, dass nicht Fälle "saniert" würden, bei denen die Gebäude schon immer im Grünland errichtet worden seien, wird darauf hingewiesen, dass entsprechend den getroffenen Feststellungen genau dies hier der Fall ist. Die gegenständliche Liegenschaft hat nie eine Baulandwidmung aufgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass allfällige, vor der belangten Behörde oder der Baubehörde erster Instanz vorgelegenen Verfahrensmängel durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen sind (vgl. z.B. zur Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör VwGH vom 17.9.2009, Zl. 2008/07/0015 mwN).Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass allfällige, vor der belangten Behörde oder der Baubehörde erster Instanz vorgelegenen Verfahrensmängel durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen sind vergleiche , z.B. zur Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör VwGH vom 17.9.2009, Zl. 2008/07/0015 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.357.001.2017

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