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{'item': 'LVwG-AV-730/003-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-730/003-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über den Antrag des A, ***, ***, auf Berichtigung des Erkenntnisses vom

  1. Mai 2017, GZ LVwG-AV-730/001-2016, den BESCHLUSS gefasst:
  2. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVGParagraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG iVm Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG in Verbindung mit Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  4. März 2016, ***, wurde Herrn A die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A<=25kW, A u. B auf die Dauer von 7 Monaten und zwar bis einschließlich 27.09.2016 entzogen. Weiters wurde die Absolvierung eines Verkehrscoaching innerhalb der Entziehungszeit angeordnet. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  5. Juni 2016, Zl. ***, keine Folge gegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von sieben Monaten sowie die Anordnung der Absolvierung eines Verkehrscoachings bestätigt. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Mit Erkenntnis vom
  6. Mai 2017, GZ LVwG-AV-730/001-2016, gab das Landesverwaltungsgericht NÖ der Beschwerde des Herrn A insofern Folge, als die mittels Mandatsbescheid festgesetzte Entziehungszeit auf ein Monat, somit bis
  7. April 2016 herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller der Aktenlage nach am
  8. Juni 2017 zugestellt. Mit E-Mail vom
  9. Juni 2017, ersuchte der Antragsteller um Berichtigung des Spruches des Erkenntisses vom
  10. Mai 2017 in der Art, dass „März“ auf „April“ abgeändert werde. Im Wesentlichen führte er begründend aus, dass seiner Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Entziehungsdauer auf ein Monat herabgesetzt wurde. Da die Entziehung bereits am 27.02.2016 erfolgte endete daher die Entziehungszeit am
  11. März
  12. Im Spruch ist daher unzutreffender Weise der
  13. April 2016 angeführt. Dabei handelt es sich um eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Spruches, welche von Amts wegen gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden kann. Es wird daher um Berichtigung und Zustellung der berichtigten Entscheidung vom
  14. Mai 2017 ersucht.Mit E-Mail vom
  15. Juni 2017, ersuchte der Antragsteller um Berichtigung des Spruches des Erkenntisses vom
  16. Mai 2017 in der Art, dass „März“ auf „April“ abgeändert werde. Im Wesentlichen führte er begründend aus, dass seiner Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Entziehungsdauer auf ein Monat herabgesetzt wurde. Da die Entziehung bereits am 27.02.2016 erfolgte endete daher die Entziehungszeit am
  17. März
  18. Im Spruch ist daher unzutreffender Weise der
  19. April 2016 angeführt. Dabei handelt es sich um eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Spruches, welche von Amts wegen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden kann. Es wird daher um Berichtigung und Zustellung der berichtigten Entscheidung vom
  20. Mai 2017 ersucht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann daher das Landesverwaltungsgericht Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage, beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann daher das Landesverwaltungsgericht Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage, beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht. Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb war der Berichtigungsantrag zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit eines Berichtigungsbegehrens steht aber einer amtswegigen Berichtigung nicht im Wege. (vgl. auch VwGH vom 27.02.2017, Ra 2016/06/0139 zu § 43 VwGG).Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht. Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb war der Berichtigungsantrag zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit eines Berichtigungsbegehrens steht aber einer amtswegigen Berichtigung nicht im Wege. vergleiche auch VwGH vom 27.02.2017, Ra 2016/06/0139 zu Paragraph 43, VwGG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch eine Berichtigung des Datums von Amts wegen im konkreten Fall nicht notwendig erscheint, da die Herabsetzung – wie auch vom Beschwerdeführer ausgeführt – eindeutig ist. In der Praxis ist im gegenständlichen Fall auch das zitierte Datum nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer hat das angeordnete Verkehrscoaching erst am
  21. September 2016 absolviert, sodass die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 3 FSG bis zur Befolgung der Anordnung in Geltung war.Ergänzend wird ausgeführt, dass auch eine Berichtigung des Datums von Amts wegen im konkreten Fall nicht notwendig erscheint, da die Herabsetzung – wie auch vom Beschwerdeführer ausgeführt – eindeutig ist. In der Praxis ist im gegenständlichen Fall auch das zitierte Datum nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer hat das angeordnete Verkehrscoaching erst am
  22. September 2016 absolviert, sodass die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG bis zur Befolgung der Anordnung in Geltung war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.730.003.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.