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{'item': 'LVwG-AV-855/001-2016'}

Obsah (9)§ 22§ 23§ 66§ 6§ 20§ 70§ 42§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-855/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O 1996 unter anderem die Nachbarn A, wohnhaft in ***, ***, und B, wohnhaft in ***, ***, beide als Eigentümer des im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ. ***, KG ***, vom gegenständlichen Bauvorhaben. Sie wurden dahingehend informiert, dass in die Einreichunterlagen im Gemeindeamt eingesehen werde könne und Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Behörde eingebracht werden könnten, anderenfalls die Parteistellung erlösche. Mit Schreiben vom 10.09.2013 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 unter anderem die Nachbarn A, wohnhaft in ***, ***, und B, wohnhaft in ***, ***, beide als Eigentümer des im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ. ***, KG ***, vom gegenständlichen Bauvorhaben. Sie wurden dahingehend informiert, dass in die Einreichunterlagen im Gemeindeamt eingesehen werde könne und Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Behörde eingebracht werden könnten, anderenfalls die Parteistellung erlösche. Diese Verständigung wurde A am 17.09.2013 und B am 23.09.2013 jeweils durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 02.10.2013, Postaufgabedatum 02.10.2018, gaben A und B, die nunmehrigen Beschwerdeführer, als Nachbarn nachstehende Stellungnahme ab: „Betreff: Einwendungen gegen das Bauvorhaben von Herrn C, GZ *** Sehr geehrte Damen und Herren, In Ihrem Schreiben vom 10.9.2013 fordern Sie uns auf, etwaige Einwendungen gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers C „Über den Zubau einer Wohnraumerweiterung an das bestehende Wohnhaus“ einzubringen. Grundsätzlich stehen wir dem Bauvorhaben positiv gegenüber, sofern die Standsicherheit des Geländes und die Bebaubarkeit unseres Grundstückes

dem im Mai 2013 eingereichten Projekt nicht beeinträchtigt werden. Anhand der uns vorliegenden Pläne müssen wir allerdings von einer Beeinträchtigung ausgehen und erheben daher folgende Einwände: Die statisch nicht bemessene Geländeveränderung und –abstützung an der Grundgrenze gefährdet die Standsicherheit unseres Geländes sowie der auf unserem Baugrundstück geplanten und eingereichten Bauwerke, insb. der Stützmauer an der betroffenen Grundgrenze Wir ersuchen daher die Gemeinde um Vorschreibung einer Einreichstatik im Rahmen eines Verbesserungsauftrages. Die statische Bemessung der Stützmauer sollte sich an den aufzunehmenden Bodenlasten

unserer Einreichstatik orientieren (s. Abbildung 1). …“ Die Baubehörde beraumte hierauf eine Bauverhandlung für den 20.11.2013 an, zu der die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Ladung vom 05.11.2013 geladen wurden. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer A als Nachbar teil. Die Beschwerdeführerin B nahm daran nicht teil. Weitere Einwendungen wurden in der Verhandlung laut der Verhandlungsschrift vom 20.11.2013 nicht erhoben. Mit Schreiben vom 20.12.2013 an die Baubehörde brachte der Beschwerdeführer A vor, dass eine Prüfung der vom Bauwerber vorgelegten „Statischen Berechnung Nr. *** (Stützmauer)“ ergeben habe, dass die Berechnung die sicherzustellende Belastbarkeit des Geländes an der Grundgrenze nicht berücksichtige und sich die Berechnung auf angenommenen Bodenkennwerten gründe. Die Einwände vom 02.10.2013 seien nicht ausgeräumt. Die Gemeinde werde um Vorschreibung eines Baugrundgutachtens zur Ermittlung der tatsächlichen Bodenkennwerte ersucht. Außerdem solle ein Verbesserungsauftrag für die Einreichstatik ergehen. Hierauf erging von der Baubehörde an den Bauwerber der Verbesserungsauftrag vom 13.01.2014 zur Erbringung eines Nachweises über die Einhaltung der U-Werte für alle relevanten Bauteile unter Berücksichtigung der OIB-Richtlinie Nr. 6 zur Vorlage eines Gutachtens mit tatsächlichen Bodenkennwerten als Ergänzung für die bereits eingebrachte Einreichstatik. Vom Planverfasser wurde der Baubehörde eine Änderungsbeschreibung vom 15.01.2014 vorgelegt. Mit Bescheid vom 18.07.2014, GZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz

§ 23Abs. 1 und 2 NÖ Bau

O 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. .***, EZ ***, KG ***. Mit Bescheid vom 18.07.2014, GZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz

Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. .***, EZ ***, KG ***. Auf Grund einer Berufung des Bauwerbers, in der vorgebracht wurde, die am 20.01.2014 vorgelegte Änderungsbeschreibung sei vom Bauwerber nicht unterfertigt worden, das bewilligte Bauvorhaben entspreche nicht dem Willen des Bauwerbers und die letztgültigen Einreichpläne seien jene vom 26.08.2013, wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.11.2014, GZ. ***, ersatzlos behoben. Mit Schreiben der Baubehörde vom 01.07.2015 wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass durch die Behebung des Baubewilligungsbescheides vom 18.07.2014 das Bauverfahren auf Grund des Bauansuchens vom 26.08.2013 fortzuführen sei, und unter anderem der Auftrag erteilt, die Antragsbeilagen (Baubeschreibungen und –Pläne, Nachweis des Grundeigentums) wegen der mittlerweile durchgeführten rechtskräftigen Grundteilung des Baugrundstückes angepasst vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.08.2015 legte der Bauwerber die angepasste Baubeschreibung vom 20.08.2015, den angepassten Einreichplan vom Juli 2015, Plannummer ***, sowie einen Grundbuchsauszug vor. Im Einreichplan vom Juli 2015, Plannummer ***, sowie in der Baubeschreibung vom 20.08.2015 wurde die auf Grund der Grundstücksteilung neue Parzellenbezeichnung (Grundstücks Nr. .***) des Baugrundstückes angeführt. Mit Bescheid vom 13.01.2016, GZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz auf Grund des Ansuchens vom 26.08.2013, des Ergebnisses der Bauverhandlung vom 20.11.2013 und der zum Verbesserungsauftrag vom 01.07.2015 am 26.08.2015 eingebrachten (hinsichtlich der neuen Parzellenbezeichnung des Baugrundstückes auf Grundstücks Nr. .***) korrigierten Unterlagen

§ 23Abs. 1 und 2 NÖ Bau

O 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus an das bestehende Wohnhaus auf der Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. .***, EZ ***, KG ***, unter Auflagen und der Bedingung, dass vor Baubeginn ein positives Gutachten über die tatsächlichen Bodenkennwerte für das gegenständliche Bauvorhaben von einer befugten Fachperson erstellt und der Baubehörde zur Prüfung vorgelegt wird – andernfalls dürfe mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden. Mit Bescheid vom 13.01.2016, GZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz auf Grund des Ansuchens vom 26.08.2013, des Ergebnisses der Bauverhandlung vom 20.11.2013 und der zum Verbesserungsauftrag vom 01.07.2015 am 26.08.2015 eingebrachten (hinsichtlich der neuen Parzellenbezeichnung des Baugrundstückes auf Grundstücks Nr. .***) korrigierten Unterlagen

Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus an das bestehende Wohnhaus auf der Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. .***, EZ ***, KG ***, unter Auflagen und der Bedingung, dass vor Baubeginn ein positives Gutachten über die tatsächlichen Bodenkennwerte für das gegenständliche Bauvorhaben von einer befugten Fachperson erstellt und der Baubehörde zur Prüfung vorgelegt wird – andernfalls dürfe mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Bauwerber als auch die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung. In der vom Bauwerber erhobenen Berufung vom 29.03.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass neuerlich nicht das vom Bauwerber vorgelegte Projekt vom 26.08.2013 bewilligt worden sei. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.06.2016, GZ. ***, wurde die Berufung des Bauwerbers mit der Begründung, dass das beantragte Projekt bewilligt worden sei und keine Beschwer des Berufungswerbers vorliege, abgewiesen. Eine Beschwerde seitens des Bauwerbers wurde dagegen nicht erhoben. In der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bauwerber am 08.08.2015 neue verbesserte Einreichpläne vorgelegt habe, was nach § 21 NÖ BauO 1996 zu einer neuerlichen Verhandlung oder nach § 22 leg. cit. zu einer Verständigung der Parteien zur Einsichtnahme in den Antrag und die Beilagen führen hätte müssen. Der mit der Berufung bekämpfte Bescheid beziehe sich auf eine andere Grundstücksparzelle als der ursprüngliche Antrag, was eine wesentliche Änderung des Projekts darstelle. Ein Bauvorhaben das den Berufungswerbern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, könne nicht akzeptiert werden.In der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bauwerber am 08.08.2015 neue verbesserte Einreichpläne vorgelegt habe, was nach Paragraph 21, NÖ BauO 1996 zu einer neuerlichen Verhandlung oder nach Paragraph 22, leg. cit. zu einer Verständigung der Parteien zur Einsichtnahme in den Antrag und die Beilagen führen hätte müssen. Der mit der Berufung bekämpfte Bescheid beziehe sich auf eine andere Grundstücksparzelle als der ursprüngliche Antrag, was eine wesentliche Änderung des Projekts darstelle. Ein Bauvorhaben das den Berufungswerbern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, könne nicht akzeptiert werden. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.06.2016, GZ. ***, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt: „Aus den Aktenunterlagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 26.08.2013 hat Herr C um baubehördliche Bewilligung für einen Zubau eines Studios im Erdgeschoss auf der Liegenschaft ***, damals Parzelle ***, EZ ***, KG *** angesucht. Mit Schreiben vom 10.09.2013 wurde das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung zur Einsichtnahme binnen 14 Tagen aufgelegt. Mit Schreiben vom 02.10.2013, eingetangt am 04.10.2013 Iangten seitens der Nachbarn Herr A und Frau B Einwendungen gegen das Bauvorhaben ein. Grundsätzlich würden Sie dem Bauvorhaben positiv gegenüber stehen, sofern die Standsicherheit des Geländes und die Bebaubarkeit des eigenen Grundstücks

dem im Mai 2013 eingereichten Projekts nicht beeinträchtigt werde. Anhand der vorliegenden Pläne müsse allerdings von einer Beeinträchtigung ausgegangen werden und werden daher folgende Einwände erhoben: Die statisch nicht bemessene Geländeveränderung und -abstützung an der Grundgrenze würde die Standsicherheit des Geländes der Einwendungswerber gefährden sowie der auf dem Baugrundstück der Berufungswerber geplanten und eingereichten Bauwerke, insbesondere der Stützmauer an der betroffenen Grundgrenze. Es werde daher ersucht, eine Einreichstatik im Rahmen eines Verbesserungsauftrages vorzuschreiben. Die statische Bemessung der Stützmauer solle sich an den aufzunehmen Bodenlasten

der Einreichstatik der Einwendungswerber orientieren. Am 15.10.2013 wurde seitens des Bauwerbers eine statische Berechnung hinsichtlich der Stützmauer vorgelegt. Am 20.11.2013 fand eine Verhandlung an Ort und Stelle statt, bei welcher Herr A ebenfalls anwesend war. Festgehalten wurde in der Niederschrift, dass es aus bautechnischer Sicht noch der Angaben über die Einhaltung der U-Werte für alle relevanten Bauteile bedürfe. Herrn A wurde hinsichtlich der statischen Berechnung für die Stützmauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Frist für eine Rückmeldung bis 10.01.2014 eingeräumt. Die Stellungnahme von Herrn A langte mit Schreiben vom 20.12.2013 hieramts am 30.12.2013 ein. Ausgeführt wurde darin, dass die statische Berechnung in keinster Weise die sicherzustellende Belastbarkeit des Geländes an der Grundgrenze berücksichtige und die Berechnung sich augenscheinlich auf angenommene Bodenkennwerte gründe. Es werde daher um Vorschreibung eines Baugutachtens zur Ermittlung der tatsächlichen Bodenkennwerte ersucht. Sollte ein solches bereits vorliegen, werde um Übermittlung desselben zum Abgleich der Bodenkennwerte mit der Einreichstatik ersucht. Weiters werde die Gemeinde ersucht, einen Verbesserungsauftrag für die Einreichstatik zu erteilen. Die statische Bemessung der Stützmauer solle sich an den aufzunehmenden Bodenlasten

der Einreichstatik vom 18.05.2013 der Bauwerber A sowie an den tatsächlichen Bodenkennwerten orientieren. Mit Verbesserungsauftrag vom 13.01.2014 wurde ein Nachweis über die Einhaltung der U-Werte mittels Verbesserungsauftrages vorgeschrieben, weiters die Vorlage eines Gutachtens mit Beinhaltung der tatsächlichen Bodenkennwerte als Ergänzung für die bereits eingebrachte Einreichstatik. Mit Schreiben vom 28.08.2015 hat der Bauwerber dem Verbesserungsauftrag entsprochen und eine angepasste Baubeschreibung inklusive der U-Werte, sowie einen angepassten Einreichplan samt Grundbuchsauszug, vorgelegt. Die Einreichung unterscheidet sich von der Einreichung vom 26.08.2013 lediglich durch die Hinzufügung der U-Werte und durch die Änderung der Grundstücksnummern. Es handelt sich nunmehr um das Grundstück .***, EZ ***, das aufgrund einer Abänderung von Grundstücksgrenzen entstanden ist. An der Lage des bewilligungspflichtigen Zubaues hat sich jedoch nichts geändert. Mit Bescheid vorn 13.01.2016, GZ. *** wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Zubaus an das bestehende Wohnhaus auf der *** unter der Bedingung, dass vor Baubeginn ein positives Gutachten über die tatsächlichen Bodenkennwerte für das gegenständliche Bauvorhaben von einer befugten Fachperson erstellt und der Baubehörde zur Prüfung vorgelegt wird – andernfalls darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden – erteilt. Dieser Bescheid wurde den Berufungswerbern am 27.01.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 05.02.2016, eingelangt am 05.02.2016, Iangte eine Berufung gegen den Baubescheid ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem Bescheid ergebe, dass der ursprüngliche Bescheid vom 18.07.2014 ersatzlos behoben und das Bauverfahren aufgrund des Bauansuchens vom 26.08.2013 fortgeführt worden sei. Der Bauwerber habe demnach am 28.08.2015 neue, verbesserte Einreichunterlagen vorgelegt, welche offenbar aus Sicht der Gemeinde der NÖ Bauordnung 2014 entsprachen. Der weitere in der NÖ Bauordnung festgeschriebene Verfahrensverlauf sehe in diesem Fall entweder die Durchführung einer Bauverhandlung oder die Verständigung der Parteien zur Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen vor. Es sei aber weder eine Bauverhandlung durchgeführt, noch sei dem Berufungswerber Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen gegeben worden. Dadurch war es den Berufungswerbern nicht möglich, eine potentielle Beeinträchtigung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte zu beurteilen. Darüber hinaus beziehe sich der angefochtene Bescheid auf eine andere Grundstücksparzelle als der ursprüngliche Antrag. Es handle sich also um ein neues Projekt auf einer neugeschaffenen Parzelle, welches neu einzureichen gewesen wäre. Denn die Erteilung einer Baubewilligung hänge in höchstem Maße von der bebauten Parzelle ab. Ein bewilligungsfähiges Bauwerk auf Parzelle A könne durchaus auf Parzelle B oder auch auf einer Subparzelle von A nicht bewilligungsfähig sein. Dies allein zeige, dass eine Veränderung von Grundstücksgrenzen eine wesentliche Änderung eines Projektes darstelle. Pauschalaussagen, dass das bestehende Gelände im Zuge der damaligen Errichtung des Wohnhauses nicht verändert wurde, seien unmaßgeblich und inhaltlich inkorrekt. Abschließend werde festgehalten, dass die Berufungswerber dem ursprünglichen, dem Bescheid vorn 18.07.2014 zu Grunde liegenden Projekt, positiv gegenüberstehen – jedenfalls solange die Bauführung ihres davor eingereichten Projektes GZ*** dadurch nicht beeinträchtigt werde. Einen Baubescheid hinsichtlich eines Bauvorhabens, dessen Pläne den Berufungswerber nicht vorgelegt worden seien, können diese jedoch nicht akzeptieren. Aufgrund der Berufung hat der Gemeindevorstanden erhoben wie folgt:

§ 66Abs.

4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauungen an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit Baubewilligungsbescheid vom 18.07.2014 wurde ein Bauansuchen beurteilt, weiches nicht dem Bauwerber zuzurechnen war. Es handelte sich dabei um eine Änderung des Bauansuchens vom 26.08.2013. Nach ersatzloser Behebung des Baubewilligungsbescheides vom 18.07.2014 wurde das Bauverfahren, welchem die Einreichung vom 26.08.2013 zu Grunde liegt, fortgeführt. Dieses Bauverfahren vom 26.8.2013 wurde den Berufungswerbern zur Kenntnis gebracht und haben sie dagegen auch Einwendungen erhoben, ebenfalls waren sie an der durchgeführten Verhandlung anwesend. Die mit 28.08.2015 eingebrachten Unterlagen enthielten im Gegensatz zur ursprünglichen Einreichung lediglich die U-Werte. Darüber hinaus wurden die Grundstücksnummern berichtigt, da es in der Zwischenzeit eine Änderung der Grundstücksgrenzen gegeben hatte. Es handelt sich jedoch noch immer um das gleiche Projekt. Sollte ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen sein, so erscheint dieser jedenfalls im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert. Den Einwendungen hinsichtlich der Bodenkennwerte wurden durch die Bedingung des Baubewilligungsbescheides entsprochen.

Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Absatz 2, erwähnten Fall immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauungen an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit Baubewilligungsbescheid vom 18.07.2014 wurde ein Bauansuchen beurteilt, weiches nicht dem Bauwerber zuzurechnen war. Es handelte sich dabei um eine Änderung des Bauansuchens vom 26.08.

  1. Nach ersatzloser Behebung des Baubewilligungsbescheides vom 18.07.2014 wurde das Bauverfahren, welchem die Einreichung vom 26.08.2013 zu Grunde liegt, fortgeführt. Dieses Bauverfahren vom 26.8.2013 wurde den Berufungswerbern zur Kenntnis gebracht und haben sie dagegen auch Einwendungen erhoben, ebenfalls waren sie an der durchgeführten Verhandlung anwesend. Die mit 28.08.2015 eingebrachten Unterlagen enthielten im Gegensatz zur ursprünglichen Einreichung lediglich die U-Werte. Darüber hinaus wurden die Grundstücksnummern berichtigt, da es in der Zwischenzeit eine Änderung der Grundstücksgrenzen gegeben hatte. Es handelt sich jedoch noch immer um das gleiche Projekt. Sollte ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen sein, so erscheint dieser jedenfalls im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert. Den Einwendungen hinsichtlich der Bodenkennwerte wurden durch die Bedingung des Baubewilligungsbescheides entsprochen. Die Berufung war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern die Beschwerde vom 13.07.2016 erhoben.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer bringen vor, durch die geplante Abgrabung des Geländes an der Grundgrenze in einer Höhe von bis zu 2,15m sei die Standsicherheit ihrer Bauwerke sowie ihres Geländes gefährdet. Sie seien dadurch in subjektiv öffentlichen Rechten

§ 6der NÖ Bauordnung verletzt.

Dies sei bereits in der ersten Bauverhandlung eingewendet worden, und die Baubehörde erster Instanz habe – das subjektiv öffentliche Recht anerkennend – dem Bauwerber im Verbesserungsauftrag vom 13.01.2016 die Einbringung eines entsprechenden Gutachtens aufgetragen. Dieses Gutachten liege bis dato nicht vor, weshalb der Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Weder die Berufungsbehörde noch die Baubehörde erster Instanz hätten eigenständige Ermittlungen hinsichtlich der Standsicherheit der Bauwerke und des Geländes der Beschwerdeführer durchgeführt. Die Beschwerdeführer bringen vor, durch die geplante Abgrabung des Geländes an der Grundgrenze in einer Höhe von bis zu 2,15m sei die Standsicherheit ihrer Bauwerke sowie ihres Geländes gefährdet. Sie seien dadurch in subjektiv öffentlichen Rechten

Paragraph 6, der NÖ Bauordnung verletzt. Dies sei bereits in der ersten Bauverhandlung eingewendet worden, und die Baubehörde erster Instanz habe – das subjektiv öffentliche Recht anerkennend – dem Bauwerber im Verbesserungsauftrag vom 13.01.2016 die Einbringung eines entsprechenden Gutachtens aufgetragen. Dieses Gutachten liege bis dato nicht vor, weshalb der Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Weder die Berufungsbehörde noch die Baubehörde erster Instanz hätten eigenständige Ermittlungen hinsichtlich der Standsicherheit der Bauwerke und des Geländes der Beschwerdeführer durchgeführt. Der Baubescheid vom 13.01.2016 beziehe sich auf die am 28.08.2015 vorgelegten Einreichunterlagen. Diese seien weder zur Einsichtnahme aufgelegt noch bauverhandelt worden. Das Ausmaß der Anpassungen sei den Beschwerdeführern dadurch nicht bekannt. Eine Geltendmachung von Einwendungen im Hinblick auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte sei daher nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführer erachteten sich jedenfalls in ihrem Recht auf Trockenheit ihrer Bauwerke, auf Einhaltung des Bauwichs sowie des Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe in Kombination mit der Beeinträchtigung der Belichtung ihrer Hauptfenster verletzt. Eine potenzielle Verletzung anderer subjektiv öffentlicher Rechte könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die bereits in der Berufung vorgebrachten Einwendungen seien von der belangten Behörde nicht überprüft worden. Insbesondere sei keine Ermittlung der Gebäudehöhe der den Beschwerdeführern zugewandten, ca. 24 m langen Gebäudefront durchgeführt worden, welche aufgrund der Höhendifferenz des bestehenden Geländes in Frontabschnitte zu unterteilen wäre. Die Rolle der unzulässigen Geländeveränderung im Rahmen dieser Höhenbemessung sei nicht geklärt. Die Höhendifferenz des bestehenden Geländes betrage jedenfalls mehr als 3 m, sodass § 53 Abs. 4 NÖ BauO anzuwenden sei.3 m, sodass Paragraph 53, Absatz 4, NÖ BauO anzuwenden sei. Auch die Einhaltung des zulässigen Bauwichs sowie die Beeinträchtigung der Trockenheit der Bauwerke durch Anstau von Wasser an der Stützmauer sei nicht überprüft worden, zumal keine gutachterlichen Aussagen zu den beanstandeten Verletzungen der subjektiv öffentlichen Rechte vorlägen. Laut dem im Bescheid vom 13.01.2016 dargestellten Ablauf sei der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18.07.2014 ersatzlos behoben und das Bauverfahren aufgrund des Bauansuchens vom 26.08.2013 fortgeführt worden. Da dies in einem Verbesserungsauftrag vom 01.07.2015

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O gemündet habe, müsse es zu einer Vorprüfung

§ 20NÖ Bau

O gekommen sein. Der Bauwerber habe am 28.08.2015 neue, verbesserte Einreichunterlagen vorgelegt, welche offenbar aus Sicht der Baubehörde erster Instanz der NÖ BauO entsprochen hätten.Laut dem im Bescheid vom 13.01.2016 dargestellten Ablauf sei der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18.07.2014 ersatzlos behoben und das Bauverfahren aufgrund des Bauansuchens vom 26.08.2013 fortgeführt worden. Da dies in einem Verbesserungsauftrag vom 01.07.2015

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO gemündet habe, müsse es zu einer Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BauO gekommen sein. Der Bauwerber habe am 28.08.2015 neue, verbesserte Einreichunterlagen vorgelegt, welche offenbar aus Sicht der Baubehörde erster Instanz der NÖ BauO entsprochen hätten. Weder die nach der NÖ BauO vorgesehene Bauverhandlung nach § 21 Abs. 1 NÖ BauO noch die Verständigung der Parteien zur Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen

§ 22NÖ Bau

O habe stattgefunden. Dadurch sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, eine potenzielle Beeinträchtigung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte zu beurteilen. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, dass sich der Einreichplan vom 28.08.2015 nur unwesentlich vom Einreichplan vom 26.08.2013 unterscheide. Die Anzahl und Größe der Plandifferenzen zwischen dem ursprünglichen und

§ 20Abs. 3 NÖ Bau

O verbesserten Plan sei jedoch unmaßgeblich für den in den §§ 21 und 22 NÖ BauO festgeschriebenen Verfahrensablauf. In der Berufung aufgeführte Plandifferenzen seien dem Baubewilligungsbescheid vom 13.01.2016 nicht zu entnehmen, sodass nach Erhalt des Bescheides der Baubehörde erster Instanz völlige Unklarheit hinsichtlich des genehmigten Bauwerks bestanden habe. Es sei auch fraglich, ob die Berufungsbehörde im Zuge der Prüfung festgestellt hätte, ob sich die Einreichstatik auf fiktive oder tatsächliche Bodenkennwerte gründete, was aber für die Standfestigkeit der Bauwerke und des Geländes der Beschwerdeführer von maßgeblicher Bedeutung sei.Weder die nach der NÖ BauO vorgesehene Bauverhandlung nach Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BauO noch die Verständigung der Parteien zur Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen

Paragraph 22, NÖ BauO habe stattgefunden. Dadurch sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, eine potenzielle Beeinträchtigung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte zu beurteilen. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, dass sich der Einreichplan vom 28.08.2015 nur unwesentlich vom Einreichplan vom 26.08.2013 unterscheide. Die Anzahl und Größe der Plandifferenzen zwischen dem ursprünglichen und

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO verbesserten Plan sei jedoch unmaßgeblich für den in den Paragraphen 21 und 22 NÖ BauO festgeschriebenen Verfahrensablauf. In der Berufung aufgeführte Plandifferenzen seien dem Baubewilligungsbescheid vom 13.01.2016 nicht zu entnehmen, sodass nach Erhalt des Bescheides der Baubehörde erster Instanz völlige Unklarheit hinsichtlich des genehmigten Bauwerks bestanden habe. Es sei auch fraglich, ob die Berufungsbehörde im Zuge der Prüfung festgestellt hätte, ob sich die Einreichstatik auf fiktive oder tatsächliche Bodenkennwerte gründete, was aber für die Standfestigkeit der Bauwerke und des Geländes der Beschwerdeführer von maßgeblicher Bedeutung sei. Die Baubehörde erster lnstanz habe den Baubescheid vom 13.01.2016 entgegen ihrem eigenen Verbesserungsauftrag erlassen, welcher die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Gefährdung der Standfestigkeit der Bauwerke und des Geländes der Beschwerdeführer vorgesehen habe. Der angefochtene Bescheid beziehe sich auf eine andere Grundstücksparzelle als der ursprüngliche Antrag auf Baubewilligung. Die Veränderung der Grundstücksgrenzen sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass die Einhaltung des Mindestabstands des geplanten Gebäudes, die Zulässigkeit der Bebauungsweise und die Einhaltung der Bebauungsdichte von ihnen nicht überprüft werden hätte können. Die Einhaltung des Bauwichs sei ein subjektiv öffentliches Recht des Nachbarn, welches der Nachbar jedoch nur unter Kenntnis der geplanten Bauwerke und der Grundstücksgrenzen beurteilen könne. Somit sei eine Veränderung von Grundstücksgrenzen eine wesentliche Änderung eines Projekts. Der letztgültige Einreichplan, der auch dem Baubescheid vom 18.07.2014 zugrunde gelegen sei, sei der Plan vom 15.01.

  1. Von diesem Plan hätte die Baubehörde erster Instanz im weiteren Verfahren ausgehen müssen, und Änderungen dieses Plans hätten einer Bauverhandlung bedurft. Stattdessen sei die Baubehörde erster Instanz vom Planstand vom 26.08.2013 ausgegangen und habe daraus einen Verbesserungsauftrag abgeleitet. Durch die mangelnde Möglichkeit zur Einsichtnahme in die dem Bescheid zugrundeliegenden neuen Einreichunterlagen hätten die Verfahrensrechte nicht wahrgenommen werden können.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 09.08.2016 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Der Bauwerber nahm unaufgefordert gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 08.11.2016 zum Beschwerdevorbringen Stellung. In dieser wird auf die im Bewilligungsbescheid enthaltene Bedingung der Vorlage der tatsächlichen Bodenkennwerte hingewiesen, ohne deren Erfüllung mit dem Bau nicht begonnen werden dürfe, womit das subjektiv öffentliche Recht auf Standfestigkeit der Bauwerke und des Geländes am Nachbargrundstück der Familie A und B sichergestellt sei. Der angepasste Einreichplan sei ident mit dem ursprünglich eingereichten Plan. Die einzige Abweichung sei die Eintragung der während der langen Verfahrensdauer erfolgten Grundstücksteilung seines Grundstückes im Lageplan. Den Beschwerdeführern seien alle das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen bekannt, da sich am Projekt seit der Ersteinreichung nichts geändert habe. Das bestehende Haus auf dem Baugrundstück sei nicht Gegenstand der Einreichung weshalb dieses nicht, wie die Beschwerdeführer gefordert hätten, in die Gebäudehöhenberechnung einzubeziehen sei. Das erkennende Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt sowie in das offene Grundbuch.
  3. Erwägungen

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Der Antrag des Bauwerbers auf die angestrebte baubehördliche Bewilligung wurde vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 eingebracht. Mit dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 13.01.2016 wurde jenes Bauvorhaben bewilligt, welches der Bauwerber mit Antrag vom 26.08.2013 eingereicht hat. Bis zur Bewilligung erfolgte lediglich eine Teilung des Baugrundstückes und Änderung der Bezeichnung der Grundstücksnummer. Ein aliud liegt fallbezogen dadurch nicht vor. Dies ergibt sich aus der Einschau in das Grundbuch und aus einem Vergleich der ursprünglich mit dem Antrag vom 26.08.2013 vorgelegten Einreichunterlagen mit den mit Schreiben vom 28.08.2015 vorgelegten und hinsichtlich der mittlerweile geänderten Bezeichnung der Grundstücks Nr. *** des Baugrundstückes angepassten Unterlagen (Baubeschreibung vom 20.08.2015 und Einreichplan vom Juli 2015). Auf Grund der Einreichung dieses Bauprojektes vor dem 01.02.2015 ist daher die NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) in der Fassung LGBl. 8200-23 weiterhin anzuwenden.Auf Grund der Einreichung dieses Bauprojektes vor dem 01.02.2015 ist daher die NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 weiterhin anzuwenden. § 6 NÖ BauO 1996 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 6, NÖ BauO 1996 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestim- mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)[…]“ § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 lautet wie folgt:Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 lautet wie folgt: „§ 22 Entfall der Bauverhandlung
(1)[….]
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3)[…]“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich die Stellung als Nachbar, wobei die Beschwerdeführer unstrittig als Eigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, Nachbarn im Sinne der Z. 3 leg. cit. sind. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarn wurden sie zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich die Stellung als Nachbar, wobei die Beschwerdeführer unstrittig als Eigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, Nachbarn im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. sind. Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarn wurden sie zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb der 14-tägigen Frist ab Zustellung der Verständigung Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143) auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden. Darunter sind vor allem solche zu verstehen, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb der 14-tägigen Frist ab Zustellung der Verständigung Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143) auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden. Darunter sind vor allem solche zu verstehen, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Die Beschwerdeführer wurden von der Baubehörde dem Baubewilligungsverfahren mit Schreiben vom 10.09.2013 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen als Partei beigezogen. Sie wurden somit unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O 1996 ordnungsgemäß verständigt (vgl. VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Somit wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Die Beschwerdeführer wurden von der Baubehörde dem Baubewilligungsverfahren mit Schreiben vom 10.09.2013 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen als Partei beigezogen. Sie wurden somit unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ordnungsgemäß verständigt vergleiche VwGH vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Somit wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Eine Einwendung im Rechtssinne

§ 42Abs.

1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. VwGH 14.10.2005, 2004/05/0259). Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 16.05.2006, 2005/05/0345 und 31.03.2008, 2007/05/0021). Eine Einwendung im Rechtssinne

Paragraph 42, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 14.10.2005, 2004/05/0259). Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 16.05.2006, 2005/05/0345 und 31.03.2008, 2007/05/0021). Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 NÖ BauO 1996 reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor Immissionen – ausgenommen jener, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben – behauptet wird. Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird. Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, NÖ BauO 1996 reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor Immissionen – ausgenommen jener, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben – behauptet wird. Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 02.10.2013 die Verletzung eines ihnen nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht haben. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 02.10.2013 die Verletzung eines ihnen nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht haben. Eine Einwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 (bzw. des § 42 Abs. 1 AVG) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). (VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, unter Hinweis auf VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/05/0035) Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 (bzw. des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). (VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, unter Hinweis auf VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/05/0035) Im Schreiben vom 02.10.2013 werden folgende Einwände erhoben: „Die statisch nicht bemessene Geländeveränderung und -abstützung an der Grundgrenze gefährdet die Standsicherheit unseres Geländes sowie der auf unserem Baugrundstück geplanten und eingereichten Bauwerke, insb. der Stützmauer an der betroffenen Grundgrenze“. Diese Formulierung stellt keine taugliche Einwendung dar. Dem Nachbarn kommt aufgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand der Trockenheit. (VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0179, unter Hinweis auf VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0308)Dem Nachbarn kommt aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand der Trockenheit. (VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0179, unter Hinweis auf VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0308) Die Beschwerdeführer erheben ausdrücklich Einwendungen lediglich im Hinblick auf die Standfestigkeit des Geländes sowie der auf ihrem Baugrundstück zukünftig zu errichtenden („geplanten und eingereichten“) Bauwerke. Dass für diese Bauwerke eine baurechtliche Bewilligung oder ein sonstiger Konsens bestehe und diese bereits errichtet seien, behaupten die Beschwerdeführer auch nicht.

§ 6Abs. 2. Z. 1 NÖ Bau

O 1996 sind jedoch nur bestehende Bauwerke der Nachbarn geschützt.

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 sind jedoch nur bestehende Bauwerke der Nachbarn geschützt. Nachdem die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO erhoben haben, haben sie im Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren. Sie hätten daher der Bauverhandlung gar nicht mehr beigezogen werden dürfen.Nachdem die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erhoben haben, haben sie im Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren. Sie hätten daher der Bauverhandlung gar nicht mehr beigezogen werden dürfen. Selbst wenn die Beschwerdeführer erst in der Bauverhandlung vom 20.11.2013 zulässige Einwendungen erhoben hätten, wären diese verspätet. Werden von einem Nachbarn innerhalb der

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O 1996 gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Der Umstand, dass die Baubehörde – etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund – nach Ablauf dieser Frist dennoch

§ 21NÖ Bau

O 1996 eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt. (vgl. VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/05/0035).Werden von einem Nachbarn innerhalb der

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Der Umstand, dass die Baubehörde – etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund – nach Ablauf dieser Frist dennoch

Paragraph 21, NÖ BauO 1996 eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt. vergleiche VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/05/0035). Die Beschwerdeführer waren daher mangels Parteistellung nicht berechtigt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.01.2016 Berufung zu erheben. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer A schon deshalb seine Parteistellung verloren, weil ihm die Verständigung vom Bauvorhaben

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O am Dienstag 17.09.2013 durch Hinterlegung zugestellt wurde und er die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen nicht innerhalb der 14-tägigen Frist ergriffen hat. Die Einwendungen vom 02.10.2013 wurden erst am 02.10.2013 zur Post gegeben. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete für ihn am Dienstag 01.10.2013 und sind seine Einwendungen somit verspätet erfolgt. Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO am Dienstag 17.09.2013 durch Hinterlegung zugestellt wurde und er die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen nicht innerhalb der 14-tägigen Frist ergriffen hat. Die Einwendungen vom 02.10.2013 wurden erst am 02.10.2013 zur Post gegeben. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete für ihn am Dienstag 01.10.2013 und sind seine Einwendungen somit verspätet erfolgt. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). Die Beschwerdeführer haben ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Verständigung vom 10.09.2013 enthaltenen Frist mangels Erhebung einer tauglichen Einwendung verloren, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besaßen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde die Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid an sie zugestellt hat, zumal sich ihre Parteistellung lediglich aus den erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann (vgl. u.a. VwGH 21.12.93, Zl. 91/04/0200, und 06.05.1996, Zl. 95/10/0032).Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde die Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid an sie zugestellt hat, zumal sich ihre Parteistellung lediglich aus den erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann vergleiche u.a. VwGH 21.12.93, Zl. 91/04/0200, und 06.05.1996, Zl. 95/10/0032). Dieser Verlust der Parteistellung ist von den Baubehörden und auch vom erkennenden Gericht zu beachten (vgl. VwGH 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241).Dieser Verlust der Parteistellung ist von den Baubehörden und auch vom erkennenden Gericht zu beachten vergleiche VwGH 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241). Nachdem den Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zukam, konnten sie schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr erheben. Die Berufung hätte daher von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Es war daher der Beschwerde inhaltlich keine Folge zu geben, jedoch der Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend richtigzustellen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.855.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.