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{'item': 'LVwG-AV-1055/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1055/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 09.08.2017, Zl. ***, betreffend Erklärung zum Naturdenkmal nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: die belangte Behörde) vom 09.08.2017, Zl. ***, wurden eine Sommer- und eine Winterlinde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Naturdenkmal erklärt. Die belangte Behörde holte dazu von einer Amtssachverständigen für Naturschutz unter anderem folgendes Gutachten ein welches sie der Entscheidung zugrunde legte: „Frau A hat mit Schreiben vom 11.5.2016 angeregt, eine Sommer- und eine Winterlinde auf obengenanntem Grundstück als Naturdenkmal anzuerkennen. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya übermittelte das Anschreiben samt einigen beigelegten Unterlagen und ersuchte um fachliche Beurteilung, ob die Bäume solche Eigenschaften aufweisen, die eine Erklärung zum Naturdenkmal im Sinne des § 12 NÖ NSchG 2000 rechtfertigen würden. Laut Darstellung der Anrainerin wurden die beiden Linden einige Jahre nach Aufstellung des Steinkreuzes in ***

(1878)gepflanzt. Die beiden Bäume stehen beidseits des Kreuzes und bilden gemeinsam eine große Krone. Die Anrainerin beobachtete und dokumentierte im Jahr 2003, dass seitens der Straßenmeisterei Schnittmaßnahmen bis in größere Höhe vorgenommen wurden. Die Schnittmaßnahmen wurden teilweise nicht fachgerecht durchgeführt, worauf ein heute noch vorhandener Astanschnitt, der deutliche Morschungszeichen aufweist, hindeutet. Es handelt sich bei den beiden Bäumen die rechts und links des Steinkreuzes gepflanzt wurden um eine Winter- und eine Sommerlinde. Zur Winterlinde wurden genauere Daten vorgelegt („Baum- und Kontrollblatt“ vom 30.5.2016, erstellt vom örtlichen Maschinenring). Laut dieser Darstellung hat sie eine Höhe von rund 23 m, einen Kronendurchmesser von 15 m und einen Stammumfang von 2,70 m. Zur Sommerlinde liegen keine genaueren Daten vor, sie ist jedoch vergleichbar dimensioniert. Seitens der Antragstellerin wurde weiters ein Gutachten zur Verkehrssicherheitsbeurteilung beauftragt (24.5.2016), da der Baum durch ehemals unsachgemäße Schnittmaßnahmen eine Wundstelle aufweist und die Antragstellerin befürchtet, dass der Baum in Zukunft gefällt werden wird. Das Gutachten besagt im Wesentlichen, dass diese Astungswunde besteht, ein Prozess der Holzzersetzung stattfindet, jedoch mit einem Wundverschluss in mehreren Jahren zu rechnen ist. Dabei sollte dann eventuell nochmals eine Untersuchung durchgeführt werden. Bedenken hinsichtlich des Fortbestehens des Baumes gibt es laut diesem Fachgutachten nicht, auch in Hinblick auf die Verkehrssicherheit gibt es derzeit keine Bedenken. Es wird jedoch empfohlen im Bereich der Kronenmitte einzelne Totholzäste zu entfernen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass unsachgemäße Schnitte in Zukunft zu unterlassen sind, um Sicherheit und Gesundheit des Baumes nachhaltig zu bewahren. Die beiden Linden befinden sich im unmittelbaren westlichen Einfahrtsbereich der Ortschaft ***, auf der linken Straßenseite. Es handelt sich um zwei mittlerweile mächtige Bäume die links bzw. rechts eines alten Steinkreuzes mit Steineinfassung angeordnet sind. Laut Aussagen der Antragstellerin wurden Schnittmaßnahmen bis hoch in den Kronenbereich in den vergangen Jahren durchgeführt, die unter anderem das optische Erscheinungsbild für doch einige Jahre beeinträchtigten sowie geeignet waren Schädigungen der beiden Gehölze als Folge nach sich zu ziehen. Die beiden Linden mit dem Steinkreuz im Bereich der Ortseinfahrt sind ein markantes Ensemble. Einzel stehende Linden die ihre Krone mehr oder weniger voll ausbilden können sind in der näheren und weiteren Umgebung nicht häufig. Die gegenständliche Kombination mit dem alten Steinkreuz ist als Besonderheit zu bezeichnen und ist für das Ortsbild eine Einzigartigkeit. Im § 12 Abs. 1 des NÖ NSchG 2000 wird ein Naturdenkmal unter anderem folgender Maßen beschrieben: „Naturgebilde die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden“. Einige dieser Kriterien treffen im gegenständlichen Fall zu, daher wird aus naturschutzfachlicher Sicht empfohlen die beiden Linden zum Naturdenkmal zu erklären. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: die belangte Behörde) vom 09.08.2017, Zl. ***, wurden eine Sommer- und eine Winterlinde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Naturdenkmal erklärt. Die belangte Behörde holte dazu von einer Amtssachverständigen für Naturschutz unter anderem folgendes Gutachten ein welches sie der Entscheidung zugrunde legte: „Frau A hat mit Schreiben vom 11.5.2016 angeregt, eine Sommer- und eine Winterlinde auf obengenanntem Grundstück als Naturdenkmal anzuerkennen. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya übermittelte das Anschreiben samt einigen beigelegten Unterlagen und ersuchte um fachliche Beurteilung, ob die Bäume solche Eigenschaften aufweisen, die eine Erklärung zum Naturdenkmal im Sinne des Paragraph 12, NÖ NSchG 2000 rechtfertigen würden. Laut Darstellung der Anrainerin wurden die beiden Linden einige Jahre nach Aufstellung des Steinkreuzes in ***
(1878)gepflanzt. Die beiden Bäume stehen beidseits des Kreuzes und bilden gemeinsam eine große Krone. Die Anrainerin beobachtete und dokumentierte im Jahr 2003, dass seitens der Straßenmeisterei Schnittmaßnahmen bis in größere Höhe vorgenommen wurden. Die Schnittmaßnahmen wurden teilweise nicht fachgerecht durchgeführt, worauf ein heute noch vorhandener Astanschnitt, der deutliche Morschungszeichen aufweist, hindeutet. Es handelt sich bei den beiden Bäumen die rechts und links des Steinkreuzes gepflanzt wurden um eine Winter- und eine Sommerlinde. Zur Winterlinde wurden genauere Daten vorgelegt („Baum- und Kontrollblatt“ vom 30.5.2016, erstellt vom örtlichen Maschinenring). Laut dieser Darstellung hat sie eine Höhe von rund 23 m, einen Kronendurchmesser von 15 m und einen Stammumfang von 2,70 m. Zur Sommerlinde liegen keine genaueren Daten vor, sie ist jedoch vergleichbar dimensioniert. Seitens der Antragstellerin wurde weiters ein Gutachten zur Verkehrssicherheitsbeurteilung beauftragt (24.5.2016), da der Baum durch ehemals unsachgemäße Schnittmaßnahmen eine Wundstelle aufweist und die Antragstellerin befürchtet, dass der Baum in Zukunft gefällt werden wird. Das Gutachten besagt im Wesentlichen, dass diese Astungswunde besteht, ein Prozess der Holzzersetzung stattfindet, jedoch mit einem Wundverschluss in mehreren Jahren zu rechnen ist. Dabei sollte dann eventuell nochmals eine Untersuchung durchgeführt werden. Bedenken hinsichtlich des Fortbestehens des Baumes gibt es laut diesem Fachgutachten nicht, auch in Hinblick auf die Verkehrssicherheit gibt es derzeit keine Bedenken. Es wird jedoch empfohlen im Bereich der Kronenmitte einzelne Totholzäste zu entfernen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass unsachgemäße Schnitte in Zukunft zu unterlassen sind, um Sicherheit und Gesundheit des Baumes nachhaltig zu bewahren. Die beiden Linden befinden sich im unmittelbaren westlichen Einfahrtsbereich der Ortschaft ***, auf der linken Straßenseite. Es handelt sich um zwei mittlerweile mächtige Bäume die links bzw. rechts eines alten Steinkreuzes mit Steineinfassung angeordnet sind. Laut Aussagen der Antragstellerin wurden Schnittmaßnahmen bis hoch in den Kronenbereich in den vergangen Jahren durchgeführt, die unter anderem das optische Erscheinungsbild für doch einige Jahre beeinträchtigten sowie geeignet waren Schädigungen der beiden Gehölze als Folge nach sich zu ziehen. Die beiden Linden mit dem Steinkreuz im Bereich der Ortseinfahrt sind ein markantes Ensemble. Einzel stehende Linden die ihre Krone mehr oder weniger voll ausbilden können sind in der näheren und weiteren Umgebung nicht häufig. Die gegenständliche Kombination mit dem alten Steinkreuz ist als Besonderheit zu bezeichnen und ist für das Ortsbild eine Einzigartigkeit. Im Paragraph 12, Absatz eins, des NÖ NSchG 2000 wird ein Naturdenkmal unter anderem folgender Maßen beschrieben: „Naturgebilde die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden“. Einige dieser Kriterien treffen im gegenständlichen Fall zu, daher wird aus naturschutzfachlicher Sicht empfohlen die beiden Linden zum Naturdenkmal zu erklären. Auflagen:
  1. Sollen im Bereich der beiden Linden Pflegemaßnahmen notwendig sein, sind diese ausschließlich von einer fachlich befugten Firma durchzuführen, sodass eine Gefährdung der beiden Bäume nicht zu befürchten ist.
  2. Das unmittelbare Umfeld (Traufbereich) der beiden Bäume (mit Ausnahme der asphaltierten) Verkehrsfläche soll in den Naturdenkmalbereich einbezogen werden.“
  3. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Bei Linden sei weder eine Eigenart gegeben noch seien diese eine Seltenheit. Würde man diesen Maßstab verwenden, wäre jede Baumgruppe zum Naturdenkmal zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe kein Interesse, gesunde Bäume zu entfernen, der Bestand sei daher gesichert. Die Pflege der Bäume sei bisher gegeben gewesen und dies sie auch in Zukunft der Fall.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere die mündliche Erläuterung des Gutachtens der Amtssachverständigen für Naturschutz. Die Amtssachverständige für Naturschutz führte in der mündlichen Verhandlung zum Befund und zum Gutachten erläuternd aus: „Zu Befund und Gutachten in LVwG-AV-1055-2017 (Linden) ist festzuhalten, dass es sich bei den zwei Linden um Bäume handelt, die zwar keinen sehr dicken Stamm haben aber um schön entwickelte Bäume handelt. Aufgrund einer Anregung aus der Bevölkerung wurden die Bäume besichtigt und dabei festgestellt, dass die Pflegemaßnahmen nicht sachgerecht durchgeführt wurden. Es wurden nämlich Äste sehr nahe am Stamm geschnitten, sodass die Gefahr bestand, dass die Fäulnis sich bis in den Stamm hineinentwickelt. Es waren die Äste auch sehr weit nach oben hin entfernt. Des Weiteren befindet sich zwischen diesen Linden ein Steinkreuz. Die beiden Bäume stehen beidseits des Kreuzes und bilden gemeinsam eine große Krone. Die Bäume und das Steinkreuz als Gruppe stehen soweit frei, es befinden sich keine anderen Bäume in der unmittelbaren Umgebung. Die verfahrensgegenständlichen Bäume sind an sich in einem guten Zustand, sofern die Pflegemaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die beiden Bäume sind auch keine „uralten Bäume“ sondern haben in den nächsten 50 bis 100 Jahren durchaus Entwicklungspotenzial. Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass in der gegenständlichen Region an sich Nadelhölzer dominieren. Laubbäume haben speziell in dieser Konstellation, nämlich in der Form dass zwei Linden nebeneinanderstehen und in der Mitte ein Steinkreuz sich befindet, eine spezielle Eigenart. Verstärkt wird diese Eigenart dadurch, dass sich diese Konstellation im Ortsgebiet im Bereich der Ortseinfahrt befindet. Grundsätzlich kommen solche Kombinationen aus zwei Bäumen, die sich um ein Kreuz oder ein Marterl befinden in Niederösterreich immer wieder vor. Mittlerweile sind solche Konstellationen aber seltener geworden. Meistens ist es so, dass wenn die Bäume ein gewisses Alter erreicht haben bzw. schadhaft werden, diese dann entfernt werden müssen. Es kommt durchaus vor, dass die entfernten Bäume dann durch junge Bäume ersetzt werden. Das hat zur Folge, dass es viele Jahre dauert bis sich die Gruppierung dann wieder so darstellt wie mit den alten Bäumen. Des Weiteren ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass durch die Lage im Bereich der Ortseinfahrt das Ensemble auch in die Landschaft hinauswirkt. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter führt die Amtssachverständige aus: Linden für sich allein betrachtet sind als Laubholz in der Region nicht so häufig vertreten wie Nadelholz, bilden aber keine spezielle Besonderheit oder Seltenheit. Im gegenständlichen Fall beruht die Besonderheit insbesondere auf der Konstellation, nämlich das Ensemble von zwei Linden mit dem Steinkreuz. Linden können unter guten Verhältnissen mehrere 100 Jahre alt werden. Die gegenständlichen Bäume sind ca. 40 bis 50 Jahre alt.“ Die Amtssachverständige für Naturschutz führte in der mündlichen Verhandlung zum Befund und zum Gutachten erläuternd aus: „Zu Befund und Gutachten in , LVwG-AV-1055-2017 (Linden) ist festzuhalten, dass es sich bei den zwei Linden um Bäume handelt, die zwar keinen sehr dicken Stamm haben aber um schön entwickelte Bäume handelt. Aufgrund einer Anregung aus der Bevölkerung wurden die Bäume besichtigt und dabei festgestellt, dass die Pflegemaßnahmen nicht sachgerecht durchgeführt wurden. Es wurden nämlich Äste sehr nahe am Stamm geschnitten, sodass die Gefahr bestand, dass die Fäulnis sich bis in den Stamm hineinentwickelt. Es waren die Äste auch sehr weit nach oben hin entfernt. Des Weiteren befindet sich zwischen diesen Linden ein Steinkreuz. Die beiden Bäume stehen beidseits des Kreuzes und bilden gemeinsam eine große Krone. Die Bäume und das Steinkreuz als Gruppe stehen soweit frei, es befinden sich keine anderen Bäume in der unmittelbaren Umgebung. Die verfahrensgegenständlichen Bäume sind an sich in einem guten Zustand, sofern die Pflegemaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die beiden Bäume sind auch keine „uralten Bäume“ sondern haben in den nächsten 50 bis 100 Jahren durchaus Entwicklungspotenzial. Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass in der gegenständlichen Region an sich Nadelhölzer dominieren. Laubbäume haben speziell in dieser Konstellation, nämlich in der Form dass zwei Linden nebeneinanderstehen und in der Mitte ein Steinkreuz sich befindet, eine spezielle Eigenart. Verstärkt wird diese Eigenart dadurch, dass sich diese Konstellation im Ortsgebiet im Bereich der Ortseinfahrt befindet. Grundsätzlich kommen solche Kombinationen aus zwei Bäumen, die sich um ein Kreuz oder ein Marterl befinden in Niederösterreich immer wieder vor. Mittlerweile sind solche Konstellationen aber seltener geworden. Meistens ist es so, dass wenn die Bäume ein gewisses Alter erreicht haben bzw. schadhaft werden, diese dann entfernt werden müssen. Es kommt durchaus vor, dass die entfernten Bäume dann durch junge Bäume ersetzt werden. Das hat zur Folge, dass es viele Jahre dauert bis sich die Gruppierung dann wieder so darstellt wie mit den alten Bäumen. Des Weiteren ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass durch die Lage im Bereich der Ortseinfahrt das Ensemble auch in die Landschaft hinauswirkt. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter führt die Amtssachverständige aus: Linden für sich allein betrachtet sind als Laubholz in der Region nicht so häufig vertreten wie Nadelholz, bilden aber keine spezielle Besonderheit oder Seltenheit. Im gegenständlichen Fall beruht die Besonderheit insbesondere auf der Konstellation, nämlich das Ensemble von zwei Linden mit dem Steinkreuz. Linden können unter guten Verhältnissen mehrere 100 Jahre alt werden. Die gegenständlichen Bäume sind ca. 40 bis 50 Jahre alt.“
  5. Feststellungen: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befinden sich eine Sommer- und eine Winterlinde. Die beiden Bäume stehen beidseits des Kreuzes und bilden gemeinsam eine große Krone. Die Winterlinde hat eine Höhe von rund 23 m, einen Kronendurchmesser von 15 m und einen Stammumfang von 2,70 m. Die Sommerlinde ist vergleichbar dimensioniert. Die beiden Linden befinden sich im unmittelbaren westlichen Einfahrtsbereich der Ortschaft ***, auf der linken Straßenseite. Es handelt sich um zwei mittlerweile mächtige Bäume die links bzw. rechts eines alten Steinkreuzes mit Steineinfassung angeordnet sind. Einzelstehende Linden die ihre Krone mehr oder weniger voll ausbilden können sind in der näheren und weiteren Umgebung nicht häufig. Die Besonderheit beruht auf der Konstellation, nämlich das Ensemble von zwei Linden mit dem Steinkreuz. Durch die Lage im Bereich der Ortseinfahrt wirkt das Ensemble auch in die Landschaft hinaus.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde im Zusammenhalt mit dem Gutachten der Amtssachverständigen, welches in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Die Lage und Beschaffenheit der Bäume wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zu den Besonderheiten (Ensemble von zwei Linden mit Steinkreuz, Seltenheit von Linden mit voll ausgebildeter Krone, Hinauswirken in die Landschaft) gründen sich auf die Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz. Diese sind insofern schlüssig und nachvollziehbar, als in sehr differenzierter und konkreter Weise die Besonderheiten des vorliegenden Falls dargestellt und erläutert wurden. So wurde von der Amtssachverständigen dargelegt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht nicht die Bäume an sich das schützenswerte Gut darstellen, sondern die spezielle Konstellation. Damit wurde klargestellt, dass nicht jede Linde oder Gruppe von Linden – wenngleich Laubbäume in der Region laut den Ausführungen der Amtssachverständigen weniger werden – per se aus fachlicher Sicht zu schützen sei.
  7. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ NSchG können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ NSchG können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
  8. Erwägungen: Die verfahrensgegenständlichen Linden stehen beidseits eines Kreuzes und bilden gemeinsam eine große Krone. Die Winterlinde hat eine Höhe von rund 23 m, einen Kronendurchmesser von 15 m und einen Stammumfang von 2,70 m. Die Sommerlinde ist jedoch vergleichbar dimensioniert. Die beiden Linden befinden sich im unmittelbaren westlichen Einfahrtsbereich der Ortschaft ***, auf der linken Straßenseite. Es handelt sich um zwei mittlerweile mächtige Bäume die links bzw. rechts eines alten Steinkreuzes mit Steineinfassung angeordnet sind. Einzel stehende Linden die ihre Krone mehr oder weniger voll ausbilden können sind in der näheren und weiteren Umgebung nicht häufig. Die Besonderheit beruht auf der Konstellation, nämlich das Ensemble von zwei Linden mit dem Steinkreuz. Durch die Lage im Bereich der Ortseinfahrt wirkt das Ensemble auch in die Landschaft hinaus. Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Darunter fallen auch Bäume bzw. Baum- oder Gehölzgruppen (§ 12 Abs. 1 NÖ NSchG). Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Darunter fallen auch Bäume bzw. Baum- oder Gehölzgruppen (Paragraph 12, Absatz eins, NÖ NSchG). Da die gegenständlichen Linden mit voll ausgebildeter Krone eine Seltenheit sind, sie mit dem zwischen ihnen befindlichen Steinkreuz ein besonderes Ensemble bilden und sie in dieser Konstellation in die Landschaft hinauswirken, handelt es sich um eine Besonderheit. Die zwei Linden (in Verbindung mit dem Steinkreuz) sind damit Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart und Seltenheit auszeichnen. Da sie durch ihre Lage an der Ortseinfahrt in die Landschaft hinauswirken, verleihen sie der Landschaft damit auch ein besonderes Gepräge. Die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal liegen sohin vor und war spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1055.001.2017

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