RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1056/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 09.08.2017, Zl. ***, betreffend Erklärung zum Naturdenkmal nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: die belangte Behörde) vom 09.08.2017, Zl. ***, wurden vier Stieleichen (im Norden der Landesstraße zwischen den beiden Ortsteilen der Ortschaft ***) auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, zum Naturdenkmal erklärt. Die belangte Behörde holte dazu von einer Amtssachverständigen für Naturschutz unter anderem folgendes Gutachten ein welches sie der Entscheidung zugrunde legte: „Frau B richtete ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya und ersuchte um Besichtigung sowie Überprüfung, ob nicht eine Gruppe von Eichen in der Ortschaft *** den Kriterien für eine Naturdenkmalerklärung entsprechen. Frau B führt in einem Schreiben aus, dass es sich bei den gegenständlichen Gehölzen um eine Gruppe von Eichen handelt, die sich zwischen den beiden Ortsteilen von ***, auf der sogenannten ***, die Gemeindegrund ist, befinden. Ihrer Einschätzung nach sind die Eichen zwar nicht sehr alt aber schützenswert. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya übermittelte das Anschreiben von Frau B samt Beilagen sowie den Grundbuchauszügen, mit dem Ersuchen um fachliche Beurteilung, ob die gegenständlichen Bäume Eigenschaften aufweisen, die eine Erklärung zum Naturdenkmal im Sinne des § 12 NÖ NSchG 2000, rechtfertigen würden. Die Gehölze befinden sich auf den Parzellen Nr. *** und *** in der KG ***, die beide im Eigentum der Gemeinde stehen. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um 4 Stieleichen die sich im Norden der Landesstraße zwischen den beiden Ortsteilen der Ortschaft *** befinden. Die Gehölze stehen im Bereich einer einige Meter hohen steilen Hangkante, die in grasigen Bewuchs trägt sowie auch Junggehölze (vor allem Eichen und Birke). Auf der Böschung stockt eine Gruppe von vier Eichen sowie zwei Birken. Die Eichen weisen recht urtümlichen Charakter auf, da sie offensichtlich noch nie bzw. kaum beschnitten wurden. In den Kronen befinden sich vereinzelt einige kleinere Totholzäste. Die Kronen sind schön ausgebildet und allem äußeren Anschein nach als gesund zu bezeichnen. Die Eichen stehen nicht unmittelbar am Straßenrand sondern etwas abgerückt und stellen daher auch keine Sichtbehinderung für den Verkehr dar. Die Eichengruppe inklusive der beiden Birken stellen auf Grund ihres relativ ursprünglichen Aussehens in der gegenständlichen Landschaft/Ortsbereich eine Besonderheit dar. Im weiteren Umfeld finden sich häufig großflächige Nadelholzaufforstungen, ältere Laubgehölze sind zwar immer wieder vorhanden, jedoch von flächenmäßig deutlich untergeordneter Bedeutung. Auch die Lage inmitten des Ortsbereiches stellt eine Besonderheit dar. Dies insbesondere, da solche Bäume sehr häufig entweder den oft unsachgemäßen Pflegemaßnahmen (mit Folge einer nachhaltigen Schädigung) zum Opfer fallen bzw. einfach mit unterschiedlichen Begründungen entfernt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: die belangte Behörde) vom 09.08.2017, Zl. ***, wurden vier Stieleichen (im Norden der Landesstraße zwischen den beiden Ortsteilen der Ortschaft ***) auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, zum Naturdenkmal erklärt. Die belangte Behörde holte dazu von einer Amtssachverständigen für Naturschutz unter anderem folgendes Gutachten ein welches sie der Entscheidung zugrunde legte: „Frau B richtete ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya und ersuchte um Besichtigung sowie Überprüfung, ob nicht eine Gruppe von Eichen in der Ortschaft *** den Kriterien für eine Naturdenkmalerklärung entsprechen. Frau B führt in einem Schreiben aus, dass es sich bei den gegenständlichen Gehölzen um eine Gruppe von Eichen handelt, die sich zwischen den beiden Ortsteilen von ***, auf der sogenannten ***, die Gemeindegrund ist, befinden. Ihrer Einschätzung nach sind die Eichen zwar nicht sehr alt aber schützenswert. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya übermittelte das Anschreiben von Frau B samt Beilagen sowie den Grundbuchauszügen, mit dem Ersuchen um fachliche Beurteilung, ob die gegenständlichen Bäume Eigenschaften aufweisen, die eine Erklärung zum Naturdenkmal im Sinne des Paragraph 12, NÖ NSchG 2000, rechtfertigen würden. Die Gehölze befinden sich auf den Parzellen Nr. *** und *** in der KG ***, die beide im Eigentum der Gemeinde stehen. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um 4 Stieleichen die sich im Norden der Landesstraße zwischen den beiden Ortsteilen der Ortschaft *** befinden. Die Gehölze stehen im Bereich einer einige Meter hohen steilen Hangkante, die in grasigen Bewuchs trägt sowie auch Junggehölze (vor allem Eichen und Birke). Auf der Böschung stockt eine Gruppe von vier Eichen sowie zwei Birken. Die Eichen weisen recht urtümlichen Charakter auf, da sie offensichtlich noch nie bzw. kaum beschnitten wurden. In den Kronen befinden sich vereinzelt einige kleinere Totholzäste. Die Kronen sind schön ausgebildet und allem äußeren Anschein nach als gesund zu bezeichnen. Die Eichen stehen nicht unmittelbar am Straßenrand sondern etwas abgerückt und stellen daher auch keine Sichtbehinderung für den Verkehr dar. Die Eichengruppe inklusive der beiden Birken stellen auf Grund ihres relativ ursprünglichen Aussehens in der gegenständlichen Landschaft/Ortsbereich eine Besonderheit dar. Im weiteren Umfeld finden sich häufig großflächige Nadelholzaufforstungen, ältere Laubgehölze sind zwar immer wieder vorhanden, jedoch von flächenmäßig deutlich untergeordneter Bedeutung. Auch die Lage inmitten des Ortsbereiches stellt eine Besonderheit dar. Dies insbesondere, da solche Bäume sehr häufig entweder den oft unsachgemäßen Pflegemaßnahmen (mit Folge einer nachhaltigen Schädigung) zum Opfer fallen bzw. einfach mit unterschiedlichen Begründungen entfernt werden. In § 12 Abs. 1 NÖ NSchG wird als Kriterium für ein Naturdenkmal unter anderem angeführt, dass es sich dabei um „Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die eine besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden“. Unter anderem werden neben Bäumen, Hecken, Klammen, Schluchten, Alleen auch Baum- und Gehölzgruppen angeführt. In Paragraph 12, Absatz eins, NÖ NSchG wird als Kriterium für ein Naturdenkmal unter anderem angeführt, dass es sich dabei um „Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die eine besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden“. Unter anderem werden neben Bäumen, Hecken, Klammen, Schluchten, Alleen auch Baum- und Gehölzgruppen angeführt. Die gegenständliche Eichengruppe verleiht der Landschaft bzw. dem besiedelten Ortsgebiet einen besonderen Charakter und ist aus diesem Grund aus naturschutzfachlicher Sicht nicht nur erhaltenswürdig sondern erfüllt auch die Kriterien für ein Naturdenkmal. Die Erklärung zum Naturdenkmal wird daher ausdrücklich befürwortet. Auflagen
- Als mitgeschützte Umgebung ist der Traufbereich der beiden äußersten Stieleichen als äußere Grenze anzunehmen.
- Es dürfen keinerlei Maßnahmen getroffen werden, die geeignet sind die Gehölze zu schädigen.
- Sind Schneidemaßnahmen (Entfernung von über die Straße hängendem Totholz) notwendig, ist festzustellen, ob es sich dabei um eine Gefährdung für den Verkehr bzw. Fußgänger handelt. Nur in diesem fall, bzw. wenn es der Gesunderhaltung des Gehölzes dient, dürfen Schneidemaßnahmen getätigt werden.
- Es ist mit diesen Maßnahmen ausschließlich eine Baumpflegefirma, die das nötige fachliche Wissen besitzt, zu beauftragen. “
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Bei den Eichen sei weder eine Eigenart gegeben noch seien diese eine Seltenheit. Würde man diesen Maßstab verwenden, wäre jede Baumgruppe zum Naturdenkmal zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe kein Interesse, gesunde Bäume zu entfernen. Der Bestand sei daher gesichert. Die Pflege der Bäume sei bisher gegeben gewesen und dies sie auch in Zukunft der Fall.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere die mündliche Erläuterung des Gutachtens der Amtssachverständigen für Naturschutz. Die Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung zum Befund und zum Gutachten erläuternd aus: „Zu Befund und Gutachten in LVwG-AV-1056-2017 (Eichen) ist festzuhalten, dass die Gemeinde in zwei Ortsteilen gliedert. Zwischen diesen Ortsteilen besteht eine Verbindungsstraße, wo sich auch die gegenständliche Baumgruppe befindet. Die gegenständliche Baumgruppe steht auf einer Böschung und nicht direkt an der Straße sondern ein paar Meter nach hinten versetzt. In der gegenständlichen Region überwiegen Nadelhölzer. Eichen sind seltener wie Nadelhölzer aber grundsätzlich für sich allein keine Seltenheit. Bei den verfahrensgegenständlichen Eichen ist aber festzuhalten, dass diese bisher sehr naturbelassen sich entwickelt haben. Es wurden offenbar keine erheblichen Eingriffe durchgeführt. Die Bäume haben sich sehr gut und naturbelassen entwickelt. Die verfahrensgegenständlichen Bäume haben sich eine Urtümlichkeit bewahrt die in Straßennähe äußerst selten geworden ist. Zumeist werden entlang der Straße aufgrund der Verkehrssicherheit stärkere Eingriffe im Interesse der Verkehrssicherheit vorgenommen. Dadurch, dass diese Baumgruppe etwas von der Straße weg versetzt ist, besteht hier offenbar nicht die Gefahr, gravierend in die Baumentwicklung einzugreifen. In der Region ist es so in den Wäldern sehr häufig der Fall, dass Laubholz entfernt und stattdessen Nadelholz nachgepflanzt wird. Daher besteht in der Region die Tendenz, dass Laubholz immer weniger vorkommt. Eichen sind für sich allein betrachtet allerdings nach wie vor keine Seltenheit oder Besonderheit. Im gegenständlichen Fall sind die verfahrensgegenständlichen vier Stieleichen deshalb aus fachlicher Sicht eine Besonderheit, weil sie sich in Straßennähe so urtümlich entwickeln und erhalten konnten. Das ist eine Seltenheit in der Region. Des Weiteren liegt die Besonderheit im vorliegenden Fall auch im Erscheinungsbild der vier Stieleichen als Baumgruppe. Solche Baumgruppen in solch einem urtümlichen Erscheinungsbild kommen in der Region praktisch gar nicht mehr vor. Dies folgt daraus, dass in der Region die Tendenz dahin geht, entfernte Laubbäume durch Nadelhölzer zu ersetzen. Aufgrund der Konstellation und dem Umstand, dass die vier verfahrensgegenständlichen Eichen in einem sehr urtümlichen Zustand erhalten sind ergibt sich aus fachlicher Sicht, dass diese Bäume soweit sie aufgrund der Lage im Böschungsbereich sichtbar sind auch die umliegende Landschaft mitprägen. Jedenfalls im Bereich der Straße, wenn man dort vorbeifährt, sind die Bäume als Gruppe gut erkennbar und bilden eine besondere Konstellation wie man sie in der Region mittlerweile sehr selten vorfindet.“
- Feststellungen: Auf den Parzellen Nr. *** und *** in der KG *** stehen vier Stieleichen, die sich im Norden der Landesstraße zwischen den beiden Ortsteilen der Ortschaft *** befinden. Die Gehölze stehen im Bereich einer einige Meter hohen steilen Hangkante, die grasigen Bewuchs trägt sowie auch Junggehölze, vor allem Eichen und Birken. Die verfahrensgegenständlichen vier Eichen weisen recht urtümlichen Charakter auf, da sie noch nie bzw. kaum beschnitten wurden. In den Kronen befinden sich vereinzelt einige kleinere Totholzäste. Die Kronen sind schön ausgebildet und allem äußeren Anschein nach als gesund zu bezeichnen. Sie weisen ein relativ ursprüngliches Aussehen auf. Die Eichen stehen nicht unmittelbar am Straßenrand sondern etwas abgerückt. Im weiteren Umfeld finden sich häufig großflächige Nadelholzaufforstungen, ältere Laubgehölze sind zwar immer wieder vorhanden, jedoch von flächenmäßig deutlich untergeordneter Bedeutung. Es ist eine Seltenheit in der Region, dass sich die gegenständlichen Bäume in Straßennähe so urtümlich entwickeln und erhalten konnten. Baumgruppen wie diese kommen in solch einem urtümlichen Erscheinungsbild in der Region praktisch gar nicht mehr vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde im Zusammenhalt mit dem Gutachten der Amtssachverständigen, welches in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Die Lage und Beschaffenheit der Bäume wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zu den Besonderheiten (Besondere Lage zwischen den Ortsteilen, schön ausgebildete Kronen, urtümlicher Charakter, der Umstand, dass es in der Region selten in Straßennähe so urtümlich entwickelte und erhaltene Bäume gibt, in diesem Fall noch dazu als Baumgruppe) gründen sich auf die Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz. Diese sind insofern schlüssig und nachvollziehbar, als in sehr differenzierter und konkreter Weise die Besonderheiten des vorliegenden Falls dargestellt und erläutert wurden. So wurde von der Amtssachverständigen dargelegt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht nicht die Bäume an sich das schützenswerte Gut darstellen, sondern die spezielle Konstellation. Damit wurde klargestellt, dass nicht jede Eiche – wenngleich Laubbäume in der Region laut den Ausführungen der Amtssachverständigen weniger werden – per se aus fachlicher Sicht zu schützen sei.
- Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ NSchG können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ NSchG können Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
- Erwägungen: Die verfahrensgegenständlichen Stieleichen stehen auf den Parzellen Nr. *** und *** in der KG ***, die sich im Norden der Landesstraße zwischen den beiden Ortsteilen der Ortschaft *** befinden. Die Gehölze stehen im Bereich einer einige Meter hohen steilen Hangkante, die grasigen Bewuchs trägt sowie auch Junggehölze, vor allem Eichen und Birken. Die verfahrensgegenständlichen vier Eichen weisen recht urtümlichen Charakter auf, da sie noch nie bzw. kaum beschnitten wurden. In den Kronen befinden sich vereinzelt einige kleinere Totholzäste. Die Kronen sind schön ausgebildet und allem äußeren Anschein nach als gesund zu bezeichnen. Sie weisen ein relativ ursprüngliches Aussehen auf. Die Eichen stehen nicht unmittelbar am Straßenrand sondern etwas abgerückt. Im weiteren Umfeld finden sich häufig großflächige Nadelholzaufforstungen, ältere Laubgehölze sind zwar immer wieder vorhanden, jedoch von flächenmäßig deutlich untergeordneter Bedeutung. Es ist eine Seltenheit in der Region, dass sich die gegenständlichen Bäume in Straßennähe so urtümlich entwickeln und erhalten konnten. Baumgruppen wie diese kommen in solch einem urtümlichen Erscheinungsbild in der Region praktisch gar nicht mehr vor. Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Darunter fallen auch Bäume bzw. Baum- oder Gehölzgruppen (§ 12 Abs. 1 NÖ NSchG). Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Darunter fallen auch Bäume bzw. Baum- oder Gehölzgruppen (Paragraph 12, Absatz eins, NÖ NSchG). Die gegenständlichen vier Stieleichen weisen aufgrund ihrer besonderen Lage zwischen den Ortsteilen, der schön ausgebildeten Kronen, ihrem urtümlichen Charakter, dem Umstand, dass es in der Region selten in Straßennähe so urtümlich entwickelte und erhaltene Bäume gibt, die in diesem Fall noch dazu als Baumgruppe konstituiert sind, in dieser Eigenschaft als Baumgruppe eine Eigenart wie auch Seltenheit in der Region auf. Sie erfüllen daher die Voraussetzungen, um als Naturgebilde gemäß § 12 Abs. 1 NÖ NSchG zum Naturdenkmal erklärt zu werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die gegenständlichen vier Stieleichen weisen aufgrund ihrer besonderen Lage zwischen den Ortsteilen, der schön ausgebildeten Kronen, ihrem urtümlichen Charakter, dem Umstand, dass es in der Region selten in Straßennähe so urtümlich entwickelte und erhaltene Bäume gibt, die in diesem Fall noch dazu als Baumgruppe konstituiert sind, in dieser Eigenschaft als Baumgruppe eine Eigenart wie auch Seltenheit in der Region auf. Sie erfüllen daher die Voraussetzungen, um als Naturgebilde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ NSchG zum Naturdenkmal erklärt zu werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1056.001.2017