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LVwG-AV-1308/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1308/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerden der A, des mj. B, vertreten durch A und der mj. C, vertreten durch A, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom

  1. Oktober 2017, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
  2. zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerden der A, des mj. B, vertreten durch A und der mj. C, vertreten durch A, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
  3. Oktober 2017, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung , ,
  4. zu Recht erkannt: Die Beschwerde der Frau A wird als unbegründet abgewiesen.
  5. den Beschluss gefasst: Die Beschwerden des mj. B und der mj. C, beide vertreten durch A, werden zurückgewiesen.
  6. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVGParagraph Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden auf Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 1 und 2 NÖ MSG im Spruchpunkt I. der Antrag von Frau A vom Mit dem angefochtenen Bescheid wurden auf Rechtsgrundlage des Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ MSG im Spruchpunkt römisch eins. der Antrag von Frau A vom
  8. Oktober 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. In den Spruchpunkten II. und III. wurden die Anträge vom
  9. Oktober 2017 von
  10. Oktober 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wurden die Anträge vom
  11. Oktober 2017 von mj. B und mj. C, beide vertreten durch A, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. Unter Zitat der §§ 5 Abs. 1 bis Abs. 3 NÖ MSG wurde begründend ausgeführt, die Erstantragstellerin und D, beide russische Staatsangehörige, würden über eine Niederlassungsbewilligung, C über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus und demnach lediglich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügen und würden mangels Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt im Inland nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG zählen, weshalb der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen wäre.Unter Zitat der Paragraphen 5, Absatz eins bis Absatz 3, NÖ MSG wurde begründend ausgeführt, die Erstantragstellerin und D, beide russische Staatsangehörige, würden über eine Niederlassungsbewilligung, C über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus und demnach lediglich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügen und würden mangels Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt im Inland nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG zählen, weshalb der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen wäre.
  12. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurden durch Frau A (Erstbeschwerdeführerin), und die minderjährigen Kinder B und C, beide vertreten durch A, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beurteilung des Sachverhaltes seien die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 NÖ MSG außer Acht gelassen worden. Danach könne Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannten Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten würden, geleistet werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten sei und eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden könne. Da sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie länger als 3 Monate in Österreich aufhalte und sie keine anderen Einkünfte beziehe seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 4 NÖ MSG erfüllt. Es wurde beantragt, Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 4 NÖ MSG zu gewähren, um eine soziale Härte für die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie zu vermeiden.Gegen diesen Bescheid wurden durch Frau A (Erstbeschwerdeführerin), und die minderjährigen Kinder B und C, beide vertreten durch A, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beurteilung des Sachverhaltes seien die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG außer Acht gelassen worden. Danach könne Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannten Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten würden, geleistet werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten sei und eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden könne. Da sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie länger als 3 Monate in Österreich aufhalte und sie keine anderen Einkünfte beziehe seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG erfüllt. Es wurde beantragt, Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG zu gewähren, um eine soziale Härte für die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie zu vermeiden.
  13. Feststellungen: Aus dem unbestrittenen Akteninhalt ergibt sich nachstehender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Am
  14. Oktober 2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. In den Antragsbeilagen wurden als im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder D und C bezeichnet. Mit der Antragstellerin im gemeinsamen Haushalt leben auch die minderjährigen Kinder B und der Ehegatte E. Im Bescheid vom
  15. Oktober 2017 findet sich die Abweisung von Anträgen betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie die Kinder B und C., Im Bescheid vom
  16. Oktober 2017 findet sich die Abweisung von Anträgen betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie die Kinder B und C. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Mj. B ist subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 AsylG 2005 und C verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Mj. B ist subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 und C verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
  17. Erwägungen: Folgende Bestimmungen des NÖ MSG sind verfahrensrelevant: § 5 Anspruchsberechtigte PersonenParagraph 5, , Anspruchsberechtigte Personen, „

(1)Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:1. […]2. […]3. […]4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
  1. a)Daueraufenthalt-EU gemäß § 45 NAG
  2. b)Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaats und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.1. hilfsbedürftig sind,, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und , 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind., ,
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:, 1. […], 2. […], 3. […], 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel,
  1. a)Daueraufenthalt-EU gemäß Paragraph 45, NAG,
  2. b)Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaats und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. […]
  2. […]
  3. […]
  4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.,
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:,
  1. […],
  2. […],
  3. […],
  4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005., ,
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. § 15Paragraph 15 Antragstellung
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:,
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt., ,
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden: 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2. für die Hilfe suchende Persona) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, , 2. für die Hilfe suchende Person,
  1. a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
  2. b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
  3. c)durch ihre Sachwalterin oder ihren Sachwalter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört,
  4. d)Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen, in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält.
  5. d)Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen, in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält., […]“ Aus den Materialien (Ltg.-515/A-1/32-2010) ergibt sich, dass der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung grundsätzlich eine Antragstellung zu Grunde zu liegen hat (Antragsprinzip). Es wird allerdings eine Ausnahme normiert, so dass die amtswegige Einleitung eines Verfahrens bei Kenntnis entsprechender Tatsachen, die eine Hilfeleistung verlangen, durch die Behörde erfolgt. Wörtlich heißt es darin weiter: „Im Abs. 2 wird der Kreis der zur Antragstellung legitimierten Personen angeführt. Demnach soll es möglich sein, dass eine Person auch für die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen geltend macht. Dies kann in Hinkunft nur mehr im Namen, also in Vertretung der betreffenden Personen erfolgen. In der Praxis hat die Beschränkung der Antragslegitimation auf eine Person der Bedarfsgemeinschaft zu dem Ergebnis geführt, dass weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf die Dispositionen der (allein) antragsberechtigten Person angewiesen waren. Neu ist daher, dass jeder volljährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft die Möglichkeit eines gesonderten Antragsrechts und damit verbunden einer gesonderten Parteistellung im Leistungsverfahren zukommt.“„Im Absatz 2, wird der Kreis der zur Antragstellung legitimierten Personen angeführt. Demnach soll es möglich sein, dass eine Person auch für die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen geltend macht. Dies kann in Hinkunft nur mehr im Namen, also in Vertretung der betreffenden Personen erfolgen. In der Praxis hat die Beschränkung der Antragslegitimation auf eine Person der Bedarfsgemeinschaft zu dem Ergebnis geführt, dass weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf die Dispositionen der (allein) antragsberechtigten Person angewiesen waren. Neu ist daher, dass jeder volljährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft die Möglichkeit eines gesonderten Antragsrechts und damit verbunden einer gesonderten Parteistellung im Leistungsverfahren zukommt.“, Daraus ergibt sich, dass seit der Geltung des NÖ MSG volljährigen Personen ein Antragsrecht und eine Parteistellung zukommen., Daraus ergibt sich, dass seit der Geltung des NÖ MSG volljährigen Personen ein Antragsrecht und eine Parteistellung zukommen. Wie festgestellt wurde, liegt ein Antrag der Erstbeschwerdeführerin vor. Ihr kommt daher auch Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu. Zutreffend hat die Behörde festgestellt, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch die in den Spruchpunkten II. und III. genannten Kinder zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 5 NÖ MSG gehören, zumal sie nach den getroffenen Feststellungen nicht zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und dem im Spruchpunkt II bezeichneten mj. B als subsidiär Schutzberechtigtem gemäß § 8 AsylG nach § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt. Zutreffend hat die Behörde festgestellt, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. genannten Kinder zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach Paragraph 5, NÖ MSG gehören, zumal sie nach den getroffenen Feststellungen nicht zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und dem im Spruchpunkt römisch zwei bezeichneten mj. B als subsidiär Schutzberechtigtem gemäß Paragraph 8, AsylG nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt. Die belangte Behörde hatte daher die Anträge zu Recht als unbegründet abgewiesen. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf der Grundlage des Privatrechtes nach § 5 Abs. 4 NÖ MSG zu gewähren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen vorgegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat daher auf Grund der vorliegenden Beschwerde somit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der auf § 5 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG gestützte Abweisung der Leistungen zu prüfen. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf der Grundlage des Privatrechtes nach Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG zu gewähren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen vorgegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat daher auf Grund der vorliegenden Beschwerde somit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 5, Absatz eins bis 3 NÖ MSG gestützte Abweisung der Leistungen zu prüfen. Diesbezüglich normiert das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. In diesem Fall hat die Entscheidung der Behörde mittels Bescheid zu ergehen, welcher mit Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft bzw. überprüft werden kann. In diesem Umfang werden die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte hoheitlich tätig. Nur in diesem Umfang ist aufgrund der bescheidmäßigen Erledigung durch die Verwaltungsbehörde auch eine Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht eingeräumt.Wenn davon unabhängig § 5 Abs. 4 NÖ MSG die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung normiert, so geht der in der Beschwerde dahin gehend gestellte Antrag über die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hinaus. In diesem Fall werden nämlich die Leistungen nicht bescheidmäßig zuerkannt, es ist kein Rechtsanspruch und damit keine rechtliche Durchsetzbarkeit für die hilfebedürftige Person gegeben (vgl. VwGH 99/06/0024; 24.10.2006, 2006/06/0060). Daraus folgt, dass – unabhängig von der durch den Spruch des Bescheides bestimmten Sache des Verfahrens, die schon davon ausgehend einen Abspruch des Verwaltungsgerichtes abweichend von der behördlichen Rechtsgrundlage nicht ermöglicht – die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, so wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes im Rahmen der ihm verfassungsgesetzlich übertragenen Zuständigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fällt.Diesbezüglich normiert das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. In diesem Fall hat die Entscheidung der Behörde mittels Bescheid zu ergehen, welcher mit Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft bzw. überprüft werden kann. In diesem Umfang werden die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte hoheitlich tätig. Nur in diesem Umfang ist aufgrund der bescheidmäßigen Erledigung durch die Verwaltungsbehörde auch eine Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht eingeräumt., , Wenn davon unabhängig Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung normiert, so geht der in der Beschwerde dahin gehend gestellte Antrag über die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hinaus. , In diesem Fall werden nämlich die Leistungen nicht bescheidmäßig zuerkannt, es ist kein Rechtsanspruch und damit keine rechtliche Durchsetzbarkeit für die hilfebedürftige Person gegeben vergleiche VwGH 99/06/0024; 24.10.2006, 2006/06/0060). Daraus folgt, dass – unabhängig von der durch den Spruch des Bescheides bestimmten Sache des Verfahrens, die schon davon ausgehend einen Abspruch des Verwaltungsgerichtes abweichend von der behördlichen Rechtsgrundlage nicht ermöglicht – die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, so wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes im Rahmen der ihm verfassungsgesetzlich übertragenen Zuständigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fällt. Soweit die beiden minderjährigen Kinder jeweils als Beschwerdeführer einschreiten, wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, wonach ihnen mangels Volljährigkeit kein Antragsrecht und somit auch keine Parteistellung zukommt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch keine Zustellung des Bescheides an sie. Die Beschwerden waren daher in diesen Fällen zurückzuweisen. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der im Verwaltungsakt bereits vorliegenden Unterlagen als hinreichend geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1308.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.