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{'item': 'LVwG-AV-1150/001-2016'}

Obsah (6)§ 3§ 20§ 15§ 28Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1150/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 3Abs.

3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht

Paragraph 3, Absatz 3, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Erwägungen: Zu den Abänderungen im Erdgeschoß: In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es sich bei dem eingereichten Bauansuchen um Umbauarbeiten in bereits vorhandenen, baurechtlich bewilligten Räumen handle. Diese würden lediglich eine flächenmäßige Abtrennung auf kleinere Räume betreffen. Soweit damit implizit die Bewilligungspflicht der Umbauarbeiten verneint werden soll, so ist auf § 14 Z 3 NÖ BO 2014 hinzuweisen. Eine im Sinne dieser Bestimmung bewilligungspflichtige „Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte“ liegt bei einer Unterteilung in mehrere Räume zweifelsohne bereits im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen vor. Darüber hinaus ist aus der Nordansicht der Pläne ersichtlich, dass Fenster anders situiert werden sollen, wodurch jedenfalls auch der Brandschutz betroffen sein könnte. Festzuhalten ist, dass eine solche Bewilligungspflicht bereits dann gegeben ist, wenn die bloße Möglichkeit einer der genannten Beeinträchtigungen besteht. Ob eine solche schließlich tatsächlich vorliegt, ist im Bewilligungsverfahren zu klären.In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es sich bei dem eingereichten Bauansuchen um Umbauarbeiten in bereits vorhandenen, baurechtlich bewilligten Räumen handle. Diese würden lediglich eine flächenmäßige Abtrennung auf kleinere Räume betreffen. Soweit damit implizit die Bewilligungspflicht der Umbauarbeiten verneint werden soll, so ist auf Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 hinzuweisen. Eine im Sinne dieser Bestimmung bewilligungspflichtige „Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte“ liegt bei einer Unterteilung in mehrere Räume zweifelsohne bereits im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen vor. Darüber hinaus ist aus der Nordansicht der Pläne ersichtlich, dass Fenster anders situiert werden sollen, wodurch jedenfalls auch der Brandschutz betroffen sein könnte. Festzuhalten ist, dass eine solche Bewilligungspflicht bereits dann gegeben ist, wenn die bloße Möglichkeit einer der genannten Beeinträchtigungen besteht. Ob eine solche schließlich tatsächlich vorliegt, ist im Bewilligungsverfahren zu klären. Im Übrigen stützt sich die Beschwerde überwiegend auf gewerberechtliche Bestimmungen sowie auf gewerberechtlich erteilte Bewilligungen. Hiezu ist festzuhalten, dass eine gewerberechtliche Bewilligung eine baurechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen vermag und diese nach verschiedenen gesetzlichen Grundlagen jeweils erforderlichen Bewilligungen gesondert zu erteilen sind, zumal diesen auch verschiedene Prüfungsmaßstäbe zu Grunde liegen. Insbesondere wird im Gewerberecht nicht auf die Widmung des Grundstücks Bedacht genommen. So ergibt sich neben § 1 Abs. 2 NÖ BO 2014 insbesondere auch aus § 20 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 2014 das Erfordernis einer (gesonderten) Genehmigung durch die Gewerbebehörde sowie lediglich eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Baubehörde.Im Übrigen stützt sich die Beschwerde überwiegend auf gewerberechtliche Bestimmungen sowie auf gewerberechtlich erteilte Bewilligungen. Hiezu ist festzuhalten, dass eine gewerberechtliche Bewilligung eine baurechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen vermag und diese nach verschiedenen gesetzlichen Grundlagen jeweils erforderlichen Bewilligungen gesondert zu erteilen sind, zumal diesen auch verschiedene Prüfungsmaßstäbe zu Grunde liegen. Insbesondere wird im Gewerberecht nicht auf die Widmung des Grundstücks Bedacht genommen. So ergibt sich neben Paragraph eins, Absatz 2, NÖ BO 2014 insbesondere auch aus Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 2014 das Erfordernis einer (gesonderten) Genehmigung durch die Gewerbebehörde sowie lediglich eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Baubehörde. In diesem Zusammenhang wird im Hinblick auf Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung 1994 folgendes festgestellt:

§ 20Abs.

1 letzter Satz NÖ BO 2014 ist die Prüfung nach Z. 7 bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist.

Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014 ist die Prüfung nach Ziffer 7, bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zur NÖ Bauordnung 1996 ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine „Restkompetenz“ zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. hiezu VwGH vom 28.01.2009, Zl. 2008/05/0057, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zur NÖ Bauordnung 1996 ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine „Restkompetenz“ zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen vergleiche , hiezu VwGH vom 28.01.2009, Zl. 2008/05/0057, mwN). Der Baubehörde verbleibt daher bei gewerblichen Betriebsanlagen beispielsweise bezüglich Immissionen eine Restkompetenz hinsichtlich der Frage, ob im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 NÖ BO 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Unzumutbarkeit ist im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen.Der Baubehörde verbleibt daher bei gewerblichen Betriebsanlagen beispielsweise bezüglich Immissionen eine Restkompetenz hinsichtlich der Frage, ob im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BO 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Unzumutbarkeit ist im Gegensatz zu Paragraph 77, Absatz 2, Gewerbeordnung anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen. Im konkreten Fall ergibt sich die Unzulässigkeit jedoch bereits aus einem Widerspruch zu § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014, sodass auf gewerbebehördliche Zuständigkeiten gar nicht näher einzugehen ist (20 Abs. 1 NÖ BO 2014 verweist ja nur auf Z 7). Im konkreten Fall ergibt sich die Unzulässigkeit jedoch bereits aus einem Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014, sodass auf gewerbebehördliche Zuständigkeiten gar nicht näher einzugehen ist (20 Absatz eins, NÖ BO 2014 verweist ja nur auf Ziffer 7,). Wie sich aus den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ergibt, obliegt es der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, Planungsziele festzulegen und entsprechend den angestrebten Zielen einen Flächenwidmungsplan zu erlassen bzw. die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen. Gegenständlich wurde im Jahr 1986 die Widmung Bauland-Sondergebiet-Gasthaus aus dem Anlass beschlossen, dass das ursprünglich (im Grünland gelegene) Heurigenlokal sich zu einem Dauergewerbe entwickelt habe und ein ganzjährig geöffneter Betrieb mit Gasthauskonzession ermöglicht werden sollte, dessen Ausmaß auch um mehr als die doppelte der verbauten Fläche vergrößert wurde. Laut Berufungsschreiben des Beschwerdeführers vom 22.08.2016 wird der Gastraum durch die im Erdgeschoß durchgeführten Abteilungen von ca. 140 vorhandenen Verabreichungsplätzen auf ca. 30 Plätze reduziert. Im Ansuchen um Abänderung der Betriebsanlagengenehmigung vom 17.02.2016 werden die Verpflegungsplätze mit 36 angegeben. Entsprechend dem dem nunmehrigen Ansuchen zu Grunde liegenden Einreichplan würde bei Genehmigung dieses Antrages nur noch ein 38 m² großer „Frühstücksraum“ erhalten bleiben, während dem gegenüber im Erdgeschoß acht Zimmer mit einer Gesamtfläche von 133,60 m², ein Abstellraum im Ausmaß von 20 m² sowie die Errichtung von Vorräumen und Sanitärräumen geplant sind. Die dem ursprünglichen Widmungszweck, nämlich Bewirtung bzw. Verpflegung von Menschen, entsprechende Fläche bezogen auf Verabreichungsplätze würde demzufolge auf etwa ein Viertel des vorherigen Bestandes reduziert. Überdies wird im genannten Ansuchen um Änderung der Betriebsanlagengenehmigung (Anmerkung: eine eigene Baubeschreibung für das Bauverfahren liegt nicht vor) sogar ausdrücklich angeführt, dass die Küche in der Gaststätte außer Betrieb bleibt und auch die Kühlanlage stillgelegt wird. Aus all diesen Gründen kann der Gemeinde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Ansicht ist, dass der für die damalige Umwidmung in Bauland-Sondergebiet ausschlaggebende Verwendungszweck eines Gastbetriebes im Sinne von Bewirtung und Verpflegung derart in den Hintergrund tritt, dass die geplanten Änderungen dieser auf der Liegenschaft festgelegten Widmung zuwiderlaufen. Gewerberechtliche Bestimmungen dahingehend, dass eine Beherbergung von Gästen von der Gasthauskonzession umfasst ist, bleiben bei der Beurteilung der Widmungskonformität außer Betracht. Zu den geplanten Änderungen im Kellergeschoß und Dachgeschoß: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der „Auswechslungsplan“ vom Juni 1994, versehen mit der Bezugsklausel auf den gewerbebehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12.07.1994, Zl. ***, keinen baurechtlichen Konsens darstellt. Der Bescheid stellt lediglich eine gewerbebehördliche Genehmigung dar. Zudem trat auch die Stammfassung der NÖ Bau-Übertragungsverordnung (LGBl. 1090/2-0) erst am 04.06.1997 in Kraft, sodass eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft für baubehördliche Agenden zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gar nicht gegeben sein konnte. Hinsichtlich des bestehenden baurechtlichen Konsenses ist somit vom letzten seitens der Gemeinde *** als Baubehörde erlassenen Bewilligungsbescheid vom 30.12.1993, Zl. ***, auszugehen. Hinsichtlich des Kellergeschoßes ist daher insbesondere davon auszugehen, dass kein baurechtlicher Konsens für die – bereits als Bestand dargestellten – Fremdenzimmer und die Garderobe vorliegt. Hiezu ist festzuhalten, dass ein im Einreichplan ausgewiesener „Bestand“ keinen Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens darstellt. So dienen die einschlägigen Färbelungsregelungen dem Zweck, dass der Betrachter eines Bauplanes auf einen Blick erkennen kann, welche Bauteile neu geschaffen werden sollen und inwieweit der Plan bestehende Baulichkeiten (den Bestand) wiedergibt (VwGH vom 17.12.1985, 85/05/0126), und die Behörde in die Lage versetzt wird, den Bauwillen des Bauwerbers auszumachen und solcherart den Verfahrensgegenstand abzustecken. Kennzeichnet ein Einreichplan einen Teil daher als „Bestand“ (zur Bedeutung der grauen Farbe siehe VwGH vom 13.04.1993, 92/05/0028), erklärt der Bauwerber damit, dass dieser nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein soll. Entsprechend dem hier zu beurteilenden Einreichplan sind daher die drei Fremdenzimmer im Kellergeschoß nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens. Die Änderung des Verwendungszweckes des vierten Zimmers von „Garderobe“ auf „Personalzimmer“ wäre (mangels baulicher Maßnahmen)

§ 15Abs.

1 Z 1 lit. a) NÖ BO 2014 bei der Baubehörde schriftlich anzuzeigen und insbesondere im Hinblick auf die Festlegungen im Flächenwidmungsplan zu beurteilen. Wird eine anzeigepflichtige Maßnahme so wie hier mit einem bewilligungspflichtigen Vorhaben eingereicht, so hat die Baubehörde sie im Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen (§ 15 Abs. 2 NÖ BO 2014).Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) NÖ BO 2014 bei der Baubehörde schriftlich anzuzeigen und insbesondere im Hinblick auf die Festlegungen im Flächenwidmungsplan zu beurteilen. Wird eine anzeigepflichtige Maßnahme so wie hier mit einem bewilligungspflichtigen Vorhaben eingereicht, so hat die Baubehörde sie im Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen (Paragraph 15, Absatz 2, NÖ BO 2014). Bezugnehmend auf die Widmungskonformität eines Personalzimmers in einem Gasthausbetrieb ist festzuhalten, dass ein solches Zimmer prima vista in der Widmung Bauland-Sondergebiet-Gasthaus nicht ausgeschlossen erscheint. Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist festzuhalten, dass – wenngleich die Räumlichkeiten im Erdgeschoß für einen Lokalbetrieb offensichtlich kaum noch oder gar nicht mehr genutzt werden sollen – dem gegenüber im Kellergeschoß noch ein „Cafe-Bar Lokal“ vorgesehen ist. Die Baubehörde hat jedoch, ohne sich mit der Erforderlichkeit bzw. Widmungskonformität eines Personalzimmers auseinanderzusetzen, das gesamte Bauansuchen mit der Begründung, dass ein nahezu reiner Beherbergungsbetrieb nicht mehr der ursprünglichen Intention der Widmung entspreche, abgewiesen. Auf die einzelnen geplanten Abänderungen wie geänderte Situierung von Fenstern, Änderung des Stiegenaufganges oder Schaffung einer Terrassenplattform, ging die Baubehörde gar nicht ein. Ebenso ist bezüglich des Dachgeschoßes festzustellen, dass – abgesehen davon, dass in den bisherigen Baubewilligungen Pläne eines Dachgeschoßes nicht aufliegen – hier lediglich die Abtrennung von Abstellräumen geplant ist. Abstellräume können per se nicht von vorneherein als widmungswidrig erkannt werden. Insoweit die Anzahl und die Größe der Räume sowie der Akteninhalt die Vermutung nahelegen, dass auch diese Räume als Fremdenzimmer genutzt werden könnten, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (VwGH vom 27.06.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 m.w.N.) wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). Grundsätzlich ist also der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Werden in der Folge die Räumlichkeiten entgegen des bewilligten Verwendungszweckes genützt, so hat die Baubehörde einerseits mit baupolizeilichen Maßnahmen vorzugehen (vgl. § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014) und stellt dies andererseits einen strafbaren Tatbestand im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 dar.Grundsätzlich ist also der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Werden in der Folge die Räumlichkeiten entgegen des bewilligten Verwendungszweckes genützt, so hat die Baubehörde einerseits mit baupolizeilichen Maßnahmen vorzugehen vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014) und stellt dies andererseits einen strafbaren Tatbestand im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 dar. Auch hinsichtlich des Dachgeschoßes hat es die Baubehörde somit unterlassen, sich näher mit der Bewilligungsfähigkeit der beantragten Änderungen auseinanderzusetzen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich lediglich auf die Widmungswidrigkeit der geplanten Fremdenzimmer im Erdgeschoß und lässt die im Dachgeschoß vorgesehenen Abstellräume völlig außer Acht.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde – auch nur in einem Teilbereich – jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Das Gesetz würde völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Damit würde die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nämlich zu einer reinen „Formalinstanz“ werden; ein solches Ansinnen ist dem Gesetzgeber wohl nicht zu unterstellen.Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde – auch nur in einem Teilbereich – jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Das Gesetz würde völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Damit würde die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nämlich zu einer reinen „Formalinstanz“ werden; ein solches Ansinnen ist dem Gesetzgeber wohl nicht zu unterstellen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 VwGVG).Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Aufgrund der von der Behörde zu Unrecht vertretenen Ansicht, die Widmungswidrigkeit hinsichtlich der im Erdgeschoß geplanten Fremdenzimmer umfasse das gesamte eingereichte Bauvorhaben, hat die Behörde die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 bzw. allgemein die Bewilligungsfähigkeit des Projekts hinsichtlich des Kellergeschoßes und des Dachgeschoßes nicht (mehr) geprüft. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen rascher und kostengünstiger tätigen könne als die zuständige Behörde, die örtlich näher zur Sache ist, sondern davon, dass diese die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für den Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil – dafür Sorge, dass ihm nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.Aufgrund der von der Behörde zu Unrecht vertretenen Ansicht, die Widmungswidrigkeit hinsichtlich der im Erdgeschoß geplanten Fremdenzimmer umfasse das gesamte eingereichte Bauvorhaben, hat die Behörde die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 bzw. allgemein die Bewilligungsfähigkeit des Projekts hinsichtlich des Kellergeschoßes und des Dachgeschoßes nicht (mehr) geprüft. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen rascher und kostengünstiger tätigen könne als die zuständige Behörde, die örtlich näher zur Sache ist, sondern davon, dass diese die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für den Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil – dafür Sorge, dass ihm nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird. Die Baubehörde wird daher in der Folge zunächst unter Berücksichtigung dessen, dass die gewerberechtliche Bewilligung vom 12.07.1994 keine Baubewilligung darstellt, festzustellen haben, inwieweit ein baurechtlicher Konsens vorliegt, dies im Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine Baubewilligung für eine Abänderung eines Bauwerks eine Baubewilligung für dessen Bestand voraussetzt. Darüber hinaus sind schließlich die beantragten Änderungen im Kellergeschoß und Dachgeschoß auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin – sowohl Widmungskonformität wie auch sonstige baurechtliche und bautechnische Voraussetzungen – zu prüfen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war hinsichtlich der mit (Spruchpunkt I. 1.) getroffenen Entscheidung auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war hinsichtlich der mit (Spruchpunkt römisch eins. 1.) getroffenen Entscheidung auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die mit Beschluss erfolgte Entscheidung (Spruchpunkt II. 1.) konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die mit Beschluss erfolgte Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. 1.) konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1150.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.