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{'item': 'LVwG-AV-1265/003-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1265/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. Oktober 2016, ***, betreffend Verlust des Anspruchs auf Bezüge und Nebengebühren im Zeitraum von
  2. März 2016 bis
  3. März 2016 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  4. Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972). Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gestützt auf § 31 DPL 1972, aus, dass der Beschwerdeführer vom
  7. März 2016 bis
  8. März 2016 den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren habe, da er sich in diesem Zeitraum einer zumutbaren Krankenbehandlung entzogen habe und er daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gestützt auf , Paragraph 31, DPL 1972, aus, dass der Beschwerdeführer vom
  9. März 2016 bis
  10. März 2016 den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren habe, da er sich in diesem Zeitraum einer zumutbaren Krankenbehandlung entzogen habe und er daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäß einem Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen im Bezugseinstellungszeitraum aus nicht nachvollziehbaren Gründen die zur weiteren Krankenbehandlung fachärztlich empfohlene MRT-Untersuchung unterlassen und sich damit der zumutbaren Krankenbehandlung entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe im dazu gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäß einem Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen im Bezugseinstellungszeitraum aus nicht nachvollziehbaren Gründen die zur weiteren Krankenbehandlung fachärztlich empfohlene , MRT-Untersuchung unterlassen und sich damit der zumutbaren Krankenbehandlung entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe im dazu gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben.
  11. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass zwecks der am
  12. März 2016 vom namentlich genannten Orthopäden empfohlenen MRT-Untersuchung kontaktierte Röntgeninstitut verlange schon in der Telefon-Warteschlange, dass man bei einer Terminvereinbarung eine diese voraussetzende Überweisung bereitzuhalten habe. Diese Überweisung sei dem Beschwerdeführer erst
  13. März 2016 vorgelegen. Die von der belangten Behörde dazu eingeholte Äußerung eines Sachverständigen sei mit der Maßgabe falsch, dass entgegen der Annahme des Sachverständigen keine Möglichkeit bestanden habe, eine Terminvereinbarung mit dem Röntgeninstitut vor dem
  14. März 2016 vorzunehmen, zu welchem Beweis er sich auf die Einvernahme als Partei berufe. Das Parteiengehör sei insoweit verletzt worden, als die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das medizinische Gutachten in einem anderen rechtlichen Zusammenhang zur Kenntnis gebracht habe. Die verfügte Bezugseinstellung setze eine tatsächliche Verzögerung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit voraus und komme nur bei einer Behandlungsmaßnahme, nicht jedoch bei einer Untersuchungsmaßnahme in Betracht.
  15. Zum Beschwerdeverfahren: Der Verwaltungsgerichtshof hob das die Beschwerde abweisende Erkenntnis vom
  16. Jänner 2017 mit Erkenntnis vom
  17. September 2017, Ra 2017/12/0023, im Wesentlichen wegen Verletzung der Verhandlungspflicht auf. Am
  18. April 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der Beschwerdeführer sowie die Zeugen C sowie D vernommen wurden.Der Verwaltungsgerichtshof hob das die Beschwerde abweisende Erkenntnis vom
  19. Jänner 2017 mit Erkenntnis vom
  20. September 2017, Ra 2017/12/0023, im Wesentlichen wegen Verletzung der Verhandlungspflicht auf. Am
  21. April 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der Beschwerdeführer sowie die Zeugen , C sowie D vernommen wurden.
  22. Feststellungen:Feststellungen:, Am
  23. Jänner 2016 stürzte der Beschwerdeführer zu Hause in der Dusche und meldete sich mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom selben Tag krank. Am
  24. März 2016 suchte der Beschwerdeführer einen Facharzt für Orthopädie auf, welcher ihm zur Therapie der für die Dienstunfähigkeit ursächlichen orthopädischen Gesundheitseinschränkungen Schmerzmittel sowie Wirbelsäulengymnastik empfahl. Zusätzlich empfahl er eine MRT-Untersuchung zur Abklärung, ob zukünftig von der Wirbelsäule ausgehende neurologische Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Derartige neurologische Beeinträchtigungen lagen am
  25. März 2016 nicht vor. Wären derartige neurologische Beeinträchtigungen am
  26. März 2016 als Ursache der Dienstunfähigkeit vorgelegen, hätte der Orthopäde den Beschwerdeführer einer sofortigen MRT-Untersuchung zugeführt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der von seinen Ärzten empfohlenen Medikation oder der empfohlenen Wirbelsäulengymnastik nicht nachgekommen wäre.
  27. Beweiswürdigung:Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen insbesondere des vom Beschwerdeführer am
  28. März 2016 konsultierten Orthopäden C, der erläuterte, dass die von ihm empfohlene MRT nicht auf die weitere Diagnostik der für die akute Dienstunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörung ausgerichtet war, sondern den zukünftigen Hinzutreten neurologischer Beschwerden vorbeugen helfen sollte. Dem zufolge sei die MRT keine Maßnahme zur Behandlung der damals akuten Erkrankung gewesen.Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen insbesondere des vom Beschwerdeführer am ,
  29. März 2016 konsultierten Orthopäden C, der erläuterte, dass die von ihm empfohlene MRT nicht auf die weitere Diagnostik der für die akute Dienstunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörung ausgerichtet war, sondern den zukünftigen Hinzutreten neurologischer Beschwerden vorbeugen helfen sollte. Dem zufolge sei die MRT keine Maßnahme zur Behandlung der damals akuten Erkrankung gewesen.
  30. Rechtslage: § 31 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, i.d.g.F. lautet:Paragraph 31, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, i.d.g.F. lautet: „§ 31 Abwesenheit vom Dienst

(1)Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß Paragraph 41, oder Sonderurlaub gemäß Paragraph 44, bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 89, Absatz 2 und 11,
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (Paragraph 2,) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.“
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt.“
  1. Erwägungen: Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Bezugseinstellung ist auf die Wertung gestützt, dass die gutachterlich festgestellte Verzögerung einer fachärztlich empfohlenen MRT-Untersuchung durch den Beschwerdeführer einer Entziehung der zumutbaren Krankenbehandlung entspreche. Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass die fachärztlich empfohlene MRT keine Maßnahme zur Krankenbehandlung darstellte, sondern bloß vorbeugenden Charakter hatte. Schon aus diesem Grund liegt der von der belangten Behörde angenommene Bezugseinstellungsgrund nicht vor.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1265.003.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.