← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1440/001-2017'}

Obsah (9)Art. 133§ 34§ 14§ 15Art. 130§ 35§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1440/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: A und B (in der Folge: die Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. .***, KG ***. Im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ist für dieses Grundstück die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet ausgewiesen. Mit Schreiben vom
  2. Februar 2017 zeigte Herr A bei der Baubehörde die Anbringung einer vor der Fassade am Haus *** montierten Werbefolie an. Im Erdgeschoß bestehe ein Geschäftslokal für Wildfleisch-Direktvermarktung. Im Bereich der Geschäftsfassade solle an zwei Fassadenflächen jeweils eine vor der Fassadenfläche befestigte Werbefolie angebracht werden. Diese Flächen seien fassadenmäßig seitlich durch eine senkrechte Anordnung von Putzquadern begrenzt und reichten am oberen Ende bis zum Kordongesimse bzw. unten zur Sohlbank .Die Werbefolie werde auf einen Niro-Rahmen befestigt. Dieser Rahmen werde an der oberen Schmalseite auf zwei Niro-Haken aufgehängt und im unteren Bereich der seitlichen Profile gegen Windbewegung stabilisiert. Die Montage erfolge einfach demontierbar, da die Rahmen mit der Werbefolie auch für Verkaufs- und Messestände verwendet werden sollen. Am Gebäude selber bzw. an der Hausfassade erfolge keine Veränderung. Der Aufdruck bestehe aus einer auf den Geschäftszweck hinweisende Hintergrunddarstellung und dem Firmenlogo. Als Beilagen wurden der Bauanzeige Fotos der bestehenden Fassade sowie der Werbefolie angeschlossen. Nach Einholung einer (negativen) Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes zu diesem Projekt durch die Baubehörde zog Herr A mit Schreiben vom
  3. Februar 2017 die Bauanzeige vom
  4. Februar 2017 wieder zurück. Mit E-Mail der Stadtgemeinde *** vom
  5. Februar 2017 wurde Herr A aufgefordert, die trotz Zurückziehung der Bauanzeige montierte Werbefolie bis
  6. März 2017 zu entfernen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  7. März 2017, Zahl: ***, wurde den Beschwerdeführern ein baupolizeilicher Auftrag zur Entfernung der Werbefolie bei Top ***, ***, ***, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides erteilt. Die gegenständliche Liegenschaft befinde sich

rechtsgültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** im Bauland-Kerngebiet sowie in der Schutzzone Z 02 (Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten). Im Sinne der Verordnung der Stadtgemeinde *** dürften keine architektonischen Zierglieder der Fassade sowie keine Tür-, Tor- und Fensterleibungen oder Umrandungen verdeckt oder beeinträchtigt werden.

derselben Verordnung könne bei schutzwürdigen Gebäuden wie in diesem Fall eine Stellungnahme eines Sachverständigen für Denkmalpflege eingeholt werden. Die Baubehörde sei dieser Möglichkeit nachgegangen und sei das Vorhaben vom Sachverständigen aufgrund der negativen Auswirkung auf das Ortsbild abgelehnt worden. Mit Schreiben vom

  1. Februar 2017 sei die Bauanzeige zurückgezogen worden. Im Zuge routinemäßiger Kontrollen sei festgestellt worden, dass die Werbefolie trotzdem montiert worden sei. Der Aufforderung zur Entfernung der konsenslos montierten Werbefolie sei nicht entsprochen worden, weshalb der gegenständliche Bescheid zu erlassen gewesen sei. Mit Schriftsatz vom
  2. April 2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  3. März 2017 fristgerecht Berufung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Aufhängung von, von der Baubehörde als „Werbefolie“ bezeichneten, PVC-Gitternetzen innerhalb der Fassadenebene weder um ein bewilligungs-, noch um ein anzeigen- oder ein meldepflichtiges Vorhaben im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 handle, da diese kein Bauwerksbestandteil im Sinne des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 seien, dessen Abänderung im Sinne des § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig oder im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 anzeigepflichtig wäre.Mit Schriftsatz vom
  4. April 2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame ausgewiesene Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  5. März 2017 fristgerecht Berufung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Aufhängung von, von der Baubehörde als „Werbefolie“ bezeichneten, PVC-Gitternetzen innerhalb der Fassadenebene weder um ein bewilligungs-, noch um ein anzeigen- oder ein meldepflichtiges Vorhaben im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 handle, da diese kein Bauwerksbestandteil im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 seien, dessen Abänderung im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig oder im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 anzeigepflichtig wäre. Seitens der Baubehörde wurde zur Frage, ob die Anbringung von Werbefolien vor dem Fenster mit dem Ortsbild verträglich sei, ein Ortsbildgutachten eingeholt. Zusammengefasst stellte der Gutachter fest, dass die vor der Fassade montierten Werbefolien im Widerspruch zu den Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** stünden, zu einer unharmonischen Erscheinung des Gebäudes im Straßenraum führten und damit eine negative Beeinflussung des Umgebungsbereiches darstellten. Im Sinne des § 56 Ortsbild, NÖ Bauordnung könne diese vorhandene bauliche Maßnahme nicht positiv beurteilt werden.Zusammengefasst stellte der Gutachter fest, dass die vor der Fassade montierten Werbefolien im Widerspruch zu den Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** stünden, zu einer unharmonischen Erscheinung des Gebäudes im Straßenraum führten und damit eine negative Beeinflussung des Umgebungsbereiches darstellten. Im Sinne des Paragraph 56, Ortsbild, NÖ Bauordnung könne diese vorhandene bauliche Maßnahme nicht positiv beurteilt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  6. September 2017, Zahl: ***, wurde der Berufung gegen den Bescheid vom
  7. März 2017, Zahl: ***, als unbegründet abgewiesen (Spruchteil I). Die Frist zur Entfernung der Werbefolien wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt (Spruchteil II). Das Honorar des Sachverständigen wurde mit € 360,- bestimmt (Spruchteil III) und den Beschwerdeführern die Zahlung dieser Barauslage aufgetragen (Spruchteil IV).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  8. September 2017, Zahl: ***, wurde der Berufung gegen den Bescheid vom
  9. März 2017, Zahl: ***, als unbegründet abgewiesen (Spruchteil römisch eins). Die Frist zur Entfernung der Werbefolien wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt (Spruchteil römisch zwei). Das Honorar des Sachverständigen wurde mit € 360,- bestimmt (Spruchteil römisch drei) und den Beschwerdeführern die Zahlung dieser Barauslage aufgetragen (Spruchteil römisch vier). In der Begründung wurde ausgeführt, dass

§ 34Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt werde. Er habe Baugebrechen zu beheben. Ein „Baugebrechen“ im Sinne der NÖ Bauordnung sei eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauvorhabens (Konsenswidrigkeit). lm gegenständlichen Fall sei durch die Anbringung der beiden Werbefolienbahnen an der Fassade vor den straßenseitigen Fenstern des Top *** das Erscheinungsbild der straßenseitigen Fassade derartig verändert, dass dies – unter der Voraussetzung einer möglichen Beeinträchtigung des Ortsbildes –

§ 14

Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sei.

§ 34Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, wenn der Eigentümer des Bauwerkes seiner Verpflichtung nach § 34 Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Der Umbau der betroffenen Fassade zur bestehenden äußeren Gestaltung sei mit Bescheid vom 13. Juni 2007, ***, bewilligt worden.In der Begründung wurde ausgeführt, dass

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt werde. Er habe Baugebrechen zu beheben. Ein „Baugebrechen“ im Sinne der NÖ Bauordnung sei eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauvorhabens (Konsenswidrigkeit). lm gegenständlichen Fall sei durch die Anbringung der beiden Werbefolienbahnen an der Fassade vor den straßenseitigen Fenstern des Top *** das Erscheinungsbild der straßenseitigen Fassade derartig verändert, dass dies – unter der Voraussetzung einer möglichen Beeinträchtigung des Ortsbildes –

Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sei.

Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, wenn der Eigentümer des Bauwerkes seiner Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Der Umbau der betroffenen Fassade zur bestehenden äußeren Gestaltung sei mit Bescheid vom 13. Juni 2007, ***, bewilligt worden. Die Argumentation, dass es sich bei der Anbringung der Werbefolien um kein bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtiges Vorhaben handle, sei nicht nachvollziehbar, da die Anbringung der Werbefolienbahnen an der Fassade eines Gebäudes in der Schutzzone

höchstgerichtlicher Judikatur durchaus geeignet sein könne, das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes zu beeinträchtigen. Dass diese bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme als Abänderung des Erscheinungsbildes einer historisch schützenswerten Fassade das Ortsbild beeinträchtige, sei durch die Einholung eines Ortsbildgutachtens festgestellt worden. Zur Kostenvorschreibung des Sachverständigenhonorars als Barauslage wurde ausgeführt, dass im Falle einer von Amts wegen angeordneten Amtshandlung, die dafür aufzuwendenden Auslagen vom Beteiligten zu tragen seien, wenn diese Auslagen durch sein Verschulden herbeigeführt worden seien. Das dafür erforderliche Verschulden sei nach der Judikatur dann gegeben, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstelle, oder etwa auch, wenn der Eigentümer eines Gebäudes seine ihm obliegende Instandhaltungspflicht verletze. Im vorliegenden Fall sei die Einholung eines Ortsbildgutachtens im Rahmen des Berufungsverfahrens notwendig geworden, da der Berufungswerber die konsenslos angebrachten Werbefolienbahnen nicht wieder entfernt habe.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. September 2017 richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
  3. Oktober
  4. Vor den beiden im Erdgeschoss des Objektes ***, Top ***, ***, GSt.-Nr. .***, EZ ***, KG ***, situierten Fenstern befinde sich jeweils ein, in der Fassadenebene befindliches, wind- und Iichtdurchlässiges, temporäres PVC-Gitternetz als Sonnenschutz mit der Geschäftsbezeichnung des in gegenständlichem Objekt befindlichen Geschäftslokals. Bei der temporären Anbringung von, von der belangten Behörde als „Werbefolien“ bezeichneten, PVC-Gitternetzen innerhalb der Fassadenebene habe es sich weder im Zeitpunkt der Bewilligung des Umbaus der gegenständlichen Fassade mit Bescheid vom 13.06.2007 zu AZ *** noch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages vom 17.03.2017 zu AZ *** um ein bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtiges Vorhaben gehandelt, da diese PVC-Gitternetze keine Bauwerksbestandteile iSd § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 (vormals § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) seien.Bei der temporären Anbringung von, von der belangten Behörde als „Werbefolien“ bezeichneten, PVC-Gitternetzen innerhalb der Fassadenebene habe es sich weder im Zeitpunkt der Bewilligung des Umbaus der gegenständlichen Fassade mit Bescheid vom 13.06.2007 zu AZ *** noch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages vom 17.03.2017 zu AZ *** um ein bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtiges Vorhaben gehandelt, da diese PVC-Gitternetze keine Bauwerksbestandteile iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 (vormals Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996) seien. Die Anbringung der gegenständlichen PVC-Gitternetze sei ohne ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen leicht möglich. Entsprechend der Judikatur seien selbst Werbeanlagen nur dann als bauliche Anlagen zu qualifizieren, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Insbesondere sei für die Anbringung der gegenständlichen PVC-Gitternetze innerhalb der Fassadenebene weder die Verwertung bautechnischer, noch statischer Kenntnisse erforderlich. Bei gegenständlichen PVC-Gitternetzen handle es sich daher um keine bauliche Anlage. Ein baupolizeilicher Auftrag setze entsprechend der Judikatur voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung einer Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Dies sei in gegenständlichem Fall jedoch gerade nicht gegeben. Erst durch die Novelle der NÖ Bauordnung 2014 durch LGBI 50/2017 sei

§ 15Abs.

1 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 die Anzeigepflicht für Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten, die eine Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z.B. Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) betreffen, eingeführt worden.Erst durch die Novelle der NÖ Bauordnung 2014 durch LGBI 50 aus 2017, sei

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 die Anzeigepflicht für Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten, die eine Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z.B. Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) betreffen, eingeführt worden. Für die Erteilung eines Abbruchauftrags sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich, demnach für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Rechtslage vom 17.03.

  1. Zu diesem Zeitpunkt sei die Novelle der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 50/2017 noch nicht anwendbar gewesen, da diese erst am 13.07.2017 in Kraft getreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Anbringung von Werbeaufschriften und Transparenten daher weder von der Bewilligungs-, noch der Anzeige- oder Meldepflicht umfasst gewesen. Der baupolizeiliche Auftrag sei daher rechtswidrig, hätten die Beschwerdeführer doch lediglich von der bestehenden Bewilligung Gebrauch gemacht. Es sei kein anzeige- oder bewilligungspflichtiger Sachverhalt verwirklicht worden und habe daher auch keine Veranlassung bestanden, ein Ortsbildgutachten einzuholen. Das eingeholte Ortsbildgutachten sei im Übrigen aus mehreren – in der Beschwerde näher dargestellten – Gründen unschlüssig, der darauf aufbauende Bescheid auch deshalb rechtswidrig. Beanstandet wurde zudem auch die Festlegung von Schutzzonen im Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***. Mangels Verschulden der Beschwerdeführer bestehe auch keine Verpflichtung, die Kosten des eingeholten Gutachtens zu ersetzen.Für die Erteilung eines Abbruchauftrags sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich, demnach für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Rechtslage vom 17.03.
  2. Zu diesem Zeitpunkt sei die Novelle der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, noch nicht anwendbar gewesen, da diese erst am 13.07.2017 in Kraft getreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Anbringung von Werbeaufschriften und Transparenten daher weder von der Bewilligungs-, noch der Anzeige- oder Meldepflicht umfasst gewesen. Der baupolizeiliche Auftrag sei daher rechtswidrig, hätten die Beschwerdeführer doch lediglich von der bestehenden Bewilligung Gebrauch gemacht. Es sei kein anzeige- oder bewilligungspflichtiger Sachverhalt verwirklicht worden und habe daher auch keine Veranlassung bestanden, ein Ortsbildgutachten einzuholen. Das eingeholte Ortsbildgutachten sei im Übrigen aus mehreren – in der Beschwerde näher dargestellten – Gründen unschlüssig, der darauf aufbauende Bescheid auch deshalb rechtswidrig. Beanstandet wurde zudem auch die Festlegung von Schutzzonen im Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***. Mangels Verschulden der Beschwerdeführer bestehe auch keine Verpflichtung, die Kosten des eingeholten Gutachtens zu ersetzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Erstattung der bereits entrichteten Kommissionsgebühr. Die Beschwerde und der Bauakt der Baubehörden der Stadtgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  3. November 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, konnte obiger Sachverhalt festgestellt werden.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. NÖ Bauordnung 2014: § 14 Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: …
  4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
  5. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; § 35 Sicherungsmaßnahmen und AbbruchauftragParagraph 35, Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. § 56 OrtsbildgestaltungParagraph 56, Ortsbildgestaltung
(1)Bauwerke, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen oder nach § 15 der Baubehörde anzuzeigen sind, sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Dabei ist auf die dort festgelegten Widmungsarten sowie auf die Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in den Bezugsbereich einzubeziehen ist, Bedacht zu nehmen.
(1)Bauwerke, die einer Bewilligung nach Paragraph 14, bedürfen oder nach Paragraph 15, der Baubehörde anzuzeigen sind, sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Dabei ist auf die dort festgelegten Widmungsarten sowie auf die Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in den Bezugsbereich einzubeziehen ist, Bedacht zu nehmen.
(2)Bezugsbereich ist der von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem geplanten Bauwerk sichtbare Bereich, in dem die für eine Beurteilung relevanten Gestaltungsprinzipien wahrnehmbar sind. … § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen …
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. 3.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Erwägungen: Vor beiden im Erdgeschoss des Hauses ***, Top ***, ***, befindlichen Fenstern ist vor den beiden Fassadenflächen jeweils ein PVC-Gitternetz befestigt. Beide Netze sind bedruckt mit einer auf den Geschäftszweck des in gegenständlichem Objekt befindlichen Geschäftslokals hinweisenden Hintergrunddarstellung und dem Firmenlogo. Für diese beiden Objekte, in der Begründung des angefochtenen Bescheides als „Werbefolienbahnen“ bezeichnet, liegen unbestritten weder Baubewilligung noch Bauanzeige vor. Eine von Herrn A dafür eingebrachte Bauanzeige vom
  2. Februar 2017 wurde mit Schreiben vom
  3. Februar 2017 wieder zurückgezogen. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Anordnung der Beseitigung dieser PVC-Gitternetze mit Werbeaufdruck von der Hausfassade des Hauses ***. Der Einleitungssatz des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 bietet auf den ersten Blick nur die gesetzliche Grundlage dafür, die Beseitigung eines Bauwerks anzuordnen, im letzten Satz ist jedoch auch von „anderen Vorhaben“ die Rede, womit nach der Formulierung und der Systematik dieser Bestimmung nur gemeint sein kann: „andere als Bauwerke“. Was diesen letzten Satz des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 („Für andere Vorhaben gilt Z. 2 sinngemäß“) betrifft, stellt sich dessen Entstehungshistorie wie folgt dar: Die wortgleiche Vorgängerbestimmung, nämlich § 35 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0, war im Gesetzesentwurf der NÖ Landesregierung vom 7.11.1995, R/1-A-200/192, noch nicht enthalten, sondern wurde durch den Bauausschuss angeregt; im Ausschussbericht, Ltg.-400/B-23, heißt es dazu: „Diese Ergänzung ist notwendig, um auch jene Vorhaben nach den §§ 14 und 15 zu erfassen, die keine Bauwerke sind.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es hinsichtlich Baulichkeiten, die keiner Baubewilligungs- und Anzeigepflicht unterliegen, eine gesetzliche Grundlage, einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen, fehlt (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0254), dass bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben nach § 17 NÖ Bauordnung 1996 keine solchen „anderen Vorhaben“ im Sinne des letzten Satzes des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 sind (VwGH 23.2.2005, 2002/05/1024) und dass aufgrund dieser Gesetzesbestimmung die Baubehörde auch die Beseitigung von konsenslos bzw. ohne vorherige Bauanzeige an Bauwerke angefügten Bauteilen, wie z.B. Dachaufbauten, Parabolantennen, Reklametafeln und Hauskanälen, anzuordnen hat (VwGH 26.6.2013, 2012/05/0187).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Anordnung der Beseitigung dieser PVC-Gitternetze mit Werbeaufdruck von der Hausfassade des Hauses ***. Der Einleitungssatz des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 bietet auf den ersten Blick nur die gesetzliche Grundlage dafür, die Beseitigung eines Bauwerks anzuordnen, im letzten Satz ist jedoch auch von „anderen Vorhaben“ die Rede, womit nach der Formulierung und der Systematik dieser Bestimmung nur gemeint sein kann: „andere als Bauwerke“. Was diesen letzten Satz des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 („Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß“) betrifft, stellt sich dessen Entstehungshistorie wie folgt dar: Die wortgleiche Vorgängerbestimmung, nämlich Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200-0, war im Gesetzesentwurf der NÖ Landesregierung vom 7.11.1995, R/1-A-200/192, noch nicht enthalten, sondern wurde durch den Bauausschuss angeregt; im Ausschussbericht, Ltg.-400/B-23, heißt es dazu: „Diese Ergänzung ist notwendig, um auch jene Vorhaben nach den Paragraphen 14 und 15 zu erfassen, die keine Bauwerke sind.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es hinsichtlich Baulichkeiten, die keiner Baubewilligungs- und Anzeigepflicht unterliegen, eine gesetzliche Grundlage, einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen, fehlt (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0254), dass bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben nach Paragraph 17, NÖ Bauordnung 1996 keine solchen „anderen Vorhaben“ im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 sind (VwGH 23.2.2005, 2002/05/1024) und dass aufgrund dieser Gesetzesbestimmung die Baubehörde auch die Beseitigung von konsenslos bzw. ohne vorherige Bauanzeige an Bauwerke angefügten Bauteilen, wie z.B. Dachaufbauten, Parabolantennen, Reklametafeln und Hauskanälen, anzuordnen hat (VwGH 26.6.2013, 2012/05/0187). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk bzw. für eine konsensbedürftige Änderung eines Bauwerkes.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach dem hier maßgeblichen Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk bzw. für eine konsensbedürftige Änderung eines Bauwerkes. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages

§ 35Abs.

1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen (vgl. VwGH 8.1.1968, 1490/67; 23.1.1992, 91/06/0131, jeweils zu § 70a Stmk BauO 1968).Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages

Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen vergleiche VwGH 8.1.1968, 1490/67; 23.1.1992, 91/06/0131, jeweils zu Paragraph 70 a, Stmk BauO 1968). Nicht zu prüfen ist im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks bzw. der erfolgten Änderung (VwGH, 29.9.2015, 2015/05/0045). Nicht zu prüfen ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks bzw. der erfolgten Änderung (VwGH, 29.9.2015, 2015/05/0045). Die Konsensfähigkeit der erfolgten Änderung ist dementsprechend nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens, diese wäre ausschließlich im Verfahren zur Erlangung des erforderlichen Konsenses, d.h. in einem Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren, zu prüfen. Ob die verfahrensgegenständlichen PVC-Gitternetze daher dem Ortsbild entsprechen oder nicht, ob sie dem Bebauungsplan entsprechen oder nicht, ist im Abbruchverfahren nicht zu prüfen. Zu prüfen ist ausschließlich, ob dafür ein Baukonsens erforderlich ist oder nicht. Die Beschwerdeführer bringen vor, es handle sich bei der Anbringung der gegenständlichen PVC-Gitternetze nicht um ein bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtiges Vorhaben, da diese PVC-Gitternetze keine Bauwerksbestandteile seien. Deren Anbringung sei ohne ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen leicht möglich, weshalb es sich bei den gegenständlichen PVC-Gitternetzen um keine bauliche Anlage handle. Das Verwaltungsgericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführer, wonach diese PVC-Gitternetze für sich allein keine bauliche Anlage darstellen. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob diese Vorrichtungen für sich allein als bauliche Anlage zu qualifizieren sind, sondern vielmehr darauf, dass sie nunmehr Teil eines Bauwerks – nämlich des Hauses *** – sind, welches dadurch geändert wird. Die Änderung des konsensbedürftigen Bauwerkes ist ihrerseits konsensbedürftig (vgl. VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Die Änderung des konsensbedürftigen Bauwerkes ist ihrerseits konsensbedürftig vergleiche VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Eine „Abänderung von Bauwerken“ im Sinne des § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 liegt, wie ein Umkehrschluss aus § 17 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 ergibt und die Gesetzesmaterialien belegen, schon dann vor, wenn die Konstruktions- oder Materialart oder die Form oder Farbe einer von außen sichtbaren Fläche wesentlich verändert wird. Bewilligungspflichtig ist eine solche Abänderung u.a. dann, wenn ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte. Bei der Beurteilung dieses Tatbestandes einer Bewilligungspflicht („wenn … ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte“) ist somit von einem vergröberten Beurteilungsmaßstab auszugehen, der noch nicht die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit erfordert.Eine „Abänderung von Bauwerken“ im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 liegt, wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 ergibt und die Gesetzesmaterialien belegen, schon dann vor, wenn die Konstruktions- oder Materialart oder die Form oder Farbe einer von außen sichtbaren Fläche wesentlich verändert wird. Bewilligungspflichtig ist eine solche Abänderung u.a. dann, wenn ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte. Bei der Beurteilung dieses Tatbestandes einer Bewilligungspflicht („wenn … ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte“) ist somit von einem vergröberten Beurteilungsmaßstab auszugehen, der noch nicht die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit erfordert. Das bedeutet, dass ein tatsächlicher Widerspruch zum Ortsbild für die Beurteilung, ob eine Änderung der Form oder Farbe einer von außen sichtbaren Fläche bewilligungspflichtig ist (also dem Regime des § 14 unterliegt) oder nicht (also dem Regime des § 17 unterliegt), noch nicht feststehen muss, sondern die bloße Möglichkeit einer Ortsbildbeeinträchtigung ausreicht, um eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 auszulösen. Das bedeutet, dass ein tatsächlicher Widerspruch zum Ortsbild für die Beurteilung, ob eine Änderung der Form oder Farbe einer von außen sichtbaren Fläche bewilligungspflichtig ist (also dem Regime des Paragraph 14, unterliegt) oder nicht (also dem Regime des Paragraph 17, unterliegt), noch nicht feststehen muss, sondern die bloße Möglichkeit einer Ortsbildbeeinträchtigung ausreicht, um eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 auszulösen. Die bloße Möglichkeit ist im gegenständlichen Fall schon offensichtlich gegeben, da durch Anbringung der beiden bedruckten PVC-Gitternetze die Gestaltung der Fassade, Farbe bzw. Motive der von außen sichtbaren Gebäudefläche geändert wurden. Insbesondere auch die Abdeckung von Gestaltungselementen lässt eine Ortsbildbeeinträchtigung zumindest möglich erscheinen, ohne dass von Seiten des erkennenden Gerichts auf das von der belangten Behörde eingeholte Ortsbildgutachten oder die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwände eingegangen werden müsste. Bei dieser Beurteilung der bloßen Möglichkeit der Ortsbildbeeinträchtigung ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im baupolizeilichen Abbruchverfahren nicht geboten, bereits ein Ortsbildgutachten einzuholen (vgl. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348), dies wäre allenfalls Thema eines nachträglich eingeleiteten Bewilligungsverfahrens nach § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014. Ein solches wurde aber nach der Aktenlage noch nicht eingeleitet, geschweige denn rechtskräftig positiv abgeschlossen. Bei dieser Beurteilung der bloßen Möglichkeit der Ortsbildbeeinträchtigung ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im baupolizeilichen Abbruchverfahren nicht geboten, bereits ein Ortsbildgutachten einzuholen vergleiche VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348), dies wäre allenfalls Thema eines nachträglich eingeleiteten Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014. Ein solches wurde aber nach der Aktenlage noch nicht eingeleitet, geschweige denn rechtskräftig positiv abgeschlossen. Erfolgt eine Veränderung der Fassadengestaltung, wie im gegenständlichen Fall durch die Anbringung von bedruckten PVC-Gitternetzen, so ist diese Veränderung – wenngleich für sich genommen keine bauliche Anlage – konsensbedürftig und unterliegt der Bewilligungspflicht

§ 14

Z. 3 NÖ Bauordnung 2014, da dadurch ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte. Erfolgt eine Veränderung der Fassadengestaltung, wie im gegenständlichen Fall durch die Anbringung von bedruckten PVC-Gitternetzen, so ist diese Veränderung – wenngleich für sich genommen keine bauliche Anlage – konsensbedürftig und unterliegt der Bewilligungspflicht

Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014, da dadurch ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte. (Dies würde im Übrigen auch für die zufolge § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebliche Rechtslage nach Änderung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 50/2017, gelten; auch die Anzeigepflicht des neugefassten § 15 Z. 3c in Schutzzonen setzt voraus, dass keine Bewilligungspflicht

§ 14Z.3, z.B.

wegen möglicher Ortsbildbeeinträchtigung, vorliegt.)(Dies würde im Übrigen auch für die zufolge Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebliche Rechtslage nach Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 50 aus 2017,, gelten; auch die Anzeigepflicht des neugefassten Paragraph 15, Ziffer 3 c, in Schutzzonen setzt voraus, dass keine Bewilligungspflicht

Paragraph 14, Ziffer 3,, z.B. wegen möglicher Ortsbildbeeinträchtigung, vorliegt.) Im gesamten Verfahren unstrittig geblieben ist der Umstand, dass eine Baubewilligung für die Anbringung der beiden PVC-Gitternetze nicht vorliegt. Das Vorliegen eines Baukonsenses wurde von den Beschwerdeführern weder behauptet noch nachgewiesen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0056) ist für die Erteilung eines Abbruchauftrages die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich; hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss. Da für die verfahrensgegenständliche, sowohl nach § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 und nun nach § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtige Abänderung eines Bauwerkes keine Baubewilligung vorliegt, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben.Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0056) ist für die Erteilung eines Abbruchauftrages die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich; hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss. Da für die verfahrensgegenständliche, sowohl nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 und nun nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtige Abänderung eines Bauwerkes keine Baubewilligung vorliegt, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Die Anbringung der beiden bedruckten PVC-Gitternetze, ohne hiefür eine Baubewilligung zu erlangen, stellt eine konsenslose Abänderung des Gebäudes der Beschwerdeführer dar, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 gegenständlich erfüllt sind. Die Anordnung zur Entfernung der angebrachten PVC-Gitternetze („Werbefolien“) erfolgte daher

§ 35

Abs.2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Die Anbringung der beiden bedruckten PVC-Gitternetze, ohne hiefür eine Baubewilligung zu erlangen, stellt eine konsenslose Abänderung des Gebäudes der Beschwerdeführer dar, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 gegenständlich erfüllt sind. Die Anordnung zur Entfernung der angebrachten PVC-Gitternetze („Werbefolien“) erfolgte daher

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Die Frist von zwei Wochen zur Durchführung der Demontage entspricht der von der Baubehörde erster Instanz eingeräumten Frist, wurde von den Beschwerdeführern weder in der Berufung noch in der Beschwerde hinsichtlich ihres Ausmaßes bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als ausreichend empfunden, damit die Beschwerdeführer den Auftrag erfüllen können.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Die Frist von zwei Wochen zur Durchführung der Demontage entspricht der von der Baubehörde erster Instanz eingeräumten Frist, wurde von den Beschwerdeführern weder in der Berufung noch in der Beschwerde hinsichtlich ihres Ausmaßes bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als ausreichend empfunden, damit die Beschwerdeführer den Auftrag erfüllen können. Die Vorschreibung von Barauslagen findet grundsätzlich in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) seine Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Vorschreibung von Barauslagen für eine Amtshandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Ein kausaler Zusammenhang besteht im gegenständlichen Fall, denn die PVC-Gitternetze wurden von den Beschwerdeführern auf ihrem Haus angebracht, ohne dafür einen Konsens zu erwirken. Die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise wäre kausal für eine Begutachtung durch Gemeindeorgane an Ort und Stelle zwecks Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Interesse der öffentlichen Ordnung. Die Vorschreibung von Barauslagen findet grundsätzlich in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) seine Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Vorschreibung von Barauslagen für eine Amtshandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Ein kausaler Zusammenhang besteht im gegenständlichen Fall, denn die PVC-Gitternetze wurden von den Beschwerdeführern auf ihrem Haus angebracht, ohne dafür einen Konsens zu erwirken. Die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise wäre kausal für eine Begutachtung durch Gemeindeorgane an Ort und Stelle zwecks Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Interesse der öffentlichen Ordnung. Die Einholung eines Ortsbildgutachtens allerdings wäre für die erforderliche Beurteilung einer Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahme noch nicht geboten (vgl. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Mangels Erforderlichkeit dieses Gutachtens im Bauauftragsverfahren, in welchem die Bewilligungsfähigkeit der konsenslosen Baumaßnahme nicht zu prüfen ist, sind die Auslagen dafür auch nicht von den Beschwerdeführern zu tragen. Die Vorschreibung der Barauslage von € 360,- für die amtswegige Einholung eines Ortsbildgutachtens (Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides) erweist sich dementsprechend als rechtswidrig und war aufzuheben.Die Einholung eines Ortsbildgutachtens allerdings wäre für die erforderliche Beurteilung einer Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahme noch nicht geboten vergleiche VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Mangels Erforderlichkeit dieses Gutachtens im Bauauftragsverfahren, in welchem die Bewilligungsfähigkeit der konsenslosen Baumaßnahme nicht zu prüfen ist, sind die Auslagen dafür auch nicht von den Beschwerdeführern zu tragen. Die Vorschreibung der Barauslage von € 360,- für die amtswegige Einholung eines Ortsbildgutachtens (Spruchteil römisch vier des angefochtenen Bescheides) erweist sich dementsprechend als rechtswidrig und war aufzuheben.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere stellen die – hier im konkreten Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere stellen die – hier im konkreten Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1440.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.