4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
rechtsgültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** im Bauland-Kerngebiet sowie in der Schutzzone Z 02 (Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten). Im Sinne der Verordnung der Stadtgemeinde *** dürften keine architektonischen Zierglieder der Fassade sowie keine Tür-, Tor- und Fensterleibungen oder Umrandungen verdeckt oder beeinträchtigt werden.
derselben Verordnung könne bei schutzwürdigen Gebäuden wie in diesem Fall eine Stellungnahme eines Sachverständigen für Denkmalpflege eingeholt werden. Die Baubehörde sei dieser Möglichkeit nachgegangen und sei das Vorhaben vom Sachverständigen aufgrund der negativen Auswirkung auf das Ortsbild abgelehnt worden. Mit Schreiben vom
1 NÖ Bauordnung 2014 der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt werde. Er habe Baugebrechen zu beheben. Ein „Baugebrechen“ im Sinne der NÖ Bauordnung sei eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauvorhabens (Konsenswidrigkeit). lm gegenständlichen Fall sei durch die Anbringung der beiden Werbefolienbahnen an der Fassade vor den straßenseitigen Fenstern des Top *** das Erscheinungsbild der straßenseitigen Fassade derartig verändert, dass dies – unter der Voraussetzung einer möglichen Beeinträchtigung des Ortsbildes –
Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sei.
2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, wenn der Eigentümer des Bauwerkes seiner Verpflichtung nach § 34 Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Der Umbau der betroffenen Fassade zur bestehenden äußeren Gestaltung sei mit Bescheid vom 13. Juni 2007, ***, bewilligt worden.In der Begründung wurde ausgeführt, dass
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt werde. Er habe Baugebrechen zu beheben. Ein „Baugebrechen“ im Sinne der NÖ Bauordnung sei eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauvorhabens (Konsenswidrigkeit). lm gegenständlichen Fall sei durch die Anbringung der beiden Werbefolienbahnen an der Fassade vor den straßenseitigen Fenstern des Top *** das Erscheinungsbild der straßenseitigen Fassade derartig verändert, dass dies – unter der Voraussetzung einer möglichen Beeinträchtigung des Ortsbildes –
Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sei.
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, wenn der Eigentümer des Bauwerkes seiner Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Der Umbau der betroffenen Fassade zur bestehenden äußeren Gestaltung sei mit Bescheid vom 13. Juni 2007, ***, bewilligt worden. Die Argumentation, dass es sich bei der Anbringung der Werbefolien um kein bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtiges Vorhaben handle, sei nicht nachvollziehbar, da die Anbringung der Werbefolienbahnen an der Fassade eines Gebäudes in der Schutzzone
höchstgerichtlicher Judikatur durchaus geeignet sein könne, das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes zu beeinträchtigen. Dass diese bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme als Abänderung des Erscheinungsbildes einer historisch schützenswerten Fassade das Ortsbild beeinträchtige, sei durch die Einholung eines Ortsbildgutachtens festgestellt worden. Zur Kostenvorschreibung des Sachverständigenhonorars als Barauslage wurde ausgeführt, dass im Falle einer von Amts wegen angeordneten Amtshandlung, die dafür aufzuwendenden Auslagen vom Beteiligten zu tragen seien, wenn diese Auslagen durch sein Verschulden herbeigeführt worden seien. Das dafür erforderliche Verschulden sei nach der Judikatur dann gegeben, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstelle, oder etwa auch, wenn der Eigentümer eines Gebäudes seine ihm obliegende Instandhaltungspflicht verletze. Im vorliegenden Fall sei die Einholung eines Ortsbildgutachtens im Rahmen des Berufungsverfahrens notwendig geworden, da der Berufungswerber die konsenslos angebrachten Werbefolienbahnen nicht wieder entfernt habe.
1 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 die Anzeigepflicht für Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten, die eine Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z.B. Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) betreffen, eingeführt worden.Erst durch die Novelle der NÖ Bauordnung 2014 durch LGBI 50 aus 2017, sei
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 die Anzeigepflicht für Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten, die eine Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z.B. Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) betreffen, eingeführt worden. Für die Erteilung eines Abbruchauftrags sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich, demnach für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Rechtslage vom 17.03.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen (vgl. VwGH 8.1.1968, 1490/67; 23.1.1992, 91/06/0131, jeweils zu § 70a Stmk BauO 1968).Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen vergleiche VwGH 8.1.1968, 1490/67; 23.1.1992, 91/06/0131, jeweils zu Paragraph 70 a, Stmk BauO 1968). Nicht zu prüfen ist im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks bzw. der erfolgten Änderung (VwGH, 29.9.2015, 2015/05/0045). Nicht zu prüfen ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks bzw. der erfolgten Änderung (VwGH, 29.9.2015, 2015/05/0045). Die Konsensfähigkeit der erfolgten Änderung ist dementsprechend nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens, diese wäre ausschließlich im Verfahren zur Erlangung des erforderlichen Konsenses, d.h. in einem Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren, zu prüfen. Ob die verfahrensgegenständlichen PVC-Gitternetze daher dem Ortsbild entsprechen oder nicht, ob sie dem Bebauungsplan entsprechen oder nicht, ist im Abbruchverfahren nicht zu prüfen. Zu prüfen ist ausschließlich, ob dafür ein Baukonsens erforderlich ist oder nicht. Die Beschwerdeführer bringen vor, es handle sich bei der Anbringung der gegenständlichen PVC-Gitternetze nicht um ein bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtiges Vorhaben, da diese PVC-Gitternetze keine Bauwerksbestandteile seien. Deren Anbringung sei ohne ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen leicht möglich, weshalb es sich bei den gegenständlichen PVC-Gitternetzen um keine bauliche Anlage handle. Das Verwaltungsgericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführer, wonach diese PVC-Gitternetze für sich allein keine bauliche Anlage darstellen. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob diese Vorrichtungen für sich allein als bauliche Anlage zu qualifizieren sind, sondern vielmehr darauf, dass sie nunmehr Teil eines Bauwerks – nämlich des Hauses *** – sind, welches dadurch geändert wird. Die Änderung des konsensbedürftigen Bauwerkes ist ihrerseits konsensbedürftig (vgl. VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Die Änderung des konsensbedürftigen Bauwerkes ist ihrerseits konsensbedürftig vergleiche VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Eine „Abänderung von Bauwerken“ im Sinne des § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 liegt, wie ein Umkehrschluss aus § 17 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 ergibt und die Gesetzesmaterialien belegen, schon dann vor, wenn die Konstruktions- oder Materialart oder die Form oder Farbe einer von außen sichtbaren Fläche wesentlich verändert wird. Bewilligungspflichtig ist eine solche Abänderung u.a. dann, wenn ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte. Bei der Beurteilung dieses Tatbestandes einer Bewilligungspflicht („wenn … ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte“) ist somit von einem vergröberten Beurteilungsmaßstab auszugehen, der noch nicht die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit erfordert.Eine „Abänderung von Bauwerken“ im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 liegt, wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 ergibt und die Gesetzesmaterialien belegen, schon dann vor, wenn die Konstruktions- oder Materialart oder die Form oder Farbe einer von außen sichtbaren Fläche wesentlich verändert wird. Bewilligungspflichtig ist eine solche Abänderung u.a. dann, wenn ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte. Bei der Beurteilung dieses Tatbestandes einer Bewilligungspflicht („wenn … ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte“) ist somit von einem vergröberten Beurteilungsmaßstab auszugehen, der noch nicht die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit erfordert. Das bedeutet, dass ein tatsächlicher Widerspruch zum Ortsbild für die Beurteilung, ob eine Änderung der Form oder Farbe einer von außen sichtbaren Fläche bewilligungspflichtig ist (also dem Regime des § 14 unterliegt) oder nicht (also dem Regime des § 17 unterliegt), noch nicht feststehen muss, sondern die bloße Möglichkeit einer Ortsbildbeeinträchtigung ausreicht, um eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 auszulösen. Das bedeutet, dass ein tatsächlicher Widerspruch zum Ortsbild für die Beurteilung, ob eine Änderung der Form oder Farbe einer von außen sichtbaren Fläche bewilligungspflichtig ist (also dem Regime des Paragraph 14, unterliegt) oder nicht (also dem Regime des Paragraph 17, unterliegt), noch nicht feststehen muss, sondern die bloße Möglichkeit einer Ortsbildbeeinträchtigung ausreicht, um eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 auszulösen. Die bloße Möglichkeit ist im gegenständlichen Fall schon offensichtlich gegeben, da durch Anbringung der beiden bedruckten PVC-Gitternetze die Gestaltung der Fassade, Farbe bzw. Motive der von außen sichtbaren Gebäudefläche geändert wurden. Insbesondere auch die Abdeckung von Gestaltungselementen lässt eine Ortsbildbeeinträchtigung zumindest möglich erscheinen, ohne dass von Seiten des erkennenden Gerichts auf das von der belangten Behörde eingeholte Ortsbildgutachten oder die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwände eingegangen werden müsste. Bei dieser Beurteilung der bloßen Möglichkeit der Ortsbildbeeinträchtigung ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im baupolizeilichen Abbruchverfahren nicht geboten, bereits ein Ortsbildgutachten einzuholen (vgl. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348), dies wäre allenfalls Thema eines nachträglich eingeleiteten Bewilligungsverfahrens nach § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014. Ein solches wurde aber nach der Aktenlage noch nicht eingeleitet, geschweige denn rechtskräftig positiv abgeschlossen. Bei dieser Beurteilung der bloßen Möglichkeit der Ortsbildbeeinträchtigung ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im baupolizeilichen Abbruchverfahren nicht geboten, bereits ein Ortsbildgutachten einzuholen vergleiche VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348), dies wäre allenfalls Thema eines nachträglich eingeleiteten Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014. Ein solches wurde aber nach der Aktenlage noch nicht eingeleitet, geschweige denn rechtskräftig positiv abgeschlossen. Erfolgt eine Veränderung der Fassadengestaltung, wie im gegenständlichen Fall durch die Anbringung von bedruckten PVC-Gitternetzen, so ist diese Veränderung – wenngleich für sich genommen keine bauliche Anlage – konsensbedürftig und unterliegt der Bewilligungspflicht
Z. 3 NÖ Bauordnung 2014, da dadurch ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte. Erfolgt eine Veränderung der Fassadengestaltung, wie im gegenständlichen Fall durch die Anbringung von bedruckten PVC-Gitternetzen, so ist diese Veränderung – wenngleich für sich genommen keine bauliche Anlage – konsensbedürftig und unterliegt der Bewilligungspflicht
Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014, da dadurch ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte. (Dies würde im Übrigen auch für die zufolge § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebliche Rechtslage nach Änderung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 50/2017, gelten; auch die Anzeigepflicht des neugefassten § 15 Z. 3c in Schutzzonen setzt voraus, dass keine Bewilligungspflicht
wegen möglicher Ortsbildbeeinträchtigung, vorliegt.)(Dies würde im Übrigen auch für die zufolge Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebliche Rechtslage nach Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 50 aus 2017,, gelten; auch die Anzeigepflicht des neugefassten Paragraph 15, Ziffer 3 c, in Schutzzonen setzt voraus, dass keine Bewilligungspflicht
Paragraph 14, Ziffer 3,, z.B. wegen möglicher Ortsbildbeeinträchtigung, vorliegt.) Im gesamten Verfahren unstrittig geblieben ist der Umstand, dass eine Baubewilligung für die Anbringung der beiden PVC-Gitternetze nicht vorliegt. Das Vorliegen eines Baukonsenses wurde von den Beschwerdeführern weder behauptet noch nachgewiesen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0056) ist für die Erteilung eines Abbruchauftrages die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich; hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss. Da für die verfahrensgegenständliche, sowohl nach § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 und nun nach § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtige Abänderung eines Bauwerkes keine Baubewilligung vorliegt, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben.Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0056) ist für die Erteilung eines Abbruchauftrages die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich; hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss. Da für die verfahrensgegenständliche, sowohl nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 und nun nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtige Abänderung eines Bauwerkes keine Baubewilligung vorliegt, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben. Die Anbringung der beiden bedruckten PVC-Gitternetze, ohne hiefür eine Baubewilligung zu erlangen, stellt eine konsenslose Abänderung des Gebäudes der Beschwerdeführer dar, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 gegenständlich erfüllt sind. Die Anordnung zur Entfernung der angebrachten PVC-Gitternetze („Werbefolien“) erfolgte daher
Abs.2 Z.2 NÖ Bauordnung 2014 zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Die Anbringung der beiden bedruckten PVC-Gitternetze, ohne hiefür eine Baubewilligung zu erlangen, stellt eine konsenslose Abänderung des Gebäudes der Beschwerdeführer dar, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 gegenständlich erfüllt sind. Die Anordnung zur Entfernung der angebrachten PVC-Gitternetze („Werbefolien“) erfolgte daher
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Die Frist von zwei Wochen zur Durchführung der Demontage entspricht der von der Baubehörde erster Instanz eingeräumten Frist, wurde von den Beschwerdeführern weder in der Berufung noch in der Beschwerde hinsichtlich ihres Ausmaßes bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als ausreichend empfunden, damit die Beschwerdeführer den Auftrag erfüllen können.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Die Frist von zwei Wochen zur Durchführung der Demontage entspricht der von der Baubehörde erster Instanz eingeräumten Frist, wurde von den Beschwerdeführern weder in der Berufung noch in der Beschwerde hinsichtlich ihres Ausmaßes bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als ausreichend empfunden, damit die Beschwerdeführer den Auftrag erfüllen können. Die Vorschreibung von Barauslagen findet grundsätzlich in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) seine Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Vorschreibung von Barauslagen für eine Amtshandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Ein kausaler Zusammenhang besteht im gegenständlichen Fall, denn die PVC-Gitternetze wurden von den Beschwerdeführern auf ihrem Haus angebracht, ohne dafür einen Konsens zu erwirken. Die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise wäre kausal für eine Begutachtung durch Gemeindeorgane an Ort und Stelle zwecks Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Interesse der öffentlichen Ordnung. Die Vorschreibung von Barauslagen findet grundsätzlich in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG („Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“) seine Deckung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Vorschreibung von Barauslagen für eine Amtshandlung dann berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Ein kausaler Zusammenhang besteht im gegenständlichen Fall, denn die PVC-Gitternetze wurden von den Beschwerdeführern auf ihrem Haus angebracht, ohne dafür einen Konsens zu erwirken. Die Unterlassung dieser gebotenen Vorgangsweise wäre kausal für eine Begutachtung durch Gemeindeorgane an Ort und Stelle zwecks Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Interesse der öffentlichen Ordnung. Die Einholung eines Ortsbildgutachtens allerdings wäre für die erforderliche Beurteilung einer Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahme noch nicht geboten (vgl. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Mangels Erforderlichkeit dieses Gutachtens im Bauauftragsverfahren, in welchem die Bewilligungsfähigkeit der konsenslosen Baumaßnahme nicht zu prüfen ist, sind die Auslagen dafür auch nicht von den Beschwerdeführern zu tragen. Die Vorschreibung der Barauslage von € 360,- für die amtswegige Einholung eines Ortsbildgutachtens (Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides) erweist sich dementsprechend als rechtswidrig und war aufzuheben.Die Einholung eines Ortsbildgutachtens allerdings wäre für die erforderliche Beurteilung einer Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahme noch nicht geboten vergleiche VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Mangels Erforderlichkeit dieses Gutachtens im Bauauftragsverfahren, in welchem die Bewilligungsfähigkeit der konsenslosen Baumaßnahme nicht zu prüfen ist, sind die Auslagen dafür auch nicht von den Beschwerdeführern zu tragen. Die Vorschreibung der Barauslage von € 360,- für die amtswegige Einholung eines Ortsbildgutachtens (Spruchteil römisch vier des angefochtenen Bescheides) erweist sich dementsprechend als rechtswidrig und war aufzuheben.
GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere stellen die – hier im konkreten Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere stellen die – hier im konkreten Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1440.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.