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{'item': 'LVwG-AV-173/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-173/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 18.12.2017, Zl. ***, betreffend Auflagenvorschreibung in einem Baubewilligungsbescheid, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird: „Die Baubewilligung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der Grundstücke *** und .***, jeweils KG ***, bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt. Die Auflage 4 des Bewilligungsbescheides entfällt. “Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird: , „Die Baubewilligung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der Grundstücke *** und .***, jeweils KG ***, bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt. , Die Auflage 4 des Bewilligungsbescheides entfällt. “
  2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Das Grundstück Nr. ***, KG *** (EZ. ***), befindet sich je zur Hälfte im Eigentum von Herrn A und Frau B (in der Folge: Beschwerdeführer). Auch das unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. .***, KG *** (EZ. ***), befindet sich je zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom
  4. Dezember 2009, GZ.: ***, wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage inklusive Nebenräumen und Zugang zu einem (geplanten) Lift auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** in ***, ***, erteilt. Mit Bauansuchen vom
  5. Februar 2017 wurden bauliche Abänderungen beantragt. An Stelle des Schrägaufzuges soll ein Verbindungsgang und ein Lift als Zugang zur Liegenschaft *** zur Ausführung gelangen und die Garage über einen zusätzlichen Zugang direkt von der *** erschlossen werden. Im Zuge dessen soll auch der Eingangsbereich umgestaltet werden. Schließlich wurde noch eine Veränderung hinsichtlich der Lage des im Anschluss an die Garage befindlichen WCs sowie des Abstellraumes beantragt. Mit Bescheid vom
  6. April 2017 erteilte der Magistrat der Stadt Krems die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus einer Garage inkl. Nebenräumen und Liftzugang in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung. Im Auflagepunkt
  7. des Bescheides wurde Folgendes bestimmt:„Die Grundstücke *** und .***, jeweils KG ***, sind zur Ausräumung von Widersprüchen zu den Ausführungsbestimmungen an der Grundgrenze zu vereinigen.“ Mit Bescheid vom
  8. April 2017 erteilte der Magistrat der Stadt Krems die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus einer Garage inkl. Nebenräumen und Liftzugang in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung. Im Auflagepunkt
  9. des Bescheides wurde Folgendes bestimmt:, „Die Grundstücke *** und .***, jeweils KG ***, sind zur Ausräumung von Widersprüchen zu den Ausführungsbestimmungen an der Grundgrenze zu vereinigen.“ Der Berufung, mit welcher lediglich der Auflagepunkt 4 des Bewilligungsbescheides angefochten wurde, wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom
  10. Dezember 2017 keine Folge gegeben und die Auflage 4 bestätigt, jedoch wurde der Spruch hinsichtlich der von der Baubewilligung betroffenen Grundstücke auf „Gst *** und .***, jeweils KG ***“ ergänzt. Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf § 23 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ausgeführt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstelle und daher ein vorangegangener Bewilligungsbescheid im konkreten Verfahren nicht zu beurteilen sei. Aus dem Lageplan sei ersichtlich, dass mit einem Gang zwischen Gst. .*** und ***, beide KG ***, die Grundgrenze überbaut werde. Auf die im Berufungsvorbringen wiedergegebene zivilrechtliche Judikatur sei nicht näher einzugehen, zumal die Bestimmungen der NÖ Bauordnung im Baubewilligungsverfahren anzuwenden seien. Selbst wenn dem erstinstanzlichen Bescheid die Norm des § 49 Abs. 2 NÖ Bauordnung nicht zu entnehmen sei, habe die Behörde sie beim Formulieren der Auflage 4 angewandt. Bei dem bewilligten Gang über die Grundgrenze hinweg handle es sich um eine bauliche Anlage, deren Verwendung der von Gebäuden gleiche, zumal er Gebäude miteinander verbinde und in seiner Eigenschaft, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, der Verwendung eines Gebäudes gleiche.Der Berufung, mit welcher lediglich der Auflagepunkt 4 des Bewilligungsbescheides angefochten wurde, wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom
  11. Dezember 2017 keine Folge gegeben und die Auflage 4 bestätigt, jedoch wurde der Spruch hinsichtlich der von der Baubewilligung betroffenen Grundstücke auf „Gst *** und .***, jeweils KG ***“ ergänzt. Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 49, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ausgeführt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstelle und daher ein vorangegangener Bewilligungsbescheid im konkreten Verfahren nicht zu beurteilen sei. Aus dem Lageplan sei ersichtlich, dass mit einem Gang zwischen Gst. .*** und ***, beide KG ***, die Grundgrenze überbaut werde. Auf die im Berufungsvorbringen wiedergegebene zivilrechtliche Judikatur sei nicht näher einzugehen, zumal die Bestimmungen der NÖ Bauordnung im Baubewilligungsverfahren anzuwenden seien. Selbst wenn dem erstinstanzlichen Bescheid die Norm des Paragraph 49, Absatz 2, NÖ Bauordnung nicht zu entnehmen sei, habe die Behörde sie beim Formulieren der Auflage 4 angewandt. Bei dem bewilligten Gang über die Grundgrenze hinweg handle es sich um eine bauliche Anlage, deren Verwendung der von Gebäuden gleiche, zumal er Gebäude miteinander verbinde und in seiner Eigenschaft, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, der Verwendung eines Gebäudes gleiche. Mit Schriftsatz vom
  12. Jänner 2018 brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems ein und beantragten die Aufhebung des Auflagenpunktes
  13. des Bewilligungsbescheides. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits mit Bescheid vom
  14. Dezember 2009 die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage inkl. Nebenräumen und Liftzugang auf dem Grundstück Nr. *** KG *** erteilt worden sei. Bezüglich des Grundstückes .*** KG *** sei mit gesondertem Bescheid vom
  15. Dezember 2009 der Abbruch und die Neuerrichtung der Wohnhäuser 1 und 2 bewilligt worden. In beiden Bescheiden vom 17.12.2009 sei keine Auflage betreffend Grundstücksvereinigung vorgeschrieben worden und seien diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dürfe über ein und dasselbe Anbringen nicht zweimal entschieden werden, wobei die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliege, nicht am Vorliegen eines aliuds, sondern am Zweck des gegenständlichen unterirdischen Zuganges zu messen sei. Es liege entschiedene Sache dahingehend vor, dass ein unterirdischer Zugang mit Überquerung der Grundstücksgrenze zur Verbindung zweier Gebäude baubewilligt sei, dies ohne Vorschreibung des Auflagenpunktes
  16. Es würden daher keine verschieden zu bewertenden Projekte vorliegen. Auch habe sich die Rechtslage nach § 49 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 im Vergleich zur NÖ Bauordnung 1996 nicht verändert, sodass durch Auflage
  17. rechtswidrigerweise eine entschiedene Sache neu aufgerollt werde. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde, dass § 49 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 gerade auch Übergänge bzw. der Sache nach Verbindungen zwischen zwei Gebäuden ermöglichen soll. Der gegenständliche Liftzugang soll zwei Gebäude verbinden (Garage und Wohngebäude), sodass dieser Bauteil von der Privilegierung des § 49 Abs. 2 erfasst sei.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits mit Bescheid vom
  18. Dezember 2009 die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage inkl. Nebenräumen und Liftzugang auf dem Grundstück Nr. *** KG *** erteilt worden sei. Bezüglich des Grundstückes .*** KG *** sei mit gesondertem Bescheid vom
  19. Dezember 2009 der Abbruch und die Neuerrichtung der Wohnhäuser 1 und 2 bewilligt worden. In beiden Bescheiden vom 17.12.2009 sei keine Auflage betreffend Grundstücksvereinigung vorgeschrieben worden und seien diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dürfe über ein und dasselbe Anbringen nicht zweimal entschieden werden, wobei die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliege, nicht am Vorliegen eines aliuds, sondern am Zweck des gegenständlichen unterirdischen Zuganges zu messen sei. Es liege entschiedene Sache dahingehend vor, dass ein unterirdischer Zugang mit Überquerung der Grundstücksgrenze zur Verbindung zweier Gebäude baubewilligt sei, dies ohne Vorschreibung des Auflagenpunktes
  20. Es würden daher keine verschieden zu bewertenden Projekte vorliegen. Auch habe sich die Rechtslage nach Paragraph 49, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 im Vergleich zur NÖ Bauordnung 1996 nicht verändert, sodass durch Auflage
  21. rechtswidrigerweise eine entschiedene Sache neu aufgerollt werde. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde, dass Paragraph 49, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 gerade auch Übergänge bzw. der Sache nach Verbindungen zwischen zwei Gebäuden ermöglichen soll. Der gegenständliche Liftzugang soll zwei Gebäude verbinden (Garage und Wohngebäude), sodass dieser Bauteil von der Privilegierung des Paragraph 49, Absatz 2, erfasst sei. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am
  22. Februar 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
  23. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  24. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 24 Verhandlung Paragraph 24, Verhandlung

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist
  3. die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. (…) § 27 PrüfungsumfangParagraph 27, Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 ErkenntnisseParagraph 28, Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a RevisionParagraph 25 a, Revision
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 106/20162.
  2. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2016, § 23Paragraph 23 Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.
(2)Die Baubewilligung hat zu enthalten - die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und - die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder befugten Gewerbeberechtigten zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben. Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (§ 19) ersichtlich, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach § 49 Abs. 2 vorliegt, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach § 10 – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden.Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (Paragraph 19,) ersichtlich, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach Paragraph 49, Absatz 2, vorliegt, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 10, – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden. […] § 49Paragraph 49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen an keiner Stelle mehr als 50 cm und in Hanglagen an keiner Stelle mehr als 1 m über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen an keiner Stelle mehr als 50 cm und in Hanglagen an keiner Stelle mehr als 1 m über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.
(2)Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden - durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und - durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, sowie - durch Ver- und Entsorgungsleitungen und den dazugehörigen Bauwerken und - in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4.in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins und 4, Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden sind bei an der Grundstücksgrenze unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden und bei unterirdischen baulichen Anlagen zulässig, sofern sie mit Abschlüssen mit der entsprechenden Feuerwiderstandsdauer ausgestattet sind. Wenn die Grundstücksgrenze gleichzeitig eine Gemeindegrenze darstellt, darf diese im gewidmeten Bauland-Betriebs- und Bauland-Industriegebiet sowie Bauland-Sondergebiet – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – durch betriebliche Bauwerke überbaut werden.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Zum Anfechtungsgegenstand ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich nur Auflagepunkt
  3. des Bewilligungsbescheides anfechten, im Übrigen bleibt der Bewilligungsbescheid unbekämpft. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers sowie im Kontext des Gesetzeswortlautes der Bestimmung des § 23 Abs. 2 letzter Satz NÖ BO 2014, wonach bei Überbauung einer Grundstücksgrenze die Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke erteilt werden darf, ergibt sich jedoch, dass hier ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der erteilten Bewilligung und der verfügten Auflage besteht. Ohne die genannte aufschiebende Bedingung ist die Erteilung der Baubewilligung nicht zulässig. Wenngleich die belangte Behörde an Stelle der aufschiebenden Bedingung eine Auflage erteilt hat, ist ihr diesbezüglich zuzugestehen, dass sie damit dem Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen wollte. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers sowie im Kontext des Gesetzeswortlautes der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz NÖ BO 2014, wonach bei Überbauung einer Grundstücksgrenze die Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke erteilt werden darf, ergibt sich jedoch, dass hier ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der erteilten Bewilligung und der verfügten Auflage besteht. Ohne die genannte aufschiebende Bedingung ist die Erteilung der Baubewilligung nicht zulässig. Wenngleich die belangte Behörde an Stelle der aufschiebenden Bedingung eine Auflage erteilt hat, ist ihr diesbezüglich zuzugestehen, dass sie damit dem Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen wollte. Wird in einem Fall, in dem eine untrennbare Einheit von Bewilligung und Auflage gegeben ist, eine Auflage bekämpft, so wird damit auch das Prozeßrisiko des Wegfalles der Bewilligung oder der Verschärfung von Auflagen in Kauf genommen, weil die ganze Bausache durch die Berufung als eine Sache in die höhere Instanz geleitet wird (VwGH 18.09.1967, Zl. 0619/66). Nichts anderes kann für das Beschwerdeverfahren gelten. Im konkreten Fall gilt daher der gesamte Bewilligungsbescheid als angefochten, weshalb auch die Abänderung des Spruches durch Erteilung der aufschiebenden Bedingung der Grundstücksvereinigung an Stelle der Auflage zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Nichts anderes kann für das Beschwerdeverfahren gelten. Im konkreten Fall gilt daher der gesamte Bewilligungsbescheid als angefochten, weshalb auch die Abänderung des Spruches durch Erteilung der aufschiebenden Bedingung der Grundstücksvereinigung an Stelle der Auflage zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, es läge in Anbetracht des Bewilligungsbescheides vom
  4. Dezember 2009 bereits entschiedene Sache vor, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die „Sache“ im konkreten Verfahren von jener im damaligen Verfahren jedenfalls unterscheidet und im Sinne der Rechtsprechung ein aliud vorliegt, zumal der nunmehr projektierte Verbindungsgang sich wesentlich in Ausmaß und Lage vom damaligen Projekt unterscheidet. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Vorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden muss (VwGH 3.7.2007, Zl. 2005/05/0368). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH 25.9.2012, Zl. 2011/05/0023). In der folgenden Abbildung 1 wird ein Auszug aus dem hier verfahrensgegenständlichen Projekt dargestellt. Demgegenüber ergibt sich im Vergleich mit Abbildung 2 (Auszug aus den Einreichunterlagen zum Bescheid vom
  5. Dezember 2009), dass sich insbesondere die Lage des Ganges deutlich geändert hat. Im Hinblick auf die mit Bescheid vom
  6. Dezember 2009 erteilte Bewilligung stellt das nunmehrige Projekt daher ein aliud dar, zumindest aber eine bewilligungspflichtige Abänderung. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…Abb. 1 Abb. 2“ Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hier um ein wesentlich abgeändertes Projekt handelt, welches nach den Grundsätzen eines Projektgenehmigungsverfahrens neu zu beurteilen ist. Versäumnisse in einem anderen, wenngleich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, führen jedenfalls nicht dazu, dass eine Baubewilligung rechtswidrig erteilt werden darf. Für das verfahrensgegenständliche Projekt darf eine Baubewilligung ohne die Bedingung der Grundstücksvereinigung nicht erteilt werden. Im konkreten Fall wird unstrittig eine Grundgrenze überbaut. Der Intention des Gesetzgebers folgend ist die belangte Behörde richtigerweise der Ansicht, dass der Begriff der Überbauung auch ein „Unterbauen“, also ein unterirdisches Bauwerk mitumfasst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 49 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 – im Gegensatz zu Abs. 1 leg.cit. – keine ausdrückliche Ausnahme für unterirdische Bauwerke vorsieht. Im Übrigen wird ein „Überbauen“ der Grundgrenze von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Im konkreten Fall wird unstrittig eine Grundgrenze überbaut. Der Intention des Gesetzgebers folgend ist die belangte Behörde richtigerweise der Ansicht, dass der Begriff der Überbauung auch ein „Unterbauen“, also ein unterirdisches Bauwerk mitumfasst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Paragraph 49, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 – im Gegensatz zu Absatz eins, leg.cit. – keine ausdrückliche Ausnahme für unterirdische Bauwerke vorsieht. Im Übrigen wird ein „Überbauen“ der Grundgrenze von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass der gegenständliche Liftzugang zwei Gebäude verbinden soll (Garage und Wohngebäude) und damit dieser Bauteil von der Privilegierung des § 49 Abs. 2 erfasst sei, so ist hierzu festzuhalten, dass die behauptete Absicht dieser Bestimmung, Verbindungen zwischen zwei Gebäuden zu ermöglichen, dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass der gegenständliche Liftzugang zwei Gebäude verbinden soll (Garage und Wohngebäude) und damit dieser Bauteil von der Privilegierung des Paragraph 49, Absatz 2, erfasst sei, so ist hierzu festzuhalten, dass die behauptete Absicht dieser Bestimmung, Verbindungen zwischen zwei Gebäuden zu ermöglichen, dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, ist die Rechtslage hinsichtlich § 49 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 im Vergleich zu jener der NÖ Bauordnung 1996 im Wesentlichen unverändert geblieben. Das erkennende Gericht sieht daher keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen, wonach die Überbauung einer Grundstücksgrenze nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und § 49 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Überbauung einer Grundstücksgrenzen mit Gebäuden bzw. Gebäudeteilen nur in Ausnahmefällen zulässt (VwGH 17.6.2003, 2002/05/1503 zur Unzulässigkeit eines Verbindungsganges zwischen zwei Gebäuden über eine Grundgrenze). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere gleicht der dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt dem hier verfahrensgegenständlichen einzig mit dem Unterschied, dass der Verbindungsgang dort oberirdisch geführt wurde. Auch im gegenständlichen Fall stehen die Betretbarkeit des Ganges durch Menschen sowie dessen Schutzfunktion für Menschen und Sachen außer Zweifel. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, ist die Rechtslage hinsichtlich Paragraph 49, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 im Vergleich zu jener der NÖ Bauordnung 1996 im Wesentlichen unverändert geblieben. Das erkennende Gericht sieht daher keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen, wonach die Überbauung einer Grundstücksgrenze nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und Paragraph 49, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 eine Überbauung einer Grundstücksgrenzen mit Gebäuden bzw. Gebäudeteilen nur in Ausnahmefällen zulässt (VwGH 17.6.2003, 2002/05/1503 zur Unzulässigkeit eines Verbindungsganges zwischen zwei Gebäuden über eine Grundgrenze). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere gleicht der dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt dem hier verfahrensgegenständlichen einzig mit dem Unterschied, dass der Verbindungsgang dort oberirdisch geführt wurde. Auch im gegenständlichen Fall stehen die Betretbarkeit des Ganges durch Menschen sowie dessen Schutzfunktion für Menschen und Sachen außer Zweifel. Die belangte Behörde hat daher rechtmäßigerweise der Intention des Gesetzes folgend die Vereinigung der beiden betroffenen Grundstücke verfügt. Da dies jedoch in Form einer Auflage anstelle der vom Gesetz gebotenen aufschiebenden Bedingung erfolgte, war der Spruch des Bewilligungsbescheides entsprechend abzuändern. 3.
  7. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. 3.
  8. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.173.001.2018

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