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{'item': 'LVwG-AV-181/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-181/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom
  6. Jänner 2018 die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis zum
  7. Dezember 2020 ausgesprochen; weiters hat sie die Gültigkeit der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt: - halbjährliche Vorlage von Blutbefunden (CDT, MCV, GGT), gerechnet ab 13.12.2017 - halbjährliche Vorlage der Behandlungsnachweise (Gesprächstherapie) vom Facharzt für Psychiatrie, gerechnet ab 13.12.2017 - Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens in einem Jahr, gerechnet ab 13.12.2017 - Code 68 („kein Alkohol“) Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, er habe sich vor dem Behördenentscheid auf Burnout-Reha befunden und nicht wie fälschlich angeführt auf Entzugsbehandlung. Ein schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom liege nicht vor, jegliche gesundheitliche Eignung in Bezug auf körperliche und geistige Eignung sei vollkommen gegeben. Die psychiatrische Begleitung nach Reha-Aufenthalt basiere auf eigenem Wunsch und nicht auf Notwendigkeit. Die Untersuchung durch die Amtsärztin, welche die Begründung des Bescheides zugrunde liege, sei ihm weder in Form einer Ladung noch im ärztlichen Gespräch bekanntgegeben worden; beim Termin 13.12.2018 habe es sich um eine vom Dienstgeber angeordnete Diensttauglichkeits- untersuchung über behördliche Weisung gehandelt. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.04.2017 ist an diesem Tag der Bürgermeister von ***, Herr B, bei der Amtsärztin C, erschienen, da er wegen des großen Alkoholproblems seines Amtsdirektors (des Beschwerdeführers) Sorgen habe. Er werde von vielen Personen und vor allem von den Bediensteten des Gemeindeamtes angesprochen, dass der Herr Amtsleiter wiederholt betrunken im Dienst sei. Da offenbar der Alkoholabusus, der früher vom Beschwerdeführer stets bestritten worden sei, nun dermaßen eskaliere, dass er sogar betrunken in den Dienst gehe und dabei natürlich ein Fahrzeug (Pkw) benutze, würden aus amtsärztlicher Sicht berechtigte Zweifel hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1 vorliegen. Eine amtsärztliche Untersuchung sei dringend vorzuschreiben. Es bestehe Gefahr in Verzug. In der Folge war beim Beschwerdeführer eine längere Arbeitsunfähigkeit (bis 17.12.2017) gegeben; im Zeitraum 24.10.2017 bis 5.12.2017 hat er einen Rehab-Aufenthalt in *** absolviert. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 13.12.2017 ist der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 befristet geeignet auf drei Jahre; dies im Hinblick auf das beim Beschwerdeführer bestehende schwere Alkoholabhängigkeitssyndrom; nach Absolvierung eines Rehab-Aufenthalts in *** habe er sich soweit stabilisieren können, dass er ab 18.12.2017 seinen Dienst wieder antreten könne. Es liege jedoch nur eine bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1 vor. Nach der Rehabilitation und Entzugsbehandlung sei es nötig, dass halbjährlich unauffällige Laborwerte der Behörde vorgelegt werden und die weitere Abstinenz von alkoholischen Getränken auch nachweislich eingehalten werde. Eine begleitende psychiatrische Gesprächstherapie werde von *** als nötig erachtet, dies ebenso von der Amtsärztin, um die begonnene Alkoholkarenz auch längerfristig einzuhalten und um eine sichere Verkehrsteilnahme sicherzustellen. Unter der Einhaltung obiger Auflagen sei eine bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1 für drei Jahre gegeben. Über Aufforderung durch das Gericht hat die Amtsärztin ihr Sachverständigen-Gutachten mit Schreiben vom 23.03.2018 dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer ihr als Amtsärztin seit Jahren bekannt sei, ebenso sei sein überhöhter Alkoholkonsum im ganzen Ort bekannt und hatte bisher bereits mindestens einen Führerscheinentzug wegen Alkohol zur Folge. Sie erinnere sich sehr gut an sein überhebliches Auftreten und seinen damaligen Kampf gegen eine Befristung seiner Lenkberechtigung, obwohl er seinen Alkoholabusus nicht im Griff hatte. Die Nichteinsichtigkeit des Alkoholabusus sei jedoch ein typisches Zeichen einer mittelgradigen bis schweren Alkoholabhängigkeit. Am Anfang des Jahres 2017 sei es zu wiederholten alkoholbedingten Schwierigkeiten und Auffälligkeiten an der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers (Amtsleiter der Gemeinde ***) gekommen, sodass sich der Bürgermeister an die Amtsärztin zur Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gewendet habe. Im April 2017 sei vor ihr ein sichtlich zerknirschter, von den Ereignissen wegen wiederholtem Alkoholmissbrauch im Dienst höchst einsichtiger Mann gesessen, der damals erstmals sehr offen von seiner Alkoholkrankheit gesprochen habe und ihr zugesagt habe, dass er eine Entzugsbehandlung durchführen werde. Er sei kooperativ und einsichtig gewesen und habe mitgeteilt, dass er künftig auf jeglichen Alkoholkonsum verzichten werde. Von April bis Dezember 2017 habe er sich im Krankenstand befunden, nach Absolvierung der psychischen Rehab in *** sei er sehr optimistisch gewesen, dass er seine neuen beruflichen Herausforderungen schaffen werde. Sie hätten die weitere psychiatrische Begleitung und die Notwendigkeit der strikten Einhaltung der begonnenen Alkoholabstinenz besprochen. Ab 18.12.2017 habe er seinen Dienst am Gemeindeamt *** wieder angetreten, jedoch nicht als Amtsleiter, sondern als normaler Beamter. Beim dienstrechtlichen Untersuchungsgespräch im April 2017 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer einen Alkoholentzug durchführe; sie habe ihm damals mehrere Adressen mitgeteilt, er habe sich jedoch für *** entschieden, das für Burnout-Kranke, nicht explizit für Alkoholkranke bekannt sei. Zu dieser ihm zur Kenntnis gebrachten ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche – örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche – örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem amtsärztlichen Sachverständigen-Gutachten, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B als befristet geeignet auf drei Jahre anzusehen ist (unter der Voraussetzung der Vorlage der im Bescheid angeführten Unterlagen sowie unter Einhaltung des Codes 68 (kein Alkohol), dies im Hinblick auf das beim Beschwerdeführer bestehende schwere Alkoholabhängigkeitssyndrom, wobei diesbezüglich die strikte Einhaltung der begonnen Alkoholabstinenz erforderlich sei. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Richtigkeit des ausführlichen und schlüssigen amtsärztlichen Sachverständigen-Gutachtens in Frage zu stellen; nach Auffassung des Gerichts muss somit die Aufrechterhaltung der Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 13.12.2020 sowie die Aufrechterhaltung der Beschränkungen der Lenkberechtigung durch die im angefochtenen Bescheid angeführten Verpflichtungen als erforderlich angesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.181.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.