RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-263/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Februar 2018, Zl. ***, i.A. Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Februar 2018, Zl. ***, i.A. Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967, zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
- Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2017, Zl.: *** wurde dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Begutachtungsplaketten unverzüglich zurückzustellen und der Begutachtungsstempel unverzüglich „abzuliefern“ sei. Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsnummer wurde als „mit sofortiger Wirkung gegenstandslos“ erklärt. Am Schluss der Begründung dieses Bescheides findet sich vor der Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung binnen zwei Wochen hingewiesen wird, folgender Hinweis: „Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung sofort wirksam wird und Sie die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen ab Zustellung dieses Bescheides nicht mehr vornehmen dürfen.“ 1.
- Mit Schriftsatz datiert mit
- Oktober 2017, bei der belangten Behörde am
- November 2017 eingelangt, führte der damals unvertretene Beschwerdeführer wie folgt aus (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht): „Betrifft: *** Amt der niederösterreichischen Landesregierung Vorstellung zum Bescheid vom 17.10.2017 der NÖ Landesregierung und Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung An die Niederösterreichische Landesregierung V o r s t e l l u n grömisch fünf o r s t e l l u n g Zu den im Bescheid angeführten Punkten kann ich folgendes angeben: Die angeführten beschädigten Begutachtungsplaketten Nr. […] wurden von Herrn [X] bearbeitet, welcher laut §57a Bildungspass dazu auch ermächtigt war. Die Begutachtungsplakette […] wurde von mir selbst bearbeitet, und richtigerweise wurde eingetragen, dass die Plakette beim Aufkleben beschädigt wurde, es kann dabei von mir kein Mangel in der Dokumentation erkannt werden. Die Begutachtungsplaketten […] wurden ebenfalls von Herrn [X] bearbeitet. Bei einem Wert hinsichtlich der Feststellbremse von 24,97% kann es sich nur um einen Irrtum handeln, welcher natürlich auch dadurch bei der Dokumentation begünstigt wird, da das Programm dies nicht als Fehler erkennt und weiterarbeiten lässt. Bei der Überprüfung der Feststellbremse an der Böschung werden absichtlich immer verschiedene Stellen ausgesucht und handelt es sich dabei um eine Standprüfung, wo schon an sich keine Rutschspuren entstehen. In werde die Überprüfung der Feststellbremse wieder mit den Bremsverzögerungsgerät durchführen. Um diese Fehler in Zukunft zu vermeinen werde ich mich an einer §57a Schulung teilnehmen die am 1.12.2017 Stadtfindet (bin schon angemeldet) Die Messschriebe für Abgas und Bremse wurden durchgehend aufbewahrt und jetzt dem jeweiligen Gutachten auch beigefügt. Die handschriftliche Korrektur beim Gutachten […] wurde offensichtlich irrtümlicherweise eine 3 statt der 2 notiert, eben weil der Ausdruck schlecht lesbar war. Allgemein ist zu den handschriftlichen Notizen auf den Messschrieben zu sagen, dass die eben wegen schlechter Lesbarkeit oder schlechter Papierqualität gemacht werden, bzw versucht nachzuziehen, eben um eine bessere und längere Lesbarkeit zu gewährleisten. Der eingetragene Abgaswert von 0,01 erscheint schon bei Betrachtung nicht realistisch und wurde der handschriftliche Wert von 0,21 ins Gutachten übernommen. Beide Werte liegen aber im Bereich einer positiven Begutachtung. Bei der Nachfrage zur Vorlage des Prüfbuches zur Hebebühne konnte dies am Tag der Kontrolle nicht sofort gefunden werden. Das Prüfbuch ist vorhanden, es war in der angrenzenden zum Betrieb gehörigen Tankstelle verwahrt. Es kann nunmehr bei Bedarf vorgelegt werden. Der bemängelte Bremsenprüfstand wurde bei der Betriebsgenehmigung so in Ordnung befunden und seitdem nicht verändert. Eine Überdachung war nie vorgeschrieben und auch noch nie vorhanden. Sollte nunmehr eine Überdachung hiezu unbedingt erforderlich sein, so werde ich diese nachträglich errichten, jedoch bitte ich um Mitteilung welche Art und Form und Beschaffenheit diese haben soll, und es ist auch mit der Baubehörde zu klären, wie das überhaupt möglich sein wird. Die technische Bemängelung vom Bremsenprüfstand kann so nicht nachvollzogen werden. Der Reibwert wird sehr wohl erreicht, dies deswegen, da die Bremsrollen eben auf Grund des starken Verschleißes schon umgebaut wurden, und sich in einem der aktuellen technischen Version befindet. Die aktuelle Version ist auch eine geschweißte Version, und mein Bremsenprüfstand wurde dem angepasst. Ich habe mich schon informiert es gibt die Möglichkeit die Bremsrollen beschichten zu lassen Es gibt auch keine vorgesehene wiederkehrende Eichung bzw Kalibrierung, und es werden auch immer klare und nachvollziehbare Bremswerte erzielt. Die Markierungen der Bremsenprüfstrecke für die Fahrzeuge der Klasse L sind schlecht sichtbar, aber doch sichtbar und nicht wie im Bescheid angeführt gar nicht sichtbar. Nichts desto trotz werden diese Markierungen selbstverständlich erneuert. Bei beiden Abgasmessgeräten ist die Überprüfung abgelaufen und wurde von mir die neuerliche Überprüfung bereits veranlasst. Da das Schweinwerfereinstellgerät nicht mehr der aktuellen Vorschrift entspricht wird ein neues angeschafft. Dazu ist anzumerken, dass dies nicht an die Prüfstellen bzw Werkstätten kommuniziert wird und meines Wissens auch nicht bei der periodischen Schulung zum Bildungspass angesprochen wurde. Die Prüfgrube steht sehr wohl in Verwendung, ich muss jedoch oftmals auch Zwischenlagerraum schaffen, auch auf Grund der anstehenden PKW Winterreifensaison. Die bemängelten Druckluftmanometer werden neu angeschafft. Die Verwahrung des Begutachtungsstellenstempels erfolgt meine Erachtens schon ordnungsgemäß, da die Bürotüre immer zugesperrt ist, und ich derzeit alleine in der Werkstätte arbeite und nur ich direkten Zugang über die Werkstatt ins Büro habe. Ich werde aber zusätzlich in Zukunft den Stempel im Schreibtisch versperrt aufbewahren. Es werden wie angeführt die fehlenden Überprüfungen nachgeholt bzw Neugeräte angeschafft. Zu den bemängelten Begutachtungsplaketten wurde angeführt, wer diese ausgestellt hat. Es handelt sich hiebei um Herrn [X], welcher ebenso den §57a Bildungspass und die erforderlichen Weiterbildungen hat. Herr [X] ist seit dem 12.05.2017 nicht mehr in meinem Betrieb beschäftigt. Mit ein Grund dafür ist, dass mir der Mangel an Sorgsamkeit bzw Genauigkeit bei Herrn [X] aufgefallen ist. Da ich meine Kontroll- und Aufsichtspflicht sehr wohl wahrnehme, habe ich auch die fehlenden Begutachtungsplaketten zur Anzeige bei der Polizei gebracht, die Messschriebe den jeweiligen Gutachten beigefügt, mich unter anderem auch vom angeführten Mitarbeiter getrennt, und bringe die Prüfgeräte wieder auf den aktuellen Stand. Ich ersuche daher um Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung.“ 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- November 2017, ***, wurde der seitens der belangten Behörde (auch) als Vorstellung gewertete Schriftsatz vom
- Oktober 2016 als verspätet zurückgewiesen. 1.
- Eine gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2018, LVwG-AV-1584/001-2017, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2018, Zl. *** sprach die belangte Behörde wie folgt aus: „Über Ihren Antrag vom
- Oktober 2017, der die (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, zum Gegenstand hat, wird wie folgt entschieden: S p r u c h Ihr Antrag wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967“Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967“ Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass mit Eingaben vom
- Oktober 2017, eingelangt am
- November 2017, der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid vom
- Oktober 2017 erhoben habe und „gleichzeitig die (Wieder-)Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 am gegenständlichen Standort beantragt“ habe. Es folgen sodann Ausführungen betreffend die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967.Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass mit Eingaben vom
- Oktober 2017, eingelangt am
- November 2017, der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid vom
- Oktober 2017 erhoben habe und „gleichzeitig die (Wieder-)Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 am gegenständlichen Standort beantragt“ habe. Es folgen sodann Ausführungen betreffend die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG
- 1.
- Die gegen diesen Bescheid vom damals nach wie vor unvertretenen Beschwerdeführer erhobene Beschwerde lautet auszugsweise wie folgt: „Betrifft: *** Amt der niederösterreichischen Landesregierung Vorstellung zum Bescheid vom 12.02.2018 der NÖ Landesregierung und Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung […] V o r s t e l l u n grömisch fünf o r s t e l l u n g Zu den im Bescheid angeführten Punkten kann ich folgendes angeben: In Zwischenzeit (10 Oktober 2017) Habe ich folgende Maßnahmen getroffen. Die Testgräte Abgas und Druckluftmanometer wurden überprüft. Ich habe an einen Schulung für §57a in der Wifi teilgenommen. Ich habe erforderlichen Maßnahmen für den Bremsenprüfstand in die Wege geleitet. Das Scheinwerfereinstelgerät wurde neu angeschafft. Die Prüfgrube ist frei. Die Hebebühne ist bereits überprüft. Herr [X] ist seit dem 12.05.2017 nicht mehr in meinem Betrieb beschäftigt. Mit ein Grund dafür ist, dass mir der Mangel an Sorgsamkeit bzw Genauigkeit bei Herrn [X] aufgefallen ist. Desweiteren möchte ich innen noch einmal meine Vorstellung zu der Gesamtlage schreiben. [Es folgen wortgleiche Ausführungen wie im Schriftsatz vom
- Oktober 2017.]“
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Gemäß dem mit „Prüfungsumfang“ überschriebenen § 27 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.2.
- Gemäß dem mit „Prüfungsumfang“ überschriebenen Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 2.
- Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. zB VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/17/0335).2.
- Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte vergleiche zB VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/17/0335). Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG in übertriebener Formulismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formulistischer Maßstab anzulegen ist (zB VwGH vom
- September 2017, Ra 2017/19/0068).Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG in übertriebener Formulismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formulistischer Maßstab anzulegen ist (zB VwGH vom
- September 2017, Ra 2017/19/0068). 2.
- Vor dem Hintergrund des mit Mandatsbescheid vom
- Oktober 2017 – und somit sofortiger Wirkung – verfügten Widerrufs der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen des Beschwerdeführers kann der mit
- Oktober 2017 datierende Schriftsatz des damals unvertretenen Beschwerdeführers – ungeachtet dessen, dass dieser im Betreff als „Vorstellung zum Bescheid vom
- Oktober 2017 und Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung“ bezeichnet ist – mit Blick auf die konkrete gesetzliche Regelung, den Verfahrenszweck und der der belangten Behörde vorliegenden Aktenlage nur als Vorstellung gegen den Mandatsbescheid verstanden werden. Gestützt wird diese Überlegung damit, dass der Beschwerdeführer auch seine Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid als „Vorstellung zum Bescheid vom 12.02.2018 der NÖ Landesregierung und Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung“ bezeichnet hat. 2.
- Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 gestellt, sondern mit dem Schreiben vom
- Oktober 2017 lediglich Vorstellung gegen den Bescheid vom
- Oktober 2017 erhoben.2.
- Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 gestellt, sondern mit dem Schreiben vom
- Oktober 2017 lediglich Vorstellung gegen den Bescheid vom
- Oktober 2017 erhoben. Wird von einer Behörde ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (zB ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), ist der Bescheid rechtswidrig und von der Rechtsmittelbehörde ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 102 [Stand
- Juli 2007, rdb.at], mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Diese Rechtsprechung kann auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragen werden: Mit Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist (siehe auch § 27
- Satzteil VwGVG: „soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es…“; vgl. VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2015/06/0095).Wird von einer Behörde ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (zB ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), ist der Bescheid rechtswidrig und von der Rechtsmittelbehörde ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 102 [Stand
- Juli 2007, rdb.at], mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Diese Rechtsprechung kann auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragen werden: Mit Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist (siehe auch Paragraph 27,
- Satzteil VwGVG: „soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es…“; vergleiche VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2015/06/0095). Mangels zugrundeliegenden Antrags ist der angefochtene Bescheid daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – ersatzlos aufzuheben.Mangels zugrundeliegenden Antrags ist der angefochtene Bescheid daher – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – ersatzlos aufzuheben. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei festgehalten, dass die gegenständliche Entscheidung einer (tatsächlichen) Antragstellung auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 seitens des Beschwerdeführers nicht entgegensteht.Zur Vermeidung von Missverständnissen sei festgehalten, dass die gegenständliche Entscheidung einer (tatsächlichen) Antragstellung auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 seitens des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. 2.
- Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der vorgenommenen Auslegung eines Parteianbringens kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. zB VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/16/0088).2.
- Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der vorgenommenen Auslegung eines Parteianbringens kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu vergleiche zB VwGH vom
- Juni 2017, Ra 2017/16/0088). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.263.001.2018