RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-418/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der NÖ Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 iVm NÖ Gemeindebeamten-Gehaltsordnung 1976 iVm NÖ Gemeindeordnung sowie iVm Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, unter dem Senatsvorsitz von Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der NÖ Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 in Verbindung mit NÖ Gemeindebeamten-Gehaltsordnung 1976 in Verbindung mit NÖ Gemeindeordnung sowie in Verbindung mit Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister A als Arbeitgebervertreter und der Gemeindebediensteten B als Arbeitnehmervertreterin, gemäß der Bestimmung des § 156a Abs. 4 und 5 NÖ GBDO iVm § 6 NÖ LVGG, über die Beschwerde des C, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister A als Arbeitgebervertreter und der Gemeindebediensteten B als Arbeitnehmervertreterin, gemäß der Bestimmung des Paragraph 156 a, Absatz 4 und 5 NÖ GBDO in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ LVGG, über die Beschwerde des C, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA D in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2015, unter Abstandnahme der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 VwGVG, nach Beratung des Senates entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt: RA D in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.03.2015, unter Abstandnahme der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, VwGVG, nach Beratung des Senates entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde zu LVwG-AV-418/003-2015 – Neubemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der seinerseits vor seiner Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten – wird Folge gegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird gegenständlichem Spruch – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2017, Ra 2016/12/0105-4, – als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt: Mit Eingabe vom 30.12.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Anrechnung von vor Vollendung seines
- Lebensjahres zugebrachten Zeiten als Polizeipraktikant des Bundes. Mit ergänzender Eingabe vom 12.03.2015 präzisierte der Rechtsmittelwerber den obgenannten Antrag auf eine Neufestsetzung seines Stichtages. Zeitlich vorgelagert obgenannter Eingabe ist der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.01.2015, wonach der Ruhegenuss des nunmehrigen Beschwerdeführers ab 01.01.2015 mit monatlich 2.018,43 Euro festgesetzt wurde. Seiner dagegen erhobenen Berufung vom 19.02.2015 wurde seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** bescheidmäßig vom 18.03.2015 nicht gefolgt. C erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 16.04.2015 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, welchem Begehr mit Erkenntnis vom 23.08.2016 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu GZ. LVwG-AV-418/001-2015 nicht gefolgt und der Antrag auf Neubemessung des Ruhegenusses als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer C eine mit 15.09.2016 datierte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 21.03.2017, Zl. Ra 2016/12/0105-4, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen legte das Höchstgericht seiner Entscheidung die Frage der erforderlichen Prüfung des unionsrechtlichen Verbotes der Altersdiskriminierung seiner Entscheidung zu Grunde, unter Verweis auf das zitierte, vom gleichen Tag datierende Erkenntnis zu Ro 2016/12/
- Unter Berücksichtigung und der erforderlichen Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr erwogen wie folgt: Vorliegender Beschwerde des C, abzielend auf die Neubemessung seines Ruhegenusses unter Berücksichtigung seiner vor der Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten, wird Folge gegeben. Anschließende Rechtsausführungen sind in Anbetracht der integrierend zu sehenden Entscheidung betreffend die Neufestsetzung des Stichtages gemäß § 4 NÖ GBDO, und der dieser Entscheidung zugrunde liegenden VwGH-Rechtsprechung zu Anschließende Rechtsausführungen sind in Anbetracht der integrierend zu sehenden Entscheidung betreffend die Neufestsetzung des Stichtages gemäß Paragraph 4, NÖ GBDO, und der dieser Entscheidung zugrunde liegenden VwGH-Rechtsprechung zu Ro 2016/12/0025-6 zu tätigen, da die Entscheidung im Sinne der Stattgabe des Begehrs des Beschwerdeführers auf Neubemessung seines Ruhegenusses unter Berücksichtigung seiner vor der Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten nicht gesondert, betreffend die Neufestsetzung des Stichtages gemäß § 4 NÖ GBDO, gesehen werden kann. Ro 2016/12/0025-6 zu tätigen, da die Entscheidung im Sinne der Stattgabe des Begehrs des Beschwerdeführers auf Neubemessung seines Ruhegenusses unter Berücksichtigung seiner vor der Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten nicht gesondert, betreffend die Neufestsetzung des Stichtages gemäß Paragraph 4, NÖ GBDO, gesehen werden kann. Die getroffenen Rechtsfeststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu letztgenanntem Begehr finden auch vollinhaltlich Anwendung in gegenständlich zu lösender Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner gleichfalls vom 21.03.2017 datierenden Entscheidung, dem Erkenntnis zu Ro 2016/12/0025, ausgeführt, dass mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG und dem damit verbundenen innerstaatlichen Wirksamwerden des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des altersgemäß Art. 2 obgenannter Richtlinie eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28.06.1984 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nicht optierende Altbeamte eingetreten ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner gleichfalls vom 21.03.2017 datierenden Entscheidung, dem Erkenntnis zu Ro 2016/12/0025, ausgeführt, dass mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG und dem damit verbundenen innerstaatlichen Wirksamwerden des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des altersgemäß Artikel 2, obgenannter Richtlinie eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28.06.1984 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nicht optierende Altbeamte eingetreten ist. Diese Rechtskraftdurchbrechung gilt ausschließlich für Bemessungszeiträume, die nach dem Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie gelegen sind. Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 28.06.1984 bestand innerhalb der „Grenzen der Rechtskraft“. Dahingehend spricht das Höchstgericht von einer sogenannten „Durchbrechung“ der Feststellungswirkung. Somit bedarf es nicht der Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt für die Durchbrechung der Feststellungswirkung. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom gleichen Tag zur Frage der Neufestsetzung des Stichtages gemäß § 4 NÖ GBDO zu Zl. LVwG-AV-1184/001-2015, womit dem Begehr des Rechtsmittelwerbers gefolgt wurde, bildet die entscheidungsrelevante Vorfrage für gegenständliche Entscheidungspflicht bezüglich obliegender beantragter Neubemessung des Ruhegenusses.Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom gleichen Tag zur Frage der Neufestsetzung des Stichtages gemäß Paragraph 4, NÖ GBDO zu Zl. LVwG-AV-1184/001-2015, womit dem Begehr des Rechtsmittelwerbers gefolgt wurde, bildet die entscheidungsrelevante Vorfrage für gegenständliche Entscheidungspflicht bezüglich obliegender beantragter Neubemessung des Ruhegenusses. Diese Entscheidung – welche zu einer Liquidierung nach Rechtskraft des Ruhegenussbemessungsbescheides bzw. –erkenntnisses führt, bedingt rückwirkend auf den Ruhestandsversetzungszeitpunkt zur Gebührlichkeit einen entsprechend höheren Ruhegenuss, welcher – ungeachtet einer rechtskräftigen Ruhegenussbemessung – mit einem Antrag auf Neufestsetzung desselben durchgesetzt werden kann. Die belangte Behörde wird einen Vergleichsruhegenuss gemäß § 59b Abs. 5 NÖ GBDO als sogenannten „Vergleichsruhegenuss I“ zu ermitteln haben, und die Gebührlichkeit der vor dem
- Lebensjahr erworbenen Bezüge in einem weiteren Vergleichsruhegenuss unter Anwendung aller am 30.06.2006 geltenden Bemessungsvorschriften gemäß § 59c Abs. 1 NÖ GBDO im sogenannten „Vergleichsruhegenuss II“ prüfen müssen.Die belangte Behörde wird einen Vergleichsruhegenuss gemäß Paragraph 59 b, Absatz 5, NÖ GBDO als sogenannten „Vergleichsruhegenuss I“ zu ermitteln haben, und die Gebührlichkeit der vor dem
- Lebensjahr erworbenen Bezüge in einem weiteren Vergleichsruhegenuss unter Anwendung aller am 30.06.2006 geltenden Bemessungsvorschriften gemäß Paragraph 59 c, Absatz eins, NÖ GBDO im sogenannten „Vergleichsruhegenuss II“ prüfen müssen. Aus obigen Ausführungen erhellt – dies in Verbindung mit dem Verbot der Altersdiskriminierung – begründet die Stattgabe des Antrages hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zeiten von 09/77-01/80 zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages und der Höhe des Verdienstes. Es war somit dem Antrag auf Neubemessung des Ruhegenusses unter Berücksichtigung der vor der Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten Folge zu geben. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Gegenständliche Entscheidung stützt sich insbesondere auf die einschlägige VwGH-Judikatur zu Ra 2016/12/0105-4 und der in der Entscheidung Ro 2016/12/0025 dargelegten Rechtsauffassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.003.2015