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{'item': 'LVwG-AV-985/003-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-985/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. August 2016, ***, betreffend Verlust des Anspruchs auf Bezüge und Nebengebühren vom
  2. Juni 2016 bis
  3. Juni 2016 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  4. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972). Aufgrund des seit
  7. September 2013 andauernden ununterbrochenen Krankenstandes des Beschwerdeführers beauftragte die belangte Behörde mit Schreiben vom
  8. September 2015 die Abteilung Gesundheitswesen des Amtes der NÖ Landesregierung mit der Beantwortung folgender Fragen im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens:
  9. Ob der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig ist bzw. welche gesundheitliche Beeinträchtigung für den derzeitigen Krankenstand ursächlich ist;Ob der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig ist bzw. welche gesundheitliche Beeinträchtigung für den derzeitigen Krankenstand ursächlich ist;,
  10. Ob eine gezielte ärztliche Behandlung durchgeführt wird und wann mit einem Dienstantritt gerechnet werden kann; Ob eine gezielte ärztliche Behandlung durchgeführt wird und wann mit einem Dienstantritt gerechnet werden kann; ,
  11. Sollte die gesundheitliche Eignung nicht in vollem Umfang gewährleistet sein: Das verbleibende Leistungskalkül, und zwar insbesondere, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen: Welche Tätigkeiten (leicht-mittel-schwer, wie lange, mit oder ohne Ruhepausen), im Sitzen, Gehen oder Stehen können ausgeübt werden, auch wenn diese nicht für Erwerbszwecke dienen. Am
  12. September 2015 gab der Beschwerdeführer zur Anamnese auch an, an „stark wechselndem Blutdruck (teilweise auch mit Nasenbluten)“ zu leiden. Der Amtsarzt erstattete sodann am
  13. September 2015 nachstehendes Sachverständigengutachten (Auszüge), in welchem er folgende Diagnosen stellte: „Aufgrund der vorgelegten Befunde sowie der am 28.09.2015 durchgeführten Untersuchung ergeben sich folgende Diagnosen: - Anpassungsstörung - Depression (zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig bis mittelgradig) mit Antriebsminderung, Schlafstörung und Tagesmüdigkeit - Leichtergradige Bewegungseinschränkung re Schulter wegen einer Rotatorenmanschettenruptur (Z.n. Operation im Jänner 2015) - Leichtergradige Schmerzsymptomatik im li Schultergelenk (ohne wesentliche Bewegungseinschränkung) auf arthrotischer Basis - Degenerative Veränderungen im LWS/BWS Bereich; zum Zeitpunkt der Untersuchung besteht eine Lumboischalgie (leicht/mittelgradige Schmerzsymptomatik im LWS Bereich) - Leichte Zuckerkrankheit“ Zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers führte er aus wie folgt: „Zur Fragestellung 1: In Bezug auf die vorliegenden körperlichen Erkrankungen ist Herr A als dienstfähig in seiner angestammten Tätigkeit einzustufen (Bürotätigkeit, Planungstätigkeit, Außendienste, keine schwere körperliche Arbeit). Die wesentliche Erkrankung des Herrn A liegt aber eindeutig im psychischen Bereich. Beantwortung der Fragestellung in Bezug auf die körperlichen Erkrankungen: Seine ursprüngliche Tätigkeit (Planungstätigkeit, Außendienste, Bürotätigkeit) kann Herr A in vollem Umfang durchführen. Herr A kann auch leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit den üblichen Pausen im Sitzen, Gehen oder Stehen vornehmen. Allerdings ist das Heben von Gegenständen über Schulterniveau nicht möglich (Z.n. Rotatorenmanschettenruptur re, Schmerzen auch li Schulter). Schwere körperliche Tätigkeit ist nicht möglich (Bewegungseinschränkung Schultergelenke, degenerative Veränderungen im LWS/BWS Bereich).“ Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag vom Gutachter mitgeteilt. Dieses Gutachten umfasst 4 Seiten. Am
  14. Dezember 2015 untersuchte der nichtamtliche medizinische Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin C im Auftrag der belangten Behörde den Beschwerdeführer und führte zur beauftragten Beurteilung des laufenden Krankenstandes nach Aufzählung der Gutachtensgrundlagen am
  15. Dezember 2015 zusammenfassend Folgendes aus: „Zur Frage, ob Herr A derzeit dienstunfähig ist, ist diese Frage eindeutig zu verneinen. Bezüglich der bisher ausgeübten und vergleichbaren Tätigkeiten ist er jedenfalls in der Lage, Arbeiten dieses Anforderungsprofils zu schaffen. Eine neurologisch – psychiatrische Erkrankung, welche dagegen spricht, ist nicht zu definieren. Psychotherapeutische Behandlung ist seit geraumer Zeit im Laufen. Herr A nimmt auch in geringer Dosis Psychopharmaka. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könnte sich jedenfalls aus dem Titel der vom Probanden referierten und ärztlich dokumentierten Gelenksproblematik von Seiten seiner Hüften respektive der Schulter ergeben. Wie weit dies in Hinblick auf die Dienstfähigkeit relevant ist, kann ich nicht beurteilen. Gegebenenfalls müsste diese Frage von einem FA für Orthopädie beantwortet werden.“ Dieses Gutachten umfasst 21 Seiten. Mit schriftlicher Weisung vom
  16. Dezember 2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf die beigelegten Gutachten vom
  17. September 2015 und vom
  18. Dezember 2015 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 4 und 5 DPL 1972 hin.Mit schriftlicher Weisung vom
  19. Dezember 2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf die beigelegten Gutachten vom
  20. September 2015 und vom
  21. Dezember 2015 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des Paragraph 31, Absatz 4 und 5 DPL 1972 hin. Diese Weisung wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom
  22. Dezember 2015 zugestellt. Am
  23. Dezember 2015 trat der Beschwerdeführer den Dienst an. Am
  24. Jänner 2016 meldete er sich bei seiner Dienststellenleitung unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung krank. Am
  25. Jänner 2016 stürzte der Beschwerdeführer zu Hause in der Dusche. Am
  26. März 2016 erfolgte eine amtsärztliche Erhebung im Rahmen eines Hausbesuches am Wohnort des Beschwerdeführers. Am
  27. April 2016 untersuchte der nichtamtliche medizinische Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Medizin D im Auftrag der belangten Behörde den Beschwerdeführer und führte zur beauftragten Beurteilung des laufenden Krankenstandes sowie zur Zumutbarkeit einer Krankenbehandlung nach Aufzählung der Gutachtensgrundlagen am
  28. Mai 2016 auszugsweise Folgendes aus:
  29. „Unter Heranziehung der konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz für einen Techniker in der ***, wie vorliegend, ist Herr A aus orthopädischer Sicht derzeit nicht dienstunfähig. Ab wann genau eine Dienstfähigkeit vorliegt, kann aus medizinischer Sicht nicht eindeutig beantwortet werden, sicherlich jedoch ab Untersuchungsdatum, d.h. ab 27.4.
  30. Diese Beurteilung begründet sich insbesondere darauf, dass von Herrn A bei der Untersuchung angegeben wird, dass er nach längerem Autofahren, insbesondere beim Aussteigen, Blockaden in der Lendenwirbelsäule habe. Zur Beurteilung werden aber nur die konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz selbst herangezogen. Der nun neu festgestellt, sehr kleine Discusprolaps LS/S1 rechts ist als klinisch stumm zu werten, da er zu keinerlei Beschwerden – sprich Ischialgie – im rechten Bein führt. Die Veränderungen im Segment L4/5 sind degenerativer Natur, und erklären zwar die ischialgiformen Schmerzen links, werden aber von Herrn A im Dermatom S1 angegeben. Unzweifelhaft besteht eine diskrete Großzehenheberschwäche links, sowie eine geringe Verschmächtigung der Wadenmuskulatur links.
  31. Eine ausreichende diagnostische Abklärung des Krankheitsbildes wurde von Herrn A durch die Kontaktierung des E vom 8.3.2016 durchgeführt, welcher eine MRT Untersuchung der Lendenwirbelsäule veranlasste. Die Überweisung zum MRT selbst erfolgte am 18.3.2016 durch die Hausärztin (Überweisung in Kopie beiliegend).Eine ausreichende diagnostische Abklärung des Krankheitsbildes wurde von Herrn A durch die Kontaktierung des E vom 8.3.2016 durchgeführt, welcher eine MRT Untersuchung der Lendenwirbelsäule veranlasste. Die Überweisung zum MRT selbst erfolgte am 18.3.2016 durch die Hausärztin (Überweisung in Kopie beiliegend).,
  32. Auch ohne ausreichende diagnostische Abklärung ist bei dem vorliegenden Krankheitsbild eine entsprechende Behandlung unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis möglich und auch zumutbar.Auch ohne ausreichende diagnostische Abklärung ist bei dem vorliegenden Krankheitsbild eine entsprechende Behandlung unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis möglich und auch zumutbar.,
  33. Eine zielführende, zumutbare Krankenbehandlung hat aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen beim Physiotherapeuten am 16.2.2016 begonnen.Eine zielführende, zumutbare Krankenbehandlung hat aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen beim Physiotherapeuten am 16.2.2016 begonnen.,
  34. Herr A war seit dem Vorfall vom 15.1.2016 jedenfalls in der Lage, entsprechende diagnostische Abklärungen oder Krankenbehandlungen vornehmen zu lassen, unter Abzug der initialen akuten Schmerzsymptomatik, welcher meiner Meinung nach maximal das Ausmaß von einigen Tagen aufgewiesen hat.Herr A war seit dem Vorfall vom 15.1.2016 jedenfalls in der Lage, entsprechende diagnostische Abklärungen oder Krankenbehandlungen vornehmen zu lassen, unter Abzug der initialen akuten Schmerzsymptomatik, welcher meiner Meinung nach maximal das Ausmaß von einigen Tagen aufgewiesen hat.,
  35. [Anmerkung: Hier nicht verfahrensrelevant] [Anmerkung: Hier nicht verfahrensrelevant] ,
  36. Zum weiteren therapeutischen Vorgehen ist zu bemerken, dass Herr A aufgrund der vorliegenden Beschwerdesymptomatik angeraten wird, einen Facharzt für Neurochirurgie aufzusuchen mit Fragestellung einer Wurzelblockade an der LWS betreffend die Nervenwurzel L5 links.“ Dieses Gutachten umfasst ohne Beilagen 7 Seiten. Mit schriftlicher Weisung vom
  37. Juni 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf das beigelegte Gutachten vom
  38. Mai 2016 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 4 und 5 DPL 1972 hin. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten vom
  39. Mai 2016 binnen zwei Wochen ein.Mit schriftlicher Weisung vom
  40. Juni 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf das beigelegte Gutachten vom
  41. Mai 2016 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des Paragraph 31, Absatz 4 und 5 DPL 1972 hin. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten vom
  42. Mai 2016 binnen zwei Wochen ein. Diese Weisung wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom
  43. Juni 2016 zugestellt. Am
  44. Juni 2016 trat der Beschwerdeführer den Dienst an. Am
  45. Juni 2016, meldete sich der Beschwerdeführer unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung krank. Mit Schreiben vom
  46. Juni 2016 beauftragte die belangte Behörde den Gutachter vom
  47. September 2015 mit der Beantwortung insbesondere folgender Fragen:
  48. ob der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig ist bzw. welche gesundheitliche Beeinträchtigung für den derzeitigen Krankenstand ursächlich ist; ob der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig ist bzw. welche gesundheitliche Beeinträchtigung für den derzeitigen Krankenstand ursächlich ist; ,
  49. ob eine gezielte ärztliche Behandlung durchgeführt wird und wann mit einem Dienstantritt gerechnet werden kann Am
  50. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung Folgendes an: „Bin seit
  51. Juni 2016 wieder im Krankenstand. Grund sind Blutdruckentgleisungen und Kreislaufprobleme. Es besteht auch ein Schwindelgefühl. Deshalb kann ich auch nicht mit dem Auto fahren. Der Hausarzt hat mich dann auf neue Medikamente eingestellt. Derzeit geht es mit dem Blutdruck schon besser, er beträgt zu Hause 140/90 bis 150/90 und selten auch höher. Ich kann auch nur schlecht schlafen und schwitze sehr stark. Ich bin daher am Tag sehr müde. Ich habe auch starke Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Bein, das linke Bein ist schon komplett taub. Ich fühle mich nicht in der Lage den Dienst anzutreten.“ Der Gutachter erstellte dazu nachstehendes Gutachten: „Aus amtsärztlicher Sicht ist Hr. A zum Untersuchungszeitpunkt 20.06.2016 als dienstfähig einzustufen. Er fühlt sich nach seiner Angabe aber „nicht dienstfähig“ und macht im Wesentlichen 3 Krankheitsbilder dafür verantwortlich: - Schmerzen im LWS Bereich mit Ausstrahlung ins li Bein. Diesbezüglich wird auf das rezente orthopädische Gutachten vom 20.05.2016 hingewiesen, welches eine „Dienstfähigkeit“ bescheinigt. Da der erhobene klinische Befund im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 20.6.2016 dem des orthopädischen Gutachtens entspricht, besteht diesbezüglich auch aus amtsärztlicher Sicht eine „Dienstfähigkeit“. - Depression mit Schlafstörungen. Diesbezüglich wird auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 10.12.2015 hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung besteht – wie schon im Vorgutachten – eine leichtergradige Depression, sodass auch diesbezüglich eine „Dienstfähigkeit“ besteht. - Bluthochdruck mit schwankendem Blutdruck sowie Schwindelgefühl. Der gemessene Blutdruck betrug am Untersuchungstag 143/
  52. Dieser RR ist zwar als erhöht einzustufen, angesichts der Untersuchungssituation ist dieser gemessene Blutdruck aber als „akzeptabel“ anzusehen. Laut eigener Angabe beträgt der zu Hause gemessene Blutdruck (nach Therapieoptimierung durch den Hausarzt) im Regelfall zwischen 140/90 bis 150/90, selten auch höher. Diese leicht erhöhten Blutdruckwerte bedingen keinen dauerhaften Krankenstand. Eine Therapieoptimierung wurde bereits vom Hausarzt vorgenommen. Die weitere Einstellung des Blutdrucks kann auch ambulant durchgeführt werden. Auch diesbezüglich ist somit eine „Dienstfähigkeit“ gegeben.“ Bluthochdruck mit schwankendem Blutdruck sowie Schwindelgefühl. Der gemessene Blutdruck betrug am Untersuchungstag 143/
  53. Dieser RR ist zwar als erhöht einzustufen, angesichts der Untersuchungssituation ist dieser gemessene Blutdruck aber als „akzeptabel“ anzusehen. Laut eigener Angabe beträgt der zu Hause gemessene Blutdruck (nach Therapieoptimierung durch den Hausarzt) im Regelfall zwischen 140/90 bis 150/90, selten auch höher. Diese leicht erhöhten Blutdruckwerte bedingen keinen dauerhaften Krankenstand. Eine Therapieoptimierung wurde bereits vom Hausarzt vorgenommen. Die weitere Einstellung des Blutdrucks kann auch ambulant durchgeführt werden. , Auch diesbezüglich ist somit eine „Dienstfähigkeit“ gegeben.“ Abschließend hält der Gutachter zur Frage der zumutbaren Tätigkeiten fest: „Im Bereich seiner angestammten Tätigkeit als Techniker in einer *** ist Hr. A als „dienstfähig“ einzustufen.“ Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer vom Gutachter am Tag der Untersuchung mitgeteilt. Dieses Gutachten umfasst 4 Seiten. Mit schriftlicher Weisung vom
  54. Juni 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf das beigelegte Gutachten vom
  55. Juni 2016 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 4 und 5 DPL 1972 hin. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten vom
  56. Juni 2016 binnen zwei Wochen ein.Mit schriftlicher Weisung vom
  57. Juni 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf das beigelegte Gutachten vom
  58. Juni 2016 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des Paragraph 31, Absatz 4 und 5 DPL 1972 hin. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten vom
  59. Juni 2016 binnen zwei Wochen ein. Diese Weisung wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom
  60. Juni 2016 zugestellt. Am
  61. Juni 2016 trat der Beschwerdeführer den Dienst an. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom
  62. Juni 2016 bis
  63. Juni 2016 den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren habe, da er in diesem Zeitraum trotz seiner Dienstfähigkeit nicht zum Dienst erschienen sei und er daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Bezugseinstellungszeitraum erwiesenermaßen und wissentlich dienstfähig gewesen sei.
  64. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, die Einstellung der Bezüge und Nebengebühren auf der Grundlage des Gutachtens vom
  65. Juni 2016 zu verfügen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ungerechtfertigt dienstabwesend gewesen sei. Er habe auf die seine Dienstunfähigkeit bescheinigenden Atteste vertraut. Aufgrund der in der Weisung vom
  66. Juni 2016 enthaltenen Textpassage über eine Frist von fünf Tagen habe er den Dienst erst am
  67. Juni 2016 angetreten.
  68. Zum Beschwerdeverfahren: Der Verwaltungsgerichtshof hob das die Beschwerde abweisende Erkenntnis vom
  69. Oktober 2016 mit Erkenntnis vom
  70. September 2017, ***, im Wesentlichen wegen Verletzung der Verhandlungspflicht auf. Am
  71. April 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der Beschwerdeführer sowie der Zeuge F vernommen wurden. Die Aufnahme weiterer Beweise wurde bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
  72. Feststellungen:Feststellungen:, Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom
  73. bis
  74. Juni 2016 gesundheitlich objektiv imstande, seinen Dienst als Techniker einer *** einschließlich des Lenkens eines PKW zu verrichten. Ihm war in diesem gesamten Zeitraum bekannt, dass alle seine in diesem Zeitraum bestandenen gesundheitlichen Einschränkungen von der belangten Behörde auf Grundlage der Gutachten vom
  75. September 2015, vom
  76. Dezember 2015 und vom
  77. Mai 2016 bereits als seine Dienstfähigkeit nicht beeinträchtigend beurteilt worden waren. Es lagen in diesem gesamten Zeitraum keine von den genannten Gutachten oder vom Gutachten vom
  78. Juni 2016 medizinisch noch nicht beurteilten gesundheitlichen Einschränkungen vor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die den Beschwerdeführer dennoch auf eine ab
  79. Juni 2016 bestandene Dienstunfähigkeit vertrauen lassen konnten.
  80. Beweiswürdigung:Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem verlesenen Akteninhalt sowie auf dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf den ausführlichen Aussagen des als Zeugen vernommenen Amtsarztes und Gutachters F. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass er als Allgemeinmediziner und Arbeitsmediziner seinem Gutachten vom
  81. Juni 2016 ausschließlich seine eigenen Untersuchungsergebnisse vom selben Tag zu Grunde gelegt hatte, ohne sich dabei auf das Facharztgutachten des Orthopäden oder auf das zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Monate alten Facharztgutachten des Neurologen und Psychiaters zu stützen. Diese Gutachten habe er lediglich in die Aufzählung der ihm vorgelegenen Befunde aufgenommen, im eigenen Gutachten jedoch ausschließlich eigene, tagesaktuelle Untersuchungsergebnisse beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertung des Gutachtens vom
  82. Dezember 2015 durch den Gutachter vom
  83. Juni 2016 mit der Begründung rügt, dass letzterer ihn nicht neurologisch-psychiatrisch untersucht habe und ersteres zu diesem Zeitpunkt schon mehr als sechs Monate alt gewesen sei, so sind diese Rügen damit widerlegt. Weitere Beweisaufnahmen wurden nicht beantragt und erscheinen aus der Sachlage auch nicht geboten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren für den Bezugseinstellungszeitraum keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen behauptet, die von den genannten Gutachten nicht objektiv beurteilt worden wären. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Zeugen insbesondere zur Bedeutung der Schwindelgefühle für die Fähigkeit zum Lenken von PKW befragte, konnte der Zeuge nachvollziehbar erklären, dass eine Beeinträchtigung dieser Fähigkeit medizinisch für den gesamten Bezugseinstellungszeitraum weder aufgrund seines Untersuchungsergebnisses vom
  84. Juni 2016 noch aufgrund des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erstatteten Beschwerdevorbringens objektivierbar ist. Vielmehr hielt der Zeuge sein Gutachten vom
  85. Juni 2016 bis zum Ende seiner mündlichen Vernehmung unter ausdrücklichem Einschluss der Fähigkeit zum Lenken von PKW aufrecht. Der Beschwerdeführer konnte im Beweisverfahren keine Umstände glaubhaft machen, die sein – insbesondere im Zeitraum zwischen
  86. Juni 2016 und
  87. Juni 2016 – allfällig bestandenes subjektives Vertrauen auf die am
  88. Juni 2016 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Die Feststellungen beruhen auf dem verlesenen Akteninhalt sowie auf dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf den ausführlichen Aussagen des als Zeugen vernommenen Amtsarztes und Gutachters F. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass er als Allgemeinmediziner und Arbeitsmediziner seinem Gutachten vom
  89. Juni 2016 ausschließlich seine eigenen Untersuchungsergebnisse vom selben Tag zu Grunde gelegt hatte, ohne sich dabei auf das Facharztgutachten des Orthopäden oder auf das zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Monate alten Facharztgutachten des Neurologen und Psychiaters zu stützen. Diese Gutachten habe er lediglich in die Aufzählung der ihm vorgelegenen Befunde aufgenommen, im eigenen Gutachten jedoch ausschließlich eigene, tagesaktuelle Untersuchungsergebnisse beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertung des Gutachtens vom
  90. Dezember 2015 durch den Gutachter vom
  91. Juni 2016 mit der Begründung rügt, dass letzterer ihn nicht neurologisch-psychiatrisch untersucht habe und ersteres zu diesem Zeitpunkt schon mehr als sechs Monate alt gewesen sei, so sind diese Rügen damit widerlegt. Weitere Beweisaufnahmen wurden nicht beantragt und erscheinen aus der Sachlage auch nicht geboten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren für den Bezugseinstellungszeitraum keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen behauptet, die von den genannten Gutachten nicht objektiv beurteilt worden wären. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Zeugen insbesondere zur Bedeutung der Schwindelgefühle für die Fähigkeit zum Lenken von PKW befragte, konnte der Zeuge nachvollziehbar erklären, dass eine Beeinträchtigung dieser Fähigkeit medizinisch für den gesamten Bezugseinstellungszeitraum weder aufgrund seines Untersuchungsergebnisses vom
  92. Juni 2016 noch aufgrund des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erstatteten Beschwerdevorbringens objektivierbar ist. Vielmehr hielt der Zeuge sein Gutachten vom
  93. Juni 2016 bis zum Ende seiner mündlichen Vernehmung unter ausdrücklichem Einschluss der Fähigkeit zum Lenken von PKW aufrecht. Der Beschwerdeführer konnte im Beweisverfahren keine Umstände glaubhaft machen, die sein – insbesondere im Zeitraum zwischen ,
  94. Juni 2016 und
  95. Juni 2016 – allfällig bestandenes subjektives Vertrauen auf die am
  96. Juni 2016 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachvollziehbar erscheinen lassen würden.
  97. Rechtslage: § 31 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, i.d.g.F. lautet:Paragraph 31, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, i.d.g.F. lautet: „§ 31 Abwesenheit vom Dienst

(1)Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß Paragraph 41, oder Sonderurlaub gemäß Paragraph 44, bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 89, Absatz 2 und 11,
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (Paragraph 2,) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.“
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt.“
  1. Erwägungen: Zur objektiven Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers: Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedingt, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folge einer Erkrankung den an seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn konkret gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren (VwGH 21.02.2001, 98/12/0219). Dem Gutachter vom
  2. Juni 2016 zufolge stützte der Beschwerdeführer am Untersuchungstag seine Dienstunfähigkeit ausschließlich auf den erhöhten Blutdruck und dessen Folgen sowie auf Kreuzschmerzen samt dem dadurch tauben linken Bein. Diese sowie die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden vom Zeugen F medizinisch als der Dienstverrichtung einschließlich des Lenkens von PKW nicht entgegenstehend beurteilt. Diesem Gutachten vom
  3. Juni 2016 ist der Beschwerdeführer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder auf gleicher fachlicher Ebene noch mit überzeugenden Argumenten aus der täglichen Lebenserfahrung entgegengetreten. Stattdessen beantragt er – implizit – die neuerliche Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Der Rechtsprechung zufolge darf das Verwaltungsgericht den Beweisantrag dann abweisen, „wenn auf Grund einer schlüssigen Gutachtenslage … die Heranziehung eines Facharztes … zur zuverlässigen Beurteilung nicht erforderlich gewesen wäre“ (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021). „…vielmehr kommt es für den Beweiswert der einzelnen Gutachten lediglich auf ihre Begründung und Schlüssigkeit an“ (VwGH 21.12.2011, 2011/12/0077). Im vorliegenden Fall stützt der Amtsarzt sein Zweitgutachten vom
  4. Juni 2016 ausschließlich auf die im Rahmen seiner Fachkompetenz erzielten Untersuchungsergebnisse vom selben Tag. Der Gutachter vom
  5. Juni 2016 ist Amtsarzt und Arbeitsmediziner. Der Beschwerdeführer begegnet dem Gutachten nicht auf fachlich gleicher Ebene und behauptet Schlüssigkeitsmängel nur damit, dass der Gutachter weder Facharzt für Orthopädie noch Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei. Es bestehen keine Zweifel an der Schlüssigkeit der festgestellten Gutachten. Soweit der Gutachter sprachlich die „Dienstfähigkeit“ beurteilt, greift er zwar scheinbar der Beurteilung dieser Rechtsfrage vor (siehe VwGH 27.03.1996, 94/12/0303), belastet sein Gutachten im Umfang des am Maßstab der Verwendung des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründeten Leistungskalküls dadurch allein jedoch nicht mit Unschlüssigkeit. Dass die belangte Behörde die allein ihr zukommende Beurteilung der Dienstfähigkeit auf der Grundlage des ihr vorgelegenen Sachverständigengutachtens rechtswidrig vorgenommen hätte, wird vom Beschwerdeführer abseits der – nicht zielführenden – Rüge am Gutachten vom
  6. Juni 2016 nicht behauptet. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum objektiv dienstfähig war. Zum Vertrauen des Beschwerdeführers in die „Krankschreibung“ vom
  7. Juni 2016: Eine ärztliche Bescheinigung macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten (VwGH 6.9.1988, 87/12/0179, VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216). Der Rechtsprechung zu der mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbaren Bestimmung des § 51 Abs. 2 BDG zufolge darf der Beamte grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt, wobei bei der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen – ausnahmsweise – eine „entgegenstehende“ medizinische Beurteilung auch eine solche sein kann, die auf einer immerhin mehr als ein Monat vor Ausstellung der ärztlichen Bestätigung stattgefundenen Befundaufnahme beruht, jedenfalls besondere Zurückhaltung geboten ist. Dabei ist anzumerken, dass sich die hier anzuwendende Rechtslage von § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 insoweit unterscheidet, als diese Bestimmung sowie deren Vorläuferbestimmung des § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 bereits seit dem Jahr 1984 für den Entfall der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst zusätzlich das subjektive Element der Eigenmacht des Beamten voraussetzt. Bislang wurde die Rechtsprechung zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 lediglich auf die Rechtslage gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Wr. DO 1994 mit der Begründung übertragen, dass es bei dieser mit dem Erfordernis „unentschuldigt“ ebenfalls auf eine subjektive Komponente ankomme (VwGH 11.12.2002, 2000/12/0027). Auf die noch nicht höchstgerichtlich beurteilte Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die hier anzuwendende Rechtslage, deren Wortlaut keinen Hinweis auf ein subjektives Element enthält, übertragbar ist, kommt es hier im Ergebnis nicht an: Zutreffendenfalls ist bei der Beurteilung seines vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vertrauens auf die am
  8. Juni 2016 ausgestellte ärztliche Krankenbescheinigung innerhalb des gegenständlichen Bezugseinstellungszeitraums zwischen dem Zeitraum vom
  9. Juni bis zur Untersuchung am
  10. Juni 2016 einerseits und dem anschließenden Zeitraum bis
  11. Juni 2016 andererseits zu unterscheiden.Eine ärztliche Bescheinigung macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten (VwGH 6.9.1988, 87/12/0179, VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216). Der Rechtsprechung zu der mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, BDG zufolge darf der Beamte grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt, wobei bei der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen – ausnahmsweise – eine „entgegenstehende“ medizinische Beurteilung auch eine solche sein kann, die auf einer immerhin mehr als ein Monat vor Ausstellung der ärztlichen Bestätigung stattgefundenen Befundaufnahme beruht, jedenfalls besondere Zurückhaltung geboten ist. Dabei ist anzumerken, dass sich die hier anzuwendende Rechtslage von Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 insoweit unterscheidet, als diese Bestimmung sowie deren Vorläuferbestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 bereits seit dem Jahr 1984 für den Entfall der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst zusätzlich das subjektive Element der Eigenmacht des Beamten voraussetzt. Bislang wurde die Rechtsprechung zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 lediglich auf die Rechtslage gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 Wr. DO 1994 mit der Begründung übertragen, dass es bei dieser mit dem Erfordernis „unentschuldigt“ ebenfalls auf eine subjektive Komponente ankomme (VwGH 11.12.2002, 2000/12/0027). Auf die noch nicht höchstgerichtlich beurteilte Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die hier anzuwendende Rechtslage, deren Wortlaut keinen Hinweis auf ein subjektives Element enthält, übertragbar ist, kommt es hier im Ergebnis nicht an: Zutreffendenfalls ist bei der Beurteilung seines vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vertrauens auf die am
  12. Juni 2016 ausgestellte ärztliche Krankenbescheinigung innerhalb des gegenständlichen Bezugseinstellungszeitraums zwischen dem Zeitraum vom
  13. Juni bis zur Untersuchung am
  14. Juni 2016 einerseits und dem anschließenden Zeitraum bis
  15. Juni 2016 andererseits zu unterscheiden. Zum Zeitraum vom
  16. bis
  17. Juni 2016:Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203). Solche besonderen Umstände liegen jedoch im Beschwerdefall vor: Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei der gegenständlichen „Erkrankung“ nach wie vor um dieselbe handelte, die nicht geeignet war, die Vorkrankenstände zu rechtfertigen (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Zuletzt hatte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer erst am
  18. Juni 2016 – somit wenige Tage vor Beginn der gegenständlichen Dienstabwesenheit – aufgrund der damals aktuellen Gutachtenslage zum Dienstantritt aufgefordert. Eine innerhalb dieser Tage erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustandes konnte bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer durfte demnach selbst am Maßstab der zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 entwickelten Rechtsprechung mangels eines noch nicht medizinisch und dienstbehördlich geprüften Leidenszustandes bereits ab Antritt des strittigen Krankenstandes nicht darauf vertrauen, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen – weder einzeln noch in Summe – eine Dienstabwesenheit rechtfertigen. Im Wissen um die von drei verschiedenen Sachverständigen erstellten Gutachten hätte der Beschwerdeführer wegen seines Zustands zumindest erhebliche Zweifel an seiner „Dienstunfähigkeit“ haben müssen. Demgegenüber stellen Schreiben und Atteste keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechtes dar, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Eine weitere Gesundheitsbeeinträchtigung, die ein solches Vertrauen rechtfertigen würde, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren konkret behauptet.Zum Zeitraum vom
  19. bis
  20. Juni 2016:, Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203). Solche besonderen Umstände liegen jedoch im Beschwerdefall vor: Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei der gegenständlichen „Erkrankung“ nach wie vor um dieselbe handelte, die nicht geeignet war, die Vorkrankenstände zu rechtfertigen (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Zuletzt hatte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer erst am
  21. Juni 2016 – somit wenige Tage vor Beginn der gegenständlichen Dienstabwesenheit – aufgrund der damals aktuellen Gutachtenslage zum Dienstantritt aufgefordert. Eine innerhalb dieser Tage erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustandes konnte bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer durfte demnach selbst am Maßstab der zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 entwickelten Rechtsprechung mangels eines noch nicht medizinisch und dienstbehördlich geprüften Leidenszustandes bereits ab Antritt des strittigen Krankenstandes nicht darauf vertrauen, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen – weder einzeln noch in Summe – eine Dienstabwesenheit rechtfertigen. Im Wissen um die von drei verschiedenen Sachverständigen erstellten Gutachten hätte der Beschwerdeführer wegen seines Zustands zumindest erhebliche Zweifel an seiner „Dienstunfähigkeit“ haben müssen. Demgegenüber stellen Schreiben und Atteste keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechtes dar, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Eine weitere Gesundheitsbeeinträchtigung, die ein solches Vertrauen rechtfertigen würde, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren konkret behauptet. Zum Zeitraum vom
  22. bis
  23. Juni 2016:Spätestens mit Kenntnisnahme des Untersuchungsergebnisses am
  24. Juni 2016 war dem Beschwerdeführer seine aktuelle Dienstfähigkeit bekannt.Zum Zeitraum vom
  25. bis
  26. Juni 2016:, Spätestens mit Kenntnisnahme des Untersuchungsergebnisses am
  27. Juni 2016 war dem Beschwerdeführer seine aktuelle Dienstfähigkeit bekannt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers für die verspätete Befolgung der Weisung vom
  28. Juni 2016 erscheint angesichts deren unmissverständlicher Formulierung völlig unglaubwürdig.
  29. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt wurde, ist die von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage, ob die zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis eines subjektiven Elements auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, in gegenständlichem Fall nicht entscheidungsrelevant.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt wurde, ist die von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage, ob die zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis eines subjektiven Elements auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, in gegenständlichem Fall nicht entscheidungsrelevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.985.003.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.