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{'item': 'LVwG-S-326/003-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-S-326/003-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über den Antrag des A auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 16.04.2018, LVwG-S-326/001-2018, abgeschlossenen Verfahrens nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:

  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom 19.01.2018, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. d leg. cit. eine Geldstrafe von 70 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden.Mit Straferkenntnis vom 19.01.2018, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, leg. cit. eine Geldstrafe von 70 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 10 Euro auferlegt.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 10 Euro auferlegt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe seit 18.09.2017 als Besitzer der Liegenschaft EZ *** KG ***, *** (Ortsgebiet von ***), die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (Errichtung einer Steckdosenhalterung in Form eines einzelnen Stehers) ohne Bewilligung benützt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob A fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die rechtlich fundierten Einwände „in Bausch und Bogen“ als Schutzbehauptungen mit der Begründung abweise, dass eine Bewilligung nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 (im Folgenden: NÖ GebAG) nicht eine Bewilligung nach § 82 StVO ersetze und daher zusätzlich erforderlich sei. Die belangte Behörde würdige weder die eingebrachten Einwände noch die vorgelegten Beweismittel und habe überdies keine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis eingeholt. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei daher als grob mangelhaft anzusehen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die rechtlich fundierten Einwände „in Bausch und Bogen“ als Schutzbehauptungen mit der Begründung abweise, dass eine Bewilligung nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 (im Folgenden: NÖ GebAG) nicht eine Bewilligung nach Paragraph 82, StVO ersetze und daher zusätzlich erforderlich sei. Die belangte Behörde würdige weder die eingebrachten Einwände noch die vorgelegten Beweismittel und habe überdies keine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis eingeholt. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei daher als grob mangelhaft anzusehen. Von der belangten Behörde wäre zu prüfen gewesen, ob es sich bei Verwendung einer Ladevorrichtung zum Beladen von auf der Straße geparkten Elektroautos mit elektrischer Energie überhaupt um eine nach § 82 StVO bewilligungspflichtige bzw. Benützung einer Straße zu anderen Zwecken als solche des Straßenverkehrs handle oder handeln könne. Dies werde vehement bestritten. Von der belangten Behörde wäre zu prüfen gewesen, ob es sich bei Verwendung einer Ladevorrichtung zum Beladen von auf der Straße geparkten Elektroautos mit elektrischer Energie überhaupt um eine nach Paragraph 82, StVO bewilligungspflichtige bzw. Benützung einer Straße zu anderen Zwecken als solche des Straßenverkehrs handle oder handeln könne. Dies werde vehement bestritten. Beim Beladen von Elektroautos mit elektrischer Energie handle es sich grundsätzlich um eine zulässige Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO, also um eine Tätigkeit bzw. Benützung der Straße zum Zweck des Straßenverkehrs. Die für einen solchen Ladevorgang technisch unbedingt notwendigen Ladevorrichtungen in Form einer Kabelverbindung zwischen einer Stromversorgungsstelle – in seinem Falle sei dies das Wohnhaus Badener Straße 9a - und dem Elektrofahrzeug, seien Mittel zum Zweck des Ladevorgangs und unterlägen daher keiner Bewilligungspflicht nach § 82 StVO, wenn die Kabelverbindung aus mehreren Kabelstücken mit normgerecht sicheren Steckverbindungen nach dem Stand der Technik zwischen den Kabelstücken bestehe. Beim Beladen von Elektroautos mit elektrischer Energie handle es sich grundsätzlich um eine zulässige Ladetätigkeit im Sinne des Paragraph 62, StVO, also um eine Tätigkeit bzw. Benützung der Straße zum Zweck des Straßenverkehrs. Die für einen solchen Ladevorgang technisch unbedingt notwendigen Ladevorrichtungen in Form einer Kabelverbindung zwischen einer Stromversorgungsstelle – in seinem Falle sei dies das Wohnhaus Badener Straße 9a - und dem Elektrofahrzeug, seien Mittel zum Zweck des Ladevorgangs und unterlägen daher keiner Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, StVO, wenn die Kabelverbindung aus mehreren Kabelstücken mit normgerecht sicheren Steckverbindungen nach dem Stand der Technik zwischen den Kabelstücken bestehe. Durch den Neubau eines Radweges auf dem Gehsteig zwischen seinem Wohnhaus und dem zur Abstellung von zweispurigen Elektrofahrzeugen vorgesehenen Parkstreifen auf der Fahrbahnebene sei es im Sinne der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Radfahrverkehrs notwendig, dass die Kabelverbindung zum Beladen von Elektroautos nicht mehr ausschließlich oberirdisch quer über den Radweg verlaufe, sondern im Bereich des Radweges unterirdisch mit einer ständigen oberirdischen Steckdosenhalterung am Gehsteigrand angelegt werde. Von dieser Steckdosenhalterung am Gehsteigrand werde sodann für jeden einzelnen Ladevorgang eines der auf der Straße von ihm geparkten Elektroautos die restlich notwendige Kabelverbindung entlang der Gehsteigkante zum Elektroauto oberirdisch im Sinne des § 62 StVO durchgeführt. Mit der Ladevorrichtung würden ausschließlich die eigenen Elektrofahrzeuge geladen werden. Keinesfalls werde eine gewerbliche Tätigkeit eines Stromverkaufs ausgeübt. Eine Bewilligungspflicht nach § 82 StVO für eine solche ausschließlich auf das Beladen von eigenen Elektrofahrzeugen beschränkte Ladevorrichtung könne nach der bestehenden Rechtslage nicht bestehen. Durch den Neubau eines Radweges auf dem Gehsteig zwischen seinem Wohnhaus und dem zur Abstellung von zweispurigen Elektrofahrzeugen vorgesehenen Parkstreifen auf der Fahrbahnebene sei es im Sinne der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Radfahrverkehrs notwendig, dass die Kabelverbindung zum Beladen von Elektroautos nicht mehr ausschließlich oberirdisch quer über den Radweg verlaufe, sondern im Bereich des Radweges unterirdisch mit einer ständigen oberirdischen Steckdosenhalterung am Gehsteigrand angelegt werde. Von dieser Steckdosenhalterung am Gehsteigrand werde sodann für jeden einzelnen Ladevorgang eines der auf der Straße von ihm geparkten Elektroautos die restlich notwendige Kabelverbindung entlang der Gehsteigkante zum Elektroauto oberirdisch im Sinne des Paragraph 62, StVO durchgeführt. Mit der Ladevorrichtung würden ausschließlich die eigenen Elektrofahrzeuge geladen werden. Keinesfalls werde eine gewerbliche Tätigkeit eines Stromverkaufs ausgeübt. Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, StVO für eine solche ausschließlich auf das Beladen von eigenen Elektrofahrzeugen beschränkte Ladevorrichtung könne nach der bestehenden Rechtslage nicht bestehen. Der Beschwerdeführer besitze nicht ein Gebrauchsrecht nach § 2 Abs. 5 NÖ GebAG für irgendeine Vorrichtung nach § 1 Abs. 2 NÖ GebAG iVm § 17 Abs. „Tarif“ Der Beschwerdeführer besitze nicht ein Gebrauchsrecht nach Paragraph 2, Absatz 5, NÖ GebAG für irgendeine Vorrichtung nach Paragraph eins, Absatz 2, NÖ GebAG in Verbindung mit Paragraph 17, Abs. „Tarif“ NÖ GebAG, für welche gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz NÖ GebAG überhaupt eine zusätzliche straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 StVO erforderlich sein könne. Er besitze ausschließlich ein Gebrauchsrecht nach § 2 Abs. 6 NÖ GebAG für eine Vorrichtung nach § 1 Abs. 3 Z 1 NÖ GebAG, für welche gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz NÖ GebAG mit dem Gebrauch ohne irgendwelche weitere Bewilligungen, wie z.B. eine straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82, nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne Widerspruch der Behörde begonnen werden dürfe. NÖ GebAG, für welche gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz NÖ GebAG überhaupt eine zusätzliche straßenpolizeiliche Bewilligung nach Paragraph 82, StVO erforderlich sein könne. Er besitze ausschließlich ein Gebrauchsrecht nach Paragraph 2, Absatz 6, NÖ GebAG für eine Vorrichtung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ GebAG, für welche gemäß Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz NÖ GebAG mit dem Gebrauch ohne irgendwelche weitere Bewilligungen, wie z.B. eine straßenpolizeiliche Bewilligung nach Paragraph 82,, nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne Widerspruch der Behörde begonnen werden dürfe. Man könne das bestehende Gebrauchsrecht nach § 2 Abs. 6 NÖ GebAG für eine angezeigte Ladevorrichtung gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 NÖ GebAG drehen und wenden, wie man wolle. Die Inanspruchnahme dieses bisher von der Behörde nicht widerrufenen Gebrauchsrechts bleibe jedenfalls gemäß § 6 VStG straffrei, weil die Tat vom Gesetz aufgrund des erteilten, nicht widerrufenen, auch von anderen Bewilligungen unbedingten Gebrauchsrechtes sowohl geboten als auch erlaubt sei. Erst durch ein ordentliches Widerrufsverfahren gemäß den §§ 4 und 5 NÖ GebAG werde nach dem rechtskräftigen Erlöschen des Gebrauchsrechts der weitere, sodann behördlich untersagte Gebrauch im Sinne des § 15 NÖ GebAG und möglicherweise weiterer Gesetze wie dem § 82 StVO durch Wegfall der Voraussetzung des § 6 VStG strafbar.Man könne das bestehende Gebrauchsrecht nach Paragraph 2, Absatz 6, NÖ GebAG für eine angezeigte Ladevorrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ GebAG drehen und wenden, wie man wolle. Die Inanspruchnahme dieses bisher von der Behörde nicht widerrufenen Gebrauchsrechts bleibe jedenfalls gemäß Paragraph 6, VStG straffrei, weil die Tat vom Gesetz aufgrund des erteilten, nicht widerrufenen, auch von anderen Bewilligungen unbedingten Gebrauchsrechtes sowohl geboten als auch erlaubt sei. Erst durch ein ordentliches Widerrufsverfahren gemäß den Paragraphen 4 und 5 NÖ GebAG werde nach dem rechtskräftigen Erlöschen des Gebrauchsrechts der weitere, sodann behördlich untersagte Gebrauch im Sinne des Paragraph 15, NÖ GebAG und möglicherweise weiterer Gesetze wie dem Paragraph 82, StVO durch Wegfall der Voraussetzung des Paragraph 6, VStG strafbar. Wenn die das Gebrauchsrecht nach § 2 Abs. 6 NÖ GebAG erteilende Behörde (Anm: Marktgemeinde ***) nach der Anzeige gemäß § 2 Abs. 6 NÖ GebAG vom 11.04.2017 jemals zu der Ansicht einer zusätzlichen Bewilligungspflicht nach § 82 StVO gelangt wäre, hätte sie den angezeigten Gebrauch im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 NÖ GebAG innerhalb der Frist gemäß § 2 Abs. 6 NÖ GebAG untersagen müssen und, falls sie trotzdem eine Bewilligung hätte erteilen wollen, dem Anzeiger eine Beantragung der erforderlichen Bewilligung im Sinne des § 1 Abs. 2 NÖ GebAG auftragen müssen. Wenn die das Gebrauchsrecht nach Paragraph 2, Absatz 6, NÖ GebAG erteilende Behörde Anmerkung, Marktgemeinde ***) nach der Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz 6, NÖ GebAG vom 11.04.2017 jemals zu der Ansicht einer zusätzlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, StVO gelangt wäre, hätte sie den angezeigten Gebrauch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ GebAG innerhalb der Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 6, NÖ GebAG untersagen müssen und, falls sie trotzdem eine Bewilligung hätte erteilen wollen, dem Anzeiger eine Beantragung der erforderlichen Bewilligung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, NÖ GebAG auftragen müssen. Es wurde daher beantragt:
  3. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine Verhandlung zur Klärung der Sach- und Rechtslage durchführen und den Beschwerdeführer als Partei vernehmen.
  4. Das Landesverwaltungsgericht möge vor der Verhandlung eine Stellungnahme der NÖ Landesregierung im Sinne des § 6 ABGB iVm § 8 ABGB zu den erst mit der Novelle vom 05.02.2015, LGBl. Nr. 17/2015, eingeführten, anzeigepflichtigen Gebrauchsarten im Sinne des § 1 Abs. 3 Das Landesverwaltungsgericht möge vor der Verhandlung eine Stellungnahme der NÖ Landesregierung im Sinne des Paragraph 6, ABGB in Verbindung mit Paragraph 8, ABGB zu den erst mit der Novelle vom 05.02.2015, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2015,, eingeführten, anzeigepflichtigen Gebrauchsarten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, NÖ GebAG, speziell § 1 Abs. 3 Z 1 NÖ GebAG und weiters § 2 Abs. 6 NÖ GebAG, speziell Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ GebAG und weiters Paragraph 2, Absatz 6, NÖ GebAG (Anzeigepflicht und Gebrauchsrecht nach Fristablauf und mit ausdrücklicher durch die Gemeinde wie in Anlage ./B zweiter Absatz) einholen;
  5. sodann das Straferkenntnis ersatzlos wegen Rechtswidrigkeit aufheben. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 16.04.2018, LVwG-S-326/001-2018, der Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe von 70 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden auf 60 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wurde. Ansonsten wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 18.04.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.04.2018 stellte A den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG.Mit Schriftsatz vom 23.04.2018 stellte A den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass von der zuständigen Richterin Dr. Kurz eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung begangen worden sei. Sie habe am 06.03.2018 um 09:30 Uhr in der Außenstelle Wiener Neustadt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Verhandlung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis *** mit dem Antragsteller als einziger anwesender Partei und sonst keinen Anwesenden durchgeführt. Der Verwaltungsrichterin Dr. Kurz sei nach Erhebung des unstrittigen Sachverhalts der unstrittig erfolgten Montage einer Ladevorrichtung auf dem Gehsteigrand vor dem Wohnhaus durch den Antragsteller und die von der Marktgemeinde *** beauftragte Firma B durch Befragung zur Sache folgende Rechtfertigung des Antragstellers ausführlich und ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden, was diese jedoch nur sehr vage und als Meinungen des Beschwerdeführers auf Schallträger bzw. auf Seite 5 letzter Satz und Seite 6 dritter Satz protokolliert habe: „In meinem Fall ist selbst dann, wenn die Montage einer Ladevorrichtung auf der *** vor meinem Wohnhaus eine Verwaltungsübertretung iSd § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz VStG iVm § 82 StVO iVm § 62 StVO bildet, was noch nicht festgestellt wurde, gemäß § 6 letzter Halbsatz VStG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilsatz VStG die Strafbarkeit der sohin festgestellten Verwaltungsübertretung gesetzlich ausgeschlossen, weil mir das Gebrauchsrecht für eine Ladevorrichtung iSd § 1 Abs. 3 Z 1 NÖ GebAG, nachgewiesen mit der vorgelegten Bestätigung (Anlage ./C) im Absatz 2 der zuständigen Gemeinde vom 28.09.2017, nachweislich erteilt wurde und dieses mir erteilte Gebrauchsrecht gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz „In meinem Fall ist selbst dann, wenn die Montage einer Ladevorrichtung auf der *** vor meinem Wohnhaus eine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz VStG in Verbindung mit Paragraph 82, StVO in Verbindung mit Paragraph 62, StVO bildet, was noch nicht festgestellt wurde, gemäß Paragraph 6, letzter Halbsatz VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilsatz VStG die Strafbarkeit der sohin festgestellten Verwaltungsübertretung gesetzlich ausgeschlossen, weil mir das Gebrauchsrecht für eine Ladevorrichtung iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ GebAG, nachgewiesen mit der vorgelegten Bestätigung (Anlage ./C) im Absatz 2 der zuständigen Gemeinde vom 28.09.2017, nachweislich erteilt wurde und dieses mir erteilte Gebrauchsrecht gemäß Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz NÖ GebAG zum Gebrauch = Montage der Ladevorrichtung ohne Einholung weiterer Bewilligungen gesetzlich ausdrücklich berechtigt.“ Auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf dieser Frist gemäß § 2 Abs. 6 Auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 6, NÖ GebAG hätte die Marktgemeinde *** als zuständige Behörde jederzeit über eine von ihr gewonnene neue Erkenntnis zu einer dennoch vermuteten Bewilligungspflicht gemäß § 82 StVO anders absprechen können, wenn sie das unstrittig erteilte Gebrauchsrecht mit Bescheid iSd § 4 Abs. 1 NÖ GebAG iVm NÖ GebAG hätte die Marktgemeinde *** als zuständige Behörde jederzeit über eine von ihr gewonnene neue Erkenntnis zu einer dennoch vermuteten Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 82, StVO anders absprechen können, wenn sie das unstrittig erteilte Gebrauchsrecht mit Bescheid iSd Paragraph 4, Absatz eins, NÖ GebAG in Verbindung mit § 5 NÖ GebAG oder § 4 Abs. 3 NÖ GebAG widerrufen hätte, was sie aber ebenfalls bis dato nicht getan habe. Paragraph 5, NÖ GebAG oder Paragraph 4, Absatz 3, NÖ GebAG widerrufen hätte, was sie aber ebenfalls bis dato nicht getan habe. Da die zuständige Behörde bis heute das entsprechend der Bestätigung vom 28.09.2017 erteilte Gebrauchsrecht nicht widerrufen habe und somit eine Bewilligungspflicht gemäß § 82 StVO unverändert bis heute verneine, liege nach Ansicht der zuständigen Behörde (Marktgemeinde ***) überhaupt keine Bewilligungspflicht gemäß § 82 StVO für die gegenständliche Ladevorrichtung vor und sei das gesamte Verwaltungsstrafverfahren, GZ. *** bzw. LVwG-S-326/001-2018, von vornherein somit gegenstandslos. Da die zuständige Behörde bis heute das entsprechend der Bestätigung vom 28.09.2017 erteilte Gebrauchsrecht nicht widerrufen habe und somit eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 82, StVO unverändert bis heute verneine, liege nach Ansicht der zuständigen Behörde (Marktgemeinde ***) überhaupt keine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 82, StVO für die gegenständliche Ladevorrichtung vor und sei das gesamte Verwaltungsstrafverfahren, GZ. *** bzw. LVwG-S-326/001-2018, von vornherein somit gegenstandslos. Aufgrund dieser wissentlich und mutwillig falschen Entscheidung im eindeutigen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen des § 6 VStG iVm § 2 Abs. 6 Aufgrund dieser wissentlich und mutwillig falschen Entscheidung im eindeutigen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 6, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, NÖ GebAG und zur vorsätzlichen Schädigung im Vermögen des Antragstellers habe Frau Dr. Kurz mit dieser Entscheidung eine eindeutig pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen und damit die Straftat eines wissentlichen Amtsmissbrauchs begangen. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stehe dem Antragsteller als Geschädigtem aufgrund der strafbaren Handlungsweise der Verwaltungsrichterin Frau Dr. Kurz die Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil der Beschluss nachweislich durch eine gerichtlich strafbare Handlung eines offenkundigen Amtsmissbrauchs von der Verwaltungsrichterin Frau Dr. Kurz wissentlich begangen herbeigeführt worden sei.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG stehe dem Antragsteller als Geschädigtem aufgrund der strafbaren Handlungsweise der Verwaltungsrichterin Frau Dr. Kurz die Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil der Beschluss nachweislich durch eine gerichtlich strafbare Handlung eines offenkundigen Amtsmissbrauchs von der Verwaltungsrichterin Frau Dr. Kurz wissentlich begangen herbeigeführt worden sei. Es wurde daher der Antrag gestellt,
  6. das Landesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stattgeben und das zugrunde liegende Verfahren wieder aufnehmen; das Landesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG stattgeben und das zugrunde liegende Verfahren wieder aufnehmen;
  7. das Landesverwaltungsgericht möge im wiederaufgenommenen Verfahren eine Neuverhandlung mit einem objektiv handelnden Verwaltungsrichter durchführen. Das Verwaltungsgericht hat zum Wiederaufnahmeantrag wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG lautet wie folgt: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Der Antragsteller wirft in seinem Wiederaufnahmeantrag der zuständigen Richterin Dr. Kurz vor, im Verfahren LVwG-S-326/001-2018 wissentlich und mutwillig eine unrichtige Entscheidung gefällt zu haben. Das Gericht hat als Vorfrage selbst zu beurteilen, ob eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne der vom Antragsteller aufgezeigten Behauptung vorliegt. Ein bloßer Verdacht einer strafbaren Handlung reicht nicht aus, vielmehr muss die Tatbegehung erwiesen sein (VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt dieser Wiederaufnahmegrund allerdings nicht nur die Verwirklichung des Tatbildes, sondern auch die subjektive Tatseite voraus; darüber hinaus darf auch kein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist ohne Bedeutung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Rolle die Parteien bei diesem strafbaren Verfahren gespielt haben (VwGH 18.10.2012, 2009/22/0084). Mit der Anschuldigung, dass die zuständige Richterin Dr. Kurz wissentlich eine falsche Entscheidung getroffen haben soll und daher das Verbrechen des Amtsmissbrauchs gegeben sei, legt der Antragsteller dar, dass er die rechtliche Beurteilung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, LVwG-S-326/001-2018, nicht goutiert. Die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, welche Bestimmung dem § 32 VwGVG inhaltlich entspricht, kann nur wegen einer Handlung, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides zielgerichtet ist, bewilligt werden (VwGH 08.05.1998, 97/19/0132). Im gegenständlichen Fall hat die zuständige Richterin keine Handlung gesetzt, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides zielgerichtet war. Sie hat lediglich den von ihr festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zugeführt, die der Beschwerdeführer ablehnt. Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, welche Bestimmung dem Paragraph 32, VwGVG inhaltlich entspricht, kann nur wegen einer Handlung, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides zielgerichtet ist, bewilligt werden (VwGH 08.05.1998, 97/19/0132). Im gegenständlichen Fall hat die zuständige Richterin keine Handlung gesetzt, die auf die Erlassung eines konkreten Bescheides zielgerichtet war. Sie hat lediglich den von ihr festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zugeführt, die der Beschwerdeführer ablehnt. Der Tatbestand der Herbeiführung einer gerichtlich strafbaren Handlung muss notwendig der Erlassung des Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 16.02.1999, 96/08/0270). Der Antragsteller behauptet jedoch, dass durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes selbst eine gerichtlich strafbare Handlung begangen worden sei. Der Tatbestand der Herbeiführung einer gerichtlich strafbaren Handlung muss notwendig der Erlassung des Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 16.02.1999, 96/08/0270). Der Antragsteller behauptet jedoch, dass durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes selbst eine gerichtlich strafbare Handlung begangen worden sei. Selbst wenn eine unrichtige Entscheidung erlassen worden wäre, was aber vehement bestritten wird, stellt dies keinen Grund für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 VwGVG dient nicht dazu, eine nach Ansicht des Antragstellers unrichtige gerichtliche Entscheidung außer Kraft zu setzen.Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, VwGVG dient nicht dazu, eine nach Ansicht des Antragstellers unrichtige gerichtliche Entscheidung außer Kraft zu setzen. Vielmehr hat der Antragsteller die Möglichkeit, durch das Höchstgericht überprüfen zu lassen, ob die von der Richterin Dr. Kurz getroffene Entscheidung rechtmäßig ist. Da der gegenständliche Antrag keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund enthält, musste der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.326.003.2018

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