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{'item': 'LVwG-AV-1422/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1422/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.10.2017, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin, HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.10.2017, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.10.2017, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von 14 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei allfällige Haftzeiten aus dieser Entzugszeit ausgenommen wurden. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend führt die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner Verurteilung durch das Landesgericht *** vom 20.07.2016, Zl. ***, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG, nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG und nach § 146 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden sei, nicht mehr verkehrszuverlässig sei, weshalb die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer zu entziehen sei.Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von 14 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei allfällige Haftzeiten aus dieser Entzugszeit ausgenommen wurden. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend führt die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner Verurteilung durch das Landesgericht *** vom 20.07.2016, Zl. ***, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und nach Paragraph 146, StGB mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden sei, nicht mehr verkehrszuverlässig sei, weshalb die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer zu entziehen sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass er seit 07.10.2015 aufgrund des gegenständlichen Strafverfahrens in Untersuchungs- bzw. Strafhaft sei. Das Landesgericht *** habe in seinem Urteil auch die vom Bezirksgericht *** ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe zu GZ. *** widerrufen, sodass sich die insgesamt unbedingte Freiheitsstrafe auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren und zwei Monaten erstrecke. Er habe sohin seit 07.10.2015 keinerlei faktische Möglichkeit gehabt, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Beschwerdeführer habe sich in der gesamten Untersuchungs- und Strafhaft mit den Behörden und Vollzugsbeamten kooperativ gezeigt, nehme aktuell weder irgendein Suchtmittel, noch sonstige psychotrope Substanzen zu sich, dies werde auch durch das von der Justizanstalt *** ausgestellte ausgezeichnete Führungszeugnis untermauert. Er sei sohin während der gesamten Haft als clean zu betrachten. Nunmehr befinde er sich im offenen Erstvollzug in der Justizanstalt ***. Wenn die belangte Behörde gedenke, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 Monaten zu entziehen, so gehe sie im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer auch für eine Dauer von über 39 Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Bereich des Führerscheingesetzes eine sehr strenge Judikatur hinsichtlich der Entziehungszeiten und der Nicht-Einrechnung der Haftzeiten. Demnach habe der Verwaltungsgerichtshof zwar auch im Geltungsbereich des Führerscheingesetzes es nicht für unzulässig erachtet Entziehungszeiten unter Nicht-Einrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es aus Gründen des konkreten Einzelfalles über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedürfe, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten seien in diesem Zusammenhang auch bei Delikten nach dem SMG keineswegs ohne Bedeutung, sondern in der Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen. Der Beschwerdeführer sei nunmehr im Begriff völlig in den offenen Vollzug zu wechseln. Er habe darüber hinaus eine bedingte Einstellungszusage, diese sei an den Besitz einer Lenkberechtigung geknüpft. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Haft umfassend eine Therapie bzw. Maßnahmen getroffen, die seine Verkehrsunzuverlässigkeit nunmehr beseitigt hätten. Das Landesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zu GZ. LVwG-AV-1400/001-2015 ausgesprochen, dass es zulässig sei, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung der Haft festzusetzen, dies sei allerdings nur dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedürfe, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten seien in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung sondern in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere, weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen diene. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, als die Wortfolge „wobei allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen werden“ ersatzlos zu entfallen habe.
  5. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin einvernommen wurde, sowie der Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, darin einliegend das Urteil des Landesgerichtes *** zur AZ. *** verlesen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens trifft das erkennende Gericht nachstehende Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin einvernommen wurde, sowie der Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, darin einliegend das Urteil des Landesgerichtes *** zur AZ. *** verlesen wurde. , , Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens trifft das erkennende Gericht nachstehende Feststellungen: Mit Urteil des Landesgerichtes *** zur AZ. *** vom 20.07.2016 wurde A wegen dreifacher Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nachMit Urteil des Landesgerichtes *** zur AZ. *** vom 20.07.2016 wurde A wegen dreifacher Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des Betruges nachParagraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Des weiteren wurde die ihm mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom 16.04.2014, AZ. ***, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Erschwerend wurden seitens des Landesgerichts *** die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit zwei Vergehen und der rasche Rückfall gewertet, mildernd das großteils reumütige Geständnis. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass A Cannabiskraut/Marihuana, Amphetamin/Speed, Ecstasy-Tabletten, MDMA, LSD/Lysergid (Acid), Kokain, 4-MMC/Mephedron, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge durch Schmuggelfahrten von Ungarn nach Österreich über den Grenzübergang *** nach Österreich eingeführt und anderen angeboten hat, vorschriftswidrig Suchtgift über das unter Spruchpunkt I beschriebene hinaus erworben und besessen hat sowie einen anderen mit dem Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung seiner Lieferbereitschaft betreffend Suchtgift zu einer Handlung, nämlich Übergabe von 2.100 Euro verleitet hat, diesen in dieser Höhe am Vermögen schädigte.Paragraph 146, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Des weiteren wurde die ihm mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom 16.04.2014, AZ. ***, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Erschwerend wurden seitens des Landesgerichts *** die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit zwei Vergehen und der rasche Rückfall gewertet, mildernd das großteils reumütige Geständnis. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass A Cannabiskraut/Marihuana, Amphetamin/Speed, Ecstasy-Tabletten, MDMA, LSD/Lysergid (Acid), Kokain, 4-MMC/Mephedron, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge durch Schmuggelfahrten von Ungarn nach Österreich über den Grenzübergang *** nach Österreich eingeführt und anderen angeboten hat, vorschriftswidrig Suchtgift über das unter Spruchpunkt römisch eins beschriebene hinaus erworben und besessen hat sowie einen anderen mit dem Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung seiner Lieferbereitschaft betreffend Suchtgift zu einer Handlung, nämlich Übergabe von 2.100 Euro verleitet hat, diesen in dieser Höhe am Vermögen schädigte. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.10.2015 in Haft, befindet sich derzeit im Entlassungsvollzug, voraussichtlicher Termin für die Entlassung ist der 17.07.
  6. Im Entlassungsvollzug sind dem Beschwerdeführer zwei Ausgänge pro Monat gestattet, ein Ausgang im Ausmaß von 72 Stunden und ein Ausgang im Ausmaß von 24 Stunden, der 24-Stunden-Ausgang wurde ihm aufgrund besonderer Leistungen als sogenannter „Prämienausgang“ gewährt. Vom 03.06.2017 an, ab dem der Entlassungsentzug startete, bis zum 17.01.2018, durfte der Beschwerdeführer zwei Mal 24 Stunden im Monat die Strafvollzugsanstalt verlassen. Seitens der Justizanstalt *** wird bestätigt, dass die Führung des Beschwerdeführers tadellos ist und er einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht. Stichprobenmäßige Harn- und Alkoholkontrollen zeigten ausschließlich negative Ergebnisse. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde insbesondere dem darin einliegenden Urteil des Landesgerichtes *** vom 20.07.2016, AZ. ***, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und dessen Aussagen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: , Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde insbesondere dem darin einliegenden Urteil des Landesgerichtes *** vom 20.07.2016, AZ. ***, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und dessen Aussagen. , , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
  7. Folgende Bestimmungen des FSG finden im Beschwerdefall Anwendung: Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß Abs. 3 leg. cit. begleitende Maßnahmen (…) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß Absatz 3, leg. cit. begleitende Maßnahmen (…) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Eine Lenkberechtigung darf zufolge § 3 Abs. 1 FSG nur Personen erteilt werden, die:Eine Lenkberechtigung darf zufolge Paragraph 3, Absatz eins, FSG nur Personen erteilt werden, die:
  8. (…)
  9. verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  10. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8, und 9) Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  11. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  12. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat zufolge Abs. 3 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat zufolge Absatz 3, leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand: (…)
  13. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; (...) Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…). Zufolge § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Zufolge Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist gemäß Absatz 3, leg. cit. eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Landesgericht *** den Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Straftaten nach dem SMG und StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft, derzeit im Entlassungsvollzug mit zwei Ausgängen pro Monat. Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Beschwerdeführer Cannabisharz/Haschisch, Cannabiskraut/Marihuana, Amphetamin/Speed-Ecstasy-Tabletten, MDMA, LSD/Lysergid („Acid“), Kokain, 4-MMC/Mephedron, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge durch Schmuggelfahrten von Ungarn über den Grenzübergang *** nach Österreich eingeführt hat, diese Substanzen anderen angeboten hat, darüber hinaus Suchtgift erworben und besessen hat und einen anderen betrogen hat. Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom bindenden Strafurteil auszugehen, wonach der Beschwerdeführer Cannabisharz/Haschisch, Cannabiskraut/Marihuana, Amphetamin/Speed-Ecstasy-Tabletten, MDMA, LSD/Lysergid („Acid“), Kokain, 4-MMC/Mephedron, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge durch Schmuggelfahrten von Ungarn über den Grenzübergang *** nach Österreich eingeführt hat, diese Substanzen anderen angeboten hat, darüber hinaus Suchtgift erworben und besessen hat und einen anderen betrogen hat. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilungen nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG, § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG und nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG verwirklicht hat. Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Tatbeständen handelt es sich um schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz. Das von diesem in Verkehr gesetzte Suchtgift ist geeignet, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Die Begehung derartiger Verbrechen muss daher, gerade bei dem im verfahrensgegenständlichen Urteil beschriebenen Ausmaß, als besonders verwerflich gewertet werden. In diese Betrachtung sind insbesondere auch die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr getätigten Angriffe auf die Gesundheit anderer und die Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, miteinzubeziehen. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilungen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG verwirklicht hat. Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Tatbeständen handelt es sich um schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz. Das von diesem in Verkehr gesetzte Suchtgift ist geeignet, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Die Begehung derartiger Verbrechen muss daher, gerade bei dem im verfahrensgegenständlichen Urteil beschriebenen Ausmaß, als besonders verwerflich gewertet werden. In diese Betrachtung sind insbesondere auch die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr getätigten Angriffe auf die Gesundheit anderer und die Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, miteinzubeziehen. Das Strafgericht hat als mildernd großteils das Geständnis gewertet, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit zwei Vergehen und den raschen Rückfall gewertet. So hat das Strafgericht wegen des erheblichen Unrechtsgehaltes der Taten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren erforderlich gehalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG einzustufen (vgl. das Erkenntnis vom 09.10.2008, Zl. 2008/11/0116 mwN.)., Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbrechen nach Paragraph 28, SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als besonders verwerflich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG einzustufen vergleiche das Erkenntnis vom 09.10.2008, Zl. 2008/11/0116 mwN.). Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern (vgl. VwGH vom 12.04.1999, Zl. 98/11/0252).Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern vergleiche VwGH vom 12.04.1999, Zl. 98/11/0252). Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Betretung auf frischer Tat in Strafhaft, nunmehr, wie oben bereits ausgeführt, im Entlassungsvollzug, wo ihm zwei Ausgänge pro Monat zustehen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren anhängig ist und der Beschwerdeführer in Strafhaft ist, jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu. Schließlich ist das Wohlverhalten einer Person in Haft wegen der durch die Haft eingeschränkten Möglichkeit, ihren eigenen Entschlüssen gemäß zu handeln, allein nicht geeignet, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu bewirken. Der Beschwerdeführer vermeint, dass es in seinem Fall die Haftzeiten in die Prognose nicht einzubeziehen seien. Dazu ist auszuführen, dass das Inverkehrsetzen von Suchtgift durch die Verwendung von KFZ erheblich erleichtert wird. Schließlich hat der Beschwerdeführer das Suchtgift vom Ausland nach Österreich eingeführt, um es hier zu verkaufen. Das Überlassen von Suchtgift während eines Zeitraumes von über einem Jahr an einen nicht bestimmbaren Personenkreis gegen Entgelt ist als außerordentlich verwerflich zu werten. Bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit haben die Kraftfahrbehörden von wesentlich anderen Kriterien auszugehen, als das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe. Unter den Wertungskriterien der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen ist die wiederholte Tatbegehung ins Treffen zu führen. Daraus wird offenbart, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den rechtlich geschützten Werten verbunden zeigte. So konnte ihn auch die einschlägige Vorstrafe nicht davon abhalten, erneut gegen das Suchtmittelgesetz in gravierendem Ausmaß zu verstoßen. Aufgrund der erwiesenen Tatsachen und ihrer Wertung ist, wie von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zutreffend festgestellt wurde, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig ist. Die Entziehungsdauer von 14 Monaten erscheint dem erkennenden Gericht als ausreichend, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers als wiederhergestellt zu erachten. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die Lenkberechtigung eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, o.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 u.a.). Was die ausgesprochene Ausnahme allfälliger Haftzeiten aus der Entziehungszeit betrifft, ist auszuführen, dass dies entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist und dann nicht rechtswidrig ist, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung sondern in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient. Vorliegenden Falls hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum der Strafhaft und nach der Entlassung aus der Strafhaft von weiteren 14 Monaten anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer wird voraussichtlich am 17.07.2018, nach rund 28 Monaten Strafhaft, entlassen. Die Entziehungszeit von 14 Monaten hinzugerechnet, beträgt die voraussichtliche Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit 42,5 Monate. Zumal die Straftaten unter Verwendung eines KFZ begangen wurden, hat der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten nach der Haft unter Beweis zu stellen, um auf die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind sohin in die Prognose nicht miteinzubeziehen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Der Beschwerde war daher der Erfolg versagt. , Der Beschwerde war daher der Erfolg versagt.
  14. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage klar und eindeutig ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1422.001.2017

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