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{'item': 'LVwG-AV-692/001-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 26§ 15§ 17§ 59§ 20§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-692/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 20.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung von Gebäuden für Pferdezucht (zwei Pferdeställe, Mistplatz, zwei überdachte Plätze/Unterstände) auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** und dem Grundstück Nr. *** EZ *** jeweils KG ***. Dazu wurden Baupläne, eine Baubeschreibung jeweils in 3-facher Ausfertigung und eine Betriebsbeschreibung beigelegt. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Betriebskonzept des Sachverständigen C vom 10.10.2016 ist ersichtlich, dass dieses der Neuausrichtung der bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeit und auch dazu dienen soll, um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden zu erlangen. Der Beschwerdeführer betreibe seit 01.01.2014 einen landwirtschaftlichen Betrieb, der auf die Haltung und Zucht von Trabrennpferden ausgerichtet gewesen sei. Grund für die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit sei, die bis dato als Hobby betriebene Pferdehaltung in ein solides wirtschaftliches Umfeld zu überführen. Beim bisherigen Betrieb des Beschwerdeführers handle es sich um einen Acker-Grünlandbetrieb mit Forstwirtschaft auf einer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche von ca. 4,9 ha. In Hinkunft soll der Betrieb als Pferdezucht/Pferdeeinstellbetrieb intensiv geführt werden. Der Betrieb des Beschwerdeführers verfüge über rund 7 ha Eigenflächen. Die dazu gepachteten Flächen würden 2,4 ha betragen. 3,9 ha sollen als Acker/Wechselgrünland und 1 ha soll, wenn das Betriebskonzept umgesetzt sei, als Weiden genützt werden. Des Weiteren bestehe die Option auf Pachtung von weiteren Flächen. Die Hofstelle ist nördlich von *** auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** geplant. Diese Grundstücke haben die Widmung Grünland-Landwirtschaft und ein Flächenausmaß von 0,7784 ha, wovon rund 0,2 ha mit einem Unterstand/Stall und für die Pferdehaltung notwendigen baulichen Anlagen verbaut werden soll. 3,6 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche liegt in der benachbarten KG ***. Der Wald, vorwiegend aus Schwarzkiefern bestehend, liegt westlich von *** in Richtung ***. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich gegenwärtig um einen reinen Pferdezuchtbetrieb. Die Einnahmen ergeben sich aus dem Verkauf von Sportpferden (Fohlen bzw. Jungpferde), wobei für ein 2 bis 3-jähriges Sportpferd ca. 9.000 bis 12.000 Euro erzielbar seien. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer über vier als Zuchttiere geeignete Stuten und ein Fohlen. Durch das Auslaufen des Pachtvertrages für die Hofstelle in ***, ***, sei der Beschwerdeführer gezwungen, eine neue Hofstelle zu finden. Die im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens zu diesem Zweck getauschten Grundstücke *** und *** böten sich dafür an. In der Umgebung gebe es schon einige gleichgelagerte Pferde haltende Betriebe. Um den Betrieb wirtschaftlich langfristig abzusichern, soll der Betrieb um ein weiteres Standbein, nämlich um eine Pensionspferdehaltung, erweitert werden. Dafür seien auch die Futterflächen vorhanden. Die neu geplante Hofstelle beinhalte einen Paddock sowie eingezäunte Grünlandflächen. Dadurch soll sich eine gesteigerte Attraktivität für Einstellpferde ergeben. Es gebe schon konkrete Anfragen für fünf Einstellplätze. Durch die zusätzliche Ausrichtung auf Pensionspferdehaltung soll der Betrieb erweitert und für die nächsten 10 Jahre wirtschaftlich nachhaltig ausgerichtet werden. Ziel sei es, ein solides zusätzliches Einkommen zur selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der unselbständigen Tätigkeit der Tochter zu schaffen. Als Futtergrundlage sollen überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung stehen. Eine Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes im Nebenerwerb sei durch D, der Tochter des Beschwerdeführers, geplant. Beabsichtigt sei, jedes Jahr ein bis zwei Sportpferde (Fohlen aus eigener Zucht) zu verkaufen. Zusätzlich sollen fünf Plätze für Einstellpferde geschaffen werden. Die Fütterung der Pferde soll vorwiegend durch betriebseigene Futtermittel erfolgen. Hafer sowie Heu/Stroh würden selbst erzeugt werden. Für die Erzeugung von Hafer und Heu stünden 3,97 ha Ackerfläche/Wechselgrünland zur Verfügung. Nach Errichtung des Unterstands sollen das Grundstück *** und die nicht baulich genutzten Teile der Grundstücke *** und *** als Wiese/Weide (1,01 ha) genutzt werden. Die Feldwirtschaft werde zur Gänze über den Maschinenring bzw. über die Lohnarbeit vergeben. Der Transport des Heus soll teils mit eigenem Gerät erfolgen. Für die Düngung soll der hofeigene Mist verwendet werden. Umgerechnet auf ein Jahr sollen 5,3 t Hafer und 27,6 t Heu als Futtergrundlage und ein Strohvorrat von 4,5 t zur Verfügung stehen. Um die betriebsneue Ausrichtung umsetzen zu können, sei der Bau von Unterständen notwendig. Der geplante Unterstand (Stall) bestehe aus zwei Bauteilen mit modulartig zusammengebauten gegenüber liegenden Boxen mit überdachter Boxengasse. Die Boxen sollen aus einer Metall-Holzkonstruktion mit einem Metallrahmen und einer Nut-Federwand mit einer Wandstärke von 50 mm errichtet werden. Das Dach soll mit 6 cm Sandwichpaneelen mit integriertem Lichtband gedeckt werden. Der Unterstand bzw. Stall soll so ausgeführt werden, dass der landwirtschaftliche Betrieb, falls er wieder aufgegeben werden sollte, jederzeit abgebaut und woanders wieder aufgestellt werden kann. Auf der Liegenschaft sind zudem ein Paddock (Koppel) mit den Außenmaßen 21 m x 10 m (210 m²) und ein Mistplatz mit den Außenmaßen 6,6 m x 7,3 m (48,18 m²) geplant. Die Bauausführung des Mistplatzes soll massiv auf einer STB-Platte erfolgen. Das Heu werde in einem Zelt (ca. 60 m²) gelagert. Das Futtergetreide soll in Big-Bags im Zelt oder unter dem geplanten mit dem Stall verbundenen Flugdach gelagert werden. Elf der geplanten Boxen sollen der Pferdehaltung dienen, die drei verbliebenen als Lager. Die Fläche der gesamten baulichen Anlage betrage rund 600 m². Die Wasserversorgung sei durch einen Brunnen gesichert. Der Strom werde über einen vorhandenen Generator erzeugt. Ein EVN-Stromanschluss sei geplant. In seinem Gutachten vom 21.06.2016, Zl. ***, kam der von der Gemeinde *** beigezogene Sachverständige E zum Ergebnis, dass aufgrund des vorgelegten Betriebskonzepts auf keine planvolle und nachhaltige Nutzung nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geschlossen werden könne. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei bei der geringen Betriebsgröße nicht möglich und zusätzlich würden die geplanten Bauwerke hinsichtlich Größe und Ausgestaltung keine landwirtschaftlichen Zweckbauten darstellen. Damit würden die Voraussetzungen für eine Widmungsübereinstimmung der eingereichten Objekte nach den Vorgaben des NÖ Raumordnungsgesetzes fehlen. Am 01.07.2016 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde ***

§ 26

NÖ ROG wegen der beabsichtigten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms für die Grünlandflächen (Widmung Grünland-Forstwirtschaft) der Katastralgemeinden *** und *** eine Bausperre. Diese Verordnung trat am 02.07.2016 in Kraft. Am 01.07.2016 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde ***

Paragraph 26, NÖ ROG wegen der beabsichtigten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms für die Grünlandflächen (Widmung Grünland-Forstwirtschaft) der Katastralgemeinden *** und *** eine Bausperre. Diese Verordnung trat am 02.07.2016 in Kraft. Aufgrund des landwirtschaftlichen Gutachtens zog der Beschwerdeführer seinen Antrag um baubehördliche Bewilligung am 18.07.2016 zurück. Mit Schreiben vom 22.07.2016 erstattete der Beschwerdeführer

§ 15NÖ Bau

O eine Bauanzeige im Hinblick auf die Errichtung einer Einfriedung (Holzsteher und 4 x Querlattung) auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft und Forstwirtschaft.Mit Schreiben vom 22.07.2016 erstattete der Beschwerdeführer

Paragraph 15, NÖ BauO eine Bauanzeige im Hinblick auf die Errichtung einer Einfriedung (Holzsteher und 4 x Querlattung) auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Des Weiteren wurde mit demselben Datum (22.07.2016) die Errichtung eines Unterstandes und die Lagerung von Heu/Strohballen sowie die Errichtung einer Einfriedung (Holzsteher und 4 x Querlattung) auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, angezeigt. Mit Bescheid vom 29.08.2016 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz

§ 15Abs. 6 NÖ Bau

O die Ausführung des mit Bauanzeige vom 22.07.2016 angezeigten Vorhabens. Begründend wurde ausgeführt, dass am 01.07.2016 eine Bausperre für die Grünlandflächen der Katastralgemeinden *** und ***

§ 26

NÖ ROG 2014 beschlossen worden sei, sodass die Baubehörde die Ausführung des Vorhabens habe untersagen müssen.Mit Bescheid vom 29.08.2016 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz

Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BauO die Ausführung des mit Bauanzeige vom 22.07.2016 angezeigten Vorhabens. Begründend wurde ausgeführt, dass am 01.07.2016 eine Bausperre für die Grünlandflächen der Katastralgemeinden *** und ***

Paragraph 26, NÖ ROG 2014 beschlossen worden sei, sodass die Baubehörde die Ausführung des Vorhabens habe untersagen müssen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass eine Bausperre kein absolutes Bauverbot bewirke, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob das jeweilige Bauvorhaben mit den Zielen der Bausperre im Widerspruch stehe. Sofern ein solcher nicht vorliege, hindere die Bausperre die Erlassung der baubehördlichen Bewilligung nicht. Durch die Bausperre soll lediglich gesichert werden, dass die Planungsabsichten der Gemeinde auf Grund eines nach Kundmachung der Bausperre anhängig gemachten baubehördlichen Verfahrens nicht durchkreuzt würden, nicht aber Bauvorhaben generell verunmöglicht würden. Bei aufrechter Bausperre müsse ein Bauvorhaben sowohl dem geltenden Flächenwidmungsplan entsprechen, als auch mit den künftigen Planungsabsichten übereinstimmen. Bei pflichtgemäßem und rechtskonformem Vorgehen hätte die Baubehörde erkennen müssen, dass die angezeigten Baumaßnahmen nicht einmal im Entferntesten mit den Zielen der Bausperre in Widerspruch stehen, und hätte daher die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagen dürfen. Der Beschwerdeführer habe aus reiner Vorsicht gegenüber der Baubehörde nicht nur die Errichtung eines Unterstandes, sondern auch die Errichtung einer Einfriedung (Holzsteher plus 4 m Querlattung) sowie die Lagerung von Heu/Strohballen angezeigt. Tatsächlich gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass zwar die Errichtung des Unterstandes iSd § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO anzeigepflichtig sei, die Herstellung einer Einfriedung jedoch keine bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 NÖ BauO darstelle, zumal die Herstellung der Einfriedung kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und daher nur derjenige Teil der Einfriedung, der gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet sei, anzeigepflichtig sei. Der Beschwerdeführer habe aus reiner Vorsicht gegenüber der Baubehörde nicht nur die Errichtung eines Unterstandes, sondern auch die Errichtung einer Einfriedung (Holzsteher plus 4 m Querlattung) sowie die Lagerung von Heu/Strohballen angezeigt. Tatsächlich gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass zwar die Errichtung des Unterstandes iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO anzeigepflichtig sei, die Herstellung einer Einfriedung jedoch keine bauliche Anlage iSd Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO darstelle, zumal die Herstellung der Einfriedung kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und daher nur derjenige Teil der Einfriedung, der gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet sei, anzeigepflichtig sei. Die Lagerung von Heu/Strohballen sei nach Auffassung des Beschwerdeführers

§ 17Z 16 NÖ Bau

O als bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben zu qualifizieren, zumal es sich dabei um die Lagerung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf einem Grundstück mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft handle. Die Baubehörde hätte daher bei pflichtgemäßem Vorgehen zu prüfen gehabt, inwieweit Teile des angezeigten Bauvorhabens nicht bewilligungs-, anzeige- und meldefrei durchführbar seien und hätte dies dem Beschwerdeführer im dargelegten Umfang mitzuteilen gehabt. Die undifferenzierte Untersagung sei rechtswidrig. Die Lagerung von Heu/Strohballen sei nach Auffassung des Beschwerdeführers

Paragraph 17, Ziffer 16, NÖ BauO als bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben zu qualifizieren, zumal es sich dabei um die Lagerung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf einem Grundstück mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft handle. Die Baubehörde hätte daher bei pflichtgemäßem Vorgehen zu prüfen gehabt, inwieweit Teile des angezeigten Bauvorhabens nicht bewilligungs-, anzeige- und meldefrei durchführbar seien und hätte dies dem Beschwerdeführer im dargelegten Umfang mitzuteilen gehabt. Die undifferenzierte Untersagung sei rechtswidrig. Die von der Baubehörde getroffene Entscheidung sei für den Beschwerdeführer umso unverständlicher, als in persönlichen Gesprächen am 22.07.2016 und am 27.07.2016 der Bürgermeister der Gemeinde *** keinerlei Einwendungen gegen das beabsichtigte Bauvorhaben erhoben habe und bei diesen Gesprächen auch keinerlei Hinweis auf eine angebliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen der Verhängung der Bausperre gegeben sei. Ausdrücklich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm durch die Behörde innerhalb der Vierwochenfrist des § 15 Abs. 4 und 5 NÖ BauO nicht mitgeteilt worden sei, dass die eingelangten Unterlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen würden oder zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens erforderlich sei. Vom Gemeindevorstand sei daher zu überprüfen, ob das Bauvorhaben den Zielen der erlassenen Bausperre widerspreche. Ausdrücklich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm durch die Behörde innerhalb der Vierwochenfrist des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 NÖ BauO nicht mitgeteilt worden sei, dass die eingelangten Unterlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen würden oder zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens erforderlich sei. Vom Gemeindevorstand sei daher zu überprüfen, ob das Bauvorhaben den Zielen der erlassenen Bausperre widerspreche. Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Ausführung nicht zu untersagen bzw. dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er mit der Ausführung des Bauvorhabens (zur Gänze oder in Teilbereichen) beginnen dürfe. Mit Schriftsatz vom 14.09.2016 gab der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme ab, zumal dem rechtsfreundlichen Vertreter am Tag der Berufungseinbringung der erbetene Text der vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 01.07.2016 beschlossenen Verordnung zur Erlassung einer Bausperre übermittelt worden sei. Bereits aus dem Verordnungstext ergebe sich im Sinne des Berufungsschriftsatzes die Gesetzwidrigkeit des bekämpften Bescheides. Am 21.09.2016 stellte der Bürgermeister der Gemeinde *** im Zuge eines Ortsaugenscheins fest, dass der Zaun, welcher augenscheinlich einer ca. 120 m langen Wand gleiche, entgegen der Bauanzeige als Holzwand errichtet worden sei. Die Erdhügel hinter dem Zaun ließen auf Erdbewegungen größeren Ausmaßes schließen. Mit Schreiben vom 29.09.2016 teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass er die Heu- und Strohlagerung in der angezeigten Form vornehmen und ebenso der Zaun in der angezeigten Form ausgeführt werden dürfe. Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte der beigezogene landwirtschaftliche Sachvertsändige E der Gemeinde *** mit, dass es sich bei dem angezeigten Bauvorhaben zweifellos um ein bewilligungspflichtiges nach § 14 NÖ BauO handle. Da das eingereichte Bauvorhaben der von der Gemeinde verfügten und am 02.07.2016 in Kraft getretenen Bausperre widerspreche, und bereits aus diesem Grund der Antrag entsprechend § 20 Abs. 3 NÖ BauO zu versagen sei, werde aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der Widmungsübereinstimmung Abstand genommen. Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte der beigezogene landwirtschaftliche Sachvertsändige E der Gemeinde *** mit, dass es sich bei dem angezeigten Bauvorhaben zweifellos um ein bewilligungspflichtiges nach Paragraph 14, NÖ BauO handle. Da das eingereichte Bauvorhaben der von der Gemeinde verfügten und am 02.07.2016 in Kraft getretenen Bausperre widerspreche, und bereits aus diesem Grund der Antrag entsprechend Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO zu versagen sei, werde aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der Widmungsübereinstimmung Abstand genommen. Mit Bescheid vom 25.11.2016 hob der Gemeindevorstand der Gemeinde *** den angefochtenen Bescheid teilweise auf und änderte den Spruch des Bescheides wie folgt: 1. Die Errichtung des angezeigten Unterstandes werde untersagt. 2. Die Einfriedung werde, soweit sie sich nicht gegen öffentliche Verkehrsflächen richtet, zur Kenntnis genommen. Soweit die angezeigte Einfriedung weder baubewilligungs-, noch anzeige-, noch meldepflichtig sei, werde die Anzeige als unzulässig zurückgewiesen. Die Anzeige betreffend die Heu- und Strohlagerung werde zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 20.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Gebäuden für Pferdezucht (2 Pferdeställe, Mistplatz, 2 überdachte Plätze/Unterstände) unter Beifügung von Bauplänen (3-fach), einer Baubeschreibung (3-fach) und einer Betriebsbeschreibung auf den Grundstücken Nr. *** EZ *** und *** EZ *** jeweils KG ***. Mit Bescheid vom 19.01.2017, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** den Antrag ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Überprüfung des Antrages festgestellt worden sei, dass dem Vorhaben die aufrechte Bausperre im Grünland

§ 26NÖ ROG 2014 entgegenstehe.

Mit der beschlossenen Bausperre soll sichergestellt werden, dass die Gemeindevertretung mindestens 2 Jahre Zeit habe, ein neues örtliches Raumordnungsprogramm im Hinblick auf die Festlegung der Widmung Grünland-Freihalteflächen erstellen zu lassen. Jegliche zwischenzeitliche Verbauung im Grünland könne diese Bestrebungen zu nichte machen, weshalb diese Verordnung erlassen worden sei. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Überprüfung des Antrages festgestellt worden sei, dass dem Vorhaben die aufrechte Bausperre im Grünland

Paragraph 26, NÖ ROG 2014 entgegenstehe. Mit der beschlossenen Bausperre soll sichergestellt werden, dass die Gemeindevertretung mindestens 2 Jahre Zeit habe, ein neues örtliches Raumordnungsprogramm im Hinblick auf die Festlegung der Widmung Grünland-Freihalteflächen erstellen zu lassen. Jegliche zwischenzeitliche Verbauung im Grünland könne diese Bestrebungen zu nichte machen, weshalb diese Verordnung erlassen worden sei. Aus der Stellungnahme des Gebietsbauamts vom 22.11.2016 ergebe sich, dass das Bauvorhaben der von der Gemeinde erlassenen Bausperre widerspreche. Deshalb habe spruchgemäß entschieden werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass bei rechtskonformem Vorgehen der Gemeindevorstand zum Ergebnis gelangen werde, dass die Bausperre dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht im Wege stehe und im Hinblick auf die vorgenommenen Äußerungen der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung auch insgesamt in Übereinstimmung mit der anzuwendenden Rechtslage stehe. Es wurde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Bewilligung zu erteilen. Mit Bescheid vom 19.01.2017 (tatsächlich vom 07.04.2017), AZ. ***, wies der Gemeindevorstand die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verordnung betreffend die Erlassung der Bausperre dem Amt der NÖ Landesregierung vorgelegt und nicht beanstandet worden sei. Der Gemeindevorstand vertrete die Auffassung, dass aufgrund der gesichteten Unterlagen das Vorhaben der Verordnung des Gemeinderates, insbesondere deren Zielsetzung widerspreche, sodass ohne Einholung von weiteren Gutachten der Antrag abzuweisen sei. Eine inhaltliche Prüfung der Verordnung im Hinblick auf die Recht- bzw. Verfassungsmäßigkeit stehe dem Gemeindevorstand nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhob *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung des Gemeindevorstands mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufungsgründen nicht erfolgt sei. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde bewirke die Bausperre kein absolutes Bauverbot. Vielmehr sei zu prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben mit den Zielen der Bausperre in Widerspruch stehe. Eine solche Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Der bekämpfte Bescheid sei insofern rechtswidrig, als die belangte Behörde in unvertretbarer Rechtsansicht davon ausgegangen sei, dass bereits aufgrund der Erlassung der Bausperre ohne weitere Prüfung das beantragte Bauvorhaben nicht zu bewilligen sei. Bei rechtsrichtiger Vorgangsweise hätte sich die belangte Behörde inhaltlich mit den Berufungsgründen auseinander setzen müssen. Auch nach Ansicht des Bürgermeisters der Gemeinde *** sei ein Zielkonflikt der Bausperre mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht gegeben. Es wurde beantragt, den Beschwerdeführer und als Zeugen F, p.A. G GmbH, zu vernehmen. Insgesamt sei in baurechtlicher- und raumordnungsrechtlicher Hinsicht ausschließlich zu prüfen, ob die zur Umsetzung/Errichtung beantragten Bauwerke im Rahmen der jeweiligen Grünlandnutzung erforderlich seien, was im vorliegenden Fall schon aufgrund des Betriebskonzepts nachgewiesen sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Betriebskonzept und der Stellungnahme des C vom 02.01.2017 schlüssig und nachvollziehbar, dass mit der beabsichtigten Pferdezucht/Pferdeeinstellung eine nachhaltige und gewinnorientierte Bewirtschaftung der Flächen erfolge, sodass nicht von der Ausübung eines Hobbys, sondern von einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen sei. Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge gegeben, den Bescheid aufheben, eine mündliche Verhandlung anberaumen und die Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben erteilen. Mit Schreiben vom 30.05.2017 legte die Gemeinde *** den Bauakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17.01.2018 und am 28.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Raumordnungssachverständigen H durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und als Zeugen F, I (Bürgermeister der Gemeinde ***), Ing. J, K, L, M und N vernommen wurden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17.01.2018 und am 28.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Raumordnungssachverständigen H durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und als Zeugen F, römisch eins (Bürgermeister der Gemeinde ***), Ing. J, K, L, M und N vernommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den vorliegenden Akten nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Mit Schreiben vom 20.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Gebäuden für Pferdezucht (zwei Pferdeställe, Mistplatz, zwei überdachte Plätze/Unterstände) auf den Grundstücken ***, EZ ***, und Grundstück ***, EZ ***, jeweils KG ***. Beide Grundstücke haben die Widmung Grünland-Landwirtschaft. Mit Beschluss vom 01.07.2016 hatte der Gemeinderat der Gemeinde ***

§ 26

NÖ ROG wegen der beabsichtigten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes für die Grünlandflächen der Katastralgemeinden *** und *** eine Bausperre erlassen. Diese Verordnung trat am 02.07.2016, somit mehrere Monate vor dem Bauansuchen, in Kraft. Mit Beschluss vom 01.07.2016 hatte der Gemeinderat der Gemeinde ***

Paragraph 26, NÖ ROG wegen der beabsichtigten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes für die Grünlandflächen der Katastralgemeinden *** und *** eine Bausperre erlassen. Diese Verordnung trat am 02.07.2016, somit mehrere Monate vor dem Bauansuchen, in Kraft. Sie lautet wie folgt: §1

§ 26

NÖ ROG 2014 geltende Fassung wird wegen der beabsichtigten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms für die Grünlandflächen (Widmung Glf) der Katastralgemeinden *** und *** eine Bausperre erlassen.

Paragraph 26, NÖ ROG 2014 geltende Fassung wird wegen der beabsichtigten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms für die Grünlandflächen (Widmung Glf) der Katastralgemeinden *** und *** eine Bausperre erlassen. § 2 Zweck der BausperreParagraph 2, Zweck der Bausperre Es wird damit sichergestellt, dass während der Geltungsdauer dieser Bausperre keine Bauvorhaben errichtet werden, die den angestrebten Zielen widersprechen. § 3 Zielsetzung Paragraph 3, Zielsetzung Angesichts der Tatsache, dass im Grünland immer mehr Gebäude entstehen, wird das örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) im Hinblick auf die Festlegung der Widmung Grünland Freihalteflächen nunmehr (§ 20

(2)Z. 18 NÖ ROG 2014) überarbeitet werden.Angesichts der Tatsache, dass im Grünland immer mehr Gebäude entstehen, wird das örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) im Hinblick auf die Festlegung der Widmung Grünland Freihalteflächen nunmehr (Paragraph 20,
(2)Ziffer 18, NÖ ROG 2014) überarbeitet werden. § 4 InkrafttretenParagraph 4, Inkrafttreten Diese Verordnung tritt

§ 59Abs.

1 NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft und

§§ 26

(3)NÖ ROG 2014, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, spätestens zwei Jahre nach Kundmachung außer Kraft.Diese Verordnung tritt

Paragraph 59, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft und

Paragraphen 26,

(3)NÖ ROG 2014, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, spätestens zwei Jahre nach Kundmachung außer Kraft. Das ist am 2.7.2016 Von der Bausperre waren auch die gegenständlichen Grundstücke betroffen. Mit Bescheid vom 19.01.2017, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag ab, da dem Vorhaben die aufrechte Bausperre im Grünland

§ 26NÖ ROG 2014 entgegen stehe.Mit Bescheid vom 19.01.2017, Zl.

***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag ab, da dem Vorhaben die aufrechte Bausperre im Grünland

Paragraph 26, NÖ ROG 2014 entgegen stehe. Mit Bescheid vom 17.01.2017 (tatsächlich vom 07.04.2017), AZ. ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Der Gemeindevorstand vertrat die Ansicht, dass das beabsichtigte Bauvorhaben der Verordnung des Gemeinderates vom 02.07.2016 insbesondere deren Zielsetzung widerspreche, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. In seiner Beschwerde brachte A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Bausperre kein absolutes Bauverbot bewirke. Vielmehr sei zu prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben mit den Zielen der Bausperre in Widerspruch stehe. Auch nach Ansicht des Bürgermeisters der Gemeinde *** sei ein Zielkonflikt der Bausperre mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht gegeben. Ob der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Beschwerdeführer nach Verhängung der Bausperre mündlich mitgeteilt hat, dass die gegenständlichen Bauvorhaben von der Bausperre ausgenommen werden könnten, konnte vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden, zumal die bezughabenden Aussagen voneinander abweichen. Während der Beschwerdeführer angab, eine derartige mündliche Zusicherung habe es vom Bürgermeister gegeben, wurde dies von ihm vehement bestritten. Selbst für den Fall einer mündlichen Zusicherung würde sich am Ergebnis dieser Entscheidung nichts ändern, zumal im Baurecht mündliche Auskünfte rechtlich unwirksam sind. Unbestritten ist, dass es sich bei den eingereichten Objekten um bewilligungspflichtige Vorhaben nach der NÖ BauO handelt. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Gericht erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 26 NÖ ROG 2014 lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 26, NÖ ROG 2014 lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen. (...) Abs. 3Absatz 3 Eine Bausperre

Abs. 1 tritt, wenn sei nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.Eine Bausperre

Absatz eins, tritt, wenn sei nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden. Nachdem die Bezug habende Verordnung am 02.07.2016 in Kraft trat, ist sie zum Entscheidungszeitpunkt noch in Geltung. Die Bausperre soll verhindern, dass Bauvorhaben der künftigen Flächenwidmung widersprechen. Die anzustrebenden Ziele oder besonderen Zwecke werden in der Verordnung genannt. Die Bausperre bewirkt kein absolutes Bauverbot, sondern stellt lediglich sicher, dass die Planungsabsichten der Gemeinde nicht durchkreuzt werden. Bei aufrechter Bausperre muss ein Vorhaben sowohl dem geltenden Flächenwidmungsplan entsprechen als auch mit den künftigen Planungsabsichten übereinstimmen (vgl. VwGH vom 06.11.2013, 2010/05/0072).Die Bausperre soll verhindern, dass Bauvorhaben der künftigen Flächenwidmung widersprechen. Die anzustrebenden Ziele oder besonderen Zwecke werden in der Verordnung genannt. Die Bausperre bewirkt kein absolutes Bauverbot, sondern stellt lediglich sicher, dass die Planungsabsichten der Gemeinde nicht durchkreuzt werden. Bei aufrechter Bausperre muss ein Vorhaben sowohl dem geltenden Flächenwidmungsplan entsprechen als auch mit den künftigen Planungsabsichten übereinstimmen vergleiche VwGH vom 06.11.2013, 2010/05/0072). Gegenständlich plant die Gemeinde *** die Änderung der Flächenwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft auf Grünland-Freihalteflächen. Die betroffenen Grundstücke liegen an der öffentlichen Verkehrsfläche des nördlich daran längs verlaufenden *** Weges. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Raumplanung (O) vom 01.02.2018 ist ersichtlich, dass vor dem besonders zu schützenden Wohnsiedlungsgebiet die Flächenwidmung Grünland-Freihalteflächen vorgesehen ist, um es nicht vermehrt mit Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen landwirtschaftlicher Betriebsgebäude zu belasten. Der Entwurf zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Gemeinde *** wurde vom raumordnungstechnischen Sachverständigen auf etwaige Widersprüche zu Zielen der Raumordnung, der verbindlichen Planungsrichtlinien sowie sonstiger überörtlicher Festlegungen und Planungen geprüft und in allen Änderungspunkten für „gut“ befunden. In seinem Gutachten kam der vom Gericht in der Verhandlung am 28.02.2018 beigezogene Amtssachverständige H zum Ergebnis, dass die Erörterung im Gutachten vom 01.02.2018 für schlüssig erachtet werde, weshalb die Beurteilung des Gutachters iSd der Antragstellung der Gemeinde zustimmend erfolgt sei. Die Gemeinde habe vorweg eine Bausperre erlassen, um nicht weitere Fälle im Zuge des Verfahrensganges baubehördlich genehmigen zu müssen und damit der Widmungszweck mit der geplanten Absicht unmittelbar gesichert sei. Das nach Vorliegen der Bausperre eingelangte Bauansuchen des Beschwerdeführers widerspreche somit dem Zweck der Widmungsänderung, die Fläche nicht noch intensiver durch Tierhaltung oder andere landwirtschaftliche Bauten zu nutzen. Die schon bestehende Grünlandfläche mit aufrechter baubehördlicher Bewilligung werde als Inselwidmung, d.h. als Einschluss in der Grünland-Freihaltefäche als Grünland-Land- und Forstwirtschaft, beibehalten. Auch wenn ein unmittelbar vor der Bausperre eingereichtes Vorhaben von der Optik nicht ideal wirke, würden mit der Bausperre derartige Fälle im Verfahrensgang vermieden werden. Mit dieser Aussage war offensichtlich der baubehördliche Antrag vom 20.04.2016, welcher vom Beschwerdeführer am 18.07.2016 zurückgezogen wurde, gemeint. Selbst wenn sich laut Amtssachverständigen hätte feststellen lassen, dass der Bürgermeister I dem Beschwerdeführer eine vage Zusicherung gegeben habe, dass er auf seinen Grundstücken Bauwerke errichten könne, würde das am Ergebnis seines Gutachtens nichts ändern.Selbst wenn sich laut Amtssachverständigen hätte feststellen lassen, dass der Bürgermeister römisch eins dem Beschwerdeführer eine vage Zusicherung gegeben habe, dass er auf seinen Grundstücken Bauwerke errichten könne, würde das am Ergebnis seines Gutachtens nichts ändern. Unabhängig davon stellt das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht fest, dass eine allfällige mündliche Zusage des Bürgermeisters nicht geeignet ist, die Rechtslage zu verändern und die Rechtmäßigkeit einer unrechtmäßigen baulichen Maßnahme zu begründen. Nachdem bereits die Bausperre den eingereichten Bauvorhaben widerspricht, musste vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden, ob sie für eine Nutzung

§ 20Abs.

2 Z 1a NÖ ROG 2014 erforderlich sind. Nachdem bereits die Bausperre den eingereichten Bauvorhaben widerspricht, musste vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden, ob sie für eine Nutzung

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 erforderlich sind. Die Zulässigkeit der beabsichtigten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in der Gemeinde *** ist nicht im Verfahren zur Erlassung der Bausperre, sondern erst im Änderungsverfahren nach § 25 ROG zu prüfen, das nach Verhängung der Bausperre eingeleitet wird. Die Bausperre soll der Gemeinde Gelegenheit geben, den Änderungsanlass und allfällige Auswirkungen der beabsichtigten Planung zu überprüfen. Paragraph 25, ROG zu prüfen, das nach Verhängung der Bausperre eingeleitet wird. Die Bausperre soll der Gemeinde Gelegenheit geben, den Änderungsanlass und allfällige Auswirkungen der beabsichtigten Planung zu überprüfen. Eine Bausperrenverordnung bedarf vor ihrer Kundmachung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung. Sie ist der Landesregierung vielmehr nach § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23, nach der Kundmachung unverzüglich zur Prüfung ihrer Gesetzmäßigkeit mitzuteilen. Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Eine Bausperrenverordnung bedarf vor ihrer Kundmachung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung. Sie ist der Landesregierung vielmehr nach Paragraph 88, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-23, nach der Kundmachung unverzüglich zur Prüfung ihrer Gesetzmäßigkeit mitzuteilen. Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Nach § 26 Abs. 1 NÖ ROG 2014 liegt es im Ermessen des Gemeinderates eine Bausperre zu erlassen. Wenn dem Vorhaben eine Bausperre entgegensteht, ist das Bauansuchen nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 2014 ohne Bauverhandlung abzuweisen.Nach Paragraph 26, Absatz eins, NÖ ROG 2014 liegt es im Ermessen des Gemeinderates eine Bausperre zu erlassen. Wenn dem Vorhaben eine Bausperre entgegensteht, ist das Bauansuchen nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 2014 ohne Bauverhandlung abzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Bausperre, dass anlässlich ihrer Verhängung die beabsichtigten Änderungen des Flächenwidmungsplanes in der kundgemachten Bausperre zum Ausdruck zu bringen sind. Er geht ferner davon aus, dass es genügt, in der Verordnung über die Bausperre die beabsichtigte Widmungsänderung zu benennen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es Sinn einer Bausperre, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist (VwGH E vom 6.11.2013, 2010/05/0072). Der Gemeinderat der Gemeinde *** hat mit dem § 3 der Bausperrenverordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Tatsache, dass im Grünland immer mehr Gebäude entstehen, das örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) im Hinblick auf die Festlegung der Widmung Grünland-Freihalteflächen überarbeitet werden soll. Es soll

§ 2

der Verordnung sichergestellt werden, dass während der Geltungsdauer der Bausperre keine Bauvorhaben errichtet werden, die den angestrebten Zielen widersprechen. Der Gemeinderat der Gemeinde *** hat mit dem Paragraph 3, der Bausperrenverordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Tatsache, dass im Grünland immer mehr Gebäude entstehen, das örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) im Hinblick auf die Festlegung der Widmung Grünland-Freihalteflächen überarbeitet werden soll. Es soll

Paragraph 2, der Verordnung sichergestellt werden, dass während der Geltungsdauer der Bausperre keine Bauvorhaben errichtet werden, die den angestrebten Zielen widersprechen. Die beantragte Bewilligung der gegenständlichen Bauvorhaben innerhalb des betroffenen Bereiches steht der Absicht der Flächenwidmungsänderung in Grünland-Freihalteflächen diametral entgegen. Eine baubehördliche Bewilligung konnte daher vom Gericht nicht erteilt werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.692.001.2017

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