RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.04.2018 GeschäftszahlLVwG-M-28/001-2017; LVwG-M-28/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Ni
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Raunig unter einem betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachstehenden BESCHLUSS:
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß § 31 i.V.m. § 22 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom 11.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 B-VG ein und beantragte unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG und die Zurückstellung der Hunde.Mit Schriftsatz vom 11.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG ein und beantragte unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG und die Zurückstellung der Hunde. Die Beschwerdeführerin führte in der Maßnahmenbeschwerde aus, dass es sich bei der Abnahme der Hunde der Beschwerdeführerin um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle. Amtstierarzt C von der Bezirkshauptmannschaft Tulln habe diese Maßnahme ohne Dazwischentreten eines Bescheides unmittelbar und außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens getroffen. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Rechten verletzt worden. Zuständig für die erhobene Beschwerde sei das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die Frist von sechs Wochen sei gewahrt, zumal der Tag der Abnahme am 14.11.2017 war und die Beschwerdeführerin somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Akt gehabt habe, weshalb die Beschwerde rechtzeitig und zulässig sei. Zum Sachverhalt werde ausgeführt, dass am 14.11.2017, gegen 11:00 Uhr, die Polizei, Chef und Mitarbeiter des Tierschutzvereines *** und der Amtstierarzt zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen seien, um eine unangekündigte Amtshandlung durchzuführen. Im Zuge dieser Amtshandlung durch den Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Veterinärwesen, Amtstierarzt C, seien der Beschwerdeführerin ihre vier in ihrem Eigentum stehenden Hunde abgenommen worden. Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21.11.2017, werde als Grund der Abnahme § 5 Tierschutzgesetz (TSchG) und als Rechtsgrundlage § 37 Abs. 1 Z 1, § 37 abs. 2 TSchG und § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) angeführt. Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21.11.2017, werde als Grund der Abnahme Paragraph 5, Tierschutzgesetz (TSchG) und als Rechtsgrundlage Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 37, abs. 2 TSchG und Paragraph 39, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) angeführt. Die Abnahme stütze sich zum einen auf eine nicht mehr in Geltung stehende Rechtsgrundlage, zumal § 37 Abs. 1 Z 1 TSchG am 25.04.2017 außer Kraft getreten sei. Zum anderen setze die Beschwerdeführerin kein Verhalten gemäß § 5 TSchG. Diese Bestimmung normiere das Verbot der Tierquälerei. Im gegenständlichen Fall liege keine Tierquälerei vor, sondern genau das Gegenteil.Die Abnahme stütze sich zum einen auf eine nicht mehr in Geltung stehende Rechtsgrundlage, zumal Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG am 25.04.2017 außer Kraft getreten sei. Zum anderen setze die Beschwerdeführerin kein Verhalten gemäß Paragraph 5, TSchG. Diese Bestimmung normiere das Verbot der Tierquälerei. Im gegenständlichen Fall liege keine Tierquälerei vor, sondern genau das Gegenteil. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren eine erfahrene Tierhalterin. Sie sorge sich seit jeher fürsorglich und gewissenhaft um das Wohlergehen ihrer Hunde und ihrer anderen Tiere. Im Sommer 2017 habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, zwei weiteren Hunden aus Tierheimen ein liebevolles neues Zuhause zu schenken. Von Beginn an habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Tiervermittlung kommuniziert, dass die Hunde von ihr nur unter der Bedingung adoptiert werden würden, dass diese weder jagdlich orientiert noch katzenfeindlich seien. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie auch andere Tiere bei sich halte. Entgegen der unmissverständlichen Vorgaben der Beschwerdeführerin sei ihr der Hund „…“, der sich anderen Tieren gegenüber massiv aggressiv und bedrohlich verhalten habe, übergeben worden. Sofort, nachdem die Beschwerdeführerin dieses unerwünschte Verhalten wahrgenommen habe, habe sie jene Tiervermittlerin, von der sie den Hund adoptiert habe, kontaktiert. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Emails geschrieben und um Rücknahme des Hundes ersucht. Die Vermittlerin habe vorerst vertröstend reagiert. Am 08.11.2017 habe der Problemhund zum wiederholten Male den anderen Tieren nachgestellt. Dieses Mal jedoch noch aggressiver als sonst. Er habe Hühner und Enten verfolgt in Tötungsabsicht. Die Beschwerdeführerin sei in großer Angst gewesen und habe sich veranlasst gesehen, die Tiere zu beschützen. Es habe dringender unmittelbarer Handlungsbedarf zum Schutz der anderen Tiere bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit gehabt habe, als den Problemhund zu töten. Dadurch habe sie andere Tiere retten können. Jeder verantwortungsbewusste Tierhalter hätte in dieser Situation genauso gehandelt. Die Tierärztin der Beschwerdeführerin, D, kenne die Beschwerdeführerin seit 18 Jahren und könne bestätigen, dass diese eine pflichtbewusste und liebevolle Tierhalterin sei. Dies können sämtliche weitere im Beweis angeführten Personen bezeugen. Der Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletze die Beschwerdeführerin in ihren einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die Beschwerdeführerin sei durch die Maßnahme in ihrem Eigentumsrecht, also in ihrem vermögenwerten Privatrecht, verletzt worden. Ein Eingriff in das Eigentum liege dann vor, wenn ein unter dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt werde. Gegenständlich liege eine Eigentumsentziehung vor (Art. 5 Staatsgrundgesetz - StGG, Art. 1
- ZPMRK).Die Beschwerdeführerin sei durch die Maßnahme in ihrem Eigentumsrecht, also in ihrem vermögenwerten Privatrecht, verletzt worden. Ein Eingriff in das Eigentum liege dann vor, wenn ein unter dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt werde. Gegenständlich liege eine Eigentumsentziehung vor (Artikel 5, Staatsgrundgesetz - StGG, Artikel eins,
- ZPMRK). Abgesehen davon sei die Maßnahme, konkret die Abnahme der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Hunde, überschießend und daher unzulässig. § 5 TSchG sei außerdem nicht verwirklicht. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall pauschal, ohne den Sachverhalt einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, verurteilt und geurteilt. Die Beschwerdeführerin habe diesen Sachverhalt in keinster Weise erfüllt. Die Beschwerdeführerin quäle Hunde nicht, sondern sei sie gezwungen gewesen, ihm einen schmerzfreien Tod zu ermöglichen, damit sie das Leben ihrer anderen Tiere schützen könne. Die Beschwerdeführerin habe dem Hund genau keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt. Weder durch aktives Tun, noch durch Unterlassung. Das Tierschutzgesetz verbiete ausschließlich die ungerechtfertigte, also ohne sachliche Rechtfertigung, Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst. Paragraph 5, TSchG sei außerdem nicht verwirklicht. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall pauschal, ohne den Sachverhalt einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, verurteilt und geurteilt. Die Beschwerdeführerin habe diesen Sachverhalt in keinster Weise erfüllt. Die Beschwerdeführerin quäle Hunde nicht, sondern sei sie gezwungen gewesen, ihm einen schmerzfreien Tod zu ermöglichen, damit sie das Leben ihrer anderen Tiere schützen könne. Die Beschwerdeführerin habe dem Hund genau keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt. Weder durch aktives Tun, noch durch Unterlassung. Das Tierschutzgesetz verbiete ausschließlich die ungerechtfertigte, also ohne sachliche Rechtfertigung, Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst. Vorliegend sei das Handeln der Beschwerdeführerin sachlich gerechtfertigt, angemessen und notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zur Erreichung eines höherwertigen Zieles – gegenständlich: Schutz der anderen Tiere vor dem aggressiven Verhalten des getöteten Hundes – so handeln müssen. Der Hund sei kurz und schmerzlos getötet worden und sei ihm auf Grund der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin weder Schmerzen noch Leid zugefügt worden. Der Beschwerdeführerin sei es ein großes Anliegen gewesen, den Hund im kalten Wasser zu ertränken, weil lauwarmes Wasser einen langsamen und qualvollen Tod verursachen würde. Das Quälen von Tieren bedinge eine gewisse Zeitdauer. Dies sei gegenständlich zu verneinen. § 5 TSchG sei nicht erfüllt.Vorliegend sei das Handeln der Beschwerdeführerin sachlich gerechtfertigt, angemessen und notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zur Erreichung eines höherwertigen Zieles – gegenständlich: Schutz der anderen Tiere vor dem aggressiven Verhalten des getöteten Hundes – so handeln müssen. Der Hund sei kurz und schmerzlos getötet worden und sei ihm auf Grund der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin weder Schmerzen noch Leid zugefügt worden. Der Beschwerdeführerin sei es ein großes Anliegen gewesen, den Hund im kalten Wasser zu ertränken, weil lauwarmes Wasser einen langsamen und qualvollen Tod verursachen würde. Das Quälen von Tieren bedinge eine gewisse Zeitdauer. Dies sei gegenständlich zu verneinen. Paragraph 5, TSchG sei nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe die ihr abgenommenen Hunde sowie alle ihre anderen Tiere, wie bereits ausgeführt, stets fürsorglich betreut und habe sie immer artgerecht gehalten. Sie habe die ihr abgenommenen Hunde niemals gequält, ihnen niemals Leiden zugefügt oder ein sonstiges Verhalten gesetzt, was eine Abnahme rechtfertigen würde. Es seien die Voraussetzungen für eine Abnahme daher nicht erfüllt und seien die Tiere zu deren eigenen Wohl umgehend wieder zurückzustellen, weshalb die Anträge gestellt werden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten aufzutragen. Zumal die Hunde nach wie vor beschlagnahmt seien und die Maßnahme nach wie vor andauere, werde unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 Satz 2 VwGVG beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie der Beschwerdeführerin die im Zuge der Amtshandlung abgenommenen Tiere zum Wohl der Tiere wieder zurückzustellen.Zumal die Hunde nach wie vor beschlagnahmt seien und die Maßnahme nach wie vor andauere, werde unter Bezugnahme auf Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 VwGVG beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie der Beschwerdeführerin die im Zuge der Amtshandlung abgenommenen Tiere zum Wohl der Tiere wieder zurückzustellen. In weiterer Folge langte die Bekanntgabe des Vollmachtswechsels mit Schriftsatz vom 16.02.2018 ein samt weiterem Vorbringen ein. Mit Bescheid vom 31.01.2018, GZ: ***, habe die Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Veterinärwesen, gegen die Beschwerdeführerin ein Halteverbot aller Art auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG erlassen. Mit Bescheid vom 31.01.2018, GZ: ***, habe die Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Veterinärwesen, gegen die Beschwerdeführerin ein Halteverbot aller Art auf Dauer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG erlassen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.02.2018 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Beide Verfahren werden bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln unter selbiger Geschäftszahl geführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte im hier gegenständlichen Verfahren die Beschwerde an die belangte Behörde und beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.03.2018 an, zu welcher E für B Rechtsanwälte, die Beschwerdeführerin persönlich sowie Amtstierarzt C erschienen sind. Vorgelegt wurden ein Sektionsprotokoll Beilage ./A, ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters Beilage ./B, ein Abschlussbericht der LPD NÖ Beilage ./C, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln Beilage ./D und ein Bericht der Bezirkshauptmannschaft Tulln Beilage ./E. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass das Vorbringen der früheren Anwaltskanzlei auf Seite 7 der Beschwerde, wonach das getötete Tier schmerzfrei getötet worden sei, nicht weiter aufrecht erhalten werde. Ergänzend werde jedoch vorgebracht, dass es keine sachlichen Gründe geben habe, die für eine konkrete Gefährdung der abgenommenen Hunde gesprochen haben, sondern dass diese Hunde im besten Pflegezustand gewesen seien, was sie jetzt nicht mehr seien. Ferner werde das Schutzinteresse der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die allein auf einer großen Liegenschaft lebe, früher schon Opfer von kriminellen Attacken gewesen sei und nunmehr im Ort auf Grund der Berichterstattung über den hier verfahrensgegenständlichen Vorfall massiv gemobbt werde. Vorgelegt werde ein anonymes Schreiben, indem die Beschwerdeführerin als Tiermörderin bezeichnet werde. Die Beschwerdeführerin habe ein massives Sicherheitsinteresse, ihre Hunde, insbesondere die Wolfshunde, zurückzuerhalten. Im Hinblick auf den Ausfolgungsantrag gab der Beschwerdeführervertreter an, dass dieser mit der Maßnahmenbeschwerde erhoben worden sei. Ein vorheriger Ausfolgungsantrag sei nicht gestellt worden. Ein Hund sei zum Verkauf freigegeben, nämlich Mocksi. Eine Woche später sei er aus dem Tierheim weggewesen, also werde er wohl verkauft worden sein. Die anderen drei Hunde befinden sich nach wie vor im Tierheim. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme an, dass sie ca. 30 Hühner, sechs Enten und vier Hunde gehabt habe. Sie habe dann den Hund namens *** auch noch adoptiert. Dann habe sie eben fünf Hunde gehabt. Sie besitze ein Haus und sei reichlich Platz für alle Tiere gewesen. Die anderen Hunde habe sie seit ihrer Geburt. Ein Hund sei 9 Jahre, der andere 4 Jahre. *** habe sie zuletzt dazu genommen von einer Tiervermittlung. Dies am 23.09.
- Sie habe sich den Hund übers Internet ausgesucht und sei dieser als freundlich, lieb, nett und ruhig bezeichnet worden. Die Tiervermittlerin habe gewusst, dass sie auch andere Tiere habe, nämlich Geflügel und Katzen. Der Hund habe sich nach drei Tagen offensichtlich vom „Reiseschock“ erholt und dann eben sein wahres Gesicht gezeigt. Er habe die Katzen verjagt. Er habe sie immer attackieren wollen. Die anderen drei Hunde habe er gebissen, wenn sie zu der Beschwerdeführerin gekommen seien. Er habe auch beim Geflügel versucht, ob er ein Loch finde und ob er irgendwie hineinschlüpfen könne, was ihm auch ein- bis zweimal gelungen sei. Er habe die Tiere gejagt, angegriffen und gebissen. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes gab die Beschwerdeführerin an, ja, sie habe den Hund dann umgebracht. Sie habe der Tiervermittlerin zuvor geschrieben, sie möge eine andere Stelle für *** finden, doch kam daraufhin keine Reaktion. Sie habe nicht versucht, den Hund ins Tierheim zu bringen. Es sei ja bekannt, dass das normalerweise nicht funktioniere. Gefragt zum Tötungsvorgang gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den Hund genommen habe, eine Kette um den Hals getan habe, ihn mit einem Stein beschwert und ihn in den Pool geworfen habe. Er sei gleich untergegangen. Der Pool sei 2 m tief. Sie habe den Hund dann am gleichen Tag im Garten beerdigt. Nachdem die Tiervermittlerin geschrieben habe, sie solle ein paar aktuelle Fotos schicken, habe sie geantwortet, dass der Hund nicht mehr da sei. Daraufhin habe die Tiervermittlerin eine Anzeige gemacht, nachdem sie ihr mitgeteilt habe, dass sie ihn getötet habe. Daraufhin sei die Polizei zu ihr gekommen, ca. ein bis zwei Tage danach. Es sei der 14.11.2017 gewesen. Der Amtstierarzt sei bereits zuvor dagewesen, weil er eine Obduktion durchführen habe wollen. Sie habe ihm gezeigt, wo der Hund liege und sei er wieder ausgegraben worden. Das Strafverfahren sei diversionell erledigt worden mit einem Strafbetrag von € 1.350,--. Zur Abnahme gefragt, gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass sie dann die großen Hunde angeleint habe und die kleinen eben von Exekutivorganen angeleint worden seien. Damit meine sie die Tierheimleute. Die Hunde seien dann mitgenommen worden. Sie sei geschockt gewesen, da es weder eine Rücksprache oder ein Gespräch gegeben habe. Sie habe in weiterer Folge vom Amtstierarzt eine Karte für den psychologischen Dienst bekommen, den sie auch wahrgenommen habe. Gespräche haben zweimal stattgefunden. Gefragt, weshalb die Beschwerdeführerin den Hund nicht weggesperrt habe, gab die Beschwerdeführerin an, das habe sie nicht können, zumal sie dann den Hund ja gequält hätte. Über Frage, warum die Beschwerdeführerin den Hund ertränkt habe, gab diese an, dass es eine Kurzschlussreaktion gewesen sei. Sie habe den Hund abends festgekettet, damit alle in Ruhe fernschauen können und ihre Hunde zu ihr kommen können. Neuerlich zur Kurzschlussreaktion gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass es der Hund immer irgendwie geschafft habe, die Türe zum Hühnerstall aufzubekommen und dort „fröhlich gejagt“ habe. Er habe in erster Linie die Enten im Bach gejagt. Er habe sie teilweise erwischt und untergetaucht. Sie haben dann den Kopf am Ufer liegenlassen, nur damit sie eben nicht ertrinken. Sie habe sie dann einzeln aufgeklaubt und in Sicherheit gebracht. Es seien 6 Enten gewesen. Er sei immer einer Ente hinterhergelaufen. Drei Enten habe sie notschlachten müssen, weil sie lahm gewesen seien und einen kaputten Flügel gehabt haben. Sie persönlich habe sie nicht notgeschlachtet, das habe ein Bekannter gemacht. Das sei Anlass für die Kurzschlusshandlung gewesen. Die anderen Hunde jagen die übrigen Tiere nicht. Die Beschwerdeführerin habe den Hund am 08.11.2017 umgebracht. Der in der Verhandlung einvernommene C gab an, dass er am 13.11.2017 von der Polizeiinspektion *** informiert worden sei, dass Frau A am 08.11.2017 einen Hund namens *** mittels Ertränken getötet habe. Darüber sei er schriftlich informiert worden. Er sei Amtstierarzt bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln und Pathologe in der Untersuchungsstelle Firma F. Er sei dort als Behörde tätig und untersuche eben Tiere, bei denen vermutet werde, dass sie gequält worden seien. Auf Grund dieser Mitteilung habe er die Polizei ersucht, dass sie den Hund sicherstellen, um eben eine pathologische Untersuchung durchführen zu können. Auf Grund der Dringlichkeit habe er eben die Polizei ersucht, den Hund sicherzustellen, zumal er selbst unterwegs gewesen sei. Er habe die pathologische Untersuchung durchgeführt und habe festgestellt, dass der Hund durch Asphyxie/Ertrinken verendet sei. Der Ziegelstein sei mit einem Halsband hinten befestigt worden, man habe noch die Einblutungen gesehen. Die Aussage der Frau A habe das ergeben, dass er eben mit Halskette und Ziegelstein ertränkt worden sei. Diese Einblutungen haben noch im Nachhinein festgestellt werden können. Auf Grund dessen sei Frau A nach dem Tierschutzgesetz nach § 5 und § 222 StGB angezeigt worden. Es sei ja schließlich um das Leiden und Quälen des Tieres mit Vorsatz gegangen. Auf Grund dessen sei Frau A nach dem Tierschutzgesetz nach Paragraph 5 und Paragraph 222, StGB angezeigt worden. Es sei ja schließlich um das Leiden und Quälen des Tieres mit Vorsatz gegangen. Mit Schreiben vom 23.
- seien sie informiert worden, dass das Verfahren diversionell erledigt worden sei. Auf Grund dessen sei am 31.01.2018 ein Tierhalteverbot gegen Frau A ausgesprochen worden. Der Bescheid sei am 31.01.2018 erlassen worden und dagegen Beschwerde erhoben worden. Zum 14.11.2017 gab der Zeuge ergänzend an, dass festgestellt und bestätigt worden sei, dass Frau A einen Hund zu Tode gequält habe. Es sei Gefahr im Verzug festgestellt und die restlichen Tiere beschlagnahmt und ins Tierschutzhaus *** verbracht worden. Dabei habe es sich um zwei irische Wolfshunde, einen Dackelmischling und einen Welshterrier gehandelt. Bei der Hundeabnahme mit der Polizei sei er natürlich auch vor Ort gewesen. Frau A sei natürlich irritiert gewesen, warum so viele Personen vor dem Haus befindlich gewesen seien. Er habe sie dann darüber informiert, dass infolge Gefahr im Verzug der Zeuge als Behörde die Hunde beschlagnahme. Die Abnahme sei problemlos verlaufen. Es habe danach einige Anzeigen gegeben, dass es den Hunden angeblich schlecht gehe, dass sie epileptische Anfälle haben, etc. Dies sei von der Veterinärbehörde aber überprüft worden und sei dem nicht so gewesen. Der Leiter des Tierschutzhauses sei außerdem Tierarzt. Er habe sich entsprechend um die Tiere kümmern können. Es seien immer unterschiedliche Schreiben von unterschiedlichen Rechtsvertretern von Frau A eingelangt, in welchen immer wieder vorgebracht wurde, dass sie im Sinne des Tierschutzgesetzes gehandelt habe, weil sie auf Grund des angeblich schnellen Todes des Missetäters ihre Hunde geschützt habe. Diese Aussagen seien aber fachlich überhaupt nicht nachvollziehbar. Gefragt zu Frau A und zur anzustellenden Prognose hinsichtlich der Haltung von Tieren gab der Zeuge weiters an, dass seines Erachtens die Sache hier sehr komplex sei. Seines Erachtens habe Frau A unterschiedliche emotionale Bindungen zu unterschiedlichen Tieren. Für ihn als Tierarzt sei es eben erforderlich gewesen, die Hunde abzunehmen, weil eben nicht sichergestellt werden habe können, dass Frau A nicht in einem ähnlichen Fall auch ähnlich handeln würde. Das Tierhalteverbot sei direkt von ihm, nämlich von der Veterinärabteilung, im Rahmen der Vollziehung erlassen worden. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 37 TSchG führte der Zeuge ergänzend an, dass es durch diese Bestimmung die Möglichkeit gebe, dass einem Menschen die Möglichkeit nach Abnahme von Tieren bis zu zwei Monaten eingeräumt werden solle, um die Herstellung eines entsprechenden Zustandes zu erreichen, damit das Tier wieder zurückgestellt werden könne. Dabei gehe es aber um ein gesundes Verhältnis zwischen Mensch und Tier. Die Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, dass natürlich das Tier nicht im Vorfeld vorsätzlich getötet worden sei. In diesem Fall sei nach § 5 Abs. 2 vorgegangen worden, nämlich mit einer zusätzlichen Anzeige und dann mit einem Halteverbot. § 37 TSchG sei hier nicht anwendbar gewesen. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 37, TSchG führte der Zeuge ergänzend an, dass es durch diese Bestimmung die Möglichkeit gebe, dass einem Menschen die Möglichkeit nach Abnahme von Tieren bis zu zwei Monaten eingeräumt werden solle, um die Herstellung eines entsprechenden Zustandes zu erreichen, damit das Tier wieder zurückgestellt werden könne. Dabei gehe es aber um ein gesundes Verhältnis zwischen Mensch und Tier. Die Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, dass natürlich das Tier nicht im Vorfeld vorsätzlich getötet worden sei. In diesem Fall sei nach Paragraph 5, Absatz 2, vorgegangen worden, nämlich mit einer zusätzlichen Anzeige und dann mit einem Halteverbot. Paragraph 37, TSchG sei hier nicht anwendbar gewesen. Zum Zustand der anderen Hunde tätige der Zeuge keine Aussage. Hier gehe es ums Verhalten von Frau A, zumal sie vorsätzlich ein Tötungsdelikt gesetzt habe. Er sei schlussendlich als Behörde für das Wohl der Tiere verantwortlich. Er könne nicht ausschließen, dass Frau A bei einem Tier dasselbe wieder mache, wenn es ihr auf die Nerven gehe. Er sei der Meinung, dass Frau A überhaupt keine Tiere halten dürfe. Die Aggression habe sie ausschließlich nur gegen den Hund gerichtet, deswegen seien auch die Hühner und Enten bei ihr belassen worden. Über Frage des erkennenden Gerichtes an den Zeugen im Hinblick auf die Aussage der Beschwerdeführerin der mangelnden Möglichkeit der Abgabe im Tierheim, gab der Zeuge an, dass es immer Möglichkeiten gebe, Tiere abzugeben. Es gebe keinen Grund für die Beurteilung, wie es den abgenommenen vier Hunden gehe. Hier sei die Frage gegenständlich, ob eine Ausübung der Gefährdung auf diese Hunde erfolgen könne und diese Frage habe mit ja beantwortet werden müssen. Auf Grund dieses Handels habe die Gefährdung bestanden. Er habe die Hunde bei Abnahme untersucht. Es hatten keine Mängel festgestellt werden können. Der Zustand sei aber deswegen irrelevant, weil es in dem Fall darum gegangen sei, dass die Gefährdung von Frau A ausgehe und auch ausgehen könne. Auf dieser Grundlage seien die Hunde abgenommen worden. Frau A habe mit dem Zeugen über die Diversion gesprochen und sei sie damals der Ansicht gewesen, dass sie richtig gehandelt habe. Dies sei zumindest der Eindruck des Zeugen gewesen. Die Aussage von Frau A habe bei ihm eben diesen Eindruck erweckt, dass sie richtig gehandelt habe und der Ansicht sei, dass das ok gewesen sei. Das habe für den Zeugen nach wie vor das Gefährdungspotential bestätigt. Auf die Frage, weshalb Frau A das Tier nicht zurückgegeben habe oder die Behörde oder das Tierschutzhaus verständigt habe, habe diese nur gesagt, dass sie keine andere Wahl gehabt habe, außer das Tier zu ertränken. Für ihn habe eben das Gefährdungspotential nach wie vor bestanden. Seines Erachtens mache sie einen Unterschied bei den Tieren. Sie habe über die Tiere immer unterschiedlich gesprochen und bei dem Hund, den sie getötet habe, habe sie immer betont, dass es notwendig gewesen sei. Der Zeuge habe, auf Grund der Tatsache, dass sie ein Tier getötet habe, auch daraus geschlossen, dass in einer Ausnahmesituation dieses Gefährdungspotential nach wie vor bestehe. Deswegen seien die vier Hunde beschlagnahmt worden. Wenn jemand ein Tier vorsätzlich töte, könne dies immer wieder geschehen. Der psychologische Notdienst sei von ihm deswegen verständigt worden, weil in solchen Ausnahmesituationen immer eine Betreuung für den Tierbesitzer erforderlich sei. Das sei eine Routinetätigkeit. Er habe lange über den Fall nachgedacht. Nachdem sie im Affekt das Schlimmste einem Lebewesen durch eine vorsätzliche Tötung zugefügt habe, sei das der Grund für die Beschlagnahme der Hunde gewesen. Wenn eine solche Situation wieder auftrete, könne es wieder passieren, dass sie so eine Handlung setzen würde und ein Tier töten würde. Er habe auch mit der psychologischen Betreuerin Kontakt gehabt, allerdings vor der Besprechung mit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, dass sie Vorsprache beim Amtstierarzt nicht so abgelaufen sei. Derartiges habe sie nicht behauptet, sondern sie habe nur versucht zu erklären, wie es zu der Reaktion gekommen sei, zumal sie total tierlieb sei. Sie sei auch nie unter Druck gesetzt worden, zu sagen, was mit dem Hund passiert sei. Ihre Liegenschaft weise 5000 m² auf. Die Hunde haben sich auf der Hälfte der Liegenschaft frei bewegen können. Die Tiere seien immer in tierärztlicher Betreuung gewesen und seien nie Mängel oder Gefährdungszustände festgestellt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist wohnhaft in ***, ***. Die Beschwerdeführerin lebt in einem Haus auf einer Liegenschaft mit ca. 5000 m² Grund. Die Beschwerdeführerin war bis Sommer 2017 Eigentümerin von vier Hunden. Im Sommer 2017 entschloss sie sich einen weiteren Hund zu adoptieren. Über eine Tiervermittlung nahm sie den Terrier „***“ zu sich. Neben Hunden hielt die Beschwerdeführerin auch Enten, Hühner und Katzen. *** erwies sich, entgegen der Darstellung im Internet, als wild und jagdorientiert. Er jagte die Katzen, die Enten und die Hühner. Den anderen Hunden gegenüber zeigte *** ebenfalls ein aggressives Verhalten. Die Beschwerdeführerin ließ den Hund sowohl im Haus als auch auf der Liegenschaft sich frei bewegen. Am 08.11.2017 jagte der Hund neuerlich Enten. Er hatte die Enten teilweise auch verletzt. Die Beschwerdeführerin beobachtete dies. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin ***, legte eine Kette um den Hals, befestigte darunter einen Ziegelstein und ertränkte den Hund im eigenen Pool. Den toten Hund nahm sie aus dem Pool und vergrub ihn im Garten. Die Beschwerdeführerin versuchte zuvor durch die Tiervermittlung die Rücknahme des Hundes zu erwirken – dies erfolglos. Eine Vorsprache beim Tierheim oder beim Tierschutzverband bezüglich der Abnahme des Hundes erfolgte nicht. Durch den Schriftverkehr mit der Tiervermittlerin wurde Letztgenannter bekannt, dass die Beschwerdeführerin *** getötet hat. Der Veterinärarzt C – als Organ der Bezirkshauptmannschaft Tulln – wurde von der Polizeiinspektion *** informiert, dass Frau A am 08.11.2017 *** durch Ertränken getötet hat. Daraufhin hatte er die Exekutivorgane mit der Sicherstellung des Hundes beauftragt, um pathologische Untersuchung durchführen zu können. Die pathologische Untersuchung hat ergeben, dass der Hund durch Asphyxie/Ertränken verendet ist. Die Einblutungen des Ziegelsteines waren noch erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat durch die Tat den Hund zu Tode gequält. Die Beurteilung der Erforderlichkeit hinsichtlich der Abnahme und der Verwahrung der Hunde im Tierheim, traf der Amtstierarzt auf Grundlage des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion NÖ vom 11.11.2017 und nach durchgeführten veterinärmedizinischen Untersuchungen. Der Amtstierarzt ging davon aus, dass das Wohlbefinden der übrigen Hunde, bei dem weiteren Verbleib bei der Beschwerdeführerin, nicht gewährleistet ist. Vielmehr zog er in Betracht bzw. befürchtete er, dass die Beschwerdeführerin neuerlich eine Tötungshandlung setzen könnte Am 14.11.2017 sind Organe der Exekutive sowie der Veterinärarzt und Personen des Tierschutzverbandes zum Anwesen der Beschwerdeführerin gefahren und haben die vier Hunde, die im Besitz bzw. Eigentum der Beschwerdeführerin waren, mitgenommen. Frau A wurde vor Ort darüber in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die Hunde anzuleinen. Dem leistete sie Folge bzw. duldete die Abnahme der Hunde. Die Tiere wurden ins Tierheim verbracht. An den abgenommenen Tieren konnten seitens des Veterinärarztes keine „Mängel“ festgestellt werden. Das Einschreiten erfolgte durch Anordnung des Amtstierarztes. Der Amtshandlung ging kein förmliches Verfahren voraus und wurde vorab kein Bescheid erlassen. Die Tiere wurden in das Tierheim gebracht und dort verwahrt und der Beschwerdeführerin nicht wieder ausgefolgt. Für den Amtstierarzt war die Gefahrenlage weiterhin – andauernd – aufrecht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31.1.2018, GZ: ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ein Tierhalteverbot von Tieren aller Art auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG erlassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und ist dieses Verfahren derzeit ebenfalls vor dem LVwG NÖ anhängig.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31.1.2018, GZ: ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ein Tierhalteverbot von Tieren aller Art auf Dauer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG erlassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und ist dieses Verfahren derzeit ebenfalls vor dem LVwG NÖ anhängig. Das Wohlbefinden der vier abgenommenen Hunde wäre bei einem weiteren Verbleib bei der Beschwerdeführerin gefährdet. Das bezughabende Strafverfahren wurde durch diversionelle Maßnahmen beendet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere durch die Angaben des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen C und die Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Wohnsituation, den Tieren und der Vermittlung des getöteten Tieres, basieren vorwiegend auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Gleichermaßen die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verhalten von ***. Das erkennende Gericht sah sich nicht veranlasst, von den Angaben der Beschwerdeführerin diesbezüglich abzuweichen, weshalb auf dieser Grundlage auch obige Feststellungen getroffen werden konnten. Gleich verhält es sich mit den Feststellungen im Zusammenhang mit der Tötung von ***. Diesbezüglich konnten die Angaben der Beschwerdeführerin, welche auch durch die pathologische Untersuchung des einvernommenen Zeugen bestätigt wurden, den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Auch dass die Beschwerdeführerin nicht beim Tierheim oder dem Tierschutzverband vorsprach, zwecks Abnahme des Hundes, basiert auf der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die Derartiges verneint hat. Die Verständigung des Zeugen C sowie das weitere Prozedere hinsichtlich der Abnahme der Tiere vor Ort sowie der durchgeführten pathologischen Untersuchung, basieren auf den glaubwürdigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Berichten, welche im Akt einliegend sind und auch den dazu übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Gleich verhält es sich mit der Feststellung, dass der Hund zu Tode gequält wurde. Im Hinblick auf diese Feststellung konnte das erkennende Gericht den fachkundigen Ausführungen des einvernommenen Zeugen folgen, der unter Bezugnahme auf die vorgelegten Untersuchungsberichte dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegte, wie das Tier verendet ist. Auch die Feststellung der Gefährdungsprognose hinsichtlich des Wohlbefindens der vier Hunde, basiert auf den schlüssigen und für das erkennende Gericht völlig plausibel erscheinenden und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen. Seitens des Amtstierarztes wurde verständlich dargelegt, weshalb für ihn eine Gefährdungssituation im Verhalten der Beschwerdeführerin erkennbar war. Diese Prognose war auch für das erkennende Gericht nach durchgeführtem Beweisverfahren vollumfänglich nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin gab ambivalent an, tierlieb zu sein und einige Minuten zuvor schilderte diese den Tötungsvorgang des Hundes ***. Sie selbst gab darüber hinaus an, dass es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt hat, worin das erkennende Gericht nach wie vor ein erhebliches Gefährdungspotential sieht, zumal im Falle einer Ausnahmesituation eine solche „Kurzschlusshandlung“ neuerlich auftreten kann. Im gesamten Verfahren konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, dass die Gefahrenlage nicht aufrecht wäre. Vielmehr war es für das erkennende Gericht evident, dass die Beschwerdeführerin mit atypischen Situationen in einer Art und Weise umgeht, die eben sehr wohl eine Gefährdung der übrigen bei ihr lebenden Tieren, insbesondere auch der Hunde, konkret befürchten lässt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin geständig war, ändert nichts an der Tatsache, dass auf Grund der Handlung der Beschwerdeführerin ein Gefährdungspotential vorhanden ist und festgestellt werden konnte. Auch das durchgeführte zweimalige psychologische Gespräch, was eine Routineangelegenheit ist, konnte nicht zu einer anders lautenden Feststellung hinsichtlich der gegenwärtigen Gefährdung – die im Verhalten der Beschwerdeführerin ihre Ursache hat – führen. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Die zum Zeitpunkt der Amtshandlung in Kraft gestandenen relevanten Bestimmungen lauteten: § 5 TSchG:Paragraph 5, TSchG:
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer 1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
- a)Atemnot,
- b)Bewegungsanomalien,
- c)Lahmheiten,
- d)Entzündungen der Haut,
- e)Haarlosigkeit,
- f)Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
- g)Blindheit,
- h)Exophthalmus,
- i)Taubheit,
- j)Neurologische Symptome,
- k)Fehlbildungen des Gebisses,
- l)Missbildungen der Schädeldecke,
- m)Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt; 2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht; 3.
- a)Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
- b)technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder
- c)Halsbänder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann; 4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet; 5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt; 6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet; 7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt; 8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; 9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; 10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt; 11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind; 12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist; 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; 14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen; 14a. ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist; 15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt; 16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, 17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
(3)Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
(3)Nicht gegen Absatz eins, verstoßen
- Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
- Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
- Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
- Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.
- Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.
(4)Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
(4)Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.
(5)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen. § 30 TSchG:Paragraph 30, TSchG:
(1)Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2)Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
(3)Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
(3)Solange sich die Tiere im Sinne des Absatz eins, in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
(4)Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
(4)Verwahrer von Tieren im Sinne des Absatz eins, haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
(5)Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
(6)Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
(7)Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
(7)Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Absatz 6, eine Ausfolgung im Sinne des Absatz 8, begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
(8)Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.
(8)Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Absatz eins, an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde. § 33 TSchG:Paragraph 33, TSchG:
(1)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. § 36 TSchG:Paragraph 36, TSchG:
(1)Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
(1)Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (Paragraph 35,) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
(2)Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
(2)Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, zu dulden.
(3)Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
(3)Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in Paragraph 38, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. § 37 TSchG:Paragraph 37, TSchG:
(1)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(1)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2a)Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.
(2a)Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen Paragraph 8 a, verstoßen, die Tiere abzunehmen.
(3)Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
(3)Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Absatz 2 a, abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, erfolgte die Abnahme der Tiere am 14.11.2017 durch den Amtstierarzt C. Dieser schritt als Organe in Vollziehung des Tierschutzgesetzes für die zuständige Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Tulln, ein. Die Maßnahmenbeschwerde vom 11.12.2017 – eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12.12.2017 – richtet sich gegen die Amtshandlung - beginnend am 14.11.2017 - und ist sohin gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG rechtzeitig. Die Maßnahmenbeschwerde vom 11.12.2017 – eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12.12.2017 – richtet sich gegen die Amtshandlung - beginnend am 14.11.2017 - und ist sohin gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Vorliegend wird die Abnahme von vier Hunden bekämpft. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht, oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen. Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985). vergleiche VfSlg. 10.662 aus 1985,). Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299). Vorauszuschicken ist, dass mit gegenständlicher Beschwerde nur ein Zeitraum von 14.11.2017 bis zum Erlass des Bescheides am 31.01.2018 als Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde in Betracht kommt. Die erstgenannten Voraussetzungen bzw. Merkmale eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind zweifelsfrei gegeben, zumal der Akt von einem Verwaltungsorganen, nämlich Amtstierarzt C, gesetzt wurde und es sich um einen Bereich der Hoheitsverwaltung gehandelt hat. Der Amtstierarzt wurde als Organ der Bezirkshauptmannschaft Tulln tätig. Die Amtshandlung war auch individualisiert, da sie gegen die Beschwerdeführerin gerichtet war und ebenso verfahrensfrei, zumal der Amtshandlung kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung – jedenfalls bis 31.01.2018 – zugrunde lag. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde vom Amtstierarzt der „Befehl“ geäußert, die Hunde anzuleinen und kann dieser Handlung vor Ort auch der implizierte Befehl unterstellt werden, die Tiere zum Abtransport „freizugeben“. Wenngleich die Beschwerdeführerin diese Handlung freiwillig vornahm bzw. duldete, liegt darin keine Freiwilligkeit, sondern ein Befehl, dem die Beschwerdeführerin nachkam. Durch die Präsenz der Exekutivorgane, musste die Beschwerdeführerin jedenfalls bei Zuwiderhandeln bzw. bei Wiederstand mit physischem Zwang rechnen, weshalb ein Befehlsakt iSd obigen Ausführungen vorlag. Der Veterinärmediziner und die Organe der öffentlichen Sicherheit schritten auf Grundlage des § 37 Tierschutzgesetz ein, der eine gesetzliche Grundlage für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bietet. Der Veterinärmediziner und die Organe der öffentlichen Sicherheit schritten auf Grundlage des Paragraph 37, Tierschutzgesetz ein, der eine gesetzliche Grundlage für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bietet. Eingegriffen wird durch die Amtshandlung in das durch Art 5 StGG garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Amtshandlung an sich ist mit einer Beschlagnahme und einer und einer darauffolgenden Entziehung vergleichbar (zumal auch das TSchG selbst diesen Terminus verwendet) und bedarf es für beide dargestellten Handlungen einer Rechtfertigung. Obgleich diese Eingriffe außerhalb des gerichtlichen Strafprozesses grundsätzlich in Bescheidform zu ergehen haben, bedarf es keiner Bescheiderlassung, wenn der Sicherungszweck den sofortigen Zugriff bzw. ein sofortiges Handeln gebietet. Eingegriffen wird durch die Amtshandlung in das durch Artikel 5, StGG garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Amtshandlung an sich ist mit einer Beschlagnahme und einer und einer darauffolgenden Entziehung vergleichbar (zumal auch das TSchG selbst diesen Terminus verwendet) und bedarf es für beide dargestellten Handlungen einer Rechtfertigung. Obgleich diese Eingriffe außerhalb des gerichtlichen Strafprozesses grundsätzlich in Bescheidform zu ergehen haben, bedarf es keiner Bescheiderlassung, wenn der Sicherungszweck den sofortigen Zugriff bzw. ein sofortiges Handeln gebietet. Im hier zu beurteilenden Fall ist dies – nämlich der sofortige Zugriff aus Sicherungszwecken – durch § 37 Abs. 1 TSchG gesetzlich determiniert – und enthält die Bestimmung selbst eine Rechtfertigungsgrundlage für die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Im hier zu beurteilenden Fall ist dies – nämlich der sofortige Zugriff aus Sicherungszwecken – durch Paragraph 37, Absatz eins, TSchG gesetzlich determiniert – und enthält die Bestimmung selbst eine Rechtfertigungsgrundlage für die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein Sicherungszweck muss aber jedenfalls auch in diesem Fall vorliegend sein. Zweck der Beschlagnahme ist regelmäßig die Gefahrabwehr, wobei die Gefahrenlage meist auf eine rechtswidrige Handlung des Besitzers zurückgeht. Auch im vorliegenden Fall ist Auslöser und damit Grundalge für das Einschreiten des Amtstierarztes die rechtswidrige Handlung der Beschwerdeführerin gewesen. Seitens des Veterinärmediziners wurde vor der Abnahme der Tiere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Hund *** durch Ertränken getötet hat. § 5 Tierschutzgesetz enthält einen Katalog, welche Handlungen unter „Tierquälerei“ zu subsumieren sind. Wenngleich § 5 TSchG den Terminus „Töten“ nicht enthält, ergibt sich durch Größenschluss, dass derartige Handlungen auch dem (wohl deklarativen) Katalog des § 5 TSchG zu unterstellen sind. Paragraph 5, Tierschutzgesetz enthält einen Katalog, welche Handlungen unter „Tierquälerei“ zu subsumieren sind. Wenngleich Paragraph 5, TSchG den Terminus „Töten“ nicht enthält, ergibt sich durch Größenschluss, dass derartige Handlungen auch dem (wohl deklarativen) Katalog des Paragraph 5, TSchG zu unterstellen sind. Die Beschwerdeführerin hat daher durch Ertränken des Tieres das Tier zu Tode gequält. Ein Verhalten im Sinne des § 5 TSchG lag somit vor. Auf dieser Grundlage sind Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen § 5 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Die Beschwerdeführerin hat daher durch Ertränken des Tieres das Tier zu Tode gequält. Ein Verhalten im Sinne des Paragraph 5, TSchG lag somit vor. Auf dieser Grundlage sind Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraph 5, durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Gemäß Abs. 2 sind sie berechtigt, ein Tier Personen, die gegen § 5 verstoßen haben, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.Gemäß Absatz 2, sind sie berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraph 5, verstoßen haben, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Letztgenannte Bestimmung enthält die Ermächtigung, dass Tiere abgenommen werden können, wenn Personen gegen § 5 TschG verstoßen haben. Letztgenannte Bestimmung enthält die Ermächtigung, dass Tiere abgenommen werden können, wenn Personen gegen Paragraph 5, TschG verstoßen haben. Dies ist im gegenständlichen Fall vorliegend. Die Beschwerdeführerin hat gegen § 5 TSchG durch das Töten von *** verstoßen. Sie hat dadurch die Gefahrenlage iSd obigen Ausführungen geschaffen und diente das Einschreiten und die Abnahme der Hunde der Abwehr der Gefahr im Hinblick auf die nach wie vor bei der Beschwerdeführerin verbliebenen Hunde. Sie selbst hat die Gefahrenlage geschaffen und ist durch ihr rechtswidriges Verhalten die Gefahrenlage, dass die Beschwerdeführerin neuerlich eine selbige Handlung setzen wird, aufrecht geblieben. Die Beschwerdeführerin hat gegen Paragraph 5, TSchG durch das Töten von *** verstoßen. Sie hat dadurch die Gefahrenlage iSd obigen Ausführungen geschaffen und diente das Einschreiten und die Abnahme der Hunde der Abwehr der Gefahr im Hinblick auf die nach wie vor bei der Beschwerdeführerin verbliebenen Hunde. Sie selbst hat die Gefahrenlage geschaffen und ist durch ihr rechtswidriges Verhalten die Gefahrenlage, dass die Beschwerdeführerin neuerlich eine selbige Handlung setzen wird, aufrecht geblieben. Zumal § 5 TSchG normiert, dass Tiere abgenommen werden können – ist den Organen in Vollziehung des Gesetzes – ein im gesetzlichen Rahmen normierter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit der Abnahme eingeräumt. Zumal Paragraph 5, TSchG normiert, dass Tiere abgenommen werden können – ist den Organen in Vollziehung des Gesetzes – ein im gesetzlichen Rahmen normierter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit der Abnahme eingeräumt. Der einschreitende Amtstierarzt hatte auf Grundlage der Vorgeschehnisse diese Prognose zu erstellen gehabt – für ihn lagen keine Anhaltspunkte vor, die eine Abstandnahme von der Abnahme der Hunde gerechtfertigt hätten. § 37 Abs. 2 letzter Satz TSchG stellt bei der Berechtigung zur Abnahme der Tiere auf das Wohlbefinden des Tieres ab.Der einschreitende Amtstierarzt hatte auf Grundlage der Vorgeschehnisse diese Prognose zu erstellen gehabt – für ihn lagen keine Anhaltspunkte vor, die eine Abstandnahme von der Abnahme der Hunde gerechtfertigt hätten. Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz TSchG stellt bei der Berechtigung zur Abnahme der Tiere auf das Wohlbefinden des Tieres ab. Die Beurteilung der Erforderlichkeit hinsichtlich der Abnahme und der Verwahrung der Hunde, traf der Amtstierarzt auf Grundlage des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion NÖ vom 11.11.2017 und nach durchgeführten veterinärmedizinischen Untersuchungen. Ausgehend von den Feststellungen, konnte der Amtstierarzt nicht davon ausgehen, dass das Wohlbefinden der Hunde bei dem weiteren Verbleib bei der Beschwerdeführerin gewährleistet ist. Dass die lebenden Hunde augenscheinlich nicht gequält wurden, vermag an der durch die Tötungshandlung der Beschwerdeführerin hervorgerufenen Gefahrenlage hinsichtlich der übrigen Tiere nichts zu ändern. Im Verhalten der Beschwerdeführerin erblickte der Amtstierarzt ein nicht einschätzbares, atypisches Verhalten derselben in gewissen Situationen, weshalb für ihn das Wohl der übrigen Tiere gefährdet war. Auf dieser Grundlage erfolgte die Amtshandlung. Im Hinblick auf die dargestellte Situation, war die Abnahme der vier Hunde erforderlich, um das Wohlbefinden dieser Tiere zu gewährleisten, zumal eine Gefährdung im Hinblick auf die übrigen Tiere nicht auszuschließen sondern eine solche vielmehr vorliegend war. Auf dieser Grundlage war das Handeln und Einschreiten der Organe jedenfalls gerechtfertigt. Die Eingriffsgrundlage ist im TSchG selbst gelegen und lagen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Amtshandlung vor, sodass dieser Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Gesetz seine Deckung findet. Die Amtshandlung war auch nicht exzessiv oder in zeitlicher Hinsicht überschießend. Der Beschwerdeführerin wurden ihre vier Hunde abgenommen, die anderen Tiere bei ihr belassen. Auch der andauernde Zeitraum der Verwahrung der Hunde war verhältnismäßig, zumal sich die Prognosegrundlage und auch die Gefahrenprognose selbst des Amtstierarztes nach Abnahme der Hunde nachträglich nicht geändert hat, was nicht zuletzt durch das bescheidmäßig ausgesprochene Tierhalteverbot auf Dauer verdeutlicht wird. Infolge der einfachgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich der Eingriffshandlung der Abnahme der Tiere in § 37 Abs. 2 letzter Satz TSchG, und unter Berücksichtigung der Modalitäten der Amtshandlung, die sich nach Art und Intensität im Rahmen des Gesetzes bewegt hat und nicht überschießend war, war in der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung keine Rechtswidrigkeit festzustellen, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.Infolge der einfachgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich der Eingriffshandlung der Abnahme der Tiere in Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz TSchG, und unter Berücksichtigung der Modalitäten der Amtshandlung, die sich nach Art und Intensität im Rahmen des Gesetzes bewegt hat und nicht überschießend war, war in der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung keine Rechtswidrigkeit festzustellen, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Kosten waren in diesem Verfahren nicht zuzusprechen, zumal seitens der obsiegenden Partei, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Tulln, keine Kosten verzeichnet wurden. Weiters war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht stattzugeben, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht ausreichend darlegte, weshalb diese zuzuerkennen wäre. Das Sicherheitsinteresse der Beschwerdeführerin wegen der Lage der Liegenschaft und der Vorkommnisse in der Vergangenheit vermögen nicht den in § 22 Abs. 1 VwGVG geforderten unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen. Darüber hinaus standen dem Antrag zwingende öffentliche Interessen entgegen, nämlich die Gewährleistung des Wohlergehens der Tiere und das Hintanhalten des Quälens von Tieren. Weiters war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht stattzugeben, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht ausreichend darlegte, weshalb diese zuzuerkennen wäre. Das Sicherheitsinteresse der Beschwerdeführerin wegen der Lage der Liegenschaft und der Vorkommnisse in der Vergangenheit vermögen nicht den in Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG geforderten unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen. Darüber hinaus standen dem Antrag zwingende öffentliche Interessen entgegen, nämlich die Gewährleistung des Wohlergehens der Tiere und das Hintanhalten des Quälens von Tieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.28.001.2017