RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-275/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Jänner 2018, Zl. ***, betreffend das Verbot des Haltens von Tieren aller Art auf Dauer, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit Verständigung vom
- November 2017, ***, teilte die Staatsanwaltschaft *** der belangten Behörde mit, von der Verfolgung der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO) zurückgetreten zu sein. Den Anknüpfungspunkt habe der Vorwurf des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB (Zufügung unnötiger Qualen) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gebildet, näherhin, dass die Beschwerdeführerin am
- November 2017 in ***, ***, einen achtjährigen schwarzgrauen Terrier-Mischling Rüden, welcher sich aufgrund eines Vertrages mit dessen Eigentümer in ihrer Verwahrung und Betreuung befunden habe, auf ihrem Grundstück im dortigen Swimmingpool durch Ertränken getötet habe, indem sie dem Hund eine Kette mit Karabiner-Verschluss eng um den Hals gelegt, einen massiven Ziegelstein mit einer weiteren Kette an der bereits angelegten Kette befestigt und den Hund damit in den ca. 2 m tiefen und zur Gänze mit Wasser gefüllten Swimmingpool geworfen habe, woraufhin der Hund nach kurzer Zeit durch offensichtliches Ertrinken verstorben sei.Mit Verständigung vom
- November 2017, ***, teilte die Staatsanwaltschaft *** der belangten Behörde mit, von der Verfolgung der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach Zahlung eines Geldbetrags (Paragraph 200, StPO) zurückgetreten zu sein. Den Anknüpfungspunkt habe der Vorwurf des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB (Zufügung unnötiger Qualen) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB gebildet, näherhin, dass die Beschwerdeführerin am
- November 2017 in ***, ***, einen achtjährigen schwarzgrauen Terrier-Mischling Rüden, welcher sich aufgrund eines Vertrages mit dessen Eigentümer in ihrer Verwahrung und Betreuung befunden habe, auf ihrem Grundstück im dortigen Swimmingpool durch Ertränken getötet habe, indem sie dem Hund eine Kette mit Karabiner-Verschluss eng um den Hals gelegt, einen massiven Ziegelstein mit einer weiteren Kette an der bereits angelegten Kette befestigt und den Hund damit in den ca. 2 m tiefen und zur Gänze mit Wasser gefüllten Swimmingpool geworfen habe, woraufhin der Hund nach kurzer Zeit durch offensichtliches Ertrinken verstorben sei. Der Kriminalpolizei gegenüber gab die Beschwerdeführerin als Beschuldigte vernommen an, für ihre drei Hunde noch einen weiteren Hund bzw. Spielgefährten gesucht zu haben. Sie habe bei einem Tierschutzverein zunächst einen Dackelmischling gefunden, den sie innerhalb einer Woche erhalten habe. Daraufhin habe sie sich entschlossen, noch ein weiteres Tier, das verfahrensgegenständliche, zu übernehmen. Sie sei mit beiden Hunden zum Tierarzt gegangen, um sie entsprechend untersuchen und versorgen zu lassen. Drei Tage danach habe „***“ begonnen, die Katzen der Beschwerdeführerin zu jagen und die weiteren Hunde zu beißen. Weiters sei das Tier, als die Beschwerdeführerin Ende September zu ihren Enten gegangen sei, ihr zwischen den Beinen „durchgeflitzt“, in das Entengehege gelangt und habe dort die Enten attackiert. Am
- November 2017 sei das Tier abermals aus unbekannten Gründen in das Entengehege gelangt und habe die Enten gejagt. Sie habe versucht, es zu rufen, doch habe es keine Reaktion gezeigt. Daraufhin habe sie die Enten weggesperrt und habe der Hund die Hühner attackiert. Es sei schon dämmrig gewesen, als sie sich aus Wut und Rage entschlossen habe, dem Hund und dem von ihm „verübten Terror“ ein Ende zu bereiten. Sie habe eine Kette mit Karabinerverschluss aus der Garage geholt, sie dem Hund um den Hals gelegt, eine zweite Kette genommen, sie an einem Ziegelstein befestigt und den Hund in den ca. 2 m tiefen Swimmingpool geworfen. Danach sei sie weggegangen und habe die letzten frei laufenden Hühner in den Stall getrieben. Rund 5 Minuten später habe sie den Hund, der kein Lebenszeichen mehr gezeigt habe und schon steif gewesen sei, aus dem Pool gezogen und ihn im Garten vergraben. Dem vorliegenden Sektionsbefund zufolge sei als primäre Todesursache ein dekompensatorischer Herztod mit einer deutlichen Erweiterung der rechten Herzkammer festgestellt worden. Zusätzlich hätten im Bereich der Lunge oberflächliche Einblutungen (sog. Paltauf´sche Flecken) sowie die Reste eines Schaumpilzes in der Trachea und in den Bronchien vorgefunden werden können. Daraus sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzuleiten, dass der Hund infolge Ertrinkens verstorben sei. Der Prozess des Ertrinkens laufe in vier Stadien ab, wobei das erste Stadium mit einem tiefen Atemzug beginne. Infolge des Untertauchens unter die Wasseroberfläche komme es zum Luftanhalten (Phase 2) und zwar solange bis die erhöhte Steigerung des CO2-Spiegels eine unwillkürliche Einatmung provoziert. Durch das Füllen der Lunge mit Wasser komme es durch die Atembewegung und durch die vermehrte Schleimbildung zu einem Vermischen des Lungeninhaltes mit Luft, was zu dem sogenannten „Schaumpilz“ führe, von dem Reste in den luftführenden Organen des betroffenen Hundes festgestellt hätten werden können. Zusätzlich kommt es zu einer massiven Steigerung des Herzschlages. Als letzte Phase trete schlussendlich Schnappatmung und ein Herzkreislaufversagen ein, das zum Tod des Tieres führe. Die Dauer der Phasen sei von vielen Einflussfaktoren (Wassertemperatur, Stressverhalten, Abwehrbewegungen) abhängig und könne zwischen 10 und 20 Minuten liegen. Zusätzlich hätten im Nackenbereich des Hundes deutlich sichtbare frische Einblutungen festgestellt werden können, die auf das Einwirken von stumpfer Gewalt schließen ließen. Derartige Gewalteinwirkungen könnten durch um den Hals gelegte Riemen, Stricke oder Ketten verursacht werden und seien ein Zeichen für massive Abwehrbewegungen, die der Hund im Zuge des Ertrinkens getätigt hat, um sich aus der Zwangssituation zu befreien. Zusätzlich hätten im Magen geringgradige Mengen braunroter mit Gras durchmischter Flüssigkeit festgestellt werden können, was dafür spreche, dass der Hund zumindest 12 Stunden keine Nahrung aufgenommen hatte. Der Sektionsbefund wird durch Lichtbilder ergänzt. Mit der beabsichtigten Verhängung eines Tierhaltungsverbots konfrontiert, hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2017 fest, seit vielen Jahren erfahrene Tierhalterin zu sein und sich seit jeher fürsorglich und gewissenhaft um das Wohlergehen ihrer Tiere gekümmert zu haben. Im Sommer 2017 habe sie sich zur Übernahme zweier weiterer Hunde entschlossen und der Tiervermittlerin (Frau C) zu verstehen gegeben, auch andere Tiere zu halten. Entgegen ihrer Vorgaben habe sich das gegenständliche Tier den übrigen Tieren gegenüber massiv aggressiv und bedrohlich verhalten. Als sie dies festgestellt habe, sei sie mit der Tiervermittlerin in Kontakt getreten, sei jedoch von ihr vertröstet worden. Am
- November 2017 habe das Tier wieder den anderen Tieren nachgestellt, jedoch aggressiver als sonst. Zumal es die Hühner und Enten „in Tötungsabsicht“ verfolgt habe, habe die Beschwerdeführerin große Angst ergriffen und habe dringender, unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden. Sie habe daher keine andere Möglichkeit gesehen, als den Hund „im Affekt“ zu töten. Die Tötung sei kurz und schmerzlos erfolgt, zumal der Hund in kaltem Wasser ertränkt worden sei. Nur wenn das Ertränken in lauwarmem Wasser erfolgt wäre, hätte es sich um eine Tierquälerei gehandelt. Weiters habe sie dem Tier eine Kette mit einem Stein um den Hals gelegt, was den Todeseintritt ebenso beschleunigt hätte. Sie hätte ihn einfach auch nur so in den Pool werfen und nachher behaupten können, das Tier sei hineingefallen. Eine Tötung wäre solcherart nicht nachweisbar gewesen. Nur durch die gewählte Vorgangsweise seien dem Hund weder Schmerz noch Leid zugefügt worden und hätten andere Tiere gerettet werden können. Jeder verantwortungsbewusste Tierhalter hätte in dieser Situation genauso gehandelt. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung des Tierhalteverbotes überzogen und in keinster Weise gerechtfertigt. Namentlich würde auch eine Androhung eines solchen Verbots genügen. Die Beschwerdeführerin sei keine Tierquälerin, sondern – ganz im Gegenteil – „ein Gewinn für jedes Tier“. Für sie seien Tiere wie Kinder, die sie liebe und wie eine Mutter umsorge. Kein anderer Mensch bringe solche Opfer und könne jedes Tier, dass das Glück habe, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen zu dürfen „danke“ sagen. Dem im Maßnahmebeschwerdeverfahren vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Tierheim zufolge, trat diese mit selbigem am
- September 2017 in Kontakt, um sich danach zu erkundigen, ob das gegenständliche Tier noch verfügbar sei. Am selben Tag antwortete Frau C, dass dies zutreffe. Sie habe die Beschwerdeführerin aber nicht bedrängen und ihr Zeit geben wollen, die zuvor neu übernommene Hündin in das Rudel zu integrieren. Nach entsprechender Rückmeldung, dass dies bereits erfolgt sei, bereitete das Tierheim – den E-Mails zufolge – die Übergabe vor. Am
- Oktober 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Tierschutzverein mit, dass es Probleme gebe und urgierte am
- Oktober
- Am gleichen Tag antwortete Frau C, bereits am
- Oktober 2017 eine Inserierung des Tieres veranlasst zu haben. Tags darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Hinweis darauf, dass Geduld nicht zu ihren Stärken gehöre. Am
- Oktober 2017 wandte sie sich neuerlich an den Tierschutzverein und ersuchte um eine Zwischenlösung, da das Tier einen ausgeprägten Jagdtrieb habe und es zu wiederkehrenden „Beißereien um Futter und Zuneigung“ komme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin ein unbefristetes Tierhaltungsverbot. Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin zunächst ausführt, die Verhängung des Tierhaltungsverbotes komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil ein solches nur bei zweimaligen diversionellen Maßnahmen verhängt werden dürfe. Auch handle es sich beim fraglichen Verbot um eine „vorbeugende Maßnahme“, sodass zu berücksichtigen gewesen wäre, dass es sich um eine „singuläre Kurzschlusshandlung“ gehandelt habe, die kein generelles Tierhaltungsverbot auf Dauer rechtfertige. Namentlich lägen – vom Anlassfall abgesehen – keine Indikatoren dafür vor, dass mit künftiger Tierquälerei oder anderen Verstößen nach dem TSchG zu rechnen sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und ergänzte diese dahingehend, dass das gegenständliche Verfahren nur aufgrund ihrer Offenheit, Geständigkeit und Mitwirkung möglich sei. Die Mitwirkung lasse darauf schließen, dass sie keine weiteren vergleichbaren Handlungen gegen Tiere setzen würde, andernfalls sie ihre Tat verschleiert hätte. Weiters habe es in ihrer Tierhaltung noch nie Beanstandungen gegeben. In der Sache selbst stellte sie klar, sie habe sich am
- November 2017, als das Tier den Hühnern nachgestellt habe, zu seiner Tötung durch Ertränken im Pool (Wassertemperatur 4 bis 5 Grad C) entschlossen. Zu diesem Zweck habe sie die Kette an den Pool gelegt und sich danach daran gemacht, den Hund einzufangen, was ihr erst nach 1 ½ Stunden gelungen sei. Es sei ihr vor Übernahme des Hundes bekannt gewesen, dass es bei Zugang eines neuen Hundes Probleme mit der Einfügung in ein vorhandenes Rudel geben könne, doch habe sie – aufgrund der Zusagen des Tierheims – nicht mit solchen gerechnet. Gleiches gelte für den Umstand des Jagdtriebes. Als sie Probleme festgestellt habe, habe sie sich vergebens um einen anderen Platz bemüht; eine von den übrigen Tieren getrennte Unterbringung sei aber ebenso wenig erfolgt wie die Verwendung eines Beißkorbs. Der veterinärfachliche Amtssachverständige stellte klar, dass es bei Zugang eines weiteren Tieres zu einem bestehenden Hunderudel zu Streitigkeiten unter den betroffenen Individuen kommen könne. Neben Eigenschaften des einzelnen Individuums komme es dabei aber auch auf die Interaktion zwischen den einzelnen Individuen an. Weiters könne der Jagdtrieb bei Hunden je nach Züchtung vermindert oder gesteigert werden, doch handle es sich beim Hund um einen Fleischfresser. Es könne daher sein, dass er anderen Tieren zum Spielen nachstelle oder diese töte und auch fresse. Auch hänge das Verhalten eines Tieres von seiner Erziehung ab. Würde er danach gefragt, ob man daher zusagen könne, dass ein Hund beispielsweise mit Katzen verträglich sei und nicht jage, so könne dies dann der Fall sein, wenn es ausreichend Gelegenheit und Zeit gegeben hätte, das Tier entsprechend zu beobachten und derartige Wahrnehmungen gemacht wurden. Die Verwendung eines Beißkorbs könne zwar vom Tier ausgehende Gefahren nicht ganz ausschalten, vermindere diese aber. Im Übrigen seien aus veterinärfachlicher Sicht bei Problemen eine getrennte Haltung und ein schrittweises Annähern der einzelnen Individuen des Rudels aneinander erforderlich. Dem Sektionsgutachten könne beigetreten werden, wobei auch die Annahme eines Todeskampfes von 10 bis 20 Minuten (auch unter Zugrundelegung der gegenständlichen Wassertemperaturen) zutreffe, wobei davon auszugehen sei, dass das Tier vielleicht die letzte Phase nicht bei Bewusstsein gewesen sei. Rund 10 Minuten sei aber von sehr starken Leiden auszugehen. Auch sei ein Eintritt einer Totenstarre, die bei Hunden rund 1 bis 2 Stunden nach dem Tod beginne, nach nicht einmal 10 Minuten auch bei erheblichen Anstrengungen, denen das Tier vorliegend ausgesetzt gewesen wäre, nicht wahrscheinlich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vergleiche VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Absatz 2,). Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Diesbezüglich vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass im Fall diversioneller Erledigungen eine einmalige Anlasstat nicht hinreiche, sondern ein Tierhaltungsverbot erst bei zwei derartigen Sanktionen verfügt werden dürfe. Dem kann jedoch – insbesondere mit Blick auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung – nicht gefolgt werden. Während das TSchG ursprünglich – im Bereich des gerichtlichen Strafrechts – lediglich die Verurteilung nach § 222 StGB als Anlasstat kannte, dehnte der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I 2010/80, den Kreis der Anlasstaten auf diversionelle Erledigungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts aus. Den Materialien (EBRV 672 BlgNR 24.GP 4) zufolge sollte damit die Möglichkeit der Verhängung eines Tierhaltungsverbots auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen „eine Strafverfolgung wegen Tierquälerei nur deshalb unterblieben ist, weil diversionelle Maßnahmen gesetzt wurden“. Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach Paragraph 222, StGB bzw. wiederholte nach den Paragraphen 5 bis 8 TSchG. Diesbezüglich vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass im Fall diversioneller Erledigungen eine einmalige Anlasstat nicht hinreiche, sondern ein Tierhaltungsverbot erst bei zwei derartigen Sanktionen verfügt werden dürfe. Dem kann jedoch – insbesondere mit Blick auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung – nicht gefolgt werden. Während das TSchG ursprünglich – im Bereich des gerichtlichen Strafrechts – lediglich die Verurteilung nach Paragraph 222, StGB als Anlasstat kannte, dehnte der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. römisch eins 2010/80, den Kreis der Anlasstaten auf diversionelle Erledigungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts aus. Den Materialien (EBRV 672 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 4) zufolge sollte damit die Möglichkeit der Verhängung eines Tierhaltungsverbots auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen „eine Strafverfolgung wegen Tierquälerei nur deshalb unterblieben ist, weil diversionelle Maßnahmen gesetzt wurden“. Anhaltspunkte dafür, dass diesfalls eine zweimalige diversionelle Erledigung erforderlich sein sollte, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Insbesondere kann auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand nichts gewonnen werden, dass die Passage in den letzten Satz des § 39 Abs. 1 TSchG eingefügt wurde, zumal sich dieser – vor wie nach der fraglichen Novelle undifferenziert – sowohl auf das Kriminal- als auch auf das Verwaltungsstrafrecht bezog bzw. bezieht. Nicht zu überzeugen vermag aber auch der Verweis auf die Verwendung des Plural, ist diese doch (wie auch der Klammerausdruck verdeutlicht) nur dem Umstand der Möglichkeit verschiedener, in § 198 StPO genannter diversioneller Sanktionsformen geschuldet. Gestützt wird diese Ansicht schlussendlich durch den Umstand, dass allein aus der Tatsache einer diversionellen Erledigung bzw. einer Verurteilung für sich nicht auf die Schwere der jeweiligen Übertretung geschlossen werden kann, sondern die Erledigung auf diversionellem Wege auch bei geringfügigen Übertretungen von der Freiwilligkeit des Beschuldigten abhängt (vgl. Schroll in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 9 ff), sodass – wollte man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen – dem Gesetz zwingend ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt würde. Gerade Derartiges kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden. Davon ausgehend ist daher in Formschreibung der Systematik des ersten Satzes des § 39 Abs. 1 TSchG eine einmalige diversionelle Erledigung als hinreichend anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass diesfalls eine zweimalige diversionelle Erledigung erforderlich sein sollte, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Insbesondere kann auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand nichts gewonnen werden, dass die Passage in den letzten Satz des Paragraph 39, Absatz eins, TSchG eingefügt wurde, zumal sich dieser – vor wie nach der fraglichen Novelle undifferenziert – sowohl auf das Kriminal- als auch auf das Verwaltungsstrafrecht bezog bzw. bezieht. Nicht zu überzeugen vermag aber auch der Verweis auf die Verwendung des Plural, ist diese doch (wie auch der Klammerausdruck verdeutlicht) nur dem Umstand der Möglichkeit verschiedener, in Paragraph 198, StPO genannter diversioneller Sanktionsformen geschuldet. Gestützt wird diese Ansicht schlussendlich durch den Umstand, dass allein aus der Tatsache einer diversionellen Erledigung bzw. einer Verurteilung für sich nicht auf die Schwere der jeweiligen Übertretung geschlossen werden kann, sondern die Erledigung auf diversionellem Wege auch bei geringfügigen Übertretungen von der Freiwilligkeit des Beschuldigten abhängt vergleiche Schroll in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 198, Rz 9 ff), sodass – wollte man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen – dem Gesetz zwingend ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt würde. Gerade Derartiges kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden. Davon ausgehend ist daher in Formschreibung der Systematik des ersten Satzes des Paragraph 39, Absatz eins, TSchG eine einmalige diversionelle Erledigung als hinreichend anzunehmen. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger diversioneller Erledigungen ist es der Tierschutzbehörde weiters verwehrt, diese im nunmehrigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (LVwG NÖ 20.5.2014, LVwG-AB-13-0222; 20.11.2017, LVwG-AV-537/001-2017; vgl. systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Mit der belangten Behörde ist daher zunächst davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Anlasstat im Sinne des § 39 Abs. 1 TSchG vorliegt. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger diversioneller Erledigungen ist es der Tierschutzbehörde weiters verwehrt, diese im nunmehrigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (LVwG NÖ 20.5.2014, LVwG-AB-13-0222; 20.11.2017, LVwG-AV-537/001-2017; vergleiche systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Mit der belangten Behörde ist daher zunächst davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Anlasstat im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TSchG vorliegt. Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind freilich – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend verweist – nicht (nur) die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von der strafbaren Handlung unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Angesprochen sind damit nicht nur Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen bzw. diversioneller Sanktionierung wiederholt oder fortsetzt, sondern auch solche, in denen – unbeschadet einer entsprechenden (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktionierung – auf der Sozialadäquanz des (im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat) gesetzten Verhaltens beharrt, das Fehlverhalten negiert oder dieses bzw. Missstände bagatellisiert bzw. herabgespielt werden. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen, aus Überforderung oder bspw. aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten geschieht oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin zum einen das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst, zum anderen aber auch seine Rechtfertigungen und Ausführungen im Zusammenhang mit den Anlasstaten. Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind freilich – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend verweist – nicht (nur) die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vergleiche VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von der strafbaren Handlung unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Angesprochen sind damit nicht nur Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen bzw. diversioneller Sanktionierung wiederholt oder fortsetzt, sondern auch solche, in denen – unbeschadet einer entsprechenden (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktionierung – auf der Sozialadäquanz des (im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat) gesetzten Verhaltens beharrt, das Fehlverhalten negiert oder dieses bzw. Missstände bagatellisiert bzw. herabgespielt werden. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen, aus Überforderung oder bspw. aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten geschieht oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin zum einen das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst, zum anderen aber auch seine Rechtfertigungen und Ausführungen im Zusammenhang mit den Anlasstaten. Wendet man sich ersterem zu, so stellt die Beschwerdeführerin vorliegend zwar das Faktum der Tötung des Hundes nicht in Abrede, beruft sich aber insoweit auf das Vorliegen einer einmaligen „Kurzschlusshandlung“, auf die Notwendigkeit der Maßnahme zum Schutz der anderen Tiere und schlussendlich darauf, dass sie durch die Art und Weise der Tötung dem Tier Schmerzen und Leiden erspart habe. Diese Ausführungen sind indes nicht dazu angetan, unbeschadet der Verwirklichung der gegenständlichen Anlasstat eine für die Beschwerdeführerin günstige Prognose zuzulassen. Wendet man sich Ersterem, nämlich der Berufung auf eine „Kurzschlusshandlung“ zu, fällt zunächst auf, dass die Tötung des Tieres auf die gewählte Art und Weise der Tötung nicht gleichsam „passieren“ konnte, sondern entsprechender Vorbereitungen bedurfte. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin selbst nach ihren eigenen Angaben rund eineinhalb Stunden vor der eigentlichen Tötungshandlung schon Vorbereitungen hiezu traf (Herbeischaffen von Ketten und Positionierung beim Pool), galt es zur Umsetzung das Tier einzufangen, ihm die Ketten anzulegen und samt dem rund einem Meter neben dem Pool situierten Stein in den Pool zu werfen. Selbst wenn man dies noch einem Affekt zurechnen wollte, wäre spätestens nachdem das Tier in den Pool geworfen wurde, noch hinreichend Möglichkeit gewesen, es aus dieser Lage zu befreien. Obwohl ihr dies (angesichts der am Rand des Pools befestigten Kette) möglich gewesen wäre, hielt sie – ihren eigenen Ausführungen zufolge – bloß Nachschau, ob das Tier auch tatsächlich unter Wasser blieb. Von einer Kurzschlusshandlung kann schon angesichts der langen Zeitspanne zwischen der Vorbereitung und der Durchführung der Tötung nicht ausgegangen werden. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die – ihr zufolge – letztlich für die Tötung auschlaggebenden Umstände (ausgeprägter Jagdinstinkt des Hundes, Unverträglichkeit mit den übrigen Hunden) nachweislich bereits mehrere Wochen vor Setzung der Anlasstat bewusst waren. Vor diesem Hintergrund wäre es aber schon erhebliche Zeit vor der Eskalation ihre Sache und ihr möglich und zumutbar gewesen, vom Tier ausgehende Gefahren für die übrigen von ihr gehaltenen Tiere etwa durch die Verwendung eines Beißkorbs oder aber (wie vom Sachverständigen ausgeführt) durch eine zunächst gesonderte Verwahrung und ein schrittweises Annähern der einzelnen Individuen aneinander herabzusetzen. Dies umso mehr, als von einem Tierhalter zu erwarten ist und vom Gesetzgeber erwartet wird (§ 12 Abs. 1 TSchG), dass er über für die Haltung der jeweiligen Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt bzw. sich diese erforderlichenfalls (vor Aufnahme der Tierhaltung) angeeignet hat (vgl. VwGH 20.9.2005, 2004/05/0160). Solcherart hätte die Beschwerdeführerin aber nicht nur mit Problemen im Zusammenhang mit dem Zugang eines neuen Individuums zu einem bestehenden Rudel rechnen, sondern auch davon in Kenntnis sein müssen, dass Hunde als Fleischfresser grundsätzlich über einen Jagdtrieb (mit den vom Sachverständigen geschilderten Folgen) verfügen. Soweit sie insoweit ausführt, dass ihr dies bekannt gewesen sei, man aber seitens der Vermittlerin die Verträglichkeit des Tieres mit anderen Tieren zugesichert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sie spätestens ab den ersten eigenen gegenteiligen Wahrnehmungen (und damit schon Wochen vor der Anlasstat) nicht mehr auf diese Beschreibung bzw. Zusage hätte vertrauen dürfen (vgl. RIS-Justiz RS0089179 [T1] zum Vertrauensgrundsatz). Vielmehr wäre es – um den Anforderungen des § 12 Abs. 1 TSchG gerecht zu werden – schon damals ihre Pflicht als Tierhalterin gewesen, durch geeignete Maßnahmen einschließlich der Beiziehung fachmännischer Hilfe Abhilfe zu schaffen. Dass sie Derartiges unternommen oder andere geeignete Maßnahmen gesetzt hat, ist aber für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht behauptet. Vielmehr beschränkte sie sich im Wesentlichen darauf, im Wege der Vermittlerin bzw. in ihrem Bekanntenkreis nach einem neuen Platz zu suchen; kurzfristig wirksame Maßnahmen wurden nicht gesetzt. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die – ihr zufolge – letztlich für die Tötung auschlaggebenden Umstände (ausgeprägter Jagdinstinkt des Hundes, Unverträglichkeit mit den übrigen Hunden) nachweislich bereits mehrere Wochen vor Setzung der Anlasstat bewusst waren. Vor diesem Hintergrund wäre es aber schon erhebliche Zeit vor der Eskalation ihre Sache und ihr möglich und zumutbar gewesen, vom Tier ausgehende Gefahren für die übrigen von ihr gehaltenen Tiere etwa durch die Verwendung eines Beißkorbs oder aber (wie vom Sachverständigen ausgeführt) durch eine zunächst gesonderte Verwahrung und ein schrittweises Annähern der einzelnen Individuen aneinander herabzusetzen. Dies umso mehr, als von einem Tierhalter zu erwarten ist und vom Gesetzgeber erwartet wird (Paragraph 12, Absatz eins, TSchG), dass er über für die Haltung der jeweiligen Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt bzw. sich diese erforderlichenfalls (vor Aufnahme der Tierhaltung) angeeignet hat vergleiche VwGH 20.9.2005, 2004/05/0160). Solcherart hätte die Beschwerdeführerin aber nicht nur mit Problemen im Zusammenhang mit dem Zugang eines neuen Individuums zu einem bestehenden Rudel rechnen, sondern auch davon in Kenntnis sein müssen, dass Hunde als Fleischfresser grundsätzlich über einen Jagdtrieb (mit den vom Sachverständigen geschilderten Folgen) verfügen. Soweit sie insoweit ausführt, dass ihr dies bekannt gewesen sei, man aber seitens der Vermittlerin die Verträglichkeit des Tieres mit anderen Tieren zugesichert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sie spätestens ab den ersten eigenen gegenteiligen Wahrnehmungen (und damit schon Wochen vor der Anlasstat) nicht mehr auf diese Beschreibung bzw. Zusage hätte vertrauen dürfen vergleiche RIS-Justiz RS0089179 [T1] zum Vertrauensgrundsatz). Vielmehr wäre es – um den Anforderungen des Paragraph 12, Absatz eins, TSchG gerecht zu werden – schon damals ihre Pflicht als Tierhalterin gewesen, durch geeignete Maßnahmen einschließlich der Beiziehung fachmännischer Hilfe Abhilfe zu schaffen. Dass sie Derartiges unternommen oder andere geeignete Maßnahmen gesetzt hat, ist aber für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht behauptet. Vielmehr beschränkte sie sich im Wesentlichen darauf, im Wege der Vermittlerin bzw. in ihrem Bekanntenkreis nach einem neuen Platz zu suchen; kurzfristig wirksame Maßnahmen wurden nicht gesetzt. Völlig verfehlt ist darüber hinaus die Berufung der Beschwerdeführerin darauf, dass die Tötung des Tieres – wohl i.S. eines Notstandes – erforderlich gewesen sei, um die weiteren Tiere vor ihm zu schützen. Vielmehr hätten mit geringem Aufwand – sei es durch Verwendung eines Beißkorbs, sei es durch getrennte Verwahrung – jedenfalls gelindere Mittel bestanden, die übrigen von ihr gehaltenen Tiere in einer rechtlich korrekten Weise vor „***“ zu schützen. Von einem akuten Handlungsbedarf i.S. der sofortigen Tötung des Tieres auf die gewählte Weise kann daher keine Rede sein (vgl. auch LVwG NÖ 28.3.2017, LVwG-S-2788/001-2016 [Ablehnung der Notwendigkeit einer sofortigen Tötung eines verwahrbaren Hundes nach Bissattacke]).Völlig verfehlt ist darüber hinaus die Berufung der Beschwerdeführerin darauf, dass die Tötung des Tieres – wohl i.S. eines Notstandes – erforderlich gewesen sei, um die weiteren Tiere vor ihm zu schützen. Vielmehr hätten mit geringem Aufwand – sei es durch Verwendung eines Beißkorbs, sei es durch getrennte Verwahrung – jedenfalls gelindere Mittel bestanden, die übrigen von ihr gehaltenen Tiere in einer rechtlich korrekten Weise vor „***“ zu schützen. Von einem akuten Handlungsbedarf i.S. der sofortigen Tötung des Tieres auf die gewählte Weise kann daher keine Rede sein vergleiche auch LVwG NÖ 28.3.2017, LVwG-S-2788/001-2016 [Ablehnung der Notwendigkeit einer sofortigen Tötung eines verwahrbaren Hundes nach Bissattacke]). Bereits die bisherige Schilderung lässt erkennen, dass die Anlasstat sichtlich Folge der Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Haltung des verfahrensgegenständlichen Hundes war und ihr die nach § 12 Abs. 1 TSchG für die Haltung von Hunden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zukommen. Dieses Bild wird durch ihre eigenen Aussagen im nunmehrigen Verfahren abgerundet und verstärkt, wonach das Tier in einer Art und Weise getötet wurde, dass ihm weder Schmerzen noch Leiden zugefügt worden seien. Sie machen deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer Handlung in ihrer Auswirkung auf das Tierwohl nicht einmal im Ansatz erfassen konnte oder wollte, kann es doch als notorisch gelten (und wird es durch die vorliegenden Gutachten bestätigt), dass gerade ein Erstickungstod zu den grausamsten Tötungsformen zählt. Vermag sie aber die absolute Unvereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit den rechtlich geschützten Werten, hier dem Tierwohl, nicht einmal zu erkennen, lässt dies auf eine Eigenschaft der Beschwerdeführerin schließen, die sie zum Halten von Tieren völlig ungeeignet erscheinen und davon ausgehen lässt, dass sie in ähnlichen gleich gelagerten Fällen gleichartig handeln wird. Nicht anders ist es zu verstehen, wenn sie die mit einem Erstickungstod verbundenen Qualen nicht als solche erkennt, sondern sie (trotz diversioneller Erledigung unverändert) negiert, und in ihren eigenen – im Übrigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigten – Ausführungen darauf verweist, dass „jeder verantwortungsbewusste Tierhalter [] in dieser Situation genauso gehandelt“ hätte. Angesichts dessen und der völligen Verharmlosung ihres Verhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Verhängung eines Tierhaltungsverbots erforderlich ist. Zumal das gesetzte Verhalten sowie die nachfolgenden, auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Rechtfertigungen eine mangelnde Verbundenheit mit dem rechtlich geschützten Wert des Tierwohls generell erkennen lassen und dem Anlassfall vergleichbare Situationen (Abweichen des tatsächlichen Verhaltens eines Tieres von einem von ihm erwarteten) auch andere Tierarten betreffen kann, war zur Vorbeugung gegen tierquälerisches Verhalten das Tierhaltungsverbot auf Dauer zu verhängen und auf sämtliche Tierarten zu erstrecken.Bereits die bisherige Schilderung lässt erkennen, dass die Anlasstat sichtlich Folge der Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Haltung des verfahrensgegenständlichen Hundes war und ihr die nach Paragraph 12, Absatz eins, TSchG für die Haltung von Hunden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zukommen. Dieses Bild wird durch ihre eigenen Aussagen im nunmehrigen Verfahren abgerundet und verstärkt, wonach das Tier in einer Art und Weise getötet wurde, dass ihm weder Schmerzen noch Leiden zugefügt worden seien. Sie machen deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer Handlung in ihrer Auswirkung auf das Tierwohl nicht einmal im Ansatz erfassen konnte oder wollte, kann es doch als notorisch gelten (und wird es durch die vorliegenden Gutachten bestätigt), dass gerade ein Erstickungstod zu den grausamsten Tötungsformen zählt. Vermag sie aber die absolute Unvereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit den rechtlich geschützten Werten, hier dem Tierwohl, nicht einmal zu erkennen, lässt dies auf eine Eigenschaft der Beschwerdeführerin schließen, die sie zum Halten von Tieren völlig ungeeignet erscheinen und davon ausgehen lässt, dass sie in ähnlichen gleich gelagerten Fällen gleichartig handeln wird. Nicht anders ist es zu verstehen, wenn sie die mit einem Erstickungstod verbundenen Qualen nicht als solche erkennt, sondern sie (trotz diversioneller Erledigung unverändert) negiert, und in ihren eigenen – im Übrigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigten – Ausführungen darauf verweist, dass „jeder verantwortungsbewusste Tierhalter [] in dieser Situation genauso gehandelt“ hätte. Angesichts dessen und der völligen Verharmlosung ihres Verhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Verhängung eines Tierhaltungsverbots erforderlich ist. Zumal das gesetzte Verhalten sowie die nachfolgenden, auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Rechtfertigungen eine mangelnde Verbundenheit mit dem rechtlich geschützten Wert des Tierwohls generell erkennen lassen und dem Anlassfall vergleichbare Situationen (Abweichen des tatsächlichen Verhaltens eines Tieres von einem von ihm erwarteten) auch andere Tierarten betreffen kann, war zur Vorbeugung gegen tierquälerisches Verhalten das Tierhaltungsverbot auf Dauer zu verhängen und auf sämtliche Tierarten zu erstrecken. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte bzw. es im Übrigen lediglich eine den Einzelfall betreffende Wertung zu treffen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. insb. 8 Ob 79/10s).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte bzw. es im Übrigen lediglich eine den Einzelfall betreffende Wertung zu treffen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vergleiche insb. 8 Ob 79/10s). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.275.001.2018